diff --git a/src/pages/geg/index.astro b/src/pages/geg/index.astro index 455a252f..e9a42421 100644 --- a/src/pages/geg/index.astro +++ b/src/pages/geg/index.astro @@ -431,7 +431,7 @@ import Layout from "#layouts/Layout.astro";
Teil 2 - Jahres-Primärenergiebedarf und baulicher Wärmeschutz bei zu errichtenden Gebäuden - Abschnitt 2 - Nichtohngebäude
+Teil 2 - Jahres-Primärenergiebedarf und baulicher Wärmeschutz bei zu errichtenden Gebäuden - Abschnitt 2 - Nichtwohngebäude
Bei der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs gemäß § 20 und des Transmissionswärmeverlustes von aneinandergereihten Wohngebäuden werden Gebäudetrennwände wie folgt behandelt:
+1. Zwischen Gebäuden, die auf Innentemperaturen von mindestens 19 Grad Celsius beheizt werden, gelten Gebäudetrennwände als nicht + wärmedurchlässig und werden bei der Ermittlung der wärmeübertragenden Umfassungsfläche nicht berücksichtigt.
+ + +2. Zwischen Wohngebäuden und Gebäuden, die auf Innentemperaturen von mindestens 12 Grad Celsius und weniger als 19 Grad Celsius + beheizt werden, wird der Wärmedurchgangskoeffizient mit einem Temperatur-Korrekturfaktor gemäß DIN V 18599-2: 2018-09 oder bis + zum 31. Dezember 2023 auch nach DIN V 4108-6: 2003-06, geändert durch DIN V 4108-6 Berichtigung 1: 2004-03, gewichtet.
+ + +3. Zwischen Wohngebäuden und Gebäuden oder Gebäudeteilen ohne beheizte Räume im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 4 wird der + Wärmedurchgangskoeffizient mit einem Temperaturfaktor von 0,5 gewichtet.
+ +Werden beheizte Teile eines Gebäudes getrennt berechnet, ist Absatz 1 Nummer 1 sinngemäß auf die Trennflächen zwischen den + Gebäudeteilen anzuwenden.
+ +Ein zu errichtendes Nichtwohngebäude, das gemäß § 21 Absatz 2 in Zonen unterteilt wird, muss Energiebedarfsanteile nach den folgenden Absätzen bei der Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs jeder Zone berücksichtigen.
+ +Der Primärenergiebedarf für das Heizungssystem und die Heizfunktion der raumlufttechnischen Anlage ist zu bilanzieren, wenn die Raum-Solltemperatur einer Zone mindestens 12 Grad Celsius beträgt und eine durchschnittliche Nutzungsdauer für die Beheizung von mindestens vier Monaten pro Jahr vorgesehen ist.
+ +Der Primärenergiebedarf für das Kühlsystem und die Kühlfunktion der raumlufttechnischen Anlage ist zu bilanzieren, wenn Kühltechnik eingesetzt wird und eine durchschnittliche Nutzungsdauer von mehr als zwei Monaten pro Jahr und mehr als zwei Stunden pro Tag vorgesehen ist.
+ +Der Primärenergiebedarf für die Dampfversorgung ist zu bilanzieren, wenn eine solche Versorgung aufgrund der Nutzung einer raumlufttechnischen Anlage für mehr als zwei Monate pro Jahr und mehr als zwei Stunden pro Tag vorgesehen ist.
+ +Der Primärenergiebedarf für Warmwasser ist zu bilanzieren, wenn ein täglicher Nutzenergiebedarf für Warmwasser von mindestens 0,2 Kilowattstunden pro Person oder Beschäftigtem vorliegt.
+ +Der Primärenergiebedarf für Beleuchtung ist zu bilanzieren, wenn eine Beleuchtungsstärke von mindestens 75 Lux erforderlich ist und die Nutzung der Beleuchtung mehr als zwei Monate pro Jahr und mehr als zwei Stunden pro Tag beträgt.
+ +Der Primärenergiebedarf für Hilfsenergien ist zu bilanzieren, wenn er im Zusammenhang mit Heizung, Kühlung, Dampfversorgung, Warmwasser oder Beleuchtung auftritt. Für Lüftung wird der Anteil berücksichtigt, wenn die Lüftungsanlage mehr als zwei Monate pro Jahr und mehr als zwei Stunden pro Tag genutzt wird.
+ +Ein zu errichtendes Wohngebäude erfüllt die Anforderungen gemäß § 10 Absatz 2 in Verbindung mit den §§ 15 bis 17, wenn es die Voraussetzungen nach Anlage 5 Nummer 1 erfüllt und die Ausführung den Vorgaben von Anlage 5 Nummer 2 und 3 entspricht.
+ +Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen geben im Bundesanzeiger bekannt, welche Angaben für solche Wohngebäude ohne besondere Berechnungen in Energiebedarfsausweisen zu verwenden sind.
+ +Der Jahres-Primärenergiebedarf des zu errichtenden Nichtwohngebäudes und des Referenzgebäudes darf unter Verwendung eines Ein-Zonen-Modells ermittelt werden, wenn:
+Das vereinfachte Verfahren kann für folgende Gebäudearten angewendet werden:
+Bei Anwendung des vereinfachten Verfahrens sind die Nutzungswerte und Warmwasseranforderungen der Anlage 6 zu verwenden. § 30 Absatz 5 gilt entsprechend.
+ +Das Verfahren kann angewendet werden, wenn in einem Bürogebäude gekühlte Räume wie Verkaufseinrichtungen oder Gewerbebetriebe mit jeweils weniger als 450 m² Nettogrundfläche vorhanden sind. Der Energiebedarf für Datenverarbeitungskühlung bleibt unberücksichtigt.
+ +Bei gekühlten Räumen wird der Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs um 50 kWh/m²/Jahr je gekühlter Nettogrundfläche erhöht und als elektrische Energie im Energiebedarfsausweis ausgewiesen.
+ +Der Jahres-Primärenergiebedarf für Beleuchtung darf für den am wenigsten tageslichtversorgten Bereich der Hauptnutzung vereinfacht berechnet werden.
+ +Der Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes wird um 10 % reduziert. Der reduzierte Wert bildet den Höchstwert für das zu errichtende Gebäude.
+ +§ 20 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
+ +Wenn für bauliche oder anlagentechnische Komponenten eines Gebäudes keine anerkannten Regeln der Technik oder keine gesicherten Erfahrungswerte vorliegen, dürfen die energetischen Eigenschaften folgendermaßen ermittelt werden:
+Teil 3 - Anforderungen an bestehende Gebäude
+Außenbauteile eines bestehenden Gebäudes dürfen nicht so verändert werden, dass die energetische Qualität des Gebäudes verschlechtert wird. Eine Ausnahme gilt, wenn die Fläche der geänderten Bauteile weniger als 10 Prozent der Gesamtfläche der jeweiligen Bauteilgruppe gemäß Anlage 7 beträgt.
+ +Die Anforderungen an bestehende Gebäude gelten nicht, wenn ihre Erfüllung anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Standsicherheit, zum Brandschutz, zum Schallschutz, zum Arbeitsschutz oder zum Gesundheitsschutz widerspricht.
+ +Eigentümer von Wohn- und Nichtwohngebäuden, die mindestens vier Monate jährlich auf Innentemperaturen von 19 Grad Celsius oder mehr beheizt werden, müssen sicherstellen, dass oberste Geschossdecken, die den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2: 2013-02 nicht erfüllen, so gedämmt sind, dass ein Wärmedurchgangskoeffizient von maximal 0,24 W/(m²K) erreicht wird. Alternativ gilt die Pflicht als erfüllt, wenn das Dach über der Geschossdecke entsprechend gedämmt ist oder den Mindestwärmeschutz erfüllt.
+ +Wenn die Dämmung in Deckenzwischenräumen aufgrund technischer Gründe begrenzt ist, gilt die Pflicht als erfüllt, wenn die maximal mögliche Dämmschichtdicke gemäß den anerkannten Regeln der Technik eingebaut wird. Dabei ist ein Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit von 0,035 W/(mK) einzuhalten. Für eingeblasenes Dämmmaterial oder Materialien aus nachwachsenden Rohstoffen gilt ein Bemessungswert von 0,045 W/(mK). Für Zwischensparrendämmungen mit begrenzter Dämmschichtdicke gelten dieselben Anforderungen.
+ +Bei Wohngebäuden mit maximal zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, muss die Nachrüstungspflicht erst vom neuen Eigentümer bei einem Eigentümerwechsel nach dem 1. Februar 2002 erfüllt werden. Die Frist beträgt zwei Jahre ab dem ersten Eigentumsübergang.
+ +Die Nachrüstungspflicht entfällt bei Wohngebäuden mit maximal zwei Wohnungen, wenn der Eigentümer eine davon selbst bewohnt und die Kosten der Nachrüstung nicht innerhalb einer angemessenen Frist durch Einsparungen gedeckt werden können.
+ +Wenn bei beheizten oder gekühlten Räumen eines Gebäudes Außenbauteile erneuert, ersetzt oder erstmalig eingebaut werden, müssen diese Maßnahmen so ausgeführt werden, dass die betroffenen Flächen die in Anlage 7 festgelegten maximalen Wärmedurchgangskoeffizienten einhalten. Ausgenommen sind Änderungen, die nicht mehr als 10 Prozent der gesamten Fläche der jeweiligen Bauteilgruppe betreffen.
+ +Eigentümer von Wohngebäuden mit maximal zwei Wohnungen, die solche Änderungen vornehmen und für das gesamte Gebäude Berechnungen gemäß § 50 durchführen, müssen vor Beauftragung der Planungsleistungen ein informatorisches Beratungsgespräch mit einer gemäß § 88 berechtigten Person führen. Dies gilt nur, wenn ein solches Beratungsgespräch unentgeltlich angeboten wird.
+ +Unternehmen, die geschäftsmäßig Arbeiten an oder in einem Gebäude durchführen wollen, müssen den Eigentümer bei Angebotsabgabe schriftlich auf die Pflicht zum Beratungsgespräch hinweisen.
+ +Der Wärmedurchgangskoeffizient eines Bauteils gemäß § 48 wird unter Berücksichtigung der neuen und vorhandenen Bauteilschichten berechnet. Die folgenden Verfahren sind anzuwenden:
+Bei Gefälledächern, die durch die keilförmige Anordnung einer Dämmschicht aufgebaut werden, ist der Wärmedurchgangskoeffizient gemäß Anhang C der DIN EN ISO 6946: 2008-04 in Verbindung mit DIN 4108-4: 2017-03 zu ermitteln. Am tiefsten Punkt der neuen Dämmschicht muss der Bemessungswert des Wärmedurchgangswiderstandes den Mindestwärmeschutz nach § 11 erfüllen.
+ +Die Anforderungen des § 48 gelten als erfüllt, wenn:
+Die Höchstwerte betragen:
+Für die Berechnung sind die Verfahren nach § 20 oder § 21 unter Berücksichtigung der §§ 22 bis 30 und §§ 32 und 33 anzuwenden.
+ +Fehlende Angaben zu Gebäudeabmessungen können durch vereinfachtes Aufmaß ermittelt werden. Fehlende energetische Kennwerte dürfen durch gesicherte Erfahrungswerte ersetzt werden, sofern diese vom Bundesministerium bekannt gemacht wurden.
+ +Absatz 4 gilt auch für die Fälle des § 48 sowie des § 51.
+ +Bei der Erweiterung und dem Ausbau eines Gebäudes um beheizte oder gekühlte Räume gelten folgende Anforderungen:
+Ist die hinzukommende Nutzfläche größer als 50 m², müssen die Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz nach § 14 eingehalten werden.
+ +Teil 4 - Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung - Abschnitt 1 - + Aufrechterhaltung der energetischen Qualität bestehender Anlagen
+Veränderungsverbot
+Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Kühl- oder Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung dürfen nicht so verändert werden, dass die energetische Qualität des Gebäudes verschlechtert wird, wenn sie zum Nachweis der Anforderungen energieeinsparrechtlicher Vorschriften des Bundes berücksichtigt wurden.
+ +Die Anforderungen an Anlagen und Einrichtungen gelten nicht, wenn ihre Erfüllung öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Standsicherheit, zum Brandschutz, zum Schallschutz, zum Arbeitsschutz oder zum Schutz der Gesundheit entgegensteht.
+ +Betreiberpflichten
+Energiebedarfssenkende Einrichtungen in Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung müssen vom Betreiber betriebsbereit gehalten und bestimmungsgemäß genutzt werden.
+ +Der Betreiber kann die Verpflichtung aus Absatz 1 auch durch andere anlagentechnische oder bauliche Maßnahmen erfüllen, sofern diese den Einfluss der energiebedarfssenkenden Einrichtung auf den Jahres-Primärenergiebedarf ausgleichen.
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