diff --git a/src/components/Widget2.svelte b/src/components/Widget2.svelte new file mode 100644 index 00000000..eec583bf --- /dev/null +++ b/src/components/Widget2.svelte @@ -0,0 +1,777 @@ + + +
+ Wenn Sie Ihr Einfamilienhaus vermieten oder verkaufen wollen,
+ haben Sie die Wahl zwischen einem Verbrauchsausweis
+ für
+ Wohngebäude und einem
+ Bedarfsausweis
+ für Wohngebäude.
In den
+ meisten Fällen können Sie bei Vermietung oder Verkauf Ihrer
+ Immobilie den einfacheren Energieausweis (Verbrauchsausweis)
+ erstellen lassen. Dieser Ausweis ist verbrauchsorientiert und
+ benötigt als Berechnungsgrundlage 3 zusammenhängende Jahre der
+ Heizenergieabrechnugen des Gebäudes. Wenn Ihnen also diese 3
+ Abrechnugsjahre vorliegen, und es gab dazwischen keine
+ grundlegenden Sanierungsmaßnahmen bzw. Heizungsaustausch, dann
+ steht der Nutzung eines Verbrauchsausweises nichts im Weg.
Laut EnEV gibt es nur eine rechtliche Ausnahme, bei der
+ es nicht zulässig ist einen Verbrauchsausweis bei Vermietung
+ oder Verkauf zu verwenden. Dies ist dann der Fall, wenn Ihr
+ Gebäude gänzlich unsaniert ist, vor 1978 gebaut wurde und
+ weniger als 5 Wohneinheiten besitzt. In diesem Fall oder bei
+ unvollständigen Verbrauchsabrechnungen (z.B. bei Leerstand),
+ sollte ein Bedarfsausweis für Wohngebäude erstellt werden.
+
+ Wenn Sie bei Ihrem Einfamilienhaus eine Modernisierung planen,
+ benötigen Sie einen Bedarfsausweis
+ für Wohngebäude.
In der
+ aktuellen EnEV ist geregelt, wie bei Änderungen im Baubestand zu
+ verfahren ist. In
+ §9 EnEV der EnEV ist festgelegt, welche Mindestanforderungen bei Änderungen,
+ Erweiterungen und Ausbau eingehalten werden müssen. Außerdem wird
+ beschrieben unter welchen Voraussetzungen ein Bedarfsausweis erstellt
+ werden muß. Dies ist z.B. nicht der Fall wenn nur einzelne Bauteile
+ wie Dach, Außenwand und Fenster erneuert werden oder die Erweiterung
+ kleiner 50 m² ist. Dann muß nur ein Bauteilnachweis geführt werden.
+ Es kann auch vorkommen, daß bei Einzelmaßnahmen eine komplette Bedarfsberechnung
+ durchgeführt werden muss wenn der Bauteilnachweis die EnEV-Anforderungen
+ nicht erfüllt. Bei Austausch der Heizungsanlage muß in jedem Fall
+ ein Bedarfsausweis erstellt werden.
+
+ Wenn Sie ein Einfamilienhaus bauen wollen, benötigen Sie einen Bedarfsausweis
+ für Wohngebäude.
Bei
+ genehmigungspflichtigen Neubaumaßnahmen ist es vorgeschrieben
+ vor Baubeginn einen EnEV-Nachweis (früher Wärmeschutznachweis)
+ zu erstellen. Aus der EnEV-Berechnung kann später, nach
+ Fertigstellung, der Bedarfsausweis erstellt werden. In
+ §3 EnEV
+ ist geregelt welche Anforderungen für Wohngebäude eingehalten werden
+ müssen.
+
+ Wenn Sie bei Ihrem Einfamilienhaus eine Erweiterung planen,
+ benötigen Sie einen
+ Bedarfsausweis für
+ Wohngebäude.
In der
+ aktuellen EnEV ist geregelt, wie bei Änderungen im Baubestand zu
+ verfahren ist. In
+ §9 EnEV der EnEV ist festgelegt, welche Mindestanforderungen bei Änderungen,
+ Erweiterungen und Ausbau eingehalten werden müssen. Außerdem wird
+ beschrieben unter welchen Voraussetzungen ein Bedarfsausweis erstellt
+ werden muß. Dies ist z.B. nicht der Fall wenn nur einzelne Bauteile
+ wie Dach, Außenwand und Fenster erneuert werden oder die Erweiterung
+ kleiner 50 m² ist. Dann muß nur ein Bauteilnachweis geführt werden.
+ Es kann auch vorkommen, daß bei Einzelmaßnahmen eine komplette Bedarfsberechnung
+ durchgeführt werden muss wenn der Bauteilnachweis die EnEV-Anforderungen
+ nicht erfüllt. Bei Austausch der Heizungsanlage muß in jedem Fall
+ ein Bedarfsausweis erstellt werden.
+
+ Wenn Sie Ihr Zweifamilienhaus vermieten oder verkaufen wollen,
+ haben Sie die Wahl zwischen einem Verbrauchsausweis
+ für Wohngebäude und einem
+ Bedarfsausweis
+ für Wohngebäude.
In den
+ meisten Fällen können Sie bei Vermietung oder Verkauf Ihrer
+ Immobilie den einfacheren Energieausweis (Verbrauchsausweis)
+ erstellen lassen. Dieser Ausweis ist verbrauchsorientiert und
+ benötigt als Berechnungsgrundlage 3 zusammenhängende Jahre der
+ Heizenergieabrechnugen des Gebäudes. Wenn Ihnen also diese 3
+ Abrechnugsjahre vorliegen, und es gab dazwischen keine
+ grundlegenden Sanierungsmaßnahmen bzw. Heizungsaustausch, dann
+ steht der Nutzung eines Verbrauchsausweises nichts im Weg.
Laut EnEV gibt es nur eine rechtliche Ausnahme, bei der
+ es nicht zulässig ist einen Verbrauchsausweis bei Vermietung
+ oder Verkauf zu verwenden. Dies ist dann der Fall, wenn Ihr
+ Gebäude gänzlich unsaniert ist, vor 1978 gebaut wurde und
+ weniger als 5 Wohneinheiten besitzt. In diesem Fall oder bei
+ unvollständigen Verbrauchsabrechnungen (z.B. bei Leerstand),
+ sollte ein Bedarfsausweis für Wohngebäude erstellt werden.
+
+ Wenn Sie bei Ihrem Zweifamilienhaus eine Modernisierung planen,
+ benötigen Sie einen Bedarfsausweis
+ für Wohngebäude.
In der
+ aktuellen EnEV ist geregelt, wie bei Änderungen im Baubestand zu
+ verfahren ist. In
+ §9 EnEV der EnEV ist festgelegt, welche Mindestanforderungen bei Änderungen,
+ Erweiterungen und Ausbau eingehalten werden müssen. Außerdem wird
+ beschrieben unter welchen Voraussetzungen ein Bedarfsausweis erstellt
+ werden muß. Dies ist z.B. nicht der Fall wenn nur einzelne Bauteile
+ wie Dach, Außenwand und Fenster erneuert werden oder die Erweiterung
+ kleiner 50 m² ist. Dann muß nur ein Bauteilnachweis geführt werden.
+ Es kann auch vorkommen, daß bei Einzelmaßnahmen eine komplette Bedarfsberechnung
+ durchgeführt werden muss wenn der Bauteilnachweis die EnEV-Anforderungen
+ nicht erfüllt. Bei Austausch der Heizungsanlage muß in jedem Fall
+ ein Bedarfsausweis erstellt werden.
+
+ Wenn Sie ein Zweifamilienhaus bauen wollen, benötigen Sie einen Bedarfsausweis
+ für Wohngebäude.
Bei
+ genehmigungspflichtigen Neubaumaßnahmen ist es vorgeschrieben
+ vor Baubeginn einen EnEV-Nachweis (früher Wärmeschutznachweis)
+ zu erstellen. Aus der EnEV-Berechnung kann später, nach
+ Fertigstellung, der Bedarfsausweis erstellt werden. In
+ §3 EnEV ist geregelt welche Anforderungen für Wohngebäude eingehalten werden
+ müssen.
+
+ Wenn Sie bei Ihrem Zweifamilienhaus eine Erweiterung planen,
+ benötigen Sie einen Bedarfsausweis
+ für Wohngebäude.
In der
+ aktuellen EnEV ist geregelt, wie bei Änderungen im Baubestand zu
+ verfahren ist. In
+ §9 EnEV der EnEV ist festgelegt, welche Mindestanforderungen bei Änderungen,
+ Erweiterungen und Ausbau eingehalten werden müssen. Außerdem wird
+ beschrieben unter welchen Voraussetzungen ein Bedarfsausweis erstellt
+ werden muß. Dies ist z.B. nicht der Fall wenn nur einzelne Bauteile
+ wie Dach, Außenwand und Fenster erneuert werden oder die Erweiterung
+ kleiner 50 m² ist. Dann muß nur ein Bauteilnachweis geführt werden.
+ Es kann auch vorkommen, daß bei Einzelmaßnahmen eine komplette Bedarfsberechnung
+ durchgeführt werden muss wenn der Bauteilnachweis die EnEV-Anforderungen
+ nicht erfüllt. Bei Austausch der Heizungsanlage muß in jedem Fall
+ ein Bedarfsausweis erstellt werden.
+
+ Wenn Sie Ihr Mehrfamilienhaus vermieten oder verkaufen wollen,
+ haben Sie die Wahl zwischen einem Verbrauchsausweis
+ für Wohngebäude und einem
+ Bedarfsausweis
+ für Wohngebäude.
In den
+ meisten Fällen können Sie bei Vermietung oder Verkauf Ihrer
+ Immobilie den einfacheren Energieausweis (Verbrauchsausweis)
+ erstellen lassen. Dieser Ausweis ist verbrauchsorientiert und
+ benötigt als Berechnungsgrundlage 3 zusammenhängende Jahre der
+ Heizenergieabrechnugen des Gebäudes. Wenn Ihnen also diese 3
+ Abrechnugsjahre vorliegen, und es gab dazwischen keine
+ grundlegenden Sanierungsmaßnahmen bzw. Heizungsaustausch, dann
+ steht der Nutzung eines Verbrauchsausweises nichts im Weg.
Laut EnEV gibt es nur eine rechtliche Ausnahme, bei der
+ es nicht zulässig ist einen Verbrauchsausweis bei Vermietung
+ oder Verkauf zu verwenden. Dies ist dann der Fall, wenn Ihr
+ Gebäude gänzlich unsaniert ist, vor 1978 gebaut wurde und
+ weniger als 5 Wohneinheiten besitzt. In diesem Fall oder bei
+ unvollständigen Verbrauchsabrechnungen (z.B. bei Leerstand),
+ sollte ein Bedarfsausweis für Wohngebäude erstellt werden.
+
+ Wenn Sie bei Ihrem Mehrfamilienhaus eine Modernisierung planen,
+ benötigen Sie einen Bedarfsausweis
+ für Wohngebäude.
In der
+ aktuellen EnEV ist geregelt, wie bei Änderungen im Baubestand zu
+ verfahren ist. In
+ §9 EnEV der EnEV ist festgelegt, welche Mindestanforderungen bei Änderungen,
+ Erweiterungen und Ausbau eingehalten werden müssen. Außerdem wird
+ beschrieben unter welchen Voraussetzungen ein Bedarfsausweis erstellt
+ werden muß. Dies ist z.B. nicht der Fall wenn nur einzelne Bauteile
+ wie Dach, Außenwand und Fenster erneuert werden oder die Erweiterung
+ kleiner 50 m² ist. Dann muß nur ein Bauteilnachweis geführt werden.
+ Es kann auch vorkommen, daß bei Einzelmaßnahmen eine komplette Bedarfsberechnung
+ durchgeführt werden muss wenn der Bauteilnachweis die EnEV-Anforderungen
+ nicht erfüllt. Bei Austausch der Heizungsanlage muß in jedem Fall
+ ein Bedarfsausweis erstellt werden.
+
+ Sie ein Mehrfamilienhaus bauen wollen, benötigen Sie einen Bedarfsausweis
+ für Wohngebäude.
Bei
+ genehmigungspflichtigen Neubaumaßnahmen ist es vorgeschrieben
+ vor Baubeginn einen EnEV-Nachweis (früher Wärmeschutznachweis)
+ zu erstellen. Aus der EnEV-Berechnung kann später, nach
+ Fertigstellung, der Bedarfsausweis erstellt werden. In
+ §3 EnEV ist geregelt welche Anforderungen für Wohngebäude eingehalten werden
+ müssen.
+
+ Wenn Sie bei Ihrem Mehrfamilienhaus eine Erweiterung planen,
+ benötigen Sie einen Bedarfsausweis
+ für Wohngebäude.
In der
+ aktuellen EnEV ist geregelt, wie bei Änderungen im Baubestand zu
+ verfahren ist. In
+ §9 EnEV der EnEV ist festgelegt, welche Mindestanforderungen bei Änderungen,
+ Erweiterungen und Ausbau eingehalten werden müssen. Außerdem wird
+ beschrieben unter welchen Voraussetzungen ein Bedarfsausweis erstellt
+ werden muß. Dies ist z.B. nicht der Fall wenn nur einzelne Bauteile
+ wie Dach, Außenwand und Fenster erneuert werden oder die Erweiterung
+ kleiner 50 m² ist. Dann muß nur ein Bauteilnachweis geführt werden.
+ Es kann auch vorkommen, daß bei Einzelmaßnahmen eine komplette Bedarfsberechnung
+ durchgeführt werden muss wenn der Bauteilnachweis die EnEV-Anforderungen
+ nicht erfüllt. Bei Austausch der Heizungsanlage muß in jedem Fall
+ ein Bedarfsausweis erstellt werden.
+
+ Wenn Sie Ihr Gewerbegebäude vermieten oder verkaufen wollen,
+ haben Sie die Wahl zwischen einem Verbrauchsausweis
+ für Gewerbegebäude und einem
+ Bedarfsausweis
+ für Gewerbegebäude.
Bei
+ Vermietung oder Verkauf Ihrer Gewerbeimmobilie können Sie den
+ einfacheren Energieausweis (Verbrauchsausweis) erstellen lassen.
+ Der gewerbliche Verbrauchsausweis benötigt als
+ Berechnungsgrundlage den Stromverbrauch und den
+ Heizenergieverbrauch des Gebäudes. Es werden 3 zusammenhängende
+ Jahre der Heizenergieabrechnugen und der Stromabrechnung des
+ Gebäudes benötigt. Wenn Ihnen also diese 3 Abrechnugsjahre
+ vorliegen und die Verbräuche lassen sich eindeutig zuordnen,
+ dann steht der Dateneingabe nichts im Wege.
Es dürfen
+ keine grundlegenden Sanierungsmaßnahmen bzw. Heizungsaustausch
+ während dieses Zeitraums durchgeführt worden sein. Wenn diese
+ Voraussetzungen nicht vorliegen, oder keine vollständigen
+ Verbrauchsabrechnungen vorliegen (z.B. bei Leerstand), dann
+ sollte der Bedarfsausweis Nichtwohngebäude (Gewerbe) erstellt
+ werden.
+
+ Wenn Sie bei Ihrem Gewerbegebäude eine Modernisierung planen,
+ benötigen Sie einen Bedarfsausweis
+ für Gewerbegebäude.
In
+ der aktuellen EnEV ist geregelt, wie bei Änderungen im
+ Baubestand zu verfahren ist. In
+ §9 EnEV der EnEV ist festgelegt, welche Mindestanforderungen bei Änderungen,
+ Erweiterungen und Ausbau eingehalten werden müssen. Außerdem wird
+ beschrieben unter welchen Voraussetzungen ein Bedarfsausweis erstellt
+ werden muß. Dies ist z.B. nicht der Fall wenn nur einzelne Bauteile
+ wie Dach, Außenwand und Fenster erneuert werden oder die Erweiterung
+ kleiner 50 m² ist. Dann muß nur ein Bauteilnachweis geführt werden.
+ Es kann auch vorkommen, daß bei Einzelmaßnahmen eine komplette Bedarfsberechnung
+ durchgeführt werden muss wenn der Bauteilnachweis die EnEV-Anforderungen
+ nicht erfüllt. Bei Austausch der Heizungsanlage muß in jedem Fall
+ ein Bedarfsausweis erstellt werden.
+
+ Wenn Sie ein Gewerbegebäude bauen wollen, benötigen Sie einen Bedarfsausweis
+ für Gewerbe.
Bei
+ genehmigungspflichtigen Neubaumaßnahmen ist es vorgeschrieben
+ vor Baubeginn einen EnEV-Nachweis (früher Wärmeschutznachweis)
+ zu erstellen. Aus der EnEV-Berechnung kann später, nach
+ Fertigstellung, der Bedarfsausweis erstellt werden. In
+ §4 EnEV ist geregelt welche Anforderungen für Gewerbegebäude eingehalten
+ werden müssen.
+
+ Wenn Sie bei Ihrem Gewerbegebäude eine Erweiterung planen,
+ benötigen Sie einen Bedarfsausweis
+ für Gewerbegebäude.
In
+ der aktuellen EnEV ist geregelt, wie bei Änderungen im
+ Baubestand zu verfahren ist. In
+ §9 EnEV der EnEV ist festgelegt, welche Mindestanforderungen bei Änderungen,
+ Erweiterungen und Ausbau eingehalten werden müssen. Außerdem wird
+ beschrieben unter welchen Voraussetzungen ein Bedarfsausweis erstellt
+ werden muß. Dies ist z.B. nicht der Fall wenn nur einzelne Bauteile
+ wie Dach, Außenwand und Fenster erneuert werden oder die Erweiterung
+ kleiner 50 m² ist. Dann muß nur ein Bauteilnachweis geführt werden.
+ Es kann auch vorkommen, daß bei Einzelmaßnahmen eine komplette Bedarfsberechnung
+ durchgeführt werden muss wenn der Bauteilnachweis die EnEV-Anforderungen
+ nicht erfüllt. Bei Austausch der Heizungsanlage muß in jedem Fall
+ ein Bedarfsausweis erstellt werden.
+
+ Bei starkem Publikumsverkehr in Ihrem Gewerbegebäude benötigen + Sie einen + Verbrauchsausweis für + Gewerbegebäude als öffentlichen Aushang. +
+
+ Wenn Sie Ihr Mischgebäude vermieten oder verkaufen wollen, haben
+ Sie für den nichtgewerblichen Teil die Wahl zwischen einem
+ Verbrauchsausweis für
+ Wohngebäude
+ und einem Bedarfsausweis für
+ Wohngebäude
+ und für den gewerblichen Teil die Wahl zwischen einem
+ Verbrauchsausweis
+ für Gewerbegebäude und einem
+ Bedarfsausweis
+ für Gewerbegebäude.
Für den nichtgewerblichen Teil gilt:
In den meisten Fällen können Sie bei Vermietung oder
+ Verkauf Ihrer Immobilie den einfacheren Energieausweis
+ (Verbrauchsausweis) erstellen lassen. Dieser Ausweis ist
+ verbrauchsorientiert und benötigt als Berechnungsgrundlage 3
+ zusammenhängende Jahre der Heizenergieabrechnugen des Gebäudes.
+ Wenn Ihnen also diese 3 Abrechnugsjahre vorliegen, und es gab
+ dazwischen keine grundlegenden Sanierungsmaßnahmen bzw.
+ Heizungsaustausch, dann steht der Nutzung eines
+ Verbrauchsausweises nichts im Weg.
Laut EnEV gibt es
+ nur eine rechtliche Ausnahme, bei der es nicht zulässig ist
+ einen Verbrauchsausweis bei Vermietung oder Verkauf zu
+ verwenden. Dies ist dann der Fall, wenn Ihr Gebäude gänzlich
+ unsaniert ist, vor 1978 gebaut wurde und weniger als 5
+ Wohneinheiten besitzt. In diesem Fall oder bei unvollständigen
+ Verbrauchsabrechnungen (z.B. bei Leerstand), sollte ein
+ Bedarfsausweis für Wohngebäude erstellt werden.
Für den gewerblichen Teil gilt:
Bei Vermietung oder Verkauf Ihrer Gewerbeimmobilie können
+ Sie den einfacheren Energieausweis (Verbrauchsausweis) erstellen
+ lassen. Der gewerbliche Verbrauchsausweis benötigt als
+ Berechnungsgrundlage den Stromverbrauch und den
+ Heizenergieverbrauch des Gebäudes. Es werden 3 zusammenhängende
+ Jahre der Heizenergieabrechnugen und der Stromabrechnung des
+ Gebäudes benötigt. Wenn Ihnen also diese 3 Abrechnugsjahre
+ vorliegen und die Verbräuche lassen sich eindeutig zuordnen,
+ dann steht der Dateneingabe nichts im Wege.
Es dürfen
+ keine grundlegenden Sanierungsmaßnahmen bzw. Heizungsaustausch
+ während dieses Zeitraums durchgeführt worden sein. Wenn diese
+ Voraussetzungen nicht vorliegen, oder keine vollständigen
+ Verbrauchsabrechnungen vorliegen (z.B. bei Leerstand), dann
+ sollte der Bedarfsausweis Nichtwohngebäude (Gewerbe) erstellt
+ werden.
+
+ Wenn Sie bei Ihrem Mischgebäude eine Modernisierung planen,
+ benötigen Sie einen Bedarfsausweis
+ für Wohngebäude und einen
+ Bedarfsausweis
+ für Gewerbegebäude.
In
+ der aktuellen EnEV ist geregelt, wie bei Änderungen im
+ Baubestand zu verfahren ist. In
+ §9 EnEV der EnEV ist festgelegt, welche Mindestanforderungen bei Änderungen,
+ Erweiterungen und Ausbau eingehalten werden müssen. Außerdem wird
+ beschrieben unter welchen Voraussetzungen ein Bedarfsausweis erstellt
+ werden muß. Dies ist z.B. nicht der Fall wenn nur einzelne Bauteile
+ wie Dach, Außenwand und Fenster erneuert werden oder die Erweiterung
+ kleiner 50 m² ist. Dann muß nur ein Bauteilnachweis geführt werden.
+ Es kann auch vorkommen, daß bei Einzelmaßnahmen eine komplette Bedarfsberechnung
+ durchgeführt werden muss wenn der Bauteilnachweis die EnEV-Anforderungen
+ nicht erfüllt. Bei Austausch der Heizungsanlage muß in jedem Fall
+ ein Bedarfsausweis erstellt werden.
+
+ Wenn Sie ein Mischgebäude bauen wollen, benötigen Sie einen Bedarfsausweis
+ für Wohngebäude und einen
+ Bedarfsausweis
+ für Gewerbegebäude.
Bei
+ genehmigungspflichtigen Neubaumaßnahmen ist es vorgeschrieben
+ vor Baubeginn einen EnEV-Nachweis (früher Wärmeschutznachweis)
+ zu erstellen. Aus der EnEV-Berechnung kann später, nach
+ Fertigstellung, der Bedarfsausweis erstellt werden. In
+ §3 EnEV
+ ist geregelt welche Anforderungen für Wohngebäude, und in
+ §4 EnEV welche Anforderungen für Gewerbegebäude eingehalten werden müssen.
+
+ Wenn Sie bei Ihrem Mischgebäude eine Erweiterung planen,
+ benötigen Sie einen
+ Bedarfsausweis für
+ Wohngebäude
+ und einen Bedarfsausweis für
+ Gewerbegebäude.
In der
+ aktuellen EnEV ist geregelt, wie bei Änderungen im Baubestand zu
+ verfahren ist. In
+ §9 EnEV der EnEV ist festgelegt, welche Mindestanforderungen bei Änderungen,
+ Erweiterungen und Ausbau eingehalten werden müssen. Außerdem wird
+ beschrieben unter welchen Voraussetzungen ein Bedarfsausweis erstellt
+ werden muß. Dies ist z.B. nicht der Fall wenn nur einzelne Bauteile
+ wie Dach, Außenwand und Fenster erneuert werden oder die Erweiterung
+ kleiner 50 m² ist. Dann muß nur ein Bauteilnachweis geführt werden.
+ Es kann auch vorkommen, daß bei Einzelmaßnahmen eine komplette Bedarfsberechnung
+ durchgeführt werden muss wenn der Bauteilnachweis die EnEV-Anforderungen
+ nicht erfüllt. Bei Austausch der Heizungsanlage muß in jedem Fall
+ ein Bedarfsausweis erstellt werden.
+
+ Bei starkem Publikumsverkehr in Ihrem Mischgebäude benötigen Sie + einen Verbrauchsausweis für + Gewerbegebäude als öffentlichen Aushang. +
+
- Wenn Sie Ihr Einfamilienhaus vermieten oder verkaufen wollen,
- haben Sie die Wahl zwischen einem Verbrauchsausweis
- für
- Wohngebäude und einem
- Bedarfsausweis
- für Wohngebäude.
In den
- meisten Fällen können Sie bei Vermietung oder Verkauf Ihrer
- Immobilie den einfacheren Energieausweis (Verbrauchsausweis)
- erstellen lassen. Dieser Ausweis ist verbrauchsorientiert und
- benötigt als Berechnungsgrundlage 3 zusammenhängende Jahre der
- Heizenergieabrechnugen des Gebäudes. Wenn Ihnen also diese 3
- Abrechnugsjahre vorliegen, und es gab dazwischen keine
- grundlegenden Sanierungsmaßnahmen bzw. Heizungsaustausch, dann
- steht der Nutzung eines Verbrauchsausweises nichts im Weg.
Laut EnEV gibt es nur eine rechtliche Ausnahme, bei der
- es nicht zulässig ist einen Verbrauchsausweis bei Vermietung
- oder Verkauf zu verwenden. Dies ist dann der Fall, wenn Ihr
- Gebäude gänzlich unsaniert ist, vor 1978 gebaut wurde und
- weniger als 5 Wohneinheiten besitzt. In diesem Fall oder bei
- unvollständigen Verbrauchsabrechnungen (z.B. bei Leerstand),
- sollte ein Bedarfsausweis für Wohngebäude erstellt werden.
-
- Wenn Sie bei Ihrem Einfamilienhaus eine Modernisierung planen,
- benötigen Sie einen Bedarfsausweis
- für Wohngebäude.
In der
- aktuellen EnEV ist geregelt, wie bei Änderungen im Baubestand zu
- verfahren ist. In
- §9 EnEV der EnEV ist festgelegt, welche Mindestanforderungen bei Änderungen,
- Erweiterungen und Ausbau eingehalten werden müssen. Außerdem wird
- beschrieben unter welchen Voraussetzungen ein Bedarfsausweis erstellt
- werden muß. Dies ist z.B. nicht der Fall wenn nur einzelne Bauteile
- wie Dach, Außenwand und Fenster erneuert werden oder die Erweiterung
- kleiner 50 m² ist. Dann muß nur ein Bauteilnachweis geführt werden.
- Es kann auch vorkommen, daß bei Einzelmaßnahmen eine komplette Bedarfsberechnung
- durchgeführt werden muss wenn der Bauteilnachweis die EnEV-Anforderungen
- nicht erfüllt. Bei Austausch der Heizungsanlage muß in jedem Fall
- ein Bedarfsausweis erstellt werden.
-
- Wenn Sie ein Einfamilienhaus bauen wollen, benötigen Sie einen Bedarfsausweis
- für Wohngebäude.
Bei
- genehmigungspflichtigen Neubaumaßnahmen ist es vorgeschrieben
- vor Baubeginn einen EnEV-Nachweis (früher Wärmeschutznachweis)
- zu erstellen. Aus der EnEV-Berechnung kann später, nach
- Fertigstellung, der Bedarfsausweis erstellt werden. In
- §3 EnEV
- ist geregelt welche Anforderungen für Wohngebäude eingehalten werden
- müssen.
-
- Wenn Sie bei Ihrem Einfamilienhaus eine Erweiterung planen,
- benötigen Sie einen
- Bedarfsausweis für
- Wohngebäude.
In der
- aktuellen EnEV ist geregelt, wie bei Änderungen im Baubestand zu
- verfahren ist. In
- §9 EnEV der EnEV ist festgelegt, welche Mindestanforderungen bei Änderungen,
- Erweiterungen und Ausbau eingehalten werden müssen. Außerdem wird
- beschrieben unter welchen Voraussetzungen ein Bedarfsausweis erstellt
- werden muß. Dies ist z.B. nicht der Fall wenn nur einzelne Bauteile
- wie Dach, Außenwand und Fenster erneuert werden oder die Erweiterung
- kleiner 50 m² ist. Dann muß nur ein Bauteilnachweis geführt werden.
- Es kann auch vorkommen, daß bei Einzelmaßnahmen eine komplette Bedarfsberechnung
- durchgeführt werden muss wenn der Bauteilnachweis die EnEV-Anforderungen
- nicht erfüllt. Bei Austausch der Heizungsanlage muß in jedem Fall
- ein Bedarfsausweis erstellt werden.
-
- Wenn Sie Ihr Zweifamilienhaus vermieten oder verkaufen wollen,
- haben Sie die Wahl zwischen einem Verbrauchsausweis
- für Wohngebäude und einem
- Bedarfsausweis
- für Wohngebäude.
In den
- meisten Fällen können Sie bei Vermietung oder Verkauf Ihrer
- Immobilie den einfacheren Energieausweis (Verbrauchsausweis)
- erstellen lassen. Dieser Ausweis ist verbrauchsorientiert und
- benötigt als Berechnungsgrundlage 3 zusammenhängende Jahre der
- Heizenergieabrechnugen des Gebäudes. Wenn Ihnen also diese 3
- Abrechnugsjahre vorliegen, und es gab dazwischen keine
- grundlegenden Sanierungsmaßnahmen bzw. Heizungsaustausch, dann
- steht der Nutzung eines Verbrauchsausweises nichts im Weg.
Laut EnEV gibt es nur eine rechtliche Ausnahme, bei der
- es nicht zulässig ist einen Verbrauchsausweis bei Vermietung
- oder Verkauf zu verwenden. Dies ist dann der Fall, wenn Ihr
- Gebäude gänzlich unsaniert ist, vor 1978 gebaut wurde und
- weniger als 5 Wohneinheiten besitzt. In diesem Fall oder bei
- unvollständigen Verbrauchsabrechnungen (z.B. bei Leerstand),
- sollte ein Bedarfsausweis für Wohngebäude erstellt werden.
-
- Wenn Sie bei Ihrem Zweifamilienhaus eine Modernisierung planen,
- benötigen Sie einen Bedarfsausweis
- für Wohngebäude.
In der
- aktuellen EnEV ist geregelt, wie bei Änderungen im Baubestand zu
- verfahren ist. In
- §9 EnEV der EnEV ist festgelegt, welche Mindestanforderungen bei Änderungen,
- Erweiterungen und Ausbau eingehalten werden müssen. Außerdem wird
- beschrieben unter welchen Voraussetzungen ein Bedarfsausweis erstellt
- werden muß. Dies ist z.B. nicht der Fall wenn nur einzelne Bauteile
- wie Dach, Außenwand und Fenster erneuert werden oder die Erweiterung
- kleiner 50 m² ist. Dann muß nur ein Bauteilnachweis geführt werden.
- Es kann auch vorkommen, daß bei Einzelmaßnahmen eine komplette Bedarfsberechnung
- durchgeführt werden muss wenn der Bauteilnachweis die EnEV-Anforderungen
- nicht erfüllt. Bei Austausch der Heizungsanlage muß in jedem Fall
- ein Bedarfsausweis erstellt werden.
-
- Wenn Sie ein Zweifamilienhaus bauen wollen, benötigen Sie einen Bedarfsausweis
- für Wohngebäude.
Bei
- genehmigungspflichtigen Neubaumaßnahmen ist es vorgeschrieben
- vor Baubeginn einen EnEV-Nachweis (früher Wärmeschutznachweis)
- zu erstellen. Aus der EnEV-Berechnung kann später, nach
- Fertigstellung, der Bedarfsausweis erstellt werden. In
- §3 EnEV ist geregelt welche Anforderungen für Wohngebäude eingehalten werden
- müssen.
-
- Wenn Sie bei Ihrem Zweifamilienhaus eine Erweiterung planen,
- benötigen Sie einen Bedarfsausweis
- für Wohngebäude.
In der
- aktuellen EnEV ist geregelt, wie bei Änderungen im Baubestand zu
- verfahren ist. In
- §9 EnEV der EnEV ist festgelegt, welche Mindestanforderungen bei Änderungen,
- Erweiterungen und Ausbau eingehalten werden müssen. Außerdem wird
- beschrieben unter welchen Voraussetzungen ein Bedarfsausweis erstellt
- werden muß. Dies ist z.B. nicht der Fall wenn nur einzelne Bauteile
- wie Dach, Außenwand und Fenster erneuert werden oder die Erweiterung
- kleiner 50 m² ist. Dann muß nur ein Bauteilnachweis geführt werden.
- Es kann auch vorkommen, daß bei Einzelmaßnahmen eine komplette Bedarfsberechnung
- durchgeführt werden muss wenn der Bauteilnachweis die EnEV-Anforderungen
- nicht erfüllt. Bei Austausch der Heizungsanlage muß in jedem Fall
- ein Bedarfsausweis erstellt werden.
-
- Wenn Sie Ihr Mehrfamilienhaus vermieten oder verkaufen wollen,
- haben Sie die Wahl zwischen einem Verbrauchsausweis
- für Wohngebäude und einem
- Bedarfsausweis
- für Wohngebäude.
In den
- meisten Fällen können Sie bei Vermietung oder Verkauf Ihrer
- Immobilie den einfacheren Energieausweis (Verbrauchsausweis)
- erstellen lassen. Dieser Ausweis ist verbrauchsorientiert und
- benötigt als Berechnungsgrundlage 3 zusammenhängende Jahre der
- Heizenergieabrechnugen des Gebäudes. Wenn Ihnen also diese 3
- Abrechnugsjahre vorliegen, und es gab dazwischen keine
- grundlegenden Sanierungsmaßnahmen bzw. Heizungsaustausch, dann
- steht der Nutzung eines Verbrauchsausweises nichts im Weg.
Laut EnEV gibt es nur eine rechtliche Ausnahme, bei der
- es nicht zulässig ist einen Verbrauchsausweis bei Vermietung
- oder Verkauf zu verwenden. Dies ist dann der Fall, wenn Ihr
- Gebäude gänzlich unsaniert ist, vor 1978 gebaut wurde und
- weniger als 5 Wohneinheiten besitzt. In diesem Fall oder bei
- unvollständigen Verbrauchsabrechnungen (z.B. bei Leerstand),
- sollte ein Bedarfsausweis für Wohngebäude erstellt werden.
-
- Wenn Sie bei Ihrem Mehrfamilienhaus eine Modernisierung planen,
- benötigen Sie einen Bedarfsausweis
- für Wohngebäude.
In der
- aktuellen EnEV ist geregelt, wie bei Änderungen im Baubestand zu
- verfahren ist. In
- §9 EnEV der EnEV ist festgelegt, welche Mindestanforderungen bei Änderungen,
- Erweiterungen und Ausbau eingehalten werden müssen. Außerdem wird
- beschrieben unter welchen Voraussetzungen ein Bedarfsausweis erstellt
- werden muß. Dies ist z.B. nicht der Fall wenn nur einzelne Bauteile
- wie Dach, Außenwand und Fenster erneuert werden oder die Erweiterung
- kleiner 50 m² ist. Dann muß nur ein Bauteilnachweis geführt werden.
- Es kann auch vorkommen, daß bei Einzelmaßnahmen eine komplette Bedarfsberechnung
- durchgeführt werden muss wenn der Bauteilnachweis die EnEV-Anforderungen
- nicht erfüllt. Bei Austausch der Heizungsanlage muß in jedem Fall
- ein Bedarfsausweis erstellt werden.
-
- Sie ein Mehrfamilienhaus bauen wollen, benötigen Sie einen Bedarfsausweis
- für Wohngebäude.
Bei
- genehmigungspflichtigen Neubaumaßnahmen ist es vorgeschrieben
- vor Baubeginn einen EnEV-Nachweis (früher Wärmeschutznachweis)
- zu erstellen. Aus der EnEV-Berechnung kann später, nach
- Fertigstellung, der Bedarfsausweis erstellt werden. In
- §3 EnEV ist geregelt welche Anforderungen für Wohngebäude eingehalten werden
- müssen.
-
- Wenn Sie bei Ihrem Mehrfamilienhaus eine Erweiterung planen,
- benötigen Sie einen Bedarfsausweis
- für Wohngebäude.
In der
- aktuellen EnEV ist geregelt, wie bei Änderungen im Baubestand zu
- verfahren ist. In
- §9 EnEV der EnEV ist festgelegt, welche Mindestanforderungen bei Änderungen,
- Erweiterungen und Ausbau eingehalten werden müssen. Außerdem wird
- beschrieben unter welchen Voraussetzungen ein Bedarfsausweis erstellt
- werden muß. Dies ist z.B. nicht der Fall wenn nur einzelne Bauteile
- wie Dach, Außenwand und Fenster erneuert werden oder die Erweiterung
- kleiner 50 m² ist. Dann muß nur ein Bauteilnachweis geführt werden.
- Es kann auch vorkommen, daß bei Einzelmaßnahmen eine komplette Bedarfsberechnung
- durchgeführt werden muss wenn der Bauteilnachweis die EnEV-Anforderungen
- nicht erfüllt. Bei Austausch der Heizungsanlage muß in jedem Fall
- ein Bedarfsausweis erstellt werden.
-
- Wenn Sie Ihr Gewerbegebäude vermieten oder verkaufen wollen,
- haben Sie die Wahl zwischen einem Verbrauchsausweis
- für Gewerbegebäude und einem
- Bedarfsausweis
- für Gewerbegebäude.
Bei
- Vermietung oder Verkauf Ihrer Gewerbeimmobilie können Sie den
- einfacheren Energieausweis (Verbrauchsausweis) erstellen lassen.
- Der gewerbliche Verbrauchsausweis benötigt als
- Berechnungsgrundlage den Stromverbrauch und den
- Heizenergieverbrauch des Gebäudes. Es werden 3 zusammenhängende
- Jahre der Heizenergieabrechnugen und der Stromabrechnung des
- Gebäudes benötigt. Wenn Ihnen also diese 3 Abrechnugsjahre
- vorliegen und die Verbräuche lassen sich eindeutig zuordnen,
- dann steht der Dateneingabe nichts im Wege.
Es dürfen
- keine grundlegenden Sanierungsmaßnahmen bzw. Heizungsaustausch
- während dieses Zeitraums durchgeführt worden sein. Wenn diese
- Voraussetzungen nicht vorliegen, oder keine vollständigen
- Verbrauchsabrechnungen vorliegen (z.B. bei Leerstand), dann
- sollte der Bedarfsausweis Nichtwohngebäude (Gewerbe) erstellt
- werden.
-
- Wenn Sie bei Ihrem Gewerbegebäude eine Modernisierung planen,
- benötigen Sie einen Bedarfsausweis
- für Gewerbegebäude.
In
- der aktuellen EnEV ist geregelt, wie bei Änderungen im
- Baubestand zu verfahren ist. In
- §9 EnEV der EnEV ist festgelegt, welche Mindestanforderungen bei Änderungen,
- Erweiterungen und Ausbau eingehalten werden müssen. Außerdem wird
- beschrieben unter welchen Voraussetzungen ein Bedarfsausweis erstellt
- werden muß. Dies ist z.B. nicht der Fall wenn nur einzelne Bauteile
- wie Dach, Außenwand und Fenster erneuert werden oder die Erweiterung
- kleiner 50 m² ist. Dann muß nur ein Bauteilnachweis geführt werden.
- Es kann auch vorkommen, daß bei Einzelmaßnahmen eine komplette Bedarfsberechnung
- durchgeführt werden muss wenn der Bauteilnachweis die EnEV-Anforderungen
- nicht erfüllt. Bei Austausch der Heizungsanlage muß in jedem Fall
- ein Bedarfsausweis erstellt werden.
-
- Wenn Sie ein Gewerbegebäude bauen wollen, benötigen Sie einen Bedarfsausweis
- für Gewerbe.
Bei
- genehmigungspflichtigen Neubaumaßnahmen ist es vorgeschrieben
- vor Baubeginn einen EnEV-Nachweis (früher Wärmeschutznachweis)
- zu erstellen. Aus der EnEV-Berechnung kann später, nach
- Fertigstellung, der Bedarfsausweis erstellt werden. In
- §4 EnEV ist geregelt welche Anforderungen für Gewerbegebäude eingehalten
- werden müssen.
-
- Wenn Sie bei Ihrem Gewerbegebäude eine Erweiterung planen,
- benötigen Sie einen Bedarfsausweis
- für Gewerbegebäude.
In
- der aktuellen EnEV ist geregelt, wie bei Änderungen im
- Baubestand zu verfahren ist. In
- §9 EnEV der EnEV ist festgelegt, welche Mindestanforderungen bei Änderungen,
- Erweiterungen und Ausbau eingehalten werden müssen. Außerdem wird
- beschrieben unter welchen Voraussetzungen ein Bedarfsausweis erstellt
- werden muß. Dies ist z.B. nicht der Fall wenn nur einzelne Bauteile
- wie Dach, Außenwand und Fenster erneuert werden oder die Erweiterung
- kleiner 50 m² ist. Dann muß nur ein Bauteilnachweis geführt werden.
- Es kann auch vorkommen, daß bei Einzelmaßnahmen eine komplette Bedarfsberechnung
- durchgeführt werden muss wenn der Bauteilnachweis die EnEV-Anforderungen
- nicht erfüllt. Bei Austausch der Heizungsanlage muß in jedem Fall
- ein Bedarfsausweis erstellt werden.
-
- Bei starkem Publikumsverkehr in Ihrem Gewerbegebäude benötigen - Sie einen - Verbrauchsausweis für - Gewerbegebäude als öffentlichen Aushang. -
-
- Wenn Sie Ihr Mischgebäude vermieten oder verkaufen wollen, haben
- Sie für den nichtgewerblichen Teil die Wahl zwischen einem
- Verbrauchsausweis für
- Wohngebäude
- und einem Bedarfsausweis für
- Wohngebäude
- und für den gewerblichen Teil die Wahl zwischen einem
- Verbrauchsausweis
- für Gewerbegebäude und einem
- Bedarfsausweis
- für Gewerbegebäude.
Für den nichtgewerblichen Teil gilt:
In den meisten Fällen können Sie bei Vermietung oder
- Verkauf Ihrer Immobilie den einfacheren Energieausweis
- (Verbrauchsausweis) erstellen lassen. Dieser Ausweis ist
- verbrauchsorientiert und benötigt als Berechnungsgrundlage 3
- zusammenhängende Jahre der Heizenergieabrechnugen des Gebäudes.
- Wenn Ihnen also diese 3 Abrechnugsjahre vorliegen, und es gab
- dazwischen keine grundlegenden Sanierungsmaßnahmen bzw.
- Heizungsaustausch, dann steht der Nutzung eines
- Verbrauchsausweises nichts im Weg.
Laut EnEV gibt es
- nur eine rechtliche Ausnahme, bei der es nicht zulässig ist
- einen Verbrauchsausweis bei Vermietung oder Verkauf zu
- verwenden. Dies ist dann der Fall, wenn Ihr Gebäude gänzlich
- unsaniert ist, vor 1978 gebaut wurde und weniger als 5
- Wohneinheiten besitzt. In diesem Fall oder bei unvollständigen
- Verbrauchsabrechnungen (z.B. bei Leerstand), sollte ein
- Bedarfsausweis für Wohngebäude erstellt werden.
Für den gewerblichen Teil gilt:
Bei Vermietung oder Verkauf Ihrer Gewerbeimmobilie können
- Sie den einfacheren Energieausweis (Verbrauchsausweis) erstellen
- lassen. Der gewerbliche Verbrauchsausweis benötigt als
- Berechnungsgrundlage den Stromverbrauch und den
- Heizenergieverbrauch des Gebäudes. Es werden 3 zusammenhängende
- Jahre der Heizenergieabrechnugen und der Stromabrechnung des
- Gebäudes benötigt. Wenn Ihnen also diese 3 Abrechnugsjahre
- vorliegen und die Verbräuche lassen sich eindeutig zuordnen,
- dann steht der Dateneingabe nichts im Wege.
Es dürfen
- keine grundlegenden Sanierungsmaßnahmen bzw. Heizungsaustausch
- während dieses Zeitraums durchgeführt worden sein. Wenn diese
- Voraussetzungen nicht vorliegen, oder keine vollständigen
- Verbrauchsabrechnungen vorliegen (z.B. bei Leerstand), dann
- sollte der Bedarfsausweis Nichtwohngebäude (Gewerbe) erstellt
- werden.
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- Wenn Sie bei Ihrem Mischgebäude eine Modernisierung planen,
- benötigen Sie einen Bedarfsausweis
- für Wohngebäude und einen
- Bedarfsausweis
- für Gewerbegebäude.
In
- der aktuellen EnEV ist geregelt, wie bei Änderungen im
- Baubestand zu verfahren ist. In
- §9 EnEV der EnEV ist festgelegt, welche Mindestanforderungen bei Änderungen,
- Erweiterungen und Ausbau eingehalten werden müssen. Außerdem wird
- beschrieben unter welchen Voraussetzungen ein Bedarfsausweis erstellt
- werden muß. Dies ist z.B. nicht der Fall wenn nur einzelne Bauteile
- wie Dach, Außenwand und Fenster erneuert werden oder die Erweiterung
- kleiner 50 m² ist. Dann muß nur ein Bauteilnachweis geführt werden.
- Es kann auch vorkommen, daß bei Einzelmaßnahmen eine komplette Bedarfsberechnung
- durchgeführt werden muss wenn der Bauteilnachweis die EnEV-Anforderungen
- nicht erfüllt. Bei Austausch der Heizungsanlage muß in jedem Fall
- ein Bedarfsausweis erstellt werden.
-
- Wenn Sie ein Mischgebäude bauen wollen, benötigen Sie einen Bedarfsausweis
- für Wohngebäude und einen
- Bedarfsausweis
- für Gewerbegebäude.
Bei
- genehmigungspflichtigen Neubaumaßnahmen ist es vorgeschrieben
- vor Baubeginn einen EnEV-Nachweis (früher Wärmeschutznachweis)
- zu erstellen. Aus der EnEV-Berechnung kann später, nach
- Fertigstellung, der Bedarfsausweis erstellt werden. In
- §3 EnEV
- ist geregelt welche Anforderungen für Wohngebäude, und in
- §4 EnEV welche Anforderungen für Gewerbegebäude eingehalten werden müssen.
-
- Wenn Sie bei Ihrem Mischgebäude eine Erweiterung planen,
- benötigen Sie einen
- Bedarfsausweis für
- Wohngebäude
- und einen Bedarfsausweis für
- Gewerbegebäude.
In der
- aktuellen EnEV ist geregelt, wie bei Änderungen im Baubestand zu
- verfahren ist. In
- §9 EnEV der EnEV ist festgelegt, welche Mindestanforderungen bei Änderungen,
- Erweiterungen und Ausbau eingehalten werden müssen. Außerdem wird
- beschrieben unter welchen Voraussetzungen ein Bedarfsausweis erstellt
- werden muß. Dies ist z.B. nicht der Fall wenn nur einzelne Bauteile
- wie Dach, Außenwand und Fenster erneuert werden oder die Erweiterung
- kleiner 50 m² ist. Dann muß nur ein Bauteilnachweis geführt werden.
- Es kann auch vorkommen, daß bei Einzelmaßnahmen eine komplette Bedarfsberechnung
- durchgeführt werden muss wenn der Bauteilnachweis die EnEV-Anforderungen
- nicht erfüllt. Bei Austausch der Heizungsanlage muß in jedem Fall
- ein Bedarfsausweis erstellt werden.
-
- Bei starkem Publikumsverkehr in Ihrem Mischgebäude benötigen Sie - einen Verbrauchsausweis für - Gewerbegebäude als öffentlichen Aushang. -
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