diff --git a/src/components/design/content/ProduktVergleich.svelte b/src/components/design/content/ProduktVergleich.svelte index 63d7c8b7..74a1aac4 100644 --- a/src/components/design/content/ProduktVergleich.svelte +++ b/src/components/design/content/ProduktVergleich.svelte @@ -29,11 +29,11 @@
Anlagen der Heizungs-, Kühl- oder Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung sind sachgerecht zu bedienen.
+ +Ein zu errichtendes Nichtwohngebäude, das gemäß § 21 Absatz 2 in Zonen unterteilt wird, muss Energiebedarfsanteile nach den folgenden Absätzen bei der Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs jeder Zone berücksichtigen.
+ +Der Primärenergiebedarf für das Heizungssystem und die Heizfunktion der raumlufttechnischen Anlage ist zu bilanzieren, wenn die Raum-Solltemperatur einer Zone mindestens 12 Grad Celsius beträgt und eine durchschnittliche Nutzungsdauer für die Beheizung von mindestens vier Monaten pro Jahr vorgesehen ist.
+ +Der Primärenergiebedarf für das Kühlsystem und die Kühlfunktion der raumlufttechnischen Anlage ist zu bilanzieren, wenn Kühltechnik eingesetzt wird und eine durchschnittliche Nutzungsdauer von mehr als zwei Monaten pro Jahr und mehr als zwei Stunden pro Tag vorgesehen ist.
+ +Der Primärenergiebedarf für die Dampfversorgung ist zu bilanzieren, wenn eine solche Versorgung aufgrund der Nutzung einer raumlufttechnischen Anlage für mehr als zwei Monate pro Jahr und mehr als zwei Stunden pro Tag vorgesehen ist.
+ +Abschnitt 2: Einbau und Ersatz
+Unterabschnitt 1: Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen
+Pflichten können auch über zentrale Einrichtungen des Nah- oder Fernwärmenetzes erfüllt werden.
+ +Der Primärenergiebedarf für Warmwasser ist zu bilanzieren, wenn ein täglicher Nutzenergiebedarf für Warmwasser von mindestens 0,2 Kilowattstunden pro Person oder Beschäftigtem vorliegt.
+Der Primärenergiebedarf für Beleuchtung ist zu bilanzieren, wenn eine Beleuchtungsstärke von mindestens 75 Lux erforderlich ist und die Nutzung der Beleuchtung mehr als zwei Monate pro Jahr und mehr als zwei Stunden pro Tag beträgt.
+Der Primärenergiebedarf für Hilfsenergien ist zu bilanzieren, wenn er im Zusammenhang mit Heizung, Kühlung, Dampfversorgung, Warmwasser oder Beleuchtung auftritt. Für Lüftung wird der Anteil berücksichtigt, wenn die Lüftungsanlage mehr als zwei Monate pro Jahr und mehr als zwei Stunden pro Tag genutzt wird.
+Ein zu errichtendes Wohngebäude erfüllt die Anforderungen gemäß § 10 Absatz 2 in Verbindung mit den §§ 15 bis 17, wenn es die Voraussetzungen nach Anlage 5 Nummer 1 erfüllt und die Ausführung den Vorgaben von Anlage 5 Nummer 2 und 3 entspricht.
- -Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen geben im Bundesanzeiger bekannt, welche Angaben für solche Wohngebäude ohne besondere Berechnungen in Energiebedarfsausweisen zu verwenden sind.
- -Der Jahres-Primärenergiebedarf des zu errichtenden Nichtwohngebäudes und des Referenzgebäudes darf unter Verwendung eines Ein-Zonen-Modells ermittelt werden, wenn:
-Das vereinfachte Verfahren kann für folgende Gebäudearten angewendet werden:
-Bei Anwendung des vereinfachten Verfahrens sind die Nutzungswerte und Warmwasseranforderungen der Anlage 6 zu verwenden. § 30 Absatz 5 gilt entsprechend.
- -Das Verfahren kann angewendet werden, wenn in einem Bürogebäude gekühlte Räume wie Verkaufseinrichtungen oder Gewerbebetriebe mit jeweils weniger als 450 m² Nettogrundfläche vorhanden sind. Der Energiebedarf für Datenverarbeitungskühlung bleibt unberücksichtigt.
- -Bei gekühlten Räumen wird der Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs um 50 kWh/m²/Jahr je gekühlter Nettogrundfläche erhöht und als elektrische Energie im Energiebedarfsausweis ausgewiesen.
- -Der Jahres-Primärenergiebedarf für Beleuchtung darf für den am wenigsten tageslichtversorgten Bereich der Hauptnutzung vereinfacht berechnet werden.
- -Der Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes wird um 10 % reduziert. Der reduzierte Wert bildet den Höchstwert für das zu errichtende Gebäude.
- -§ 20 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
- -Wenn für bauliche oder anlagentechnische Komponenten eines Gebäudes keine anerkannten Regeln der Technik oder keine gesicherten Erfahrungswerte vorliegen, dürfen die energetischen Eigenschaften folgendermaßen ermittelt werden:
-Teil 3 - Anforderungen an bestehende Gebäude
-Außenbauteile eines bestehenden Gebäudes dürfen nicht so verändert werden, dass die energetische Qualität des Gebäudes verschlechtert wird. Eine Ausnahme gilt, wenn die Fläche der geänderten Bauteile weniger als 10 Prozent der Gesamtfläche der jeweiligen Bauteilgruppe gemäß Anlage 7 beträgt.
- -Die Anforderungen an bestehende Gebäude gelten nicht, wenn ihre Erfüllung anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Standsicherheit, zum Brandschutz, zum Schallschutz, zum Arbeitsschutz oder zum Gesundheitsschutz widerspricht.
- -Eigentümer von Wohn- und Nichtwohngebäuden, die mindestens vier Monate jährlich auf Innentemperaturen von 19 Grad Celsius oder mehr beheizt werden, müssen sicherstellen, dass oberste Geschossdecken, die den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2: 2013-02 nicht erfüllen, so gedämmt sind, dass ein Wärmedurchgangskoeffizient von maximal 0,24 W/(m²K) erreicht wird. Alternativ gilt die Pflicht als erfüllt, wenn das Dach über der Geschossdecke entsprechend gedämmt ist oder den Mindestwärmeschutz erfüllt.
- -Wenn die Dämmung in Deckenzwischenräumen aufgrund technischer Gründe begrenzt ist, gilt die Pflicht als erfüllt, wenn die maximal mögliche Dämmschichtdicke gemäß den anerkannten Regeln der Technik eingebaut wird. Dabei ist ein Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit von 0,035 W/(mK) einzuhalten. Für eingeblasenes Dämmmaterial oder Materialien aus nachwachsenden Rohstoffen gilt ein Bemessungswert von 0,045 W/(mK). Für Zwischensparrendämmungen mit begrenzter Dämmschichtdicke gelten dieselben Anforderungen.
- -Bei Wohngebäuden mit maximal zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, muss die Nachrüstungspflicht erst vom neuen Eigentümer bei einem Eigentümerwechsel nach dem 1. Februar 2002 erfüllt werden. Die Frist beträgt zwei Jahre ab dem ersten Eigentumsübergang.
- -Die Nachrüstungspflicht entfällt bei Wohngebäuden mit maximal zwei Wohnungen, wenn der Eigentümer eine davon selbst bewohnt und die Kosten der Nachrüstung nicht innerhalb einer angemessenen Frist durch Einsparungen gedeckt werden können.
- -Wenn bei beheizten oder gekühlten Räumen eines Gebäudes Außenbauteile erneuert, ersetzt oder erstmalig eingebaut werden, müssen diese Maßnahmen so ausgeführt werden, dass die betroffenen Flächen die in Anlage 7 festgelegten maximalen Wärmedurchgangskoeffizienten einhalten. Ausgenommen sind Änderungen, die nicht mehr als 10 Prozent der gesamten Fläche der jeweiligen Bauteilgruppe betreffen.
- -Eigentümer von Wohngebäuden mit maximal zwei Wohnungen, die solche Änderungen vornehmen und für das gesamte Gebäude Berechnungen gemäß § 50 durchführen, müssen vor Beauftragung der Planungsleistungen ein informatorisches Beratungsgespräch mit einer gemäß § 88 berechtigten Person führen. Dies gilt nur, wenn ein solches Beratungsgespräch unentgeltlich angeboten wird.
- -Unternehmen, die geschäftsmäßig Arbeiten an oder in einem Gebäude durchführen wollen, müssen den Eigentümer bei Angebotsabgabe schriftlich auf die Pflicht zum Beratungsgespräch hinweisen.
- -Der Wärmedurchgangskoeffizient eines Bauteils gemäß § 48 wird unter Berücksichtigung der neuen und vorhandenen Bauteilschichten berechnet. Die folgenden Verfahren sind anzuwenden:
-Bei Gefälledächern, die durch die keilförmige Anordnung einer Dämmschicht aufgebaut werden, ist der Wärmedurchgangskoeffizient gemäß Anhang C der DIN EN ISO 6946: 2008-04 in Verbindung mit DIN 4108-4: 2017-03 zu ermitteln. Am tiefsten Punkt der neuen Dämmschicht muss der Bemessungswert des Wärmedurchgangswiderstandes den Mindestwärmeschutz nach § 11 erfüllen.
- -Die Anforderungen des § 48 gelten als erfüllt, wenn:
-Die Höchstwerte betragen:
-Für die Berechnung sind die Verfahren nach § 20 oder § 21 unter Berücksichtigung der §§ 22 bis 30 und §§ 32 und 33 anzuwenden.
- -Fehlende Angaben zu Gebäudeabmessungen können durch vereinfachtes Aufmaß ermittelt werden. Fehlende energetische Kennwerte dürfen durch gesicherte Erfahrungswerte ersetzt werden, sofern diese vom Bundesministerium bekannt gemacht wurden.
- -Absatz 4 gilt auch für die Fälle des § 48 sowie des § 51.
- +Teil 5 - Energieausweis
++ (1) Energieausweise dienen ausschließlich der Information über die energetischen Eigenschaften eines Gebäudes und sollen einen überschlägigen Vergleich von Gebäuden ermöglichen. Ein Energieausweis ist als Energiebedarfsausweis oder als Energieverbrauchsausweis nach Maßgabe der §§ 80 bis 86 auszustellen. Es ist zulässig, sowohl den Energiebedarf als auch den Energieverbrauch anzugeben. +
++ (2) Ein Energieausweis wird für ein Gebäude ausgestellt. Er ist für Teile von einem Gebäude auszustellen, wenn die Gebäudeteile nach § 106 getrennt zu behandeln sind. +
++ (3) Ein Energieausweis ist für eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren auszustellen. Unabhängig davon verliert er seine Gültigkeit, wenn nach § 80 Absatz 2 ein neuer Energieausweis erforderlich wird. +
++ (4) Auf ein kleines Gebäude sind die Vorschriften dieses Abschnitts nicht anzuwenden. Auf ein Baudenkmal ist § 80 Absatz 3 bis 7 nicht anzuwenden. +
+ ++ (1) Wird ein Gebäude errichtet, ist ein Energiebedarfsausweis unter Zugrundelegung der energetischen Eigenschaften des fertiggestellten Gebäudes auszustellen. Der Eigentümer hat sicherzustellen, dass der Energieausweis unverzüglich nach Fertigstellung des Gebäudes ausgestellt und ihm der Energieausweis oder eine Kopie hiervon übergeben wird. Die Sätze 1 und 2 sind für den Bauherren entsprechend anzuwenden, wenn der Eigentümer nicht zugleich Bauherr des Gebäudes ist. Der Eigentümer hat den Energieausweis der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. +
++ (2) Werden bei einem bestehenden Gebäude Änderungen im Sinne des § 48 ausgeführt, ist ein Energiebedarfsausweis unter Zugrundelegung der energetischen Eigenschaften des geänderten Gebäudes auszustellen, wenn unter Anwendung des § 50 Absatz 1 und 2 für das gesamte Gebäude Berechnungen nach § 50 Absatz 3 durchgeführt werden. Absatz 1 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden. +
++ (3) Soll ein mit einem Gebäude bebautes Grundstück oder Wohnungs- oder Teileigentum verkauft, ein Erbbaurecht an einem bebauten Grundstück begründet oder übertragen oder ein Gebäude, eine Wohnung oder eine sonstige selbständige Nutzungseinheit vermietet, verpachtet oder verleast werden, ist ein Energieausweis auszustellen, wenn nicht bereits ein gültiger Energieausweis für das Gebäude vorliegt. In den Fällen des Satzes 1 ist für Wohngebäude, die weniger als fünf Wohnungen haben und für die der Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt worden ist, ein Energiebedarfsausweis auszustellen. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn das Wohngebäude +
++ Bei der Ermittlung der energetischen Eigenschaften des Wohngebäudes nach Satz 3 können die Bestimmungen über die vereinfachte Datenerhebung nach § 50 Absatz 4 angewendet werden. +
+ ++ (1) Wird ein Energieausweis für ein zu errichtendes Gebäude auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs ausgestellt, sind die Ergebnisse der nach den §§ 15 und 16 oder nach den §§ 18 und 19 erforderlichen Berechnungen zugrunde zu legen. In den Fällen des § 31 Absatz 1 sind die Kennwerte zu verwenden, die in den Bekanntmachungen nach § 31 Absatz 2 der jeweils zutreffenden Ausstattungsvariante zugewiesen sind. +
++ (2) Wird ein Energieausweis für ein bestehendes Gebäude auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs ausgestellt, ist auf die erforderlichen Berechnungen § 50 Absatz 3 und 4 entsprechend anzuwenden. +
+ +Bei der Erweiterung und dem Ausbau eines Gebäudes um beheizte oder gekühlte Räume gelten folgende Anforderungen:
-+ (1) Wird ein Energieausweis auf der Grundlage des erfassten Endenergieverbrauchs ausgestellt, sind der witterungsbereinigte Endenergie- und Primärenergieverbrauch nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zu berechnen. Die Bestimmungen des § 50 Absatz 4 über die vereinfachte Datenerhebung sind entsprechend anzuwenden. +
++ (2) Bei einem Wohngebäude ist der Endenergieverbrauch für Heizung und Warmwasserbereitung zu ermitteln und in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Gebäudenutzfläche anzugeben. Ist im Fall dezentraler Warmwasserbereitung in einem Wohngebäude der hierauf entfallende Verbrauch nicht bekannt, ist der Endenergieverbrauch um eine Pauschale von 20 Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Gebäudenutzfläche zu erhöhen. Im Fall der Kühlung von Raumluft in einem Wohngebäude ist der für Heizung und Warmwasser ermittelte Endenergieverbrauch um eine Pauschale von 6 Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter gekühlter Gebäudenutzfläche zu erhöhen. Ist die Gebäudenutzfläche nicht bekannt, kann sie bei Wohngebäuden mit bis zu zwei Wohneinheiten mit beheiztem Keller pauschal mit dem 1,35fachen Wert der Wohnfläche, bei sonstigen Wohngebäuden mit dem 1,2fachen Wert der Wohnfläche angesetzt werden. Bei Nichtwohngebäuden ist der Endenergieverbrauch für Heizung, Warmwasserbereitung, Kühlung, Lüftung und eingebaute Beleuchtung zu ermitteln und in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Nettogrundfläche anzugeben. +
++ (3) Der Endenergieverbrauch für die Heizung ist einer Witterungsbereinigung zu unterziehen. Der Primärenergieverbrauch wird auf der Grundlage des Endenergieverbrauchs und der Primärenergiefaktoren nach § 22 errechnet. +
++ (4) Zur Ermittlung des Energieverbrauchs sind die folgenden Verbrauchsdaten zu verwenden: +
++ Den zu verwendenden Verbrauchsdaten sind mindestens die Abrechnungen aus einem zusammenhängenden Zeitraum von 36 Monaten zugrunde zu legen, der die jüngste Abrechnungsperiode einschließt, deren Ende nicht mehr als 18 Monate zurückliegen darf. Bei der Ermittlung nach Satz 2 sind längere Leerstände rechnerisch angemessen zu berücksichtigen. Der maßgebliche Energieverbrauch ist der durchschnittliche Verbrauch in dem zugrunde gelegten Zeitraum. +
++ (5) Für die Witterungsbereinigung des Endenergieverbrauchs und die angemessene rechnerische Berücksichtigung längerer Leerstände sowie die Berechnung des Primärenergieverbrauchs auf der Grundlage des ermittelten Endenergieverbrauchs ist ein den anerkannten Regeln der Technik entsprechendes Verfahren anzuwenden. Die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, soweit bei der Ermittlung des Energieverbrauchs Vereinfachungen verwendet werden, die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bundesanzeiger gemeinsam bekannt gemacht worden sind. +
+ +Ist die hinzukommende Nutzfläche größer als 50 m², müssen die Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz nach § 14 eingehalten werden.
+ ++ (1) Der Aussteller ermittelt die Daten, die in den Fällen des § 80 Absatz 3 Satz 3 benötigt werden, sowie die Daten, die nach § 81 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit den §§ 20 bis 33 und § 50 oder nach § 82 Absatz 1, 2 Satz 1 oder Satz 5 und Absatz 4 Grundlage für die Ausstellung des Energieausweises sind, selbst oder verwendet die entsprechenden vom Eigentümer des Gebäudes bereitgestellten Daten. Der Aussteller hat dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm ermittelten Daten richtig sind. +
++ (2) Wird ein Energiebedarfsausweis ausgestellt und stellt der Aussteller keine eigenen Berechnungen, die nach den §§ 15 und 16, nach den §§ 18 und 19 oder nach § 50 Absatz 3 erforderlich sind, an, hat er die Berechnungen einzusehen oder sich vom Eigentümer zur Verfügung stellen zu lassen. Wird ein Energieverbrauchsausweis ausgestellt und stellt der Aussteller keine eigenen Berechnungen nach § 82 Absatz 1 an, hat er die Berechnungen einzusehen oder sich vom Eigentümer zur Verfügung stellen zu lassen. +
++ (3) Stellt der Eigentümer des Gebäudes die Daten bereit, hat er dafür Sorge zu tragen, dass die Daten richtig sind. Der Aussteller muss die vom Eigentümer bereitgestellten Daten sorgfältig prüfen und darf die Daten seinen Berechnungen nicht zugrunde legen, wenn Zweifel an deren Richtigkeit bestehen. +
+ +Teil 4 - Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung - Abschnitt 1 - - Aufrechterhaltung der energetischen Qualität bestehender Anlagen
-Veränderungsverbot
-+ (1) Der Aussteller hat ein bestehendes Gebäude, für das er einen Energieausweis erstellt, vor Ort zu begehen oder sich für eine Beurteilung der energetischen Eigenschaften geeignete Bildaufnahmen des Gebäudes zur Verfügung stellen zu lassen und im Energieausweis Empfehlungen für Maßnahmen zur kosteneffizienten Verbesserung der energetischen Eigenschaften des Gebäudes (Energieeffizienz) in Form von kurz gefassten fachlichen Hinweisen zu geben (Modernisierungsempfehlungen), es sei denn, die fachliche Beurteilung hat ergeben, dass solche Maßnahmen nicht möglich sind. Die Modernisierungsempfehlungen beziehen sich auf Maßnahmen am gesamten Gebäude, an einzelnen Außenbauteilen sowie an Anlagen und Einrichtungen im Sinne dieses Gesetzes. +
++ (2) Die Bestimmungen des § 50 Absatz 4 über die vereinfachte Datenerhebung sind entsprechend anzuwenden. Sind Modernisierungsempfehlungen nicht möglich, hat der Aussteller dies im Energieausweis zu vermerken. +
+ ++ (1) Ein Energieausweis muss mindestens folgende Angaben zur Ausweisart und zum Gebäude enthalten: +
++ (2) Ein Energiebedarfsausweis im Sinne des § 81 muss zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 mindestens folgende Angaben enthalten: +
++ (3) Ein Energieverbrauchsausweis im Sinne des § 82 muss zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 mindestens folgende Angaben enthalten: +
++ (4) Ein Energieausweis ist vom Aussteller unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und Berufsbezeichnung sowie des Ausstellungsdatums eigenhändig oder durch Nachbildung der Unterschrift zu unterschreiben. +
++ (5) Zur Ermittlung der Treibhausgasemissionen für die nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 sowie nach Absatz 3 Nummer 1 und 2 zu machenden Angaben sind die Berechnungsregelungen und Emissionsfaktoren der Anlage 9 anzuwenden. +
++ (6) Vor Übergabe des neu ausgestellten Energieausweises an den Eigentümer hat der Aussteller die nach § 98 Absatz 2 zugeteilte Registriernummer einzutragen. +
++ (7) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz erstellt gemeinsam mit dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen Muster zu den Energiebedarfs- und den Energieverbrauchsausweisen, nach denen Energieausweise auszustellen sind, sowie Muster für den Aushang von Energieausweisen nach § 80 Absatz 6 und 7 und macht diese im Bundesanzeiger bekannt. +
+ +Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Kühl- oder Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung dürfen nicht so verändert werden, dass die energetische Qualität des Gebäudes verschlechtert wird, wenn sie zum Nachweis der Anforderungen energieeinsparrechtlicher Vorschriften des Bundes berücksichtigt wurden.
+ ++ (1) Im Energieausweis ist die Energieeffizienzklasse des Wohngebäudes entsprechend der Einteilung nach Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 10 anzugeben. +
++ (2) Die Energieeffizienzklassen gemäß Anlage 10 ergeben sich unmittelbar aus dem Endenergieverbrauch oder Endenergiebedarf. +
+ +Die Anforderungen an Anlagen und Einrichtungen gelten nicht, wenn ihre Erfüllung öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Standsicherheit, zum Brandschutz, zum Schallschutz, zum Arbeitsschutz oder zum Schutz der Gesundheit entgegensteht.
+ ++ (1) Wird vor dem Verkauf, der Vermietung, der Verpachtung oder dem Leasing eines Gebäudes, einer Wohnung oder einer sonstigen selbständigen Nutzungseinheit eine Immobilienanzeige in kommerziellen Medien aufgegeben und liegt zu diesem Zeitpunkt ein Energieausweis vor, so hat der Verkäufer, der Vermieter, der Verpächter, der Leasinggeber oder der Immobilienmakler, wenn eine dieser Personen die Veröffentlichung der Immobilienanzeige verantwortet, sicherzustellen, dass die Immobilienanzeige folgende Pflichtangaben enthält: +
++ (2) Bei einem Nichtwohngebäude ist bei einem Energiebedarfsausweis und bei einem Energieverbrauchsausweis als Pflichtangabe nach Absatz 1 Nummer 2 der Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch sowohl für Wärme als auch für Strom jeweils getrennt aufzuführen. +
++ (3) Bei Energieausweisen, die nach dem 30. September 2007 und vor dem 1. Mai 2014 ausgestellt worden sind, und bei Energieausweisen nach § 112 Absatz 2 sind die Pflichten der Absätze 1 und 2 nach Maßgabe des § 112 Absatz 3 und 4 zu erfüllen. +
+ +Betreiberpflichten
-Energiebedarfssenkende Einrichtungen in Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung müssen vom Betreiber betriebsbereit gehalten und bestimmungsgemäß genutzt werden.
- -Der Betreiber kann die Verpflichtung aus Absatz 1 auch durch andere anlagentechnische oder bauliche Maßnahmen erfüllen, sofern diese den Einfluss der energiebedarfssenkenden Einrichtung auf den Jahres-Primärenergiebedarf ausgleichen.
+ ++ (1) Zur Ausstellung eines Energieausweises ist nur eine Person berechtigt, +
++ (2) Voraussetzung für die Ausstellungsberechtigung nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 ist: +
++ (3) Wurde der Inhalt der Schulung nach Absatz 2 Nummer 2 oder nach Absatz 5 auf Wohngebäude beschränkt, so ist der erfolgreiche Teilnehmer der Schulung nur berechtigt, Energieausweise für Wohngebäude auszustellen. +
++ (4) § 77 Absatz 3 ist auf Aus- oder Fortbildungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 bis 4 entsprechend anzuwenden. +
++ (5) Zur Ausstellung eines Energieausweises ist abweichend von Absatz 1 auch eine Person berechtigt, die eine Qualifikationsprüfung Energieberatung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erfolgreich abgeschlossen hat. +
+ ++ Die Erklärung muss alle für die Überprüfung notwendigen Angaben enthalten, einschließlich der erforderlichen Berechnungen. +
+ ++ Gemeinden können einen Anschluss- und Benutzungszwang für Fernwärme- oder Fernkälteversorgung zum Zwecke des Klima- und Ressourcenschutzes festlegen. +
+ ++ Die technischen Anforderungen dieses Gesetzes gelten, solange keine abweichenden Vorschriften auf der Grundlage der EU-Richtlinie 2009/125/EG bestehen. +
+ ++ Zusätzlich zu den regulären Voraussetzungen nach § 88 sind auch folgende Personen berechtigt, Energieausweise auszustellen: +
+
+ Weiterführende Informationen:
+ – GEG 2024 Volltext
+
Der Verbrauchsausweis gibt den Energieverbrauch der Gebäudebewohner in den vergangenen drei Jahren für Heizung und - Warmwasserbereitung an. Um den Energieverbrauchskennwert zu ermitteln, wird + Warmwasserbereitung an. Um den Energieverbrauchskennwert zu ermitteln, wird der tatsächliche Energieverbrauch mithilfe eines standortbezogenen Klimafaktors bereinigt. Der Durchschnittswert wird durch die sogenannte energetische Gebäudenutzfläche (An) geteilt.
@@ -125,7 +125,7 @@ import TextboxCardTemplate from "#components/design/content/TextboxCardTemplate.Der Bedarfsausweis entsteht auf Grundlage einer technischen - Analyse der Bausubstanz und der Heizungsanlage eines Gebäudes und ist unabhängig vom + Analyse der Bausubstanz und der Heizungsanlage eines Gebäudes und ist unabhängig vom individuellen Nutzerverhalten.
@@ -162,6 +162,24 @@ import TextboxCardTemplate from "#components/design/content/TextboxCardTemplate.
+ Soll Wohneigentum veräußert oder bauliches Teileigentum zum Erwerb angeboten werden, muss dem möglichen Käufer oder Leasingnehmer auf + Verlangen unverzüglich ein Energieausweis vorgelegt werden. In den meisten Fällen ist hier ein Verbrauchsausweis ausreichend. +
++ Auch Mietern oder Pächtern soll der Energieausweis unmittelbaren Aufschluss über die energetischen Bedingungen des Gebäudes aufzeigen.Kommt der + Anbieter der offerierten Immobilie diesem Auftrag nach der Energieeinsparverordnung nicht nach, drohen Bußgelder bis zu 15 000 Euro. Als + Ausnahmen (§ 79 GEG) gelten Gebäude mit nicht mehr als 50 m² Fläche sowie Baudenkmäler. +
++ Die Deutsche Energie-Agentur GmbH (dena) empfiehlt bei Wohngebäuden generell den Bedarfsausweis. Er erlaubt eine nutzerunabhängige Bewertung + des Gebäudes. Zusätzlich können bei der Erstellung eines Bedarfsausweises die Empfehlungen für Modernisierungen auf der Basis einer technischen + Analyse des Gebäudes ermittelt werden. +
+Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) regelt die Anforderungen an Änderungen im Baubestand. In den §§46-51 des GEG sind die - Mindestanforderungen für Änderungen, Erweiterungen und Ausbauten festgelegt. Zusätzlich + Mindestanforderungen für Änderungen, Erweiterungen und Ausbauten festgelegt. Zusätzlich wird beschrieben, wann ein Bedarfsausweis erstellt werden muss.
- In den §§15-19 des GEG sind die Anforderungen für Wohngebäude festgelegt. Der GEG-Nachweis dient als Grundlage, aus der später nach der Fertigstellung der Bedarfsausweis erstellt werden kann. + In den §§15-19 des GEG sind die Anforderungen für Wohngebäude festgelegt. Der GEG-Nachweis dient als Grundlage, aus der später nach der Fertigstellung der Bedarfsausweis erstellt werden kann.
- In den §§18-19 des GEG sind die spezifischen Anforderungen für Nichtwohngebäude geregelt, die eingehalten werden müssen. + In den §§18-19 des GEG sind die spezifischen Anforderungen für Nichtwohngebäude geregelt, die eingehalten werden müssen.