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§ 59 Sachgerechte Bedienung
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Anlagen der Heizungs-, Kühl- oder Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung sind sachgerecht zu bedienen.
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zum Anfang
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§ 30 Zonenweise Berücksichtigung von Energiebedarfsanteilen bei einem zu errichtenden Nichtwohngebäude
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§ 60 Wartung und Instandhaltung
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+ - Wesentliche Komponenten, die den Wirkungsgrad beeinflussen, müssen regelmäßig gewartet und instand gehalten werden.
+ - Wartung und Instandhaltung erfordern Fachkunde.
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zum Anfang
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(1) Unterteilung in Zonen
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Ein zu errichtendes Nichtwohngebäude, das gemäß § 21 Absatz 2 in Zonen unterteilt wird, muss Energiebedarfsanteile nach den folgenden Absätzen bei der Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs jeder Zone berücksichtigen.
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§ 60a Prüfung und Optimierung von Wärmepumpen
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+ - Wärmepumpen in größeren Gebäuden müssen nach der ersten Heizperiode, spätestens jedoch nach zwei Jahren, einer Betriebsprüfung unterzogen werden.
+ - Prüfungen umfassen u. a. hydraulischen Abgleich, Einstellungen der Regelparameter, Füllstand des Kältemittels und Funktion der Komponenten.
+ - Die Prüfungen sind von fachkundigen Personen durchzuführen.
+ - Ergebnisse sind schriftlich festzuhalten, Optimierungen innerhalb eines Jahres umzusetzen und Nachweise vorzulegen.
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zum Anfang
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(2) Primärenergiebedarf für Heizung
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Der Primärenergiebedarf für das Heizungssystem und die Heizfunktion der raumlufttechnischen Anlage ist zu bilanzieren, wenn die Raum-Solltemperatur einer Zone mindestens 12 Grad Celsius beträgt und eine durchschnittliche Nutzungsdauer für die Beheizung von mindestens vier Monaten pro Jahr vorgesehen ist.
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§ 60b Prüfung und Optimierung älterer Heizungsanlagen
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+ - Heizungsanlagen müssen innerhalb von 15 Jahren nach Einbau oder spätestens bis 2027 optimiert werden.
+ - Optimierungen umfassen u. a. Anpassung der Heizkurve, Absenkung der Vorlauftemperatur und Dämmung von Rohrleitungen.
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zum Anfang
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(3) Primärenergiebedarf für Kühlung
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Der Primärenergiebedarf für das Kühlsystem und die Kühlfunktion der raumlufttechnischen Anlage ist zu bilanzieren, wenn Kühltechnik eingesetzt wird und eine durchschnittliche Nutzungsdauer von mehr als zwei Monaten pro Jahr und mehr als zwei Stunden pro Tag vorgesehen ist.
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+
§ 60c Hydraulischer Abgleich und weitere Maßnahmen zur Heizungsoptimierung
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+ - Ein hydraulischer Abgleich ist bei Heizungsanlagen in größeren Gebäuden verpflichtend.
+ - Die Maßnahmen umfassen raumweise Heizlastberechnungen und Anpassungen der Vorlauftemperaturregelung.
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zum Anfang
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(4) Primärenergiebedarf für Dampfversorgung
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Der Primärenergiebedarf für die Dampfversorgung ist zu bilanzieren, wenn eine solche Versorgung aufgrund der Nutzung einer raumlufttechnischen Anlage für mehr als zwei Monate pro Jahr und mehr als zwei Stunden pro Tag vorgesehen ist.
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+
Abschnitt 2: Einbau und Ersatz
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Unterabschnitt 1: Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen
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§ 61 Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr
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+ - Zentralheizungen müssen mit Einrichtungen zur Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr ausgestattet sein.
+ - Nachrüstung ist für bestehende Zentralheizungen bis 2021 erforderlich.
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zum Anfang
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§ 62 Wasserheizung ohne Wärmeübertrager
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Pflichten können auch über zentrale Einrichtungen des Nah- oder Fernwärmenetzes erfüllt werden.
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zum Anfang
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§ 63 Raumweise Regelung der Raumtemperatur
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+ - Heizungsanlagen müssen eine Einrichtung zur raumweisen Temperaturregelung haben.
+ - Ausnahmen gelten für kleine Fußbodenheizungen und Einzelheizgeräte.
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zum Anfang
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(5) Primärenergiebedarf für Warmwasser
-
Der Primärenergiebedarf für Warmwasser ist zu bilanzieren, wenn ein täglicher Nutzenergiebedarf für Warmwasser von mindestens 0,2 Kilowattstunden pro Person oder Beschäftigtem vorliegt.
+
Unterabschnitt 2: Klimaanlagen und Raumlufttechnik
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§ 65 Begrenzung der elektrischen Leistung
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+ - Klimaanlagen und raumlufttechnische Anlagen müssen Grenzwerte für die Ventilatorleistung einhalten.
+ - Zuschläge für spezielle Filter- und Wärmerückführsysteme sind möglich.
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zum Anfang
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§ 66 Regelung der Be- und Entfeuchtung
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+ - Anlagen müssen mit selbsttätigen Regelungen für Feuchteeinstellungen ausgestattet sein.
+ - Fehlende Einrichtungen sind nachzurüsten.
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zum Anfang
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§ 68 Wärmerückgewinnung
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+ - Neue Anlagen müssen mit Einrichtungen zur Wärmerückgewinnung ausgestattet sein.
+ - Anforderungen an die Rückgewinnung basieren auf DIN-Normen.
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zum Anfang
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(6) Primärenergiebedarf für Beleuchtung
-
Der Primärenergiebedarf für Beleuchtung ist zu bilanzieren, wenn eine Beleuchtungsstärke von mindestens 75 Lux erforderlich ist und die Nutzung der Beleuchtung mehr als zwei Monate pro Jahr und mehr als zwei Stunden pro Tag beträgt.
+
Unterabschnitt 3: Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen
+
+
§ 69 Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen
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+ - Neu installierte oder ersetzte Leitungen und Armaturen müssen gedämmt sein.
+ - Eigentümer sind verpflichtet, ungedämmte, zugängliche Leitungen nachträglich zu dämmen.
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zum Anfang
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§ 70 Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen
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+ - Leitungen und Armaturen von Klimaanlagen müssen Wärmeaufnahme verhindern.
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zum Anfang
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(7) Primärenergiebedarf für Hilfsenergien
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Der Primärenergiebedarf für Hilfsenergien ist zu bilanzieren, wenn er im Zusammenhang mit Heizung, Kühlung, Dampfversorgung, Warmwasser oder Beleuchtung auftritt. Für Lüftung wird der Anteil berücksichtigt, wenn die Lüftungsanlage mehr als zwei Monate pro Jahr und mehr als zwei Stunden pro Tag genutzt wird.
+
Unterabschnitt 4: Anforderungen an Heizungsanlagen
+
+
§ 71 Anforderungen an eine Heizungsanlage
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+ - Heizungsanlagen müssen mindestens 65 % der Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugen.
+ - Ausnahmen gelten für spezielle Gebäudearten und Übergangsfristen.
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zum Anfang
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§ 72 Betriebsverbot für Heizkessel, Ölheizungen
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+ - Heizkessel vor 1991 dürfen nicht mehr betrieben werden.
+ - Heizkessel ab 1991 dürfen maximal 30 Jahre betrieben werden.
+ - Ausnahme: Brennwert- und Niedertemperaturkessel.
+ - Betrieb fossiler Heizkessel ist ab 2044 verboten.
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zum Anfang
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§ 73 Ausnahme
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+ - Verpflichtungen gelten für kleine Wohngebäude erst nach einem Eigentümerwechsel.
+ - Nach dem Eigentumsübergang beträgt die Umsetzungsfrist zwei Jahre.
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zum Anfang
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§ 31 Vereinfachtes Nachweisverfahren für ein zu errichtendes Wohngebäude
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(1) Anforderungen und Voraussetzungen
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Ein zu errichtendes Wohngebäude erfüllt die Anforderungen gemäß § 10 Absatz 2 in Verbindung mit den §§ 15 bis 17, wenn es die Voraussetzungen nach Anlage 5 Nummer 1 erfüllt und die Ausführung den Vorgaben von Anlage 5 Nummer 2 und 3 entspricht.
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(2) Bekanntmachung der Angaben
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Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen geben im Bundesanzeiger bekannt, welche Angaben für solche Wohngebäude ohne besondere Berechnungen in Energiebedarfsausweisen zu verwenden sind.
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§ 32 Vereinfachtes Berechnungsverfahren für ein zu errichtendes Nichtwohngebäude
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(1) Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren
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Der Jahres-Primärenergiebedarf des zu errichtenden Nichtwohngebäudes und des Referenzgebäudes darf unter Verwendung eines Ein-Zonen-Modells ermittelt werden, wenn:
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- - Die Summe der Nettogrundflächen aus der Hauptnutzung und den Verkehrsflächen mehr als zwei Drittel der gesamten Nettogrundfläche beträgt,
- - Beheizung und Warmwasserbereitung in allen Räumen auf dieselbe Art erfolgen,
- - Das Gebäude nicht gekühlt wird,
- - Höchstens 10 % der Nettogrundfläche durch ineffiziente Beleuchtungsarten wie Glühlampen beleuchtet wird, und
- - Keine raumlufttechnischen Anlagen mit übermäßigen Leistungsaufnahmen außerhalb der Hauptnutzung verwendet werden.
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(2) Anwendungsbereiche
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Das vereinfachte Verfahren kann für folgende Gebäudearten angewendet werden:
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- - Bürogebäude, auch mit Verkaufseinrichtungen, Gewerbebetriebe oder Gaststätten,
- - Einzel- und Großhandelsgebäude bis 1.000 m² Nettogrundfläche,
- - Gewerbebetriebe bis 1.000 m² Nettogrundfläche,
- - Schulen, Turnhallen, Kindergärten oder ähnliche Einrichtungen,
- - Beherbergungsstätten ohne Wellnessbereiche,
- - Bibliotheken.
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(3) Warmwasser und Nutzungswerte
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Bei Anwendung des vereinfachten Verfahrens sind die Nutzungswerte und Warmwasseranforderungen der Anlage 6 zu verwenden. § 30 Absatz 5 gilt entsprechend.
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(4) Ausnahmen bei Kühlung
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Das Verfahren kann angewendet werden, wenn in einem Bürogebäude gekühlte Räume wie Verkaufseinrichtungen oder Gewerbebetriebe mit jeweils weniger als 450 m² Nettogrundfläche vorhanden sind. Der Energiebedarf für Datenverarbeitungskühlung bleibt unberücksichtigt.
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(5) Pauschale Erhöhung für Kühlung
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Bei gekühlten Räumen wird der Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs um 50 kWh/m²/Jahr je gekühlter Nettogrundfläche erhöht und als elektrische Energie im Energiebedarfsausweis ausgewiesen.
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(6) Beleuchtung
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Der Jahres-Primärenergiebedarf für Beleuchtung darf für den am wenigsten tageslichtversorgten Bereich der Hauptnutzung vereinfacht berechnet werden.
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(7) Reduzierter Referenzwert
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Der Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes wird um 10 % reduziert. Der reduzierte Wert bildet den Höchstwert für das zu errichtende Gebäude.
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(8) Anwendung von § 20 Absatz 3
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§ 20 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
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§ 33 Andere Berechnungsverfahren
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(1) Bauliche oder anlagentechnische Komponenten ohne anerkannte Regeln
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Wenn für bauliche oder anlagentechnische Komponenten eines Gebäudes keine anerkannten Regeln der Technik oder keine gesicherten Erfahrungswerte vorliegen, dürfen die energetischen Eigenschaften folgendermaßen ermittelt werden:
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- - Mithilfe dynamisch-thermischer Simulationsrechnungen unter Verwendung der Randbedingungen der §§ 20 bis 30.
- - Durch die Annahme ähnlicher Komponenten, für die anerkannte Regeln der Technik oder gesicherte Erfahrungswerte vorliegen.
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Teil 3 - Anforderungen an bestehende Gebäude
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§ 46 Aufrechterhaltung der energetischen Qualität; entgegenstehende Rechtsvorschriften
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(1) Verbot der Verschlechterung der energetischen Qualität
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Außenbauteile eines bestehenden Gebäudes dürfen nicht so verändert werden, dass die energetische Qualität des Gebäudes verschlechtert wird. Eine Ausnahme gilt, wenn die Fläche der geänderten Bauteile weniger als 10 Prozent der Gesamtfläche der jeweiligen Bauteilgruppe gemäß Anlage 7 beträgt.
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(2) Vorrang anderer Rechtsvorschriften
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Die Anforderungen an bestehende Gebäude gelten nicht, wenn ihre Erfüllung anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Standsicherheit, zum Brandschutz, zum Schallschutz, zum Arbeitsschutz oder zum Gesundheitsschutz widerspricht.
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§ 47 Nachrüstung eines bestehenden Gebäudes
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(1) Dämmung der obersten Geschossdecken
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Eigentümer von Wohn- und Nichtwohngebäuden, die mindestens vier Monate jährlich auf Innentemperaturen von 19 Grad Celsius oder mehr beheizt werden, müssen sicherstellen, dass oberste Geschossdecken, die den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2: 2013-02 nicht erfüllen, so gedämmt sind, dass ein Wärmedurchgangskoeffizient von maximal 0,24 W/(m²K) erreicht wird. Alternativ gilt die Pflicht als erfüllt, wenn das Dach über der Geschossdecke entsprechend gedämmt ist oder den Mindestwärmeschutz erfüllt.
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(2) Technische Begrenzungen bei Dämmung
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Wenn die Dämmung in Deckenzwischenräumen aufgrund technischer Gründe begrenzt ist, gilt die Pflicht als erfüllt, wenn die maximal mögliche Dämmschichtdicke gemäß den anerkannten Regeln der Technik eingebaut wird. Dabei ist ein Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit von 0,035 W/(mK) einzuhalten. Für eingeblasenes Dämmmaterial oder Materialien aus nachwachsenden Rohstoffen gilt ein Bemessungswert von 0,045 W/(mK). Für Zwischensparrendämmungen mit begrenzter Dämmschichtdicke gelten dieselben Anforderungen.
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(3) Frist bei Eigentümerwechsel
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Bei Wohngebäuden mit maximal zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, muss die Nachrüstungspflicht erst vom neuen Eigentümer bei einem Eigentümerwechsel nach dem 1. Februar 2002 erfüllt werden. Die Frist beträgt zwei Jahre ab dem ersten Eigentumsübergang.
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(4) Wirtschaftlichkeitsprüfung
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Die Nachrüstungspflicht entfällt bei Wohngebäuden mit maximal zwei Wohnungen, wenn der Eigentümer eine davon selbst bewohnt und die Kosten der Nachrüstung nicht innerhalb einer angemessenen Frist durch Einsparungen gedeckt werden können.
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§ 48 Anforderungen an ein bestehendes Gebäude bei Änderung
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Erneuerung und Einbau von Außenbauteilen
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Wenn bei beheizten oder gekühlten Räumen eines Gebäudes Außenbauteile erneuert, ersetzt oder erstmalig eingebaut werden, müssen diese Maßnahmen so ausgeführt werden, dass die betroffenen Flächen die in Anlage 7 festgelegten maximalen Wärmedurchgangskoeffizienten einhalten. Ausgenommen sind Änderungen, die nicht mehr als 10 Prozent der gesamten Fläche der jeweiligen Bauteilgruppe betreffen.
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Beratungspflicht bei Wohngebäuden
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Eigentümer von Wohngebäuden mit maximal zwei Wohnungen, die solche Änderungen vornehmen und für das gesamte Gebäude Berechnungen gemäß § 50 durchführen, müssen vor Beauftragung der Planungsleistungen ein informatorisches Beratungsgespräch mit einer gemäß § 88 berechtigten Person führen. Dies gilt nur, wenn ein solches Beratungsgespräch unentgeltlich angeboten wird.
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Hinweispflicht für Dienstleister
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Unternehmen, die geschäftsmäßig Arbeiten an oder in einem Gebäude durchführen wollen, müssen den Eigentümer bei Angebotsabgabe schriftlich auf die Pflicht zum Beratungsgespräch hinweisen.
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§ 49 Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten
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(1) Berechnungsmethoden
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Der Wärmedurchgangskoeffizient eines Bauteils gemäß § 48 wird unter Berücksichtigung der neuen und vorhandenen Bauteilschichten berechnet. Die folgenden Verfahren sind anzuwenden:
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- - DIN V 18599-2: 2018-09 Abschnitt 6.1.4.3 für an Erdreich grenzende Bauteile
- - DIN 4108-4: 2017-03 in Verbindung mit DIN EN ISO 6946: 2008-04 für opake Bauteile
- - DIN 4108-4: 2017-03 für transparente Bauteile und Vorhangfassaden
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-
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(2) Gefälledächer
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Bei Gefälledächern, die durch die keilförmige Anordnung einer Dämmschicht aufgebaut werden, ist der Wärmedurchgangskoeffizient gemäß Anhang C der DIN EN ISO 6946: 2008-04 in Verbindung mit DIN 4108-4: 2017-03 zu ermitteln. Am tiefsten Punkt der neuen Dämmschicht muss der Bemessungswert des Wärmedurchgangswiderstandes den Mindestwärmeschutz nach § 11 erfüllen.
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-
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§ 50 Energetische Bewertung eines bestehenden Gebäudes
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(1) Erfüllung der Anforderungen
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Die Anforderungen des § 48 gelten als erfüllt, wenn:
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- - Das geänderte Wohngebäude insgesamt:
+
+
Abschnitt 3: Energetische Inspektion von Klimaanlagen
+
+§ 74 Betreiberpflicht
+
+ - Betreiber von Klimaanlagen oder kombinierten Klima- und Lüftungsanlagen mit einer Nennleistung über 12 kW müssen energetische Inspektionen durchführen lassen.
+ - Betreiber von mehr als zehn gleichartigen Anlagen zwischen 12 kW und 70 kW in vergleichbaren Nichtwohngebäuden können stichprobenweise Inspektionen durchführen lassen.
+ - Keine Inspektionspflicht besteht:
- - den Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes um nicht mehr als 40 % überschreitet und
- - den Höchstwert des spezifischen Transmissionswärmeverlusts um nicht mehr als 40 % überschreitet.
+ - bei Nichtwohngebäuden mit Gebäudeautomationssystemen (§ 71a Absatz 5),
+ - bei Anlagen unter vertraglicher Energieeffizienzüberwachung.
- - Das geänderte Nichtwohngebäude insgesamt:
+
- Wohngebäude sind von der Inspektionspflicht ausgenommen, wenn sie mit kontinuierlicher elektronischer Überwachung und effektiven Regelungsfunktionen ausgestattet sind.
+
+zum Anfang
+
+§ 75 Durchführung und Umfang der Inspektion
+
+ - Die Inspektion umfasst die Prüfung aller Komponenten, die den Wirkungsgrad beeinflussen, sowie die Dimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf.
+ - Schwerpunkte sind:
- - den Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes um nicht mehr als 40 % überschreitet und
- - das 1,25fache der Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der Anlage 3 um nicht mehr als 40 % überschreitet.
+ - Änderungen der Nutzung und bauphysikalischen Eigenschaften,
+ - Effizienz der wesentlichen Komponenten.
-
-
-
(2) Höchstwerte für Transmissionswärmeverlust
-
Die Höchstwerte betragen:
-
- - 0,40 W/m²K für freistehende Wohngebäude bis 350 m² Gebäudenutzfläche,
- - 0,50 W/m²K für freistehende Wohngebäude über 350 m² Gebäudenutzfläche,
- - 0,45 W/m²K für einseitig angebaute Wohngebäude,
- - 0,65 W/m²K für alle anderen Wohngebäude.
-
-
-
(3) Berechnungsverfahren
-
Für die Berechnung sind die Verfahren nach § 20 oder § 21 unter Berücksichtigung der §§ 22 bis 30 und §§ 32 und 33 anzuwenden.
-
-
(4) Vereinfachte Datenaufnahme
-
Fehlende Angaben zu Gebäudeabmessungen können durch vereinfachtes Aufmaß ermittelt werden. Fehlende energetische Kennwerte dürfen durch gesicherte Erfahrungswerte ersetzt werden, sofern diese vom Bundesministerium bekannt gemacht wurden.
-
-
(5) Anwendung in anderen Fällen
-
Absatz 4 gilt auch für die Fälle des § 48 sowie des § 51.
-
+
Für Anlagen über 70 kW gilt die DIN SPEC 15240: 2019-03.
+
Bei stichprobenweisen Inspektionen sind bis zu 200 Anlagen – jede zehnte, darüber jede 20. Anlage – zu prüfen.
+
+
zum Anfang
+
+
§ 76 Zeitpunkt der Inspektion
+
+ - Erstmals ist die Inspektion zehn Jahre nach Inbetriebnahme oder Erneuerung durchzuführen. Für ältere Anlagen (vor 2018) war die Frist der 31. Dezember 2022.
+ - Wiederkehrende Inspektionen sind alle zehn Jahre erforderlich, es sei denn, es wurden keine Änderungen vorgenommen.
+
+
zum Anfang
+
+
§ 77 Fachkunde des Inspektionspersonals
+
+ - Inspektionen dürfen nur durch fachkundige Personen erfolgen.
+ - Fachkundig sind Personen mit:
+
+ - einschlägigen Hochschulabschlüssen und Berufserfahrung,
+ - Meister- oder Technikerausbildungen im Bereich Gebäudetechnik,
+ - oder gleichwertigen europäischen Qualifikationen.
+
+
+ - Gleichwertige Qualifikationen aus der EU, dem EWR oder der Schweiz werden anerkannt.
+
+
zum Anfang
+
+
§ 78 Inspektionsbericht und Registriernummern
+
+ - Der Bericht muss:
+
+ - Ergebnisse der Inspektion,
+ - Ratschläge zur energetischen Verbesserung,
+ - und ggf. Alternativen enthalten.
+
+
+ - Der Bericht ist eigenhändig zu unterzeichnen und an den Betreiber zu übergeben.
+ - Die Registriernummer ist vor Übergabe einzutragen.
+ - Betreiber müssen den Bericht auf Verlangen der zuständigen Behörde vorlegen.
+
+
zum Anfang
+
Teil 5 - Energieausweis
+
+
§ 79 Grundsätze des Energieausweises
+
+ (1) Energieausweise dienen ausschließlich der Information über die energetischen Eigenschaften eines Gebäudes und sollen einen überschlägigen Vergleich von Gebäuden ermöglichen. Ein Energieausweis ist als Energiebedarfsausweis oder als Energieverbrauchsausweis nach Maßgabe der §§ 80 bis 86 auszustellen. Es ist zulässig, sowohl den Energiebedarf als auch den Energieverbrauch anzugeben.
+
+
+ (2) Ein Energieausweis wird für ein Gebäude ausgestellt. Er ist für Teile von einem Gebäude auszustellen, wenn die Gebäudeteile nach § 106 getrennt zu behandeln sind.
+
+
+ (3) Ein Energieausweis ist für eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren auszustellen. Unabhängig davon verliert er seine Gültigkeit, wenn nach § 80 Absatz 2 ein neuer Energieausweis erforderlich wird.
+
+
+ (4) Auf ein kleines Gebäude sind die Vorschriften dieses Abschnitts nicht anzuwenden. Auf ein Baudenkmal ist § 80 Absatz 3 bis 7 nicht anzuwenden.
+
+
zum Anfang
+
-
§ 51 Anforderungen an ein bestehendes Gebäude bei Erweiterung und Ausbau
+
+
§ 80 Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen
+
+ (1) Wird ein Gebäude errichtet, ist ein Energiebedarfsausweis unter Zugrundelegung der energetischen Eigenschaften des fertiggestellten Gebäudes auszustellen. Der Eigentümer hat sicherzustellen, dass der Energieausweis unverzüglich nach Fertigstellung des Gebäudes ausgestellt und ihm der Energieausweis oder eine Kopie hiervon übergeben wird. Die Sätze 1 und 2 sind für den Bauherren entsprechend anzuwenden, wenn der Eigentümer nicht zugleich Bauherr des Gebäudes ist. Der Eigentümer hat den Energieausweis der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
+
+
+ (2) Werden bei einem bestehenden Gebäude Änderungen im Sinne des § 48 ausgeführt, ist ein Energiebedarfsausweis unter Zugrundelegung der energetischen Eigenschaften des geänderten Gebäudes auszustellen, wenn unter Anwendung des § 50 Absatz 1 und 2 für das gesamte Gebäude Berechnungen nach § 50 Absatz 3 durchgeführt werden. Absatz 1 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.
+
+
+ (3) Soll ein mit einem Gebäude bebautes Grundstück oder Wohnungs- oder Teileigentum verkauft, ein Erbbaurecht an einem bebauten Grundstück begründet oder übertragen oder ein Gebäude, eine Wohnung oder eine sonstige selbständige Nutzungseinheit vermietet, verpachtet oder verleast werden, ist ein Energieausweis auszustellen, wenn nicht bereits ein gültiger Energieausweis für das Gebäude vorliegt. In den Fällen des Satzes 1 ist für Wohngebäude, die weniger als fünf Wohnungen haben und für die der Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt worden ist, ein Energiebedarfsausweis auszustellen. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn das Wohngebäude
+
+
+ - schon bei der Baufertigstellung das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 11. August 1977 (BGBl. I S. 1554) erfüllt hat oder
+ - durch spätere Änderungen mindestens auf das in Nummer 1 bezeichnete Anforderungsniveau gebracht worden ist.
+
+
+ Bei der Ermittlung der energetischen Eigenschaften des Wohngebäudes nach Satz 3 können die Bestimmungen über die vereinfachte Datenerhebung nach § 50 Absatz 4 angewendet werden.
+
+
zum Anfang
+
+
+
§ 81 Energiebedarfsausweis
+
+ (1) Wird ein Energieausweis für ein zu errichtendes Gebäude auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs ausgestellt, sind die Ergebnisse der nach den §§ 15 und 16 oder nach den §§ 18 und 19 erforderlichen Berechnungen zugrunde zu legen. In den Fällen des § 31 Absatz 1 sind die Kennwerte zu verwenden, die in den Bekanntmachungen nach § 31 Absatz 2 der jeweils zutreffenden Ausstattungsvariante zugewiesen sind.
+
+
+ (2) Wird ein Energieausweis für ein bestehendes Gebäude auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs ausgestellt, ist auf die erforderlichen Berechnungen § 50 Absatz 3 und 4 entsprechend anzuwenden.
+
+
zum Anfang
+
-
(1) Anforderungen an die Transmissionswärmeverluste
-
Bei der Erweiterung und dem Ausbau eines Gebäudes um beheizte oder gekühlte Räume gelten folgende Anforderungen:
-
- - Für Wohngebäude darf der spezifische Transmissionswärmeverlust der Außenbauteile der neu hinzugefügten Räume das 1,2fache des Wertes des Referenzgebäudes gemäß Anlage 1 nicht überschreiten.
- - Für Nichtwohngebäude dürfen die mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der Außenbauteile der neu hinzugefügten Räume das 1,25fache der Höchstwerte gemäß Anlage 3 nicht überschreiten.
- - Wenn die hinzukommende Nutzfläche mehr als 100 % der bisherigen Nutzfläche beträgt, sind die Anforderungen nach §§ 18 und 19 einzuhalten.
-
+
+
§ 82 Energieverbrauchsausweis
+
+ (1) Wird ein Energieausweis auf der Grundlage des erfassten Endenergieverbrauchs ausgestellt, sind der witterungsbereinigte Endenergie- und Primärenergieverbrauch nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zu berechnen. Die Bestimmungen des § 50 Absatz 4 über die vereinfachte Datenerhebung sind entsprechend anzuwenden.
+
+
+ (2) Bei einem Wohngebäude ist der Endenergieverbrauch für Heizung und Warmwasserbereitung zu ermitteln und in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Gebäudenutzfläche anzugeben. Ist im Fall dezentraler Warmwasserbereitung in einem Wohngebäude der hierauf entfallende Verbrauch nicht bekannt, ist der Endenergieverbrauch um eine Pauschale von 20 Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Gebäudenutzfläche zu erhöhen. Im Fall der Kühlung von Raumluft in einem Wohngebäude ist der für Heizung und Warmwasser ermittelte Endenergieverbrauch um eine Pauschale von 6 Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter gekühlter Gebäudenutzfläche zu erhöhen. Ist die Gebäudenutzfläche nicht bekannt, kann sie bei Wohngebäuden mit bis zu zwei Wohneinheiten mit beheiztem Keller pauschal mit dem 1,35fachen Wert der Wohnfläche, bei sonstigen Wohngebäuden mit dem 1,2fachen Wert der Wohnfläche angesetzt werden. Bei Nichtwohngebäuden ist der Endenergieverbrauch für Heizung, Warmwasserbereitung, Kühlung, Lüftung und eingebaute Beleuchtung zu ermitteln und in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Nettogrundfläche anzugeben.
+
+
+ (3) Der Endenergieverbrauch für die Heizung ist einer Witterungsbereinigung zu unterziehen. Der Primärenergieverbrauch wird auf der Grundlage des Endenergieverbrauchs und der Primärenergiefaktoren nach § 22 errechnet.
+
+
+ (4) Zur Ermittlung des Energieverbrauchs sind die folgenden Verbrauchsdaten zu verwenden:
+
+
+ - Verbrauchsdaten aus Abrechnungen von Heizkosten nach der Verordnung über Heizkostenabrechnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3250) für das gesamte Gebäude,
+ - andere geeignete Verbrauchsdaten, insbesondere Abrechnungen von Energielieferanten oder sachgerecht durchgeführte Verbrauchsmessungen, oder
+ - eine Kombination von Verbrauchsdaten nach den Nummern 1 und 2.
+
+
+ Den zu verwendenden Verbrauchsdaten sind mindestens die Abrechnungen aus einem zusammenhängenden Zeitraum von 36 Monaten zugrunde zu legen, der die jüngste Abrechnungsperiode einschließt, deren Ende nicht mehr als 18 Monate zurückliegen darf. Bei der Ermittlung nach Satz 2 sind längere Leerstände rechnerisch angemessen zu berücksichtigen. Der maßgebliche Energieverbrauch ist der durchschnittliche Verbrauch in dem zugrunde gelegten Zeitraum.
+
+
+ (5) Für die Witterungsbereinigung des Endenergieverbrauchs und die angemessene rechnerische Berücksichtigung längerer Leerstände sowie die Berechnung des Primärenergieverbrauchs auf der Grundlage des ermittelten Endenergieverbrauchs ist ein den anerkannten Regeln der Technik entsprechendes Verfahren anzuwenden. Die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, soweit bei der Ermittlung des Energieverbrauchs Vereinfachungen verwendet werden, die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bundesanzeiger gemeinsam bekannt gemacht worden sind.
+
+
zum Anfang
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(2) Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz
-
Ist die hinzukommende Nutzfläche größer als 50 m², müssen die Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz nach § 14 eingehalten werden.
+
+
§ 83 Ermittlung und Bereitstellung von Daten
+
+ (1) Der Aussteller ermittelt die Daten, die in den Fällen des § 80 Absatz 3 Satz 3 benötigt werden, sowie die Daten, die nach § 81 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit den §§ 20 bis 33 und § 50 oder nach § 82 Absatz 1, 2 Satz 1 oder Satz 5 und Absatz 4 Grundlage für die Ausstellung des Energieausweises sind, selbst oder verwendet die entsprechenden vom Eigentümer des Gebäudes bereitgestellten Daten. Der Aussteller hat dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm ermittelten Daten richtig sind.
+
+
+ (2) Wird ein Energiebedarfsausweis ausgestellt und stellt der Aussteller keine eigenen Berechnungen, die nach den §§ 15 und 16, nach den §§ 18 und 19 oder nach § 50 Absatz 3 erforderlich sind, an, hat er die Berechnungen einzusehen oder sich vom Eigentümer zur Verfügung stellen zu lassen. Wird ein Energieverbrauchsausweis ausgestellt und stellt der Aussteller keine eigenen Berechnungen nach § 82 Absatz 1 an, hat er die Berechnungen einzusehen oder sich vom Eigentümer zur Verfügung stellen zu lassen.
+
+
+ (3) Stellt der Eigentümer des Gebäudes die Daten bereit, hat er dafür Sorge zu tragen, dass die Daten richtig sind. Der Aussteller muss die vom Eigentümer bereitgestellten Daten sorgfältig prüfen und darf die Daten seinen Berechnungen nicht zugrunde legen, wenn Zweifel an deren Richtigkeit bestehen.
+
+
zum Anfang
+
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Teil 4 - Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung - Abschnitt 1 -
- Aufrechterhaltung der energetischen Qualität bestehender Anlagen
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Veränderungsverbot
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§ 84 Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz
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+ (1) Der Aussteller hat ein bestehendes Gebäude, für das er einen Energieausweis erstellt, vor Ort zu begehen oder sich für eine Beurteilung der energetischen Eigenschaften geeignete Bildaufnahmen des Gebäudes zur Verfügung stellen zu lassen und im Energieausweis Empfehlungen für Maßnahmen zur kosteneffizienten Verbesserung der energetischen Eigenschaften des Gebäudes (Energieeffizienz) in Form von kurz gefassten fachlichen Hinweisen zu geben (Modernisierungsempfehlungen), es sei denn, die fachliche Beurteilung hat ergeben, dass solche Maßnahmen nicht möglich sind. Die Modernisierungsempfehlungen beziehen sich auf Maßnahmen am gesamten Gebäude, an einzelnen Außenbauteilen sowie an Anlagen und Einrichtungen im Sinne dieses Gesetzes.
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+ (2) Die Bestimmungen des § 50 Absatz 4 über die vereinfachte Datenerhebung sind entsprechend anzuwenden. Sind Modernisierungsempfehlungen nicht möglich, hat der Aussteller dies im Energieausweis zu vermerken.
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§ 57 Verbot von Veränderungen; entgegenstehende Rechtsvorschriften
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§ 85 Angaben im Energieausweis
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+ (1) Ein Energieausweis muss mindestens folgende Angaben zur Ausweisart und zum Gebäude enthalten:
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+ - Fassung dieses Gesetzes, auf deren Grundlage der Energieausweis erstellt wird,
+ - Energiebedarfsausweis im Sinne des § 81 oder Energieverbrauchsausweis im Sinne des § 82 mit Hinweisen zu den Aussagen der jeweiligen Ausweisart über die energetische Qualität des Gebäudes,
+ - Ablaufdatum des Energieausweises,
+ - Registriernummer,
+ - Anschrift des Gebäudes,
+ - Art des Gebäudes: Wohngebäude oder Nichtwohngebäude,
+ - bei einem Wohngebäude: Gebäudetyp,
+ - bei einem Nichtwohngebäude: Hauptnutzung oder Gebäudekategorie,
+ - im Falle des § 79 Absatz 2 Satz 2: Gebäudeteil,
+ - Baujahr des Gebäudes,
+ - Baujahr des Wärmeerzeugers; bei einer Fern- oder Nahwärmeversorgung: Baujahr der Übergabestation,
+ - bei einem Wohngebäude: Anzahl der Wohnungen und Gebäudenutzfläche; bei Ermittlung der Gebäudenutzfläche aus der Wohnfläche gemäß § 82 Absatz 2 Satz 4 ist darauf hinzuweisen,
+ - bei einem Nichtwohngebäude: Nettogrundfläche,
+ - wesentliche Energieträger für Heizung und Warmwasser,
+ - Art der genutzten erneuerbaren Energien zur Erfüllung der Anforderungen nach § 71 Absatz 1,
+ - Art der Lüftung und, falls vorhanden, Art der Kühlung,
+ - inspektionspflichtige Klimaanlagen oder kombinierte Lüftungs- und Klimaanlage im Sinne des § 74 und Fälligkeitsdatum der nächsten Inspektion,
+ - der Anlass der Ausstellung des Energieausweises,
+ - Durchführung der Datenerhebung durch Eigentümer oder Aussteller,
+ - Name, Anschrift und Berufsbezeichnung des Ausstellers, Ausstellungsdatum und Unterschrift des Ausstellers.
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+ (2) Ein Energiebedarfsausweis im Sinne des § 81 muss zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 mindestens folgende Angaben enthalten:
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+ - bei Neubau eines Wohn- oder Nichtwohngebäudes: Ergebnisse der nach § 81 Absatz 1 Satz 1 erforderlichen Berechnungen, einschließlich der Anforderungswerte, oder im Fall des § 81 Absatz 1 Satz 2 die in der Bekanntmachung nach § 31 Absatz 2 genannten Kennwerte und nach Maßgabe von Absatz 6 die sich aus dem Jahres-Primärenergiebedarf ergebenden Treibhausgasemissionen, ausgewiesen als äquivalente Kohlendioxidemissionen, in Kilogramm pro Jahr und Quadratmeter der Gebäudenutzfläche bei Wohngebäuden oder der Nettogrundfläche bei Nichtwohngebäuden,
+ - in den Fällen des § 80 Absatz 2 bei bestehenden Wohn- oder Nichtwohngebäuden: Ergebnisse der nach § 81 Absatz 2 erforderlichen Berechnungen, einschließlich der Anforderungswerte, und nach Maßgabe von Absatz 6 die sich aus dem Jahres-Primärenergiebedarf ergebenden Treibhausgasemissionen, ausgewiesen als äquivalente Kohlendioxidemissionen, in Kilogramm pro Jahr und Quadratmeter der Gebäudenutzfläche bei Wohngebäuden oder der Nettogrundfläche bei Nichtwohngebäuden,
+ - bei Neubau eines Wohn- oder Nichtwohngebäudes: Einhaltung des sommerlichen Wärmeschutzes,
+ - das für die Energiebedarfsrechnung verwendete Verfahren:
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+ - Verfahren nach den §§ 20, 21,
+ - Modellgebäudeverfahren nach § 31,
+ - Verfahren nach § 32 oder
+ - Vereinfachungen nach § 50 Absatz 4,
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+ - bei einem Wohngebäude: der Endenergiebedarf für Wärme,
+ - bei einem Wohngebäude: Vergleichswerte für Endenergie,
+ - bei einem Nichtwohngebäude: der Endenergiebedarf für Wärme und der Endenergiebedarf für Strom,
+ - bei einem Nichtwohngebäude: Gebäudezonen mit jeweiliger Nettogrundfläche und deren Anteil an der gesamten Nettogrundfläche,
+ - bei einem Nichtwohngebäude: Aufteilung des jährlichen Endenergiebedarfs auf Heizung, Warmwasser, eingebaute Beleuchtung, Lüftung, Kühlung einschließlich Befeuchtung.
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+ (3) Ein Energieverbrauchsausweis im Sinne des § 82 muss zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 mindestens folgende Angaben enthalten:
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+ - bei einem Wohngebäude: Endenergie- und Primärenergieverbrauch des Gebäudes für Heizung und Warmwasser entsprechend den Berechnungen nach § 82 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Gebäudenutzfläche und nach Maßgabe von Absatz 6 die sich aus dem Primärenergieverbrauch ergebenden Treibhausgasemissionen, ausgewiesen als äquivalente Kohlendioxidemissionen, in Kilogramm pro Jahr und Quadratmeter Gebäudenutzfläche,
+ - bei einem Nichtwohngebäude: Endenergieverbrauch des Gebäudes für Wärme und Endenergieverbrauch für den zur Heizung, Warmwasserbereitung, Kühlung und zur Lüftung und für die eingebaute Beleuchtung eingesetzten Strom sowie Primärenergieverbrauch entsprechend den Berechnungen nach § 82 Absatz 1, 2 Satz 5 und Absatz 3 in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Nettogrundfläche und nach Maßgabe von Absatz 6 die sich aus dem Primärenergieverbrauch ergebenden Treibhausgasemissionen, ausgewiesen als äquivalente Kohlendioxidemissionen, in Kilogramm pro Jahr und Quadratmeter Nettogrundfläche des Gebäudes,
+ - Daten zur Verbrauchserfassung, einschließlich Angaben zu Leerständen,
+ - bei einem Nichtwohngebäude: Gebäudenutzung,
+ - bei einem Wohngebäude: Vergleichswerte für Endenergie,
+ - bei einem Nichtwohngebäude: Vergleichswerte für den Energieverbrauch, die jeweils vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz gemeinsam mit dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sind.
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+ (4) Ein Energieausweis ist vom Aussteller unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und Berufsbezeichnung sowie des Ausstellungsdatums eigenhändig oder durch Nachbildung der Unterschrift zu unterschreiben.
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+ (5) Zur Ermittlung der Treibhausgasemissionen für die nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 sowie nach Absatz 3 Nummer 1 und 2 zu machenden Angaben sind die Berechnungsregelungen und Emissionsfaktoren der Anlage 9 anzuwenden.
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+ (6) Vor Übergabe des neu ausgestellten Energieausweises an den Eigentümer hat der Aussteller die nach § 98 Absatz 2 zugeteilte Registriernummer einzutragen.
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+ (7) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz erstellt gemeinsam mit dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen Muster zu den Energiebedarfs- und den Energieverbrauchsausweisen, nach denen Energieausweise auszustellen sind, sowie Muster für den Aushang von Energieausweisen nach § 80 Absatz 6 und 7 und macht diese im Bundesanzeiger bekannt.
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(1) Verbot von Veränderungen
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Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Kühl- oder Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung dürfen nicht so verändert werden, dass die energetische Qualität des Gebäudes verschlechtert wird, wenn sie zum Nachweis der Anforderungen energieeinsparrechtlicher Vorschriften des Bundes berücksichtigt wurden.
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§ 86 Energieeffizienzklasse eines Wohngebäudes
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+ (1) Im Energieausweis ist die Energieeffizienzklasse des Wohngebäudes entsprechend der Einteilung nach Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 10 anzugeben.
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+ (2) Die Energieeffizienzklassen gemäß Anlage 10 ergeben sich unmittelbar aus dem Endenergieverbrauch oder Endenergiebedarf.
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(2) Entgegenstehende Vorschriften
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Die Anforderungen an Anlagen und Einrichtungen gelten nicht, wenn ihre Erfüllung öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Standsicherheit, zum Brandschutz, zum Schallschutz, zum Arbeitsschutz oder zum Schutz der Gesundheit entgegensteht.
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§ 87 Pflichtangaben in einer Immobilienanzeige
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+ (1) Wird vor dem Verkauf, der Vermietung, der Verpachtung oder dem Leasing eines Gebäudes, einer Wohnung oder einer sonstigen selbständigen Nutzungseinheit eine Immobilienanzeige in kommerziellen Medien aufgegeben und liegt zu diesem Zeitpunkt ein Energieausweis vor, so hat der Verkäufer, der Vermieter, der Verpächter, der Leasinggeber oder der Immobilienmakler, wenn eine dieser Personen die Veröffentlichung der Immobilienanzeige verantwortet, sicherzustellen, dass die Immobilienanzeige folgende Pflichtangaben enthält:
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+ - die Art des Energieausweises: Energiebedarfsausweis im Sinne von § 81 oder Energieverbrauchsausweis im Sinne von § 82,
+ - den im Energieausweis genannten Wert des Endenergiebedarfs oder des Endenergieverbrauchs für das Gebäude,
+ - die im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes,
+ - bei einem Wohngebäude das im Energieausweis genannte Baujahr, und
+ - bei einem Wohngebäude die im Energieausweis genannte Energieeffizienzklasse.
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+ (2) Bei einem Nichtwohngebäude ist bei einem Energiebedarfsausweis und bei einem Energieverbrauchsausweis als Pflichtangabe nach Absatz 1 Nummer 2 der Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch sowohl für Wärme als auch für Strom jeweils getrennt aufzuführen.
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+ (3) Bei Energieausweisen, die nach dem 30. September 2007 und vor dem 1. Mai 2014 ausgestellt worden sind, und bei Energieausweisen nach § 112 Absatz 2 sind die Pflichten der Absätze 1 und 2 nach Maßgabe des § 112 Absatz 3 und 4 zu erfüllen.
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Betreiberpflichten
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§ 58 Betriebsbereitschaft
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(1) Betriebsbereitschaft und Nutzung
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Energiebedarfssenkende Einrichtungen in Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung müssen vom Betreiber betriebsbereit gehalten und bestimmungsgemäß genutzt werden.
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(2) Ausgleich durch andere Maßnahmen
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Der Betreiber kann die Verpflichtung aus Absatz 1 auch durch andere anlagentechnische oder bauliche Maßnahmen erfüllen, sofern diese den Einfluss der energiebedarfssenkenden Einrichtung auf den Jahres-Primärenergiebedarf ausgleichen.
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§ 88 Ausstellungsberechtigung für Energieausweise
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+ (1) Zur Ausstellung eines Energieausweises ist nur eine Person berechtigt,
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+ - die nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften der Länder zur Unterzeichnung von bautechnischen Nachweisen des Wärmeschutzes oder der Energieeinsparung bei der Errichtung von Gebäuden berechtigt ist, im Rahmen der jeweiligen Nachweisberechtigung,
+ - die eine der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt und einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss erworben hat
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+ - in einer der Fachrichtungen Architektur, Innenarchitektur, Hochbau, Bauingenieurwesen, Technische Gebäudeausrüstung, Physik, Bauphysik, Maschinenbau oder Elektrotechnik oder
+ - in einer anderen technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung mit einem Ausbildungsschwerpunkt auf einem unter Buchstabe a genannten Gebiet,
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+ - die eine der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt und
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+ - für ein zulassungspflichtiges Bau-, Ausbau- oder anlagentechnisches Gewerbe oder für das Schornsteinfegerhandwerk die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt, oder
+ - für ein zulassungsfreies Handwerk in einem der Bereiche nach Buchstabe a einen Meistertitel erworben hat oder
+ - auf Grund ihrer Ausbildung berechtigt ist, ein zulassungspflichtiges Handwerk in einem der Bereiche nach Buchstabe a ohne Meistertitel selbständig auszuüben,
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+ - die eine der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt und staatlich anerkannter oder geprüfter Techniker ist, dessen Ausbildungsschwerpunkt auch die Beurteilung der Gebäudehülle, die Beurteilung von Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen oder die Beurteilung von Lüftungs- und Klimaanlagen umfasst.
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+ (2) Voraussetzung für die Ausstellungsberechtigung nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 ist:
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+ - während des Studiums ein Ausbildungsschwerpunkt im Bereich des energiesparenden Bauens oder nach einem Studium ohne einen solchen Schwerpunkt eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in wesentlichen bau- oder anlagentechnischen Tätigkeitsbereichen des Hochbaus,
+ - eine erfolgreiche Schulung im Bereich des energiesparenden Bauens, die den wesentlichen Inhalten der Anlage 11 entspricht, oder
+ - eine öffentliche Bestellung als vereidigter Sachverständiger für ein Sachgebiet im Bereich des energiesparenden Bauens oder in wesentlichen bau- oder anlagentechnischen Tätigkeitsbereichen des Hochbaus.
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+ (3) Wurde der Inhalt der Schulung nach Absatz 2 Nummer 2 oder nach Absatz 5 auf Wohngebäude beschränkt, so ist der erfolgreiche Teilnehmer der Schulung nur berechtigt, Energieausweise für Wohngebäude auszustellen.
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+ (4) § 77 Absatz 3 ist auf Aus- oder Fortbildungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.
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+ (5) Zur Ausstellung eines Energieausweises ist abweichend von Absatz 1 auch eine Person berechtigt, die eine Qualifikationsprüfung Energieberatung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erfolgreich abgeschlossen hat.
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Teil 6: Finanzielle Förderung und Vollzug
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§ 89 Fördermittel
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+ - Der Bund kann Fördermittel für Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien und Verbesserung der Energieeffizienz bereitstellen.
+ - Gefördert werden insbesondere:
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+ - Nutzung erneuerbarer Energien in bestehenden und neuen Gebäuden,
+ - Errichtung energieeffizienter Gebäude, die die gesetzlichen Anforderungen übertreffen,
+ - Verbesserungen der Energieeffizienz bei Sanierungen bestehender Gebäude.
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+ - Details werden durch Verwaltungsvorschriften des Bundes geregelt.
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§ 90 Geförderte Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien
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+ - Förderfähige Maßnahmen umfassen:
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+ - Solarthermische Anlagen,
+ - Anlagen zur Nutzung von Biomasse,
+ - Geothermie und Umweltwärme,
+ - Wärmenetze, Speicher und Übergabestationen.
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+ - Fördervoraussetzungen:
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+ - Solarthermische Anlagen müssen zertifiziert sein („Solar Keymark“),
+ - Biomasseanlagen müssen Mindestwirkungsgrade erfüllen,
+ - Wärmepumpen müssen EU-Vorgaben entsprechen.
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§ 91 Verhältnis zu Anforderungen an Gebäude
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+ - Maßnahmen zur Erfüllung gesetzlicher Anforderungen sind grundsätzlich nicht förderfähig, es sei denn, sie übertreffen diese Vorgaben deutlich.
+ - Förderfähig sind z. B.:
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+ - Maßnahmen mit überdurchschnittlichen Anteilen erneuerbarer Energien,
+ - Kombinationen von Effizienzsteigerung und erneuerbaren Energien.
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§ 92 Erfüllungserklärung
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+ - Bauherren oder Eigentümer müssen nachweisen, dass Gebäude die gesetzlichen Anforderungen erfüllen.
+ - Bei Änderungen an bestehenden Gebäuden ist eine entsprechende Erklärung abzugeben.
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§ 93 Pflichtangaben in der Erfüllungserklärung
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+ Die Erklärung muss alle für die Überprüfung notwendigen Angaben enthalten, einschließlich der erforderlichen Berechnungen.
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§ 96 Private Nachweise (Unternehmererklärung)
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+ - Unternehmen müssen schriftlich bestätigen, dass Änderungen oder Einbauten den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
+ - Die Nachweise sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen.
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§ 98 Registriernummern
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+ - Inspektionsberichte und Energieausweise müssen mit einer Registriernummer versehen werden.
+ - Die Registriernummern sind bei einer Registrierstelle zu beantragen.
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§ 99 Stichprobenkontrollen
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+ - Behörden führen stichprobenartige Kontrollen von Energieausweisen und Inspektionsberichten durch.
+ - Aussteller sind verpflichtet, Unterlagen zwei Jahre aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen.
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§ 102 Befreiungen
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+ - Befreiungen von Anforderungen sind möglich, wenn:
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+ - Ziele des Gesetzes durch andere Maßnahmen erreicht werden,
+ - die Anforderungen eine unbillige Härte darstellen.
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+ - Befreiungen gelten nicht für Energieausweise.
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§ 108 Bußgeldvorschriften
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+ - Verstöße gegen Vorgaben des Gesetzes können mit Geldbußen bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
+ - Beispiele für Verstöße:
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+ - Nichteinhaltung von Dämm- oder Inspektionspflichten,
+ - Fehlende Nachweise oder Unternehmererklärungen,
+ - Falsche Angaben in Energieausweisen.
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§ 109 Anschluss- und Benutzungszwang
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+ Gemeinden können einen Anschluss- und Benutzungszwang für Fernwärme- oder Fernkälteversorgung zum Zwecke des Klima- und Ressourcenschutzes festlegen.
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Teil 9: Übergangsvorschriften
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§ 110 Anforderungen an Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung und an Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien
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+ Die technischen Anforderungen dieses Gesetzes gelten, solange keine abweichenden Vorschriften auf der Grundlage der EU-Richtlinie 2009/125/EG bestehen.
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§ 111 Allgemeine Übergangsvorschriften
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+ - Dieses Gesetz gilt nicht für Vorhaben, die vor seinem Inkrafttreten beantragt, angezeigt oder begonnen wurden. In diesen Fällen gelten die bisherigen Vorschriften weiter.
+ - Für Vorhaben, die nach Inkrafttreten des Gesetzes beantragt werden, ist die jeweils aktuelle Gesetzeslage maßgebend.
+ - Auf Wunsch des Bauherren kann neues Recht angewandt werden, wenn über den Bauantrag noch nicht endgültig entschieden wurde.
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§ 112 Übergangsvorschriften für Energieausweise
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+ - Energieausweise für Gebäude, die vor Inkrafttreten des Gesetzes errichtet wurden, müssen die angewandte Rechtslage angeben.
+ - Für Energieausweise, die zwischen dem 1. November 2020 und dem 1. Mai 2021 ausgestellt werden, gelten die bisherigen Vorschriften weiter.
+ - Für ältere Energieausweise (2007–2014) gelten besondere Regelungen zur Angabe von Energiekennwerten in Immobilienanzeigen.
+ - Modernisierungsempfehlungen zu bestehenden Energieausweisen müssen potenziellen Käufern oder Mietern zusammen mit dem Ausweis vorgelegt werden.
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§ 113 Übergangsvorschriften für Aussteller von Energieausweisen
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+ Zusätzlich zu den regulären Voraussetzungen nach § 88 sind auch folgende Personen berechtigt, Energieausweise auszustellen:
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+ - Personen, die vor dem 25. April 2007 als Antragsberechtigte für Energieberatung beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle registriert waren.
+ - Personen mit abgeschlossener Berufsausbildung im Baustoff-Fachhandel oder in der Baustoffindustrie, die vor dem 25. April 2007 eine Weiterbildung zum Energiefachberater absolviert haben.
+ - Handwerker mit abgeschlossener Fortbildung zur Energieberatung im Handwerk, wenn diese vor dem 25. April 2007 begonnen wurde.
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§ 114 Übergangsvorschrift über die vorläufige Wahrnehmung von Vollzugsaufgaben
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+ - Bis zur Einführung landesrechtlicher Regelungen übernimmt das Deutsche Institut für Bautechnik folgende Aufgaben:
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+ - Registrierung von Energieausweisen und Inspektionsberichten,
+ - Durchführung von Stichprobenkontrollen nach § 99.
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+ - Diese Regelung gilt maximal fünf Jahre nach Inkrafttreten.
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§ 115 Übergangsvorschrift für Geldbußen
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+ - Die Bußgeldregelungen nach § 108 Absatz 1 Nummer 12, 16 bis 19 sowie Absatz 2 gelten nicht bis zum Ablauf der Fristen nach § 71 Absatz 8, wenn der Eigentümer eines Wohngebäudes mit bis zu sechs Wohnungen dieses selbst bewohnt.
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+ Weiterführende Informationen:
+ – GEG 2024 Volltext
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Was ist ein Verbrauchsausweis?
Der Verbrauchsausweis gibt den Energieverbrauch der Gebäudebewohner in den vergangenen drei Jahren für Heizung und
- Warmwasserbereitung an. Um den Energieverbrauchskennwert zu ermitteln, wird
+ Warmwasserbereitung an. Um den Energieverbrauchskennwert zu ermitteln, wird
der tatsächliche Energieverbrauch mithilfe eines standortbezogenen Klimafaktors bereinigt. Der Durchschnittswert wird durch die sogenannte
energetische Gebäudenutzfläche (An) geteilt.
@@ -125,7 +125,7 @@ import TextboxCardTemplate from "#components/design/content/TextboxCardTemplate.
Was ist ein Bedarfsausweis?
Der Bedarfsausweis entsteht auf Grundlage einer technischen
- Analyse der Bausubstanz und der Heizungsanlage eines Gebäudes und ist unabhängig vom
+ Analyse der Bausubstanz und der Heizungsanlage eines Gebäudes und ist unabhängig vom
individuellen Nutzerverhalten.
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