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2025-01-05 17:12:36 +01:00
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@@ -6,11 +6,11 @@
import { BerechnungMonatlicherBelastungsgradT9 } from "#lib/Berechnungen/BedarfsausweisWohnen/BerechnungMonatlicherBelastungsgradT9.js";
let interpolatedValuesZeitkonstante90: any
let interpolatedValues: { month: string, interpolatedValue: number }[] = [];
$: {
const result = BerechnungMonatlicherBelastungsgradT9(ausweis, gebaeude_aufnahme)
interpolatedValuesZeitkonstante90 = result.interpolatedValuesZeitkonstante90
const result = BerechnungMonatlicherBelastungsgradT9();
interpolatedValues = result;
}
</script>
@@ -63,10 +63,10 @@
<tbody>
<tr>
<td class="border border-gray-300 px-2 py-1 bg-gray-100">31</td>
<td class="border border-gray-300 px-2 py-1 bg-blue-100"></td>
<td class="border border-gray-300 px-2 py-1 bg-blue-100">{interpolatedValues[1]?.month}</td>
<td class="border border-gray-300 px-2 py-1 bg-gray-100">1,0</td>
<td class="border border-gray-300 px-2 py-1 bg-blue-100">
{Math.round(interpolatedValuesZeitkonstante90[0].interpolatedValue*1000)/1000}
{interpolatedValues[1]?.interpolatedValue}
</td>
<td class="border-2 border-gray-600 px-2 py-1"></td>
<td class="border border-gray-300 px-2 py-1 bg-yellow-100"></td>
@@ -82,7 +82,7 @@
<td class="border border-gray-300 px-2 py-1 bg-blue-100"></td>
<td class="border border-gray-300 px-2 py-1 bg-gray-100">1,9</td>
<td class="border border-gray-300 px-2 py-1 bg-blue-100">
{Math.round(interpolatedValuesZeitkonstante90[1].interpolatedValue*1000)/1000}
</td>
<td class="border-2 border-gray-600 px-2 py-1"></td>
<td class="border border-gray-300 px-2 py-1 bg-yellow-100"></td>
@@ -98,7 +98,7 @@
<td class="border border-gray-300 px-2 py-1 bg-blue-100"></td>
<td class="border border-gray-300 px-2 py-1 bg-gray-100">4,7</td>
<td class="border border-gray-300 px-2 py-1 bg-blue-100">
{Math.round(interpolatedValuesZeitkonstante90[2].interpolatedValue*1000)/1000}
</td>
<td class="border-2 border-gray-600 px-2 py-1"></td>
<td class="border border-gray-300 px-2 py-1 bg-yellow-100"></td>
@@ -114,7 +114,7 @@
<td class="border border-gray-300 px-2 py-1 bg-blue-100"></td>
<td class="border border-gray-300 px-2 py-1 bg-gray-100">9,2</td>
<td class="border border-gray-300 px-2 py-1 bg-blue-100">
{Math.round(interpolatedValuesZeitkonstante90[3].interpolatedValue*1000)/1000}
</td>
<td class="border-2 border-gray-600 px-2 py-1"></td>
<td class="border border-gray-300 px-2 py-1 bg-yellow-100"></td>
@@ -130,7 +130,7 @@
<td class="border border-gray-300 px-2 py-1 bg-blue-100"></td>
<td class="border border-gray-300 px-2 py-1 bg-gray-100">14,1</td>
<td class="border border-gray-300 px-2 py-1 bg-blue-100">
{Math.round(interpolatedValuesZeitkonstante90[4].interpolatedValue*1000)/1000}
</td>
<td class="border-2 border-gray-600 px-2 py-1"></td>
<td class="border border-gray-300 px-2 py-1 bg-yellow-100"></td>
@@ -146,7 +146,7 @@
<td class="border border-gray-300 px-2 py-1 bg-blue-100"></td>
<td class="border border-gray-300 px-2 py-1 bg-gray-100">16,7</td>
<td class="border border-gray-300 px-2 py-1 bg-blue-100">
{Math.round(interpolatedValuesZeitkonstante90[5].interpolatedValue*1000)/1000}
</td>
<td class="border-2 border-gray-600 px-2 py-1"></td>
<td class="border border-gray-300 px-2 py-1 bg-yellow-100"></td>
@@ -162,7 +162,7 @@
<td class="border border-gray-300 px-2 py-1 bg-blue-100"></td>
<td class="border border-gray-300 px-2 py-1 bg-gray-100">19,0</td>
<td class="border border-gray-300 px-2 py-1 bg-blue-100">
{Math.round(interpolatedValuesZeitkonstante90[6].interpolatedValue*1000)/1000}
</td>
<td class="border-2 border-gray-600 px-2 py-1"></td>
<td class="border border-gray-300 px-2 py-1 bg-yellow-100"></td>
@@ -178,7 +178,7 @@
<td class="border border-gray-300 px-2 py-1 bg-blue-100"></td>
<td class="border border-gray-300 px-2 py-1 bg-gray-100">18,6</td>
<td class="border border-gray-300 px-2 py-1 bg-blue-100">
{Math.round(interpolatedValuesZeitkonstante90[7].interpolatedValue*1000)/1000}
</td>
<td class="border-2 border-gray-600 px-2 py-1"></td>
<td class="border border-gray-300 px-2 py-1 bg-yellow-100"></td>
@@ -194,7 +194,7 @@
<td class="border border-gray-300 px-2 py-1 bg-blue-100"></td>
<td class="border border-gray-300 px-2 py-1 bg-gray-100">14,3</td>
<td class="border border-gray-300 px-2 py-1 bg-blue-100">
{Math.round(interpolatedValuesZeitkonstante90[8].interpolatedValue*1000)/1000}
</td>
<td class="border-2 border-gray-600 px-2 py-1"></td>
<td class="border border-gray-300 px-2 py-1 bg-yellow-100"></td>
@@ -210,7 +210,7 @@
<td class="border border-gray-300 px-2 py-1 bg-blue-100"></td>
<td class="border border-gray-300 px-2 py-1 bg-gray-100">9,4</td>
<td class="border border-gray-300 px-2 py-1 bg-blue-100">
{Math.round(interpolatedValuesZeitkonstante90[9].interpolatedValue*1000)/1000}
</td>
<td class="border-2 border-gray-600 px-2 py-1"></td>
<td class="border border-gray-300 px-2 py-1 bg-yellow-100"></td>
@@ -226,7 +226,7 @@
<td class="border border-gray-300 px-2 py-1 bg-blue-100"></td>
<td class="border border-gray-300 px-2 py-1 bg-gray-100">4,1</td>
<td class="border border-gray-300 px-2 py-1 bg-blue-100">
{Math.round(interpolatedValuesZeitkonstante90[10].interpolatedValue*1000)/1000}
</td>
<td class="border-2 border-gray-600 px-2 py-1"></td>
<td class="border border-gray-300 px-2 py-1 bg-yellow-100"></td>
@@ -242,7 +242,7 @@
<td class="border border-gray-300 px-2 py-1 bg-blue-100"></td>
<td class="border border-gray-300 px-2 py-1 bg-gray-100">0,9</td>
<td class="border border-gray-300 px-2 py-1 bg-blue-100">
{Math.round(interpolatedValuesZeitkonstante90[11].interpolatedValue*1000)/1000}
</td>
<td class="border-2 border-gray-600 px-2 py-1"></td>
<td class="border border-gray-300 px-2 py-1 bg-yellow-100"></td>

View File

@@ -1,28 +1,23 @@
import { BedarfsausweisWohnenClient, GebaeudeAufnahmeClient } from "#components/Ausweis/types.js";
/**
// Berechnung des monatlichen Belastungsgrades aus Tabelle 9 EFH (Zeitkonstante 90,130)
* Berechnung des monatlichen Belastungsgrades aus Tabelle 9 EFH (Zeitkonstante 90,130)
* @see 18599-Tabellenverfahren-Wohngebaeude.pdf
* @export
* @param {BedarfsausweisWohnenClient} ausweis
* @param {GebaeudeAufnahmeClient} gebaeude_aufnahme
*/
export function BerechnungMonatlicherBelastungsgradT9() {
let Zeitkonstante = 40;
let heizlastGebaeude = 5;
export function BerechnungMonatlicherBelastungsgradT9(ausweis: BedarfsausweisWohnenClient, gebaeude_aufnahme: GebaeudeAufnahmeClient) {
let bezugsflaeche = gebaeude_aufnahme.nutzflaeche ?? 0;
let heizlastGebaeude = 2000 / bezugsflaeche;
//let heizlastGebaeude = 17.5
type MonthData = {
type MonthData = {
month: string;
values: number[];
};
};
// Zeitkonstante bis 50
const datasetZeitkonstante50: MonthData[] = [
// Zeitkonstante bis 50
const datasetZeitkonstante50: MonthData[] = [
{ month: "Januar", values: [0.557, 0.554, 0.550, 0.543, 0.536, 0.533, 0.531, 0.530] },
{ month: "Februar", values: [0.531, 0.527, 0.524, 0.517, 0.510, 0.507, 0.505, 0.504] },
{ month: "März", values: [0.448, 0.445, 0.443, 0.437, 0.431, 0.427, 0.427, 0.426] },
@@ -35,11 +30,10 @@ const datasetZeitkonstante50: MonthData[] = [
{ month: "Oktober", values: [0.308, 0.306, 0.304, 0.300, 0.296, 0.293, 0.293, 0.293] },
{ month: "November", values: [0.466, 0.463, 0.460, 0.454, 0.448, 0.445, 0.444, 0.443] },
{ month: "Dezember", values: [0.560, 0.557, 0.553, 0.546, 0.539, 0.536, 0.534, 0.533] }
];
];
// Zeitkonstante 90
const datasetZeitkonstante90: MonthData[] = [
// Zeitkonstante 90
const datasetZeitkonstante90: MonthData[] = [
{ month: "Januar", values: [0.562, 0.559, 0.555, 0.548, 0.541, 0.538, 0.536, 0.535] },
{ month: "Februar", values: [0.536, 0.532, 0.529, 0.522, 0.515, 0.512, 0.510, 0.510] },
{ month: "März", values: [0.453, 0.450, 0.447, 0.441, 0.436, 0.433, 0.431, 0.431] },
@@ -47,16 +41,15 @@ const datasetZeitkonstante90: MonthData[] = [
{ month: "Mai", values: [0.175, 0.173, 0.172, 0.170, 0.168, 0.167, 0.166, 0.166] },
{ month: "Juni", values: [0.098, 0.097, 0.096, 0.095, 0.094, 0.093, 0.093, 0.093] },
{ month: "Juli", values: [0.030, 0.029, 0.029, 0.029, 0.028, 0.028, 0.028, 0.028] },
{ month: "August", values: [0.041, 0.041, 0.041, 0.040, 0.040, 0.040, 0.039, 0.039] },
{ month: "August", values: [0.041, 0.041, 0.041, 0.040, 0.040, 0.040, 0.040, 0.040] },
{ month: "September", values: [0.169, 0.168, 0.167, 0.164, 0.162, 0.161, 0.161, 0.161] },
{ month: "Oktober", values: [0.311, 0.309, 0.307, 0.303, 0.299, 0.297, 0.296, 0.296] },
{ month: "November", values: [0.471, 0.467, 0.465, 0.459, 0.453, 0.450, 0.448, 0.448] },
{ month: "Dezember", values: [0.565, 0.562, 0.558, 0.551, 0.544, 0.540, 0.539, 0.538] }
];
];
// Zeitkonstante größer oder gleich 130
const datasetZeitkonstante130: MonthData[] = [
// Zeitkonstante größer oder gleich 130
const datasetZeitkonstante130: MonthData[] = [
{ month: "Januar", values: [0.567, 0.563, 0.560, 0.553, 0.545, 0.542, 0.540, 0.539, 0.539] },
{ month: "Februar", values: [0.540, 0.537, 0.533, 0.526, 0.520, 0.516, 0.515, 0.514, 0.513] },
{ month: "März", values: [0.457, 0.454, 0.451, 0.445, 0.439, 0.435, 0.435, 0.434, 0.434] },
@@ -69,59 +62,71 @@ const datasetZeitkonstante130: MonthData[] = [
{ month: "Oktober", values: [0.313, 0.311, 0.309, 0.305, 0.301, 0.300, 0.299, 0.298, 0.298] },
{ month: "November", values: [0.474, 0.471, 0.469, 0.462, 0.456, 0.454, 0.453, 0.451, 0.451] },
{ month: "Dezember", values: [0.570, 0.566, 0.563, 0.555, 0.548, 0.545, 0.543, 0.542, 0.542] },
];
];
// Für "Ohne Teilbeheizung" habe ich hier einfach 0 genommen. Prakmatisch würde ich sagen.
const HeizLastTabelle = [0, 5, 10, 25, 50, 75, 100, 125, 150];
// Für "Ohne Teilbeheizung" habe ich hier einfach 0 genommen. Prakmatisch würde ich sagen.
const HeizLastTabelle = [0, 5, 10, 25, 50, 75, 100, 125, 150];
/**
/**
* Linearly interpolates a value for the given x.
* @param heizlastGebaeude The heating load value (e.g., 82).
* @param values The array of y-values corresponding to heating loads.
* @param loads The array of heating load values (x-axis).
* @param x The x value to interpolate.
* @param xValues The array of x-values.
* @param yValues The array of y-values corresponding to x-values.
* @returns The interpolated value.
*/
function interpolate(heizlastGebaeude: number, values: number[], loads: number[]): number {
if (heizlastGebaeude <= loads[0]) return values[0];
if (heizlastGebaeude >= loads[loads.length - 1]) return values[values.length - 1];
function interpolate(x: number, xValues: number[], yValues: number[]): number {
if (x <= xValues[0]) return yValues[0];
if (x >= xValues[xValues.length - 1]) return yValues[yValues.length - 1];
for (let i = 0; i < loads.length - 1; i++) {
if (heizlastGebaeude >= loads[i] && heizlastGebaeude <= loads[i + 1]) {
const x1 = loads[i];
const x2 = loads[i + 1];
const y1 = values[i];
const y2 = values[i + 1];
return y1 + ((heizlastGebaeude - x1) * (y2 - y1)) / (x2 - x1);
for (let i = 0; i < xValues.length - 1; i++) {
if (x >= xValues[i] && x <= xValues[i + 1]) {
const x1 = xValues[i];
const x2 = xValues[i + 1];
const y1 = yValues[i];
const y2 = yValues[i + 1];
return y1 + ((x - x1) * (y2 - y1)) / (x2 - x1);
}
}
throw new Error("Interpolation error: Value is out of bounds.");
}
}
// Zeitkonstante bis 50
let interpolatedValues: { month: string, interpolatedValue: number }[] = [];
const interpolatedValuesZeitkonstante1 = datasetZeitkonstante50.map(data => ({
if (Zeitkonstante < 50) {
interpolatedValues = datasetZeitkonstante50.map(data => ({
month: data.month,
interpolatedValue: interpolate(heizlastGebaeude, data.values, HeizLastTabelle)
}));
// Zeitkonstante 90
const interpolatedValuesZeitkonstante2 = datasetZeitkonstante90.map(data => ({
interpolatedValue: interpolate(heizlastGebaeude, HeizLastTabelle, data.values)
}));
} else if (Zeitkonstante < 90) {
interpolatedValues = datasetZeitkonstante50.map((data, index) => {
if (datasetZeitkonstante90[index] && datasetZeitkonstante90[index].values) {
const interpolatedValue = interpolate(Zeitkonstante, [50, 90], [datasetZeitkonstante50[index].values[0], datasetZeitkonstante90[index].values[0]]);
return {
month: data.month,
interpolatedValue: interpolate(heizlastGebaeude, data.values, HeizLastTabelle)
}));
// Zeitkonstante größer oder gleich 130
const interpolatedValuesZeitkonstante3 = datasetZeitkonstante130.map(data => ({
interpolatedValue: interpolate(heizlastGebaeude, HeizLastTabelle, [data.values[0], interpolatedValue])
};
} else {
throw new Error(`Data for index ${index} is undefined in datasetZeitkonstante90.`);
}
});
} else if (Zeitkonstante < 130) {
interpolatedValues = datasetZeitkonstante90.map((data, index) => {
if (datasetZeitkonstante130[index] && datasetZeitkonstante130[index].values) {
const interpolatedValue = interpolate(Zeitkonstante, [90, 130], [datasetZeitkonstante90[index].values[0], datasetZeitkonstante130[index].values[0]]);
return {
month: data.month,
interpolatedValue: interpolate(heizlastGebaeude, data.values, HeizLastTabelle)
}));
return {
interpolatedValuesZeitkonstante1
}
interpolatedValue: interpolate(heizlastGebaeude, HeizLastTabelle, [data.values[0], interpolatedValue])
};
} else {
throw new Error(`Data for index ${index} is undefined in datasetZeitkonstante130.`);
}
});
} else {
interpolatedValues = datasetZeitkonstante130.map(data => ({
month: data.month,
interpolatedValue: interpolate(heizlastGebaeude, HeizLastTabelle, data.values)
}));
}
return interpolatedValues;
}

470
src/pages/geg/GEG2024.mdx Normal file
View File

@@ -0,0 +1,470 @@
# Teil 1
## Allgemeiner Teil
### Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
## § 1 Zweck und Ziel
1. Ziel dieses Gesetzes ist es, durch wirtschaftliche, sozialverträgliche und effizienzsteigernde Maßnahmen zur Einsparung von Treibhausgasemissionen sowie durch die Nutzung von erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme einen wesentlichen Beitrag zu den nationalen Klimaschutzzielen zu leisten.
2. Das Gesetz soll unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit die Reduktion fossiler Ressourcen, die Verringerung der Energieimportabhängigkeit und eine nachhaltige Energieversorgung fördern.
3. Der Bau und Betrieb von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien und Effizienzmaßnahmen gelten als Belange von öffentlichem Interesse und Sicherheit, bis der Gebäudebetrieb treibhausgasneutral ist.
## § 2 Anwendungsbereich
1. Dieses Gesetz gilt für:
- Gebäude, die durch Energieeinsatz beheizt oder gekühlt werden,
- deren Heizungs-, Kühl-, Raumluft- und Beleuchtungstechnik sowie Warmwasserversorgung.
Der Energieeinsatz für Produktionsprozesse ist ausgenommen.
2. Das Gesetz gilt nicht für:
- Betriebsgebäude zur Tierhaltung, offene Gebäudestrukturen, unterirdische Bauten, Glashäuser, Zelte, provisorische Gebäude (< 2 Jahre), religiöse Gebäude, saisonal genutzte Wohngebäude und Gebäude mit niedriger Solltemperatur oder geringem Energieverbrauch.
3. Nicht anwendbar auf Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik außerhalb des räumlichen Zusammenhangs mit Gebäuden.
## § 3 Begriffsbestimmungen
1. Wichtige Begriffe:
- **Abwärme**: Wärme/Kälte aus technischen Prozessen.
- **Aperturfläche**: Lichteintrittsfläche einer Solaranlage.
- **Baudenkmal**: Nach Landesrecht geschütztes Gebäude.
- **Beheizter Raum**: Raum, der direkt oder indirekt beheizt wird.
- **Blauer Wasserstoff**: Wasserstoff aus Erdgas mit spezifischen Emissionskriterien.
- **Brennwertkessel**: Heizkessel mit Wasserdampfkondensation.
- **Wohngebäude**: Gebäude, das überwiegend dem Wohnen dient.
- **Nichtwohngebäude**: Alle anderen Gebäude.
- **Niedrigstenergiegebäude**: Gebäude mit hoher Energieeffizienz und geringem Energiebedarf.
2. Erneuerbare Energien umfassen Geothermie, Umweltwärme, Solarenergie, Windkraft und Biomasse.
## § 4 Vorbildfunktion der öffentlichen Hand
1. Nichtwohngebäude der öffentlichen Hand sollen Vorbildfunktion im Klimaschutz übernehmen.
2. Prüfung des Einsatzes erneuerbarer Energien bei Neubau oder Renovierung.
3. Informationen über Vorbildfunktion öffentlich bereitstellen, z. B. im Klimaschutzbericht.
## § 5 Grundsatz der Wirtschaftlichkeit
1. Anforderungen des Gesetzes müssen technisch erfüllbar und wirtschaftlich vertretbar sein.
2. Wirtschaftlichkeit liegt vor, wenn Aufwendungen durch Einsparungen während der Nutzungsdauer gedeckt werden können.
## § 6 Verordnungsermächtigung zu Betriebskosten und Verbrauchsinformationen
1. Die Bundesregierung kann per Verordnung Regelungen zur Erfassung und Verteilung von Energiekosten sowie zur Bereitstellung von Verbrauchsinformationen erlassen.
2. Datenschutz und Datensicherheit müssen gewährleistet sein.
## § 6a Verordnungsermächtigung zur Versorgung mit Fernkälte
1. Rahmenbedingungen für Fernkälteversorgung können per Verordnung geregelt werden.
## § 7 Regeln der Technik
1. Anerkannte Regeln der Technik können durch das Bundesministerium bekannt gemacht werden.
2. Diese umfassen Normen und technische Vorschriften der EU-Mitgliedstaaten.
## § 8 Verantwortliche
1. Bauherren und Eigentümer sind für die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich.
2. Beauftragte Personen im Bau- und Anlagentechnikbereich tragen ebenfalls Verantwortung.
## § 9 Überprüfung der Anforderungen
1. Anforderungen an Gebäude werden regelmäßig überprüft, insbesondere im Hinblick auf Klimaziele und Wirtschaftlichkeit.
## § 9a Länderregelung
1. Die Länder können strengere Vorschriften zur Nutzung erneuerbarer Energien und zu Stromdirektheizungen erlassen.
# Teil 2
## Anforderungen an zu errichtende Gebäude
### Abschnitt 1
#### Allgemeiner Teil
## § 10 Grundsatz und Niedrigstenergiegebäude
1. Wer ein Gebäude errichtet, muss es als Niedrigstenergiegebäude bauen.
2. Die Bauweise muss sicherstellen:
- Der Gesamtenergiebedarf überschreitet nicht die Höchstwerte nach § 15 oder § 18.
- Energieverluste durch Wärmeschutz werden gemäß § 16 oder § 19 minimiert.
- Weitere Anforderungen nach § 71 Absatz 1 werden erfüllt.
3. Anforderungen gelten nicht, wenn sie anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.
## § 11 Mindestwärmeschutz
1. Bauteile, die gegen Außenluft, Erdreich oder kalte Gebäudeteile grenzen, müssen die Mindestwärmeschutzanforderungen gemäß DIN 4108-2: 2013-02 und DIN 4108-3: 2018-10 erfüllen.
2. Bei ungesicherter Nachbarbebauung müssen Trennwände den Mindestwärmeschutz gewährleisten.
## § 12 Wärmebrücken
Der Einfluss von Wärmebrücken auf den Heizwärmebedarf muss nach anerkannten Regeln der Technik minimiert werden.
## § 13 Dichtheit
1. Gebäude müssen luftdicht nach anerkannten Regeln der Technik errichtet werden.
2. Vorschriften zum Mindestluftwechsel bleiben unberührt.
## § 14 Sommerlicher Wärmeschutz
1. Der Sonneneintrag muss durch bauliche Maßnahmen begrenzt werden, ohne die Tageslichtversorgung zu beeinträchtigen.
2. Anforderungen und Berechnungen erfolgen gemäß DIN 4108-2: 2013-02.
---
### Abschnitt 2
#### Jahres-Primärenergiebedarf und baulicher Wärmeschutz bei zu errichtenden Gebäuden
#### Unterabschnitt 1: Wohngebäude
## § 15 Gesamtenergiebedarf
1. Der Jahres-Primärenergiebedarf eines Wohngebäudes darf nicht mehr als 0,55 des Wertes eines Referenzgebäudes betragen.
2. Die Berechnung erfolgt gemäß §§ 20 bis 33.
## § 16 Baulicher Wärmeschutz
Der Transmissionswärmeverlust darf höchstens 1,0 des Wertes des Referenzgebäudes betragen.
## § 17 Aneinandergereihte Bebauung
Aneinandergereihte Wohngebäude dürfen bei Wärmeschutz und Energiebedarf wie ein Gebäude behandelt werden.
#### Unterabschnitt 2: Nichtwohngebäude
## § 18 Gesamtenergiebedarf
1. Der Jahres-Primärenergiebedarf eines Nichtwohngebäudes darf nicht mehr als 0,55 des Wertes eines Referenzgebäudes betragen.
2. Berechnungen erfolgen gemäß §§ 21 bis 33.
## § 19 Baulicher Wärmeschutz
Die mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der Umfassungsfläche dürfen die in Anlage 3 genannten Höchstwerte nicht überschreiten.
---
### Abschnitt 3
#### Berechnungsgrundlagen und -verfahren
## § 20 Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Wohngebäudes
1. Die Berechnung erfolgt nach DIN V 18599: 2018-09.
2. Alternativ kann bis 31. Dezember 2023 DIN V 4108-6: 2003-06 verwendet werden.
## § 21 Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Nichtwohngebäudes
1. Die Berechnung erfolgt nach DIN V 18599: 2018-09.
2. Gebäude mit unterschiedlichen Nutzungszonen werden entsprechend zoniert.
## § 22 Primärenergiefaktoren
1. Für die Berechnung sind die Primärenergiefaktoren der Anlage 4 maßgeblich.
2. Abweichende Werte gelten für bestimmte Biomassen und Fernwärme.
## § 23 Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien
Strom aus erneuerbaren Energien, der in unmittelbarer Nähe zum Gebäude erzeugt wird, kann vom Primärenergiebedarf abgezogen werden.
## § 24 Einfluss von Wärmebrücken
Wärmebrücken müssen gemäß DIN V 18599 oder DIN V 4108 berücksichtigt werden.
## § 25 Berechnungsrandbedingungen
1. Gebäudeautomation der Klasse C ist als Standard anzusetzen.
2. Verschattungsfaktoren und spezifische Bedingungen für Wohn- und Nichtwohngebäude sind zu berücksichtigen.
## § 26 Prüfung der Dichtheit eines Gebäudes
Die Luftdichtheit muss vor Fertigstellung überprüft und dokumentiert werden.
## § 27 Gemeinsame Heizungsanlage für mehrere Gebäude
Der Primärenergiebedarf darf unter spezifischen Bedingungen getrennt berechnet werden.
## § 28 Anrechnung mechanisch betriebener Lüftungsanlagen
Die Anrechnung von Wärmerückgewinnung ist nur bei Nachweis der Gebäudedichtheit und bestimmter technischer Voraussetzungen zulässig.
## § 29 Berechnung bei aneinandergereihter Bebauung
Gebäudetrennwände können bei der Berechnung je nach Temperaturnutzung unterschiedlich gewichtet werden.
## § 30 Zonenweise Berücksichtigung von Energiebedarfsanteilen
Nichtwohngebäude mit verschiedenen Nutzungszonen müssen Energieanteile zonenspezifisch berücksichtigen.
## § 31 Vereinfachtes Nachweisverfahren für Wohngebäude
Ein vereinfachtes Verfahren darf genutzt werden, wenn die Vorgaben der Anlage 5 erfüllt sind.
## § 32 Vereinfachtes Berechnungsverfahren für Nichtwohngebäude
Das vereinfachte Verfahren kann unter bestimmten baulichen und technischen Voraussetzungen angewandt werden.
## § 33 Andere Berechnungsverfahren
Bauliche oder anlagentechnische Komponenten ohne anerkannte Regeln der Technik dürfen durch Simulationsrechnungen bewertet werden.
# Teil 3
## Anforderungen an bestehende Gebäude
### Abschnitt 1
(weggefallen)
---
## § 46 Aufrechterhaltung der energetischen Qualität; entgegenstehende Rechtsvorschriften
1. Außenbauteile eines bestehenden Gebäudes dürfen nicht so verändert werden, dass die energetische Qualität verschlechtert wird.
- Ausnahme: Wenn die geänderte Fläche weniger als 10 % der jeweiligen Bauteilgruppe betrifft.
2. Anforderungen gelten nicht, wenn sie anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen (z. B. Standsicherheit, Brandschutz).
---
## § 47 Nachrüstung eines bestehenden Gebäudes
1. Eigentümer müssen oberste Geschossdecken dämmen, wenn diese nicht den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2: 2013-02 erfüllen:
- Wärmedurchgangskoeffizient darf 0,24 W/m²K nicht überschreiten.
- Alternativ kann das Dach entsprechend gedämmt werden.
2. Wenn die Dämmschichtdicke technisch begrenzt ist, gilt:
- Höchstmögliche Dämmschicht mit Wärmeleitfähigkeit von 0,035 W/mK einbauen.
- Bei eingeblasenen oder nachwachsenden Materialien: 0,045 W/mK.
3. Für Wohngebäude mit bis zu zwei Wohnungen gilt die Pflicht nur bei Eigentümerwechsel nach dem 1. Februar 2002.
- Frist: zwei Jahre ab Eigentumsübergang.
4. Keine Pflicht, wenn Aufwendungen nicht innerhalb angemessener Frist durch Einsparungen gedeckt werden können.
---
## § 48 Anforderungen an ein bestehendes Gebäude bei Änderung
1. Werden Außenbauteile von beheizten oder gekühlten Räumen erneuert oder eingebaut, dürfen deren Wärmedurchgangskoeffizienten die Werte aus Anlage 7 nicht überschreiten.
- Ausnahme: Änderungen betreffen weniger als 10 % der jeweiligen Bauteilgruppe.
2. Bei Änderungen in Wohngebäuden mit bis zu zwei Wohnungen ist ein Beratungsgespräch mit einer berechtigten Person erforderlich, wenn unentgeltlich angeboten.
3. Dienstleister müssen Eigentümer schriftlich auf die Beratungspflicht hinweisen.
---
## § 49 Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten
1. Berechnung berücksichtigt neue und vorhandene Bauteilschichten:
- DIN V 18599-2: 2018-09 für Bauteile am Erdreich.
- DIN 4108-4: 2017-03 und DIN EN ISO 6946: 2008-04 für opake Bauteile.
- DIN 4108-4: 2017-03 für transparente Bauteile und Vorhangfassaden.
2. Für Gefälledächer gelten spezifische Berechnungsmethoden gemäß DIN EN ISO 6946: 2008-04 und DIN 4108-4: 2017-03.
---
## § 50 Energetische Bewertung eines bestehenden Gebäudes
1. Anforderungen des § 48 gelten als erfüllt, wenn:
- Wohngebäude:
- Primärenergiebedarf überschreitet den Referenzwert um maximal 40 %.
- Transmissionswärmeverlust überschreitet den Höchstwert um maximal 40 %.
- Nichtwohngebäude:
- Primärenergiebedarf überschreitet den Referenzwert um maximal 40 %.
- Wärmedurchgangskoeffizienten überschreiten die Höchstwerte aus Anlage 3 um maximal 40 %.
2. Höchstwerte des Transmissionswärmeverlusts für Wohngebäude:
- Freistehend bis 350 m²: 0,40 W/m²K.
- Freistehend über 350 m²: 0,50 W/m²K.
- Einseitig angebaut: 0,45 W/m²K.
- Andere Wohngebäude: 0,65 W/m²K.
3. Berechnungsmethoden und vereinfachte Verfahren sind anwendbar.
---
## § 51 Anforderungen an ein bestehendes Gebäude bei Erweiterung und Ausbau
1. Anforderungen für neue beheizte oder gekühlte Räume:
- Wohngebäude: Transmissionswärmeverlust darf 1,2-faches des Referenzgebäudes nicht überschreiten.
- Nichtwohngebäude: Wärmedurchgangskoeffizienten dürfen 1,25-faches der Höchstwerte aus Anlage 3 nicht überschreiten.
- Bei Erweiterungen über 100 % der bestehenden Nutzfläche: Anforderungen aus §§ 18 und 19 gelten.
2. Erweiterungen über 50 m² müssen zusätzlich die Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz (§ 14) erfüllen.
# Teil 4
## Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung
### Abschnitt 1
### Aufrechterhaltung der energetischen Qualität bestehender Anlagen
#### Unterabschnitt 1: Veränderungsverbot
### § 57 Verbot von Veränderungen; entgegenstehende Rechtsvorschriften
1. Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Kühl- oder Raumlufttechnik oder der Warmwasserversorgung dürfen nicht so verändert werden, dass die energetische Qualität des Gebäudes verschlechtert wird.
2. Die Anforderungen an Anlagen und Einrichtungen sind nicht anzuwenden, wenn sie anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften (z. B. Standsicherheit, Brandschutz) widersprechen.
#### Unterabschnitt 2: Betreiberpflichten
### § 58 Betriebsbereitschaft
1. Energiebedarfssenkende Einrichtungen müssen betriebsbereit erhalten und bestimmungsgemäß genutzt werden.
2. Alternativ können Maßnahmen getroffen werden, die deren Einfluss auf den Jahres-Primärenergiebedarf ausgleichen.
### § 59 Sachgerechte Bedienung
Anlagen der Heizungs-, Kühl- oder Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung sind sachgerecht zu bedienen.
### § 60 Wartung und Instandhaltung
1. Wesentliche Komponenten, die den Wirkungsgrad beeinflussen, müssen regelmäßig gewartet und instand gehalten werden.
2. Wartung und Instandhaltung erfordern Fachkunde.
### § 60a Prüfung und Optimierung von Wärmepumpen
1. Wärmepumpen in größeren Gebäuden müssen nach der ersten Heizperiode, spätestens jedoch nach zwei Jahren, einer Betriebsprüfung unterzogen werden.
2. Prüfungen umfassen u. a. hydraulischen Abgleich, Einstellungen der Regelparameter, Füllstand des Kältemittels und Funktion der Komponenten.
3. Die Prüfungen sind von fachkundigen Personen durchzuführen.
4. Ergebnisse sind schriftlich festzuhalten, Optimierungen innerhalb eines Jahres umzusetzen und Nachweise vorzulegen.
### § 60b Prüfung und Optimierung älterer Heizungsanlagen
1. Heizungsanlagen müssen innerhalb von 15 Jahren nach Einbau oder spätestens bis 2027 optimiert werden.
2. Optimierungen umfassen u. a. Anpassung der Heizkurve, Absenkung der Vorlauftemperatur und Dämmung von Rohrleitungen.
### § 60c Hydraulischer Abgleich und weitere Maßnahmen zur Heizungsoptimierung
1. Ein hydraulischer Abgleich ist bei Heizungsanlagen in größeren Gebäuden verpflichtend.
2. Die Maßnahmen umfassen raumweise Heizlastberechnungen und Anpassungen der Vorlauftemperaturregelung.
---
### Abschnitt 2
### Einbau und Ersatz
#### Unterabschnitt 1: Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen
### § 61 Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr
1. Zentralheizungen müssen mit Einrichtungen zur Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr ausgestattet sein.
2. Nachrüstung ist für bestehende Zentralheizungen bis 2021 erforderlich.
### § 62 Wasserheizung ohne Wärmeübertrager
Pflichten können auch über zentrale Einrichtungen des Nah- oder Fernwärmenetzes erfüllt werden.
### § 63 Raumweise Regelung der Raumtemperatur
1. Heizungsanlagen müssen eine Einrichtung zur raumweisen Temperaturregelung haben.
2. Ausnahmen gelten für kleine Fußbodenheizungen und Einzelheizgeräte.
---
#### Unterabschnitt 2: Klimaanlagen und Raumlufttechnik
### § 65 Begrenzung der elektrischen Leistung
1. Klimaanlagen und raumlufttechnische Anlagen müssen Grenzwerte für die Ventilatorleistung einhalten.
2. Zuschläge für spezielle Filter- und Wärmerückführsysteme sind möglich.
### § 66 Regelung der Be- und Entfeuchtung
1. Anlagen müssen mit selbsttätigen Regelungen für Feuchteeinstellungen ausgestattet sein.
2. Fehlende Einrichtungen sind nachzurüsten.
### § 68 Wärmerückgewinnung
1. Neue Anlagen müssen mit Einrichtungen zur Wärmerückgewinnung ausgestattet sein.
2. Anforderungen an die Rückgewinnung basieren auf DIN-Normen.
---
#### Unterabschnitt 3: Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen
### § 69 Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen
1. Neu installierte oder ersetzte Leitungen und Armaturen müssen gedämmt sein.
2. Eigentümer sind verpflichtet, ungedämmte, zugängliche Leitungen nachträglich zu dämmen.
### § 70 Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen
1. Leitungen und Armaturen von Klimaanlagen müssen Wärmeaufnahme verhindern.
---
#### Unterabschnitt 4: Anforderungen an Heizungsanlagen
### § 71 Anforderungen an eine Heizungsanlage
1. Heizungsanlagen müssen mindestens 65 % der Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugen.
2. Ausnahmen gelten für spezielle Gebäudearten und Übergangsfristen.
### § 72 Betriebsverbot für Heizkessel, Ölheizungen
1. Heizkessel vor 1991 dürfen nicht mehr betrieben werden.
2. Heizkessel ab 1991 dürfen maximal 30 Jahre betrieben werden.
3. Ausnahme: Brennwert- und Niedertemperaturkessel.
4. Betrieb fossiler Heizkessel ist ab 2044 verboten.
### § 73 Ausnahme
1. Verpflichtungen gelten für kleine Wohngebäude erst nach einem Eigentümerwechsel.
2. Nach dem Eigentumsübergang beträgt die Umsetzungsfrist zwei Jahre.
# Abschnitt 3: Energetische Inspektion von Klimaanlagen
## § 74 Betreiberpflicht
1. Betreiber von Klimaanlagen oder kombinierten Klima- und Lüftungsanlagen mit einer Nennleistung über 12 kW müssen energetische Inspektionen durchführen lassen.
2. Betreiber von mehr als zehn gleichartigen Anlagen zwischen 12 kW und 70 kW in vergleichbaren Nichtwohngebäuden können stichprobenweise Inspektionen durchführen lassen.
3. Keine Inspektionspflicht besteht:
- bei Nichtwohngebäuden mit Gebäudeautomationssystemen (§ 71a Absatz 5),
- bei Anlagen unter vertraglicher Energieeffizienzüberwachung.
4. Wohngebäude sind von der Inspektionspflicht ausgenommen, wenn sie mit kontinuierlicher elektronischer Überwachung und effektiven Regelungsfunktionen ausgestattet sind.
## § 75 Durchführung und Umfang der Inspektion
1. Die Inspektion umfasst die Prüfung aller Komponenten, die den Wirkungsgrad beeinflussen, sowie die Dimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf.
2. Schwerpunkt sind:
- Änderungen der Nutzung und bauphysikalischen Eigenschaften,
- Effizienz der wesentlichen Komponenten.
3. Für Anlagen über 70 kW gilt die DIN SPEC 15240: 2019-03.
4. Bei stichprobenweisen Inspektionen sind bis zu 200 Anlagen jede zehnte, darüber jede 20. Anlage zu prüfen.
## § 76 Zeitpunkt der Inspektion
1. Erstmals ist die Inspektion zehn Jahre nach Inbetriebnahme oder Erneuerung durchzuführen. Für ältere Anlagen (vor 2018) war die Frist der 31. Dezember 2022.
2. Wiederkehrende Inspektionen sind alle zehn Jahre erforderlich, es sei denn, es wurden keine Änderungen vorgenommen.
## § 77 Fachkunde des Inspektionspersonals
1. Inspektionen dürfen nur durch fachkundige Personen erfolgen.
2. Fachkundig sind Personen mit:
- einschlägigen Hochschulabschlüssen und Berufserfahrung,
- Meister- oder Technikerausbildungen im Bereich Gebäudetechnik,
- oder gleichwertigen europäischen Qualifikationen.
3. Gleichwertige Qualifikationen aus der EU, dem EWR oder der Schweiz werden anerkannt.
## § 78 Inspektionsbericht und Registriernummern
1. Der Bericht muss:
- Ergebnisse der Inspektion,
- Ratschläge zur energetischen Verbesserung,
- und ggf. Alternativen enthalten.
2. Der Bericht ist eigenhändig zu unterzeichnen und an den Betreiber zu übergeben.
3. Die Registriernummer ist vor Übergabe einzutragen.
4. Betreiber müssen den Bericht auf Verlangen der zuständigen Behörde vorlegen.
# Teil 6: Finanzielle Förderung und Vollzug
## § 89 Fördermittel
1. Der Bund kann Fördermittel für Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien und Verbesserung der Energieeffizienz bereitstellen.
2. Gefördert werden insbesondere:
- Nutzung erneuerbarer Energien in bestehenden und neuen Gebäuden,
- Errichtung energieeffizienter Gebäude, die die gesetzlichen Anforderungen übertreffen,
- Verbesserungen der Energieeffizienz bei Sanierungen bestehender Gebäude.
3. Details werden durch Verwaltungsvorschriften des Bundes geregelt.
## § 90 Geförderte Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien
1. Förderfähige Maßnahmen umfassen:
- Solarthermische Anlagen,
- Anlagen zur Nutzung von Biomasse,
- Geothermie und Umweltwärme,
- Wärmenetze, Speicher und Übergabestationen.
2. Fördervoraussetzungen:
- Solarthermische Anlagen müssen zertifiziert sein („Solar Keymark“),
- Biomasseanlagen müssen Mindestwirkungsgrade erfüllen,
- Wärmepumpen müssen EU-Vorgaben entsprechen.
## § 91 Verhältnis zu Anforderungen an Gebäude
1. Maßnahmen zur Erfüllung gesetzlicher Anforderungen sind grundsätzlich nicht förderfähig, es sei denn, sie übertreffen diese Vorgaben deutlich.
2. Förderfähig sind z. B.:
- Maßnahmen mit überdurchschnittlichen Anteilen erneuerbarer Energien,
- Kombinationen von Effizienzsteigerung und erneuerbaren Energien.
## § 92 Erfüllungserklärung
1. Bauherren oder Eigentümer müssen nachweisen, dass Gebäude die gesetzlichen Anforderungen erfüllen.
2. Bei Änderungen an bestehenden Gebäuden ist eine entsprechende Erklärung abzugeben.
## § 93 Pflichtangaben in der Erfüllungserklärung
Die Erklärung muss alle für die Überprüfung notwendigen Angaben enthalten, einschließlich der erforderlichen Berechnungen.
## § 96 Private Nachweise (Unternehmererklärung)
1. Unternehmen müssen schriftlich bestätigen, dass Änderungen oder Einbauten den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
2. Die Nachweise sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen.
## § 98 Registriernummern
1. Inspektionsberichte und Energieausweise müssen mit einer Registriernummer versehen werden.
2. Die Registriernummern sind bei einer Registrierstelle zu beantragen.
## § 99 Stichprobenkontrollen
1. Behörden führen stichprobenartige Kontrollen von Energieausweisen und Inspektionsberichten durch.
2. Aussteller sind verpflichtet, Unterlagen zwei Jahre aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen.
## § 102 Befreiungen
1. Befreiungen von Anforderungen sind möglich, wenn:
- Ziele des Gesetzes durch andere Maßnahmen erreicht werden,
- die Anforderungen eine unbillige Härte darstellen.
2. Befreiungen gelten nicht für Energieausweise.
## § 108 Bußgeldvorschriften
1. Verstöße gegen Vorgaben des Gesetzes können mit Geldbußen bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
2. Beispiele für Verstöße:
- Nichteinhaltung von Dämm- oder Inspektionspflichten,
- Fehlende Nachweise oder Unternehmererklärungen,
- Falsche Angaben in Energieausweisen.
## § 109 Anschluss- und Benutzungszwang
Gemeinden können einen Anschluss- und Benutzungszwang für Fernwärme- oder Fernkälteversorgung zum Zwecke des Klima- und Ressourcenschutzes festlegen.
# Teil 9: Übergangsvorschriften
## § 110 Anforderungen an Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung und an Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien
Die technischen Anforderungen dieses Gesetzes gelten, solange keine abweichenden Vorschriften auf der Grundlage der EU-Richtlinie 2009/125/EG bestehen.
## § 111 Allgemeine Übergangsvorschriften
1. Dieses Gesetz gilt nicht für Vorhaben, die vor seinem Inkrafttreten beantragt, angezeigt oder begonnen wurden. In diesen Fällen gelten die bisherigen Vorschriften weiter.
2. Für Vorhaben, die nach Inkrafttreten des Gesetzes beantragt werden, ist die jeweils aktuelle Gesetzeslage maßgebend.
3. Auf Wunsch des Bauherren kann neues Recht angewandt werden, wenn über den Bauantrag noch nicht endgültig entschieden wurde.
## § 112 Übergangsvorschriften für Energieausweise
1. Energieausweise für Gebäude, die vor Inkrafttreten des Gesetzes errichtet wurden, müssen die angewandte Rechtslage angeben.
2. Für Energieausweise, die zwischen dem 1. November 2020 und dem 1. Mai 2021 ausgestellt werden, gelten die bisherigen Vorschriften weiter.
3. Für ältere Energieausweise (20072014) gelten besondere Regelungen zur Angabe von Energiekennwerten in Immobilienanzeigen.
4. Modernisierungsempfehlungen zu bestehenden Energieausweisen müssen potenziellen Käufern oder Mietern zusammen mit dem Ausweis vorgelegt werden.
## § 113 Übergangsvorschriften für Aussteller von Energieausweisen
Zusätzlich zu den regulären Voraussetzungen nach § 88 sind auch folgende Personen berechtigt, Energieausweise auszustellen:
1. Personen, die vor dem 25. April 2007 als Antragsberechtigte für Energieberatung beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle registriert waren.
2. Personen mit abgeschlossener Berufsausbildung im Baustoff-Fachhandel oder in der Baustoffindustrie, die vor dem 25. April 2007 eine Weiterbildung zum Energiefachberater absolviert haben.
3. Handwerker mit abgeschlossener Fortbildung zur Energieberatung im Handwerk, wenn diese vor dem 25. April 2007 begonnen wurde.
## § 114 Übergangsvorschrift über die vorläufige Wahrnehmung von Vollzugsaufgaben
Bis zur Einführung landesrechtlicher Regelungen übernimmt das Deutsche Institut für Bautechnik folgende Aufgaben:
1. Registrierung von Energieausweisen und Inspektionsberichten.
2. Durchführung von Stichprobenkontrollen nach § 99.
Diese Regelung gilt maximal fünf Jahre nach Inkrafttreten.
## § 115 Übergangsvorschrift für Geldbußen
Die Bußgeldregelungen nach § 108 Absatz 1 Nummer 12, 16 bis 19 sowie Absatz 2 gelten nicht bis zum Ablauf der Fristen nach § 71 Absatz 8, wenn der Eigentümer eines Wohngebäudes mit bis zu sechs Wohnungen dieses selbst bewohnt.

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</p>
<hr>
<p class="text-2xl">Teil 2 - Jahres-Primärenergiebedarf und baulicher Wärmeschutz bei zu errichtenden Gebäuden - Abschnitt 2 - Nichtohngebäude</p>
<p class="text-2xl">Teil 2 - Jahres-Primärenergiebedarf und baulicher Wärmeschutz bei zu errichtenden Gebäuden - Abschnitt 2 - Nichtwohngebäude</p>
<hr>
<h2>§ 18 Gesamtenergiebedarf</h2>
@@ -726,4 +726,256 @@ Die bei der Anrechnung der Wärmerückgewinnung anzusetzenden Kennwerte der Lüf
Für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine nicht mehr als 50 Quadratmeter Gebäudenutzfläche hat, ist die Bedingung aus Absatz 1 Nummer 2 nicht anzuwenden.
</p>
<hr>
<h2>§ 29 Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs und des Transmissionswärmeverlustes bei aneinandergereihter Bebauung von Wohngebäuden</h2>
<h3>(1) Gebäudetrennwände bei aneinandergereihter Bebauung</h3>
<p>Bei der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs gemäß § 20 und des Transmissionswärmeverlustes von aneinandergereihten Wohngebäuden werden Gebäudetrennwände wie folgt behandelt:</p>
<ul>
<p>1. Zwischen Gebäuden, die auf Innentemperaturen von mindestens 19 Grad Celsius beheizt werden, gelten Gebäudetrennwände als nicht
wärmedurchlässig und werden bei der Ermittlung der wärmeübertragenden Umfassungsfläche nicht berücksichtigt.</p>
<p>2. Zwischen Wohngebäuden und Gebäuden, die auf Innentemperaturen von mindestens 12 Grad Celsius und weniger als 19 Grad Celsius
beheizt werden, wird der Wärmedurchgangskoeffizient mit einem Temperatur-Korrekturfaktor gemäß DIN V 18599-2: 2018-09 oder bis
zum 31. Dezember 2023 auch nach DIN V 4108-6: 2003-06, geändert durch DIN V 4108-6 Berichtigung 1: 2004-03, gewichtet.</p>
<p>3. Zwischen Wohngebäuden und Gebäuden oder Gebäudeteilen ohne beheizte Räume im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 4 wird der
Wärmedurchgangskoeffizient mit einem Temperaturfaktor von 0,5 gewichtet.</p>
</ul>
<h3>(2) Trennflächen zwischen beheizten Gebäudeteilen</h3>
<p>Werden beheizte Teile eines Gebäudes getrennt berechnet, ist Absatz 1 Nummer 1 sinngemäß auf die Trennflächen zwischen den
Gebäudeteilen anzuwenden.</p>
<hr>
<h2>§ 30 Zonenweise Berücksichtigung von Energiebedarfsanteilen bei einem zu errichtenden Nichtwohngebäude</h2>
<h3>(1) Unterteilung in Zonen</h3>
<p>Ein zu errichtendes Nichtwohngebäude, das gemäß § 21 Absatz 2 in Zonen unterteilt wird, muss Energiebedarfsanteile nach den folgenden Absätzen bei der Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs jeder Zone berücksichtigen.</p>
<h3>(2) Primärenergiebedarf für Heizung</h3>
<p>Der Primärenergiebedarf für das Heizungssystem und die Heizfunktion der raumlufttechnischen Anlage ist zu bilanzieren, wenn die Raum-Solltemperatur einer Zone mindestens 12 Grad Celsius beträgt und eine durchschnittliche Nutzungsdauer für die Beheizung von mindestens vier Monaten pro Jahr vorgesehen ist.</p>
<h3>(3) Primärenergiebedarf für Kühlung</h3>
<p>Der Primärenergiebedarf für das Kühlsystem und die Kühlfunktion der raumlufttechnischen Anlage ist zu bilanzieren, wenn Kühltechnik eingesetzt wird und eine durchschnittliche Nutzungsdauer von mehr als zwei Monaten pro Jahr und mehr als zwei Stunden pro Tag vorgesehen ist.</p>
<h3>(4) Primärenergiebedarf für Dampfversorgung</h3>
<p>Der Primärenergiebedarf für die Dampfversorgung ist zu bilanzieren, wenn eine solche Versorgung aufgrund der Nutzung einer raumlufttechnischen Anlage für mehr als zwei Monate pro Jahr und mehr als zwei Stunden pro Tag vorgesehen ist.</p>
<h3>(5) Primärenergiebedarf für Warmwasser</h3>
<p>Der Primärenergiebedarf für Warmwasser ist zu bilanzieren, wenn ein täglicher Nutzenergiebedarf für Warmwasser von mindestens 0,2 Kilowattstunden pro Person oder Beschäftigtem vorliegt.</p>
<h3>(6) Primärenergiebedarf für Beleuchtung</h3>
<p>Der Primärenergiebedarf für Beleuchtung ist zu bilanzieren, wenn eine Beleuchtungsstärke von mindestens 75 Lux erforderlich ist und die Nutzung der Beleuchtung mehr als zwei Monate pro Jahr und mehr als zwei Stunden pro Tag beträgt.</p>
<h3>(7) Primärenergiebedarf für Hilfsenergien</h3>
<p>Der Primärenergiebedarf für Hilfsenergien ist zu bilanzieren, wenn er im Zusammenhang mit Heizung, Kühlung, Dampfversorgung, Warmwasser oder Beleuchtung auftritt. Für Lüftung wird der Anteil berücksichtigt, wenn die Lüftungsanlage mehr als zwei Monate pro Jahr und mehr als zwei Stunden pro Tag genutzt wird.</p>
<hr>
<h2>§ 31 Vereinfachtes Nachweisverfahren für ein zu errichtendes Wohngebäude</h2>
<h3>(1) Anforderungen und Voraussetzungen</h3>
<p>Ein zu errichtendes Wohngebäude erfüllt die Anforderungen gemäß § 10 Absatz 2 in Verbindung mit den §§ 15 bis 17, wenn es die Voraussetzungen nach Anlage 5 Nummer 1 erfüllt und die Ausführung den Vorgaben von Anlage 5 Nummer 2 und 3 entspricht.</p>
<h3>(2) Bekanntmachung der Angaben</h3>
<p>Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen geben im Bundesanzeiger bekannt, welche Angaben für solche Wohngebäude ohne besondere Berechnungen in Energiebedarfsausweisen zu verwenden sind.</p>
<hr>
<h2>§ 32 Vereinfachtes Berechnungsverfahren für ein zu errichtendes Nichtwohngebäude</h2>
<h3>(1) Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren</h3>
<p>Der Jahres-Primärenergiebedarf des zu errichtenden Nichtwohngebäudes und des Referenzgebäudes darf unter Verwendung eines Ein-Zonen-Modells ermittelt werden, wenn:</p>
<ul>
<li>Die Summe der Nettogrundflächen aus der Hauptnutzung und den Verkehrsflächen mehr als zwei Drittel der gesamten Nettogrundfläche beträgt,</li>
<li>Beheizung und Warmwasserbereitung in allen Räumen auf dieselbe Art erfolgen,</li>
<li>Das Gebäude nicht gekühlt wird,</li>
<li>Höchstens 10 % der Nettogrundfläche durch ineffiziente Beleuchtungsarten wie Glühlampen beleuchtet wird, und</li>
<li>Keine raumlufttechnischen Anlagen mit übermäßigen Leistungsaufnahmen außerhalb der Hauptnutzung verwendet werden.</li>
</ul>
<h3>(2) Anwendungsbereiche</h3>
<p>Das vereinfachte Verfahren kann für folgende Gebäudearten angewendet werden:</p>
<ul>
<li>Bürogebäude, auch mit Verkaufseinrichtungen, Gewerbebetriebe oder Gaststätten,</li>
<li>Einzel- und Großhandelsgebäude bis 1.000 m² Nettogrundfläche,</li>
<li>Gewerbebetriebe bis 1.000 m² Nettogrundfläche,</li>
<li>Schulen, Turnhallen, Kindergärten oder ähnliche Einrichtungen,</li>
<li>Beherbergungsstätten ohne Wellnessbereiche,</li>
<li>Bibliotheken.</li>
</ul>
<h3>(3) Warmwasser und Nutzungswerte</h3>
<p>Bei Anwendung des vereinfachten Verfahrens sind die Nutzungswerte und Warmwasseranforderungen der Anlage 6 zu verwenden. § 30 Absatz 5 gilt entsprechend.</p>
<h3>(4) Ausnahmen bei Kühlung</h3>
<p>Das Verfahren kann angewendet werden, wenn in einem Bürogebäude gekühlte Räume wie Verkaufseinrichtungen oder Gewerbebetriebe mit jeweils weniger als 450 m² Nettogrundfläche vorhanden sind. Der Energiebedarf für Datenverarbeitungskühlung bleibt unberücksichtigt.</p>
<h3>(5) Pauschale Erhöhung für Kühlung</h3>
<p>Bei gekühlten Räumen wird der Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs um 50 kWh/m²/Jahr je gekühlter Nettogrundfläche erhöht und als elektrische Energie im Energiebedarfsausweis ausgewiesen.</p>
<h3>(6) Beleuchtung</h3>
<p>Der Jahres-Primärenergiebedarf für Beleuchtung darf für den am wenigsten tageslichtversorgten Bereich der Hauptnutzung vereinfacht berechnet werden.</p>
<h3>(7) Reduzierter Referenzwert</h3>
<p>Der Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes wird um 10 % reduziert. Der reduzierte Wert bildet den Höchstwert für das zu errichtende Gebäude.</p>
<h3>(8) Anwendung von § 20 Absatz 3</h3>
<p>§ 20 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.</p>
<hr>
<h2>§ 33 Andere Berechnungsverfahren</h2>
<h3>(1) Bauliche oder anlagentechnische Komponenten ohne anerkannte Regeln</h3>
<p>Wenn für bauliche oder anlagentechnische Komponenten eines Gebäudes keine anerkannten Regeln der Technik oder keine gesicherten Erfahrungswerte vorliegen, dürfen die energetischen Eigenschaften folgendermaßen ermittelt werden:</p>
<ul>
<li>Mithilfe dynamisch-thermischer Simulationsrechnungen unter Verwendung der Randbedingungen der §§ 20 bis 30.</li>
<li>Durch die Annahme ähnlicher Komponenten, für die anerkannte Regeln der Technik oder gesicherte Erfahrungswerte vorliegen.</li>
</ul>
<hr>
<p class="text-2xl">Teil 3 - Anforderungen an bestehende Gebäude</p>
<hr>
<h2>§ 46 Aufrechterhaltung der energetischen Qualität; entgegenstehende Rechtsvorschriften</h2>
<h3>(1) Verbot der Verschlechterung der energetischen Qualität</h3>
<p>Außenbauteile eines bestehenden Gebäudes dürfen nicht so verändert werden, dass die energetische Qualität des Gebäudes verschlechtert wird. Eine Ausnahme gilt, wenn die Fläche der geänderten Bauteile weniger als 10 Prozent der Gesamtfläche der jeweiligen Bauteilgruppe gemäß Anlage 7 beträgt.</p>
<h3>(2) Vorrang anderer Rechtsvorschriften</h3>
<p>Die Anforderungen an bestehende Gebäude gelten nicht, wenn ihre Erfüllung anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Standsicherheit, zum Brandschutz, zum Schallschutz, zum Arbeitsschutz oder zum Gesundheitsschutz widerspricht.</p>
<hr>
<h2>§ 47 Nachrüstung eines bestehenden Gebäudes</h2>
<h3>(1) Dämmung der obersten Geschossdecken</h3>
<p>Eigentümer von Wohn- und Nichtwohngebäuden, die mindestens vier Monate jährlich auf Innentemperaturen von 19 Grad Celsius oder mehr beheizt werden, müssen sicherstellen, dass oberste Geschossdecken, die den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2: 2013-02 nicht erfüllen, so gedämmt sind, dass ein Wärmedurchgangskoeffizient von maximal 0,24 W/(m²K) erreicht wird. Alternativ gilt die Pflicht als erfüllt, wenn das Dach über der Geschossdecke entsprechend gedämmt ist oder den Mindestwärmeschutz erfüllt.</p>
<h3>(2) Technische Begrenzungen bei Dämmung</h3>
<p>Wenn die Dämmung in Deckenzwischenräumen aufgrund technischer Gründe begrenzt ist, gilt die Pflicht als erfüllt, wenn die maximal mögliche Dämmschichtdicke gemäß den anerkannten Regeln der Technik eingebaut wird. Dabei ist ein Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit von 0,035 W/(mK) einzuhalten. Für eingeblasenes Dämmmaterial oder Materialien aus nachwachsenden Rohstoffen gilt ein Bemessungswert von 0,045 W/(mK). Für Zwischensparrendämmungen mit begrenzter Dämmschichtdicke gelten dieselben Anforderungen.</p>
<h3>(3) Frist bei Eigentümerwechsel</h3>
<p>Bei Wohngebäuden mit maximal zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, muss die Nachrüstungspflicht erst vom neuen Eigentümer bei einem Eigentümerwechsel nach dem 1. Februar 2002 erfüllt werden. Die Frist beträgt zwei Jahre ab dem ersten Eigentumsübergang.</p>
<h3>(4) Wirtschaftlichkeitsprüfung</h3>
<p>Die Nachrüstungspflicht entfällt bei Wohngebäuden mit maximal zwei Wohnungen, wenn der Eigentümer eine davon selbst bewohnt und die Kosten der Nachrüstung nicht innerhalb einer angemessenen Frist durch Einsparungen gedeckt werden können.</p>
<hr>
<h2>§ 48 Anforderungen an ein bestehendes Gebäude bei Änderung</h2>
<h3>Erneuerung und Einbau von Außenbauteilen</h3>
<p>Wenn bei beheizten oder gekühlten Räumen eines Gebäudes Außenbauteile erneuert, ersetzt oder erstmalig eingebaut werden, müssen diese Maßnahmen so ausgeführt werden, dass die betroffenen Flächen die in Anlage 7 festgelegten maximalen Wärmedurchgangskoeffizienten einhalten. Ausgenommen sind Änderungen, die nicht mehr als 10 Prozent der gesamten Fläche der jeweiligen Bauteilgruppe betreffen.</p>
<h3>Beratungspflicht bei Wohngebäuden</h3>
<p>Eigentümer von Wohngebäuden mit maximal zwei Wohnungen, die solche Änderungen vornehmen und für das gesamte Gebäude Berechnungen gemäß § 50 durchführen, müssen vor Beauftragung der Planungsleistungen ein informatorisches Beratungsgespräch mit einer gemäß § 88 berechtigten Person führen. Dies gilt nur, wenn ein solches Beratungsgespräch unentgeltlich angeboten wird.</p>
<h3>Hinweispflicht für Dienstleister</h3>
<p>Unternehmen, die geschäftsmäßig Arbeiten an oder in einem Gebäude durchführen wollen, müssen den Eigentümer bei Angebotsabgabe schriftlich auf die Pflicht zum Beratungsgespräch hinweisen.</p>
<hr>
<h2>§ 49 Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten</h2>
<h3>(1) Berechnungsmethoden</h3>
<p>Der Wärmedurchgangskoeffizient eines Bauteils gemäß § 48 wird unter Berücksichtigung der neuen und vorhandenen Bauteilschichten berechnet. Die folgenden Verfahren sind anzuwenden:</p>
<ul>
<li>DIN V 18599-2: 2018-09 Abschnitt 6.1.4.3 für an Erdreich grenzende Bauteile</li>
<li>DIN 4108-4: 2017-03 in Verbindung mit DIN EN ISO 6946: 2008-04 für opake Bauteile</li>
<li>DIN 4108-4: 2017-03 für transparente Bauteile und Vorhangfassaden</li>
</ul>
<h3>(2) Gefälledächer</h3>
<p>Bei Gefälledächern, die durch die keilförmige Anordnung einer Dämmschicht aufgebaut werden, ist der Wärmedurchgangskoeffizient gemäß Anhang C der DIN EN ISO 6946: 2008-04 in Verbindung mit DIN 4108-4: 2017-03 zu ermitteln. Am tiefsten Punkt der neuen Dämmschicht muss der Bemessungswert des Wärmedurchgangswiderstandes den Mindestwärmeschutz nach § 11 erfüllen.</p>
<hr>
<h2>§ 50 Energetische Bewertung eines bestehenden Gebäudes</h2>
<h3>(1) Erfüllung der Anforderungen</h3>
<p>Die Anforderungen des § 48 gelten als erfüllt, wenn:</p>
<ul>
<li>Das geänderte Wohngebäude insgesamt:
<ul>
<li>den Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes um nicht mehr als 40 % überschreitet und</li>
<li>den Höchstwert des spezifischen Transmissionswärmeverlusts um nicht mehr als 40 % überschreitet.</li>
</ul>
</li>
<li>Das geänderte Nichtwohngebäude insgesamt:
<ul>
<li>den Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes um nicht mehr als 40 % überschreitet und</li>
<li>das 1,25fache der Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der Anlage 3 um nicht mehr als 40 % überschreitet.</li>
</ul>
</li>
</ul>
<h3>(2) Höchstwerte für Transmissionswärmeverlust</h3>
<p>Die Höchstwerte betragen:</p>
<ul>
<li>0,40 W/m²K für freistehende Wohngebäude bis 350 m² Gebäudenutzfläche,</li>
<li>0,50 W/m²K für freistehende Wohngebäude über 350 m² Gebäudenutzfläche,</li>
<li>0,45 W/m²K für einseitig angebaute Wohngebäude,</li>
<li>0,65 W/m²K für alle anderen Wohngebäude.</li>
</ul>
<h3>(3) Berechnungsverfahren</h3>
<p>Für die Berechnung sind die Verfahren nach § 20 oder § 21 unter Berücksichtigung der §§ 22 bis 30 und §§ 32 und 33 anzuwenden.</p>
<h3>(4) Vereinfachte Datenaufnahme</h3>
<p>Fehlende Angaben zu Gebäudeabmessungen können durch vereinfachtes Aufmaß ermittelt werden. Fehlende energetische Kennwerte dürfen durch gesicherte Erfahrungswerte ersetzt werden, sofern diese vom Bundesministerium bekannt gemacht wurden.</p>
<h3>(5) Anwendung in anderen Fällen</h3>
<p>Absatz 4 gilt auch für die Fälle des § 48 sowie des § 51.</p>
<hr>
<h2>§ 51 Anforderungen an ein bestehendes Gebäude bei Erweiterung und Ausbau</h2>
<h3>(1) Anforderungen an die Transmissionswärmeverluste</h3>
<p>Bei der Erweiterung und dem Ausbau eines Gebäudes um beheizte oder gekühlte Räume gelten folgende Anforderungen:</p>
<ul>
<li>Für Wohngebäude darf der spezifische Transmissionswärmeverlust der Außenbauteile der neu hinzugefügten Räume das 1,2fache des Wertes des Referenzgebäudes gemäß Anlage 1 nicht überschreiten.</li>
<li>Für Nichtwohngebäude dürfen die mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der Außenbauteile der neu hinzugefügten Räume das 1,25fache der Höchstwerte gemäß Anlage 3 nicht überschreiten.</li>
<li>Wenn die hinzukommende Nutzfläche mehr als 100 % der bisherigen Nutzfläche beträgt, sind die Anforderungen nach §§ 18 und 19 einzuhalten.</li>
</ul>
<h3>(2) Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz</h3>
<p>Ist die hinzukommende Nutzfläche größer als 50 m², müssen die Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz nach § 14 eingehalten werden.</p>
<hr>
<p class="text-2xl">Teil 4 - Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung - Abschnitt 1 -
Aufrechterhaltung der energetischen Qualität bestehender Anlagen</p>
<hr>
<p class="text-2xl">Veränderungsverbot</p>
<hr>
<h2>§ 57 Verbot von Veränderungen; entgegenstehende Rechtsvorschriften</h2>
<h3>(1) Verbot von Veränderungen</h3>
<p>Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Kühl- oder Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung dürfen nicht so verändert werden, dass die energetische Qualität des Gebäudes verschlechtert wird, wenn sie zum Nachweis der Anforderungen energieeinsparrechtlicher Vorschriften des Bundes berücksichtigt wurden.</p>
<h3>(2) Entgegenstehende Vorschriften</h3>
<p>Die Anforderungen an Anlagen und Einrichtungen gelten nicht, wenn ihre Erfüllung öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Standsicherheit, zum Brandschutz, zum Schallschutz, zum Arbeitsschutz oder zum Schutz der Gesundheit entgegensteht.</p>
<hr>
<p class="text-2xl">Betreiberpflichten</p>
<hr>
<h2>§ 58 Betriebsbereitschaft</h2>
<h3>(1) Betriebsbereitschaft und Nutzung</h3>
<p>Energiebedarfssenkende Einrichtungen in Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung müssen vom Betreiber betriebsbereit gehalten und bestimmungsgemäß genutzt werden.</p>
<h3>(2) Ausgleich durch andere Maßnahmen</h3>
<p>Der Betreiber kann die Verpflichtung aus Absatz 1 auch durch andere anlagentechnische oder bauliche Maßnahmen erfüllen, sofern diese den Einfluss der energiebedarfssenkenden Einrichtung auf den Jahres-Primärenergiebedarf ausgleichen.</p>
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