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src/env.d.ts
vendored
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src/env.d.ts
vendored
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/// <reference path="../.astro/types.d.ts" />
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/// <reference types="astro/client" />
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/// <reference path="../.astro-i18n/generated.d.ts" />
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@@ -1,4 +1,4 @@
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import { VerbrauchsausweisWohnenClient } from "#components/Ausweis/types";
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import { VerbrauchsausweisWohnenClient } from "#components/Ausweis/types.js";
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import { Enums } from "@ibcornelsen/database/client";
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import moment from "moment";
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@@ -1,14 +1,17 @@
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import { VerbrauchsausweisWohnenClient } from "#components/Ausweis/types";
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import { VerbrauchsausweisWohnenClient } from "#components/Ausweis/types.js";
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import { generate } from "@pdfme/generator";
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import VerbrauchsausweisWohnen2016Template from "../../lib/pdf/templates/GEG24_Verbrauchsausweis.json";
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import { convertAusweisData } from "#lib/AusweisData";
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import { variable } from "#lib/pdf/plugins/variables";
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import { convertAusweisData } from "#lib/AusweisData.js";
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/* -------------------------------- Pdf Tools ------------------------------- */
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import { variable } from "#lib/pdf/plugins/variables/index.js";
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import { text, image } from "@pdfme/schemas";
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import { Schema, Template } from "@pdfme/common";
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import { Moment } from "moment";
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import { endEnergieVerbrauchVerbrauchsausweis_2016 } from "#lib/Berechnungen/VerbrauchsausweisWohnen/VerbrauchsausweisWohnen_2016";
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import { endEnergieVerbrauchVerbrauchsausweis_2016 } from "#lib/Berechnungen/VerbrauchsausweisWohnen/VerbrauchsausweisWohnen_2016.js";
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import moment from "moment";
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import { getEmpfehlungen } from "#lib/XML/getEmpfehlungen";
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import { getEmpfehlungen } from "#lib/XML/getEmpfehlungen.js";
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export async function pdfVerbrauchsausweisWohnen(ausweis: VerbrauchsausweisWohnenClient) {
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const template = VerbrauchsausweisWohnen2016Template as Template;
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src/pages/agb.mdx
Normal file
199
src/pages/agb.mdx
Normal file
@@ -0,0 +1,199 @@
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layout; ../layouts/Layout.astro
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title: AGB - online-energieausweis.org
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# Allgemeine Geschäftsbedingungen
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## Stand 01.09.2018
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## §1 Geltungsbereich
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Für die Geschäftsbeziehung zwischen Dipl-Ing. (FH) Jens Cornelsen, Katendeich
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5A, 21035 Hamburg (im folgendem Ingenieurbüro) und dem Besteller gelten
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ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der
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Fassung, wie sie zum Zeitpunkt der Bestellung gültig war. Angebote, Lieferungen
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und Leistungen des Ingenieurbüros erfolgen ausschließlich aufgrund dieser
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Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder
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Leistung durch den Besteller gelten diese Bedingungen als
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angenommen.Abweichende Vereinbarungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen
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Zustim- mung.
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## § 2 Angebot und Vertragsschluss
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Angebote des Ingenieurbüros sind freibleibend und unverbindlich. Sie stellen in
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rechtlicher Hinsicht eine Aufforderung dar, einen Auftrag zu erteilen. Angebote
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sind in ihren Angaben nur insoweit verbindlich, als sie genau spezifiziert
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schriftlich vereinbart werden. Veränderungen sowie Abweichungen von Angaben und
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Abbildungen, ebenso wie Anpassungen behält sich das Ingenieurbüro vor.Die
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Bestellung stellt ein Angebot an das Ingenieurbüro zum Abschluss eines
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Kaufvertrages dar. Wenn an den Besteller eine Notiz übermittelt wird, die den
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Eingang der Bestellung beim Ingenieurbüro bestätigt und deren Einzelheiten
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aufführt (Bestellbestätigung), dann stellt diese Bestellbestätigung keine
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Annahme des Auftrages dar, sondern soll nur darüber informieren, dass die
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Bestellung beim Ingenieurbüro einging. Ein Kaufvertrag kommt erst zustande, wenn
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der Besteller das bestellte Produkt in Empfang genommen hat nach Versand durch
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das Ingenieurbüro oder gegebenenfalls direkt beim Ingenieurbüro.Der
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Auftraggeber ist für die korrekte Eingabe seiner Daten verantwortlich und
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verpflichtet sich diese genau anzugeben. Bei Rückfragen oder Unsicherheit setzt
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sich der Auftraggeber vorher mit dem Auftragnehmer zur Klärung in Verbindung.
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Der Auftragnehmer behält sich vor, die Bestellung des Auftrages aus technischen,
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inhaltlichen, formalen oder sonstigen Gründen abzulehnen. Lehnt der Auftrag-
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nehmer die Bestellung ab, erhält der Auftraggeber eine schriftliche
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Nachricht.Macht der Auftraggeber falsche Angaben, so kann der Energieausweis
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ungültig sein. Gleiches gilt, wenn sich Angaben ändern. Bei Ungültigkeit ist der
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Energieausweis zu vernichten.
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## § 3 Widerrufsrecht bis zu 2 Wochen, Ausschluss des Widerrufs
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### Widerrufsrecht
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Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen in Textform (z.B.
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Brief, E-Mail) oder - wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird -
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durch Rücksendung der Sache widerrufen. Der Widerruf muß ausreichend
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substantiiert sein. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform,
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jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden
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Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Eingang der ersten Teillieferung)
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und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2
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||||
BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV sowie unserer Pflichten
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gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 3 BGB-InfoV. Zur Wahrung der
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||||
Widerrufsfrist genügt die recht- zeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache.
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DerWiderruf ist zu richten an:Dipl-Ing. (FH) Jens Cornelsen Katendeich 5A 21035
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Hamburg
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### Widerrufsfolgen
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Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen
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zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben.
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Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in
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verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz
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leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die
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Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie Ihnen etwa
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im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist.Im Übrigen können
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Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße
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Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem Sie die
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Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren
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Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Gefahr
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zurückzusenden. Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die
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gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der
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zurückzusendenden Sache einen Betrag von 65 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie
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bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die
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Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben.
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Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei. Verpflichtungen zur
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Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist
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beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung oder der Sache, für
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uns mit deren Empfang.Ende der Widerrufsbelehrung
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## §4 Preise
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Die ausgezeichneten Preise sind inkl. MwSt und Versandkosten in der in
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Deutschland gültigen Währung. Es gilt der Betrag, der jeweils zum Zeitpunkt der
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verbindlichen Bestellung auf der Internetseite www.online-energieausweis.org
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ausgezeichnet ist.
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## § 5 Lieferung
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Sofern keine andere Vereinbarung entgegensteht, erfolgt die Lieferung ab Adresse
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des Ingenieurbüros an die vom Besteller angegebene Lieferadresse. Angaben über
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die Lieferfrist sind unverbindlich.Falls das Ingenieurbüro ohne eigenes
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Verschulden zur Lieferung der bestellten Leistung nicht in der Lage ist, weil
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Dritte dem Ingenieurbüro gegenüber vertragliche Verpflichtungen nicht erfüllen,
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ist das Ingenieurbüro dem Besteller gegenüber zum Rücktritt berechtigt. In
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diesem Fall wird der Besteller unverzüglich darüber informiert, dass der
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Bestellung entsprechend nicht geliefert werden kann. Die gesetzlichen Ansprüche
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des Bestellers bleiben unberührt. Falls eine Lieferung an den Besteller nicht
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möglich ist, weil der Besteller nicht unter der von ihm angegebenen
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Lieferadresse angetroffen wird, ist das Ingenieurbüro dem Besteller gegenüber
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zum Rücktritt berechtigt.
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## § 6 Fälligkeit und Zahlung, Verzug
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Der Besteller kann den Kaufpreis per Rechnung, Lastschriftverfahren, Visa,
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Mastercard, PayPal oder SofortÜberweisung zahlen.Die Rechnungs ist sofort mit
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ihrem Zugang beim Auftraggeber zur Zahlung fällig und ohne Abzug zahlbar. Kommt
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der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt,
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Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem aktuellen Basiszinssatz der Deutschen
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Bundesbank p.a. zu fordern. Falls der Auftragnehmer ein höherer Verzugsschaden
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entstanden ist, ist er berechtigt, diesen geltend zu machen.
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## § 7 Besonderheiten beim Kauf auf Rechnung
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Zahlung auf Rechnung ist nur möglich für Verbraucher ab 18 Jahren. Die Vergabe
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der Registriernummer erfolgt erst nach Zahlungseingang.
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## § 8 Eigentumsvorbehalt
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Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des
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Ingenieurbüros.
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## § 9 Mängelhaftung
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Liegt ein Mangel der Kaufsache vor, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Die
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Abtretung dieser Ansprüche des Bestellers ist ausgeschlossen.Soweit sich
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nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers -
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gleich aus welchen Rechtsgründen - ausgeschlossen. Das Ingenieurbüro haftet
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deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind;
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insbesondere haftet das Ingenieurbüro nicht für entgangenen Gewinn oder für
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sonstige Vermögensschäden des Bestellers. Soweit die vertragliche Haftung des
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Ingenieurbüros ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die
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persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern und
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Erfüllungsgehilfen.Vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit die
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Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht oder ein
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Personenschaden vorliegt.Sofern das Ingenieurbüro fahrlässig eine
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vertragswesentliche Pflicht verletzt, ist die Ersatzpflicht für Sachschäden auf
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den typischerweise entstehenden Schaden beschränkt.Ist die Nacherfüllung im
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Wege der Ersatzlieferung erfolgt, ist der Besteller dazu verpflichtet, die
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zuerst gelieferte Bestellung innerhalb von 30 Tagen an das Ingenieurbüro
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zurückzusenden auf Kosten des Ingenieurbüros. Die Rücksendung der beanstandeten
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Bestellung hat nach den gesetzlichen Vorschriften zu erfolgen.Die
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Verjährungsfrist beträgt, gerechnet ab Lieferung, vierundzwanzig Monate
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## § 10 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von persönlichen Informationen von Interessenten und Bestellern
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Informationen, die das Ingenieurbüro aus dem Kontakt mit Interessenten und
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Bestellern erhält, tragen beim Ingenieurbüro dazu bei, das Einkaufserlebnis
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ansprechend zu gestalten und gegebenenfalls zu verbessern. Derlei Informationen
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erfahren Nutzung für die Abwicklung von Bestellungen, die Lieferung von Waren
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und das Erbringen von Dienstleistungen sowie die Abwicklung der Zahlung sowie
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für erforderlich erachtete Prüfungen bei Rechnungskauf.Derlei Informationen
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finden beim Ingenieurbüro auch Verwendung, um mit Interessenten und Bestellern
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über Bestellungen, Produkte, Dienstleistungen und über Marketingangebote zu
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kommunizieren; ebenso dazu, beim Ingenieurbüro eingepflegte Datensätze zu
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aktualisieren (Kundenkonten und so weiter) zu unterhalten und zu pflegen sowie
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dazu, Inhalte wie zum Beispiel Wunschzettel abzubilden und Interessenten und
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Bestellern Produkte oder Dienstleistungen zu empfehlen, die von Interesse sein
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könnten. Das Ingenieurbüro nutzt derlei Informationen auch, um die Angebote
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seines Internet-Handels zu verbessern, eventuellen Missbrauch der Webseite des
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Ingenieurbüros zu verhindern (oder solchem vorzubeugen, nachzuspüren und so
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weiter) sowie dazu, Dritten die Durchführung logistischer, technischer, oder
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anderer Dienstleistungen im Auftrag des Ingenieurbüros möglich zu machen (zum
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Beispiel Paketdiensten und so weiter).Weitere Informationen über Art, Umfang,
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Ort und Zweck der Erhebung, sowie Verarbeitung und Nutzung der für die
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Ausführung von Bestellungen, erforderlichen personenbezogenen Daten durch das
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Ingenieurbüro befinden sich in der Datenschutzerklärung.
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## § 11 Anwendbares Recht
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Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
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src/pages/energieausweis-aussteller.mdx
Normal file
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src/pages/energieausweis-aussteller.mdx
Normal file
@@ -0,0 +1,55 @@
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layout: ../layouts/Layout.astro
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title: Energieausweis Aussteller
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# Energieausweis Aussteller
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## 10 Jahre Erfahrung als Energieausweis Aussteller
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Das IB Cornelsen hat sich seit 10 Jahren auf Energieberatung und die
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Energieausweis-Ausstellung spezialisiert. Seitdem haben wir ca. 25.000 Ausweise
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erstellt und in Hamburg und Umgebung mehrere 100 Vor-Ort-Termine durchgeführt.
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Privatleute als auch Makler, Verwalter und Ingenieurbüros profitieren dabei von
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der kostengünstigen und effizienten Durchführung unser Arbeit.
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## Online System zur Energieausweis Ausstellung
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Um sich voll auf die Kernaufgaben der Energieberatung und die Ausstellung der
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Energieausweise konzentrieren zu können, benutzen die Energieberater des
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IB-Cornelsen eine eigens für diesen Zweck entwickelte Client/Server-Architektur.
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Dadurch können die Daten direkt Vor-Ort in das System eingegeben und
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weiterverarbeitet werden. Berechnung, Erstellung, Verschickung erfolgt
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automatisiert, sodass sich unsere Mitarbeiter voll auf die Datenerhebung,
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Gebäudeanalyse und den Dienst am Kunden konzentrieren können.
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## Die Ausstellung des Energieausweises online als kostengünstige Alternative
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Als Alternative zur Energieberatung Vor-Ort bietet das Ingenieurbüro Cornelsen
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seinen versierten Kunden den Energieausweis online an. Dabei werden die
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Gebäudedaten über ein Online-Formular eingegeben und übermittelt. Unsere
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Mitarbeiter überprüfen die Gebäudedaten auf Schlüssigkeit und konkretisieren
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diese wenn nötig. Über diesen Service werden jedes Jahr mehrere tausend
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Energieausweise erstellt.
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## Wir sind Energieausweis Aussteller für private Hauseigentümer sowie Makler, Verwalter und Ingenieurbüros
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Zum Kundenstamm zählen gleichermaßen private Hausbesitzer sowie Firmen aus
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verschiedenen Bereichen der Immobilienwirtschaft wie z.B. Maklerfirmen,
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Wohnungsverwaltungen und Architekturbüros.
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## Hier eine kleine Auswahl unserer zufriedenen Kunden:
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<div class="grid grid-cols-2 gap-4">
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<img alt="Engel & Völkers" src="/images/KL_engel-voelkers.png" />
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<img alt="Hafenmakler-Zelle" src="/images/KL_hafenmakler-zelle.png" />
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<img alt="Grossmann und Berger" src="/images/KL_grossmann_und_berger.png" />
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<img alt="redos" src="/images/KL_redos.png" />
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<img alt="Wentzel Dr" src="/images/KL_wentzel_dr.png" />
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||||
</div>
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498
src/pages/enev-zusammenfassung.mdx
Normal file
498
src/pages/enev-zusammenfassung.mdx
Normal file
@@ -0,0 +1,498 @@
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layout: ../layouts/Layout.astro
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||||
title: Energieausweis EnEV/GEG
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# EnEV Zusammenfassung (Archiv - Seit 1. Mai 2021 abgelöst durch GEG)
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## EnEV - Alle Paragraphen zusammengefasst
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Stand: aktuelle EnEV gemäß der am 21. Nov. 2013 verkündeten Änderungs-Verordnung. Hamburg, den 01.09.2018
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## Übersicht der EnEV Paragraphen
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### EnEV - Allgemein
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* [§ 1 EnEV - Absicht, welche Häuser und Bauten](#one)
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* [§ 2 EnEV - Definition verwendeter Begriffe und technischer Ausdrücke](#two)
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### EnEV - Neubau
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||||
* [§ 3 EnEV - Wohngebäude Anforderungen](#three)
|
||||
* [§ 4 EnEV - Nichtwohngebäude (Gewerbegebäude) - Anforderungen](#four)
|
||||
* [§ 5 EnEV - PV Strom darf vom Endenergiebedarf abgezogen werden](#five)
|
||||
* [§ 6 EnEV - Mindestluftwechsel und Blower Door Test](#six)
|
||||
* [§ 7 EnEV - Gleichwertigkeitsnachweis und Mindestwärmeschutz](#seven)
|
||||
* [§ 8 EnEV - Gebäude < 50m², nur Anforderung an Gebäudehülle](#eight)
|
||||
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||||
### EnEV - Bestandsgebäude
|
||||
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||||
* [§ 9 EnEV - Modernisierung und Erweiterung](#nine)
|
||||
* [§ 10 EnEV - Heizung Nachrüstpflicht, Dämmung Geschoßdecke](#ten)
|
||||
* [§ 11 EnEV - Energetische Qualität bei Veränderung beibehalten](#eleven)
|
||||
* [§ 12 EnEV - Kontrolle der Effizienz von Klimaanlagen - Inspektionsbericht](#twelve)
|
||||
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||||
### EnEV - Anlagentechnik
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||||
* [§ 13 EnEV - Installation bzw. Inbetriebnahme von Wärmeerzeug](#thirteen)
|
||||
* [§ 14 EnEV - Leitungen und Warmwasser](#fourteen)
|
||||
* [§ 15 EnEV - Klimatisierung und Belüftung](#fifteen)
|
||||
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||||
### EnEV - Energieausweis
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||||
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||||
* [§ 16 EnEV - Energieausweis Erstellung und Anwendung](#sixteen)
|
||||
* [§ 16a EnEV - Notwendige Angaben in Inseraten zur Vermarktung von Immobilien](#sixteenA)
|
||||
* [§ 17 EnEV - Energieausweis Prinzipien](#seventeen)
|
||||
* [§ 18 EnEV - Ausstellung Bedarfsausweis](#eightteen)
|
||||
* [§ 19 EnEV - Ausstellung Verbrauchsausweis](#ninteen)
|
||||
* [§ 20 EnEV - Modernisierungsempfehlungen](#twenty)
|
||||
* [§ 21 EnEV - Berechtigung zur Energieausweis Erstellung für Bestandsgebäude](#twentyone)
|
||||
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||||
### EnEV - Gemeinsames
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* [§ 22 EnEV - Mischgebäude](#twentytwo)
|
||||
* [§ 23 EnEV - Anerkannte Regeln der Technik](#twentythree)
|
||||
* [§ 24 EnEV - Ausnahmen](#twentyfour)
|
||||
* [§ 25 EnEV - Befreiungen](#twentyfive)
|
||||
* [§ 25a EnEV - Flüchtlingsunterkünfte](#twentyfiveA)
|
||||
* [§ 26 EnEV - Verantwortliche](#twentysix)
|
||||
* [§ 26a EnEV - Unternehmererklärung](#twentysixa)
|
||||
* [§ 26b EnEV - Bezirksschornsteinfeger](#twentysixb)
|
||||
* [§ 26c EnEV - Registriernummern](#twentysixc)
|
||||
* [§ 26d EnEV - Stichprobenkontrollen](#twentysixd)
|
||||
* [§ 26e EnEV - Auswertung von Daten](#twentysixe)
|
||||
* [§ 26f EnEV - Erfahrungsberichte](#twentysixf)
|
||||
* [§ 27 EnEV - Ordnungswidrigkeiten](#twentyseven)
|
||||
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||||
### EnEV - Übergang, Inkrafttreten
|
||||
|
||||
* [§ 28 EnEV - Übergangsvorschrift](#twentyeight)
|
||||
* [§ 29 EnEV - Übergangsvorschriften für Energieausweise und Aussteller](#twentynine)
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||||
* [§ 30 EnEV - Übergangsvorschrift Vollzugsaufgaben des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt, Berlin)](#thirty)
|
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||||
### EnEV - Anlagen
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||||
* [EnEV - Anlagen](#Anlagen)
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* * *
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## EnEV - Allgemein
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### § 1 EnEV - Absicht, welche Häuser und Bauten
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||||
Im § 1 der EnEV wird beschrieben zu welchem Zweck das Gesetzt verabschiedet wurde. Sie leitet sich von der [EG-Richtlinie 2002/91/EG](http://europa.eu/legislation_summaries/other/l27042_de.htm) (EPBD Energy Performance of Buildings Directive) ab um die europäischen Vorgaben zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden umzusetzen. Ziel der Bundesregierung ist es bis zum Jahr 2050 einen weitestgehend klimaneutralen Gebäudebestand zu erreichen.
|
||||
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||||
Die Verordnung gilt für Gebäude die zum Aufenthalt von Personen errichtet wurden bzw. in denen sich Personen dauerhaft aufhalten. Voraussetzung ist, daß der Einsatz von Energie zur Beheizung oder Kühlung notwendig ist. Provisorische Bauten mit einer Nutzungsdauer < 2 Jahren, Zelte und Gebäude mit einer jährlichen Nutzungsdauer < 4 Monate sind nicht Bestandteil der Verordnung. Weitere Außnahmen sind im Volltext des [§ 1 Zweck und Anwendungsbereich](/enev/%c2%a7-1-zweck-und-anwendungsbereich/) formuliert.
|
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|
||||
[zum Anfang](#main)
|
||||
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||||
* * *
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||||
### § 2 EnEV - Definition verwendeter Begriffe und technischer Ausdrücke
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||||
Im § 2 sind folgende im Gesetzestext verwendeten Begriffe bzw. Ausdrücke definiert:
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* Wohngebäude
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* Nichtwohngebäude
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* kleine Gebäude
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* Baudenkmäler
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* beheizte Räume
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* gekühlte Räume
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* erneuerbare Energien
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* Heizkessel
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* Nennleistung
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||||
* Niedertemperatur-Heizkessel
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* Brennwertkessel
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* elektrische Speicherheizsysteme
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* Wohnfläche
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* Nutzfläche
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* Gebäudenutzfläche
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* Nettogrundfläche
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* Nutzflächen mit starkem Publikumsverkehr
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Die genaue Definition der Begriffe sind im Volltext des [§ 2 Begriffsbestimmungen](/enev/%c2%a7-2-begriffsbestimmungen/) formuliert.
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## EnEV - Neubau
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### § 3 EnEV - Wohngebäude Anforderungen
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Im § 3 der EnEV sind die Anforderungen an den Jahres-Primärenergiebedarf von Wohngebäuden formuliert. Dabei wird der Jahres-Primärenergiebedarf eines Referenzgebäudes mit klar definierter technischer Referenzausführung als Vergleichswert herangezogen. Das Referenzgebäude gleicht dem untersuchten Gebäude in Geometrie und Ausrichtung. Der berechnete Primärenergiebedarf darf den Wert des Referenzgebäudes nicht überschreiten.
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Desweiteren sind maximal zulässige Transmissionswärmeverluste (Ht-Werte in W/m²K) der wärmeübertragende Umfassungsfläche wie Außenwand, Dach, Fenster und Boden vorgegeben. Außerdem wird das zu verwendende Rechenverfahren angegeben und die Anforderungen und Berücksichtigung an den sommerlichen Wärmeschutz.
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Der detaillierte Gesetzestext sowie mögliche Außnahmen die vorab definierte Ausstattungsvarianten betreffen können, sind im Volltext des [§ 3 Anforderungen an Wohngebäude](/enev/%c2%a7-3-anforderungen-an-wohngebaeude/) formuliert.
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### § 4 EnEV - Nichtwohngebäude (Gewerbegebäude) - Anforderungen
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Im § 4 sind die Anforderungen an den Jahres-Primärenergiebedarf von Nichtwohngebäuden bzw. Gewerbegebäuden formuliert. Sie entsprechen dem gleichen Verfahren wie bei Wohngebäuden. Zusätzlich wird die eingebaute Beleuchtung berücksichtigt. Der ausführliche Gesetzestext ist im Volltext des [§ 4 Anforderungen an Nichtwohngebäude](/enev/%c2%a7-4-anforderungen-an-nichtwohngebaeude/) formuliert.
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### § 5 EnEV - PV Strom darf vom Endenergiebedarf abgezogen werden
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Im § 5 der EnEV ist geregelt, wie am Gebäude produzierter Photovoltaikstrom in die EnEV-Berechnung einfließt. Dabei darf der produzierte Strom vom Endenergiebedarf abgezogen werden. Allerdings nur bis zu einer Höhe die dem Strombedarf der jeweiligen Gebäudenutzung entspricht.
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Strombedarf und Ertrag sind nach vorgegebenen Verfahren für Wohn- und Nichtwohngebäude zu bestimmen. Weitere Einzelheiten sind im Volltext des [§ 5 Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien](/enev/%c2%a7-5-anrechnung-von-strom-aus-erneuerbaren-energien/) formuliert.
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### § 6 EnEV - Mindestluftwechsel und Blower Door Test
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Im § 6 der EnEV sind Anforderungen an die Luftdichtheit der Gebäudehülle formuliert. Die Gebäudehülle soll einschließlich Fugen dauerhaft luftundurchlässig sein. Außerdem muß ein Mindestluftwechsel gewährleistet sein.
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Wenn die Luftdichtheit mittels Blower Door Test überprüft wird, dann kann in der EnEV-Berechnung mit einer geringeren Luftwechselrate gerechnet werden. Im Ergebnis können dann bessere Werte erreicht werden. Hier geht es zum Volltext des [§ 6 Dichtheit, Mindestluftwechsel](/enev/%c2%a7-6-dichtheit-mindestluftwechsel/).
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### § 7 EnEV - Gleichwertigkeitsnachweis und Mindestwärmeschutz
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Im § 7 ist der Mindestwärmeschutz bei neu zu errichtenden Gebäuden geregelt. Die Gebäudehülle angrenzend an Außenluft, Erdreich oder Bereiche niedriger Innentemperatur, muß den Mindestwärmeschutz nach anerkannten Regeln der Technik einhalten. Notwendige konstruktive Wärmebrücken sollen so gering wie nötig ausfallen.
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Bei der EnEV-Berechnung kann mit einem Zuschlag von 0,05 W/m²K zum Ht-Wert gerechnet werden, wenn ein Gleichwertignachweis geführt werden kann. Alternativ kann jede Wärmebrücke separat gerechnet werden. Ein Zuschlag zum Ht-Wert ist dann nicht mehr nötig. Weitere Informationen finden Sie in [§ 7 Mindestwärmeschutz, Wärmebrücken](/enev/%c2%a7-7-mindestwaermeschutz-waermebruecken/).
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### § 8 EnEV - Gebäude < 50m², nur Anforderung an Gebäudehülle
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Im § 8 sind Außnahmen für kleinere Gebäude geregelt. Es müssen nur die Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten der Außenbauteile eingehalten werden. Hier gehts zum Volltext des [§ 8 Anforderungen an kleine Gebäude und Gebäude aus Raumzellen](/enev/%c2%a7-8-anforderungen-an-kleine-gebaeude-und-gebaeude-aus-raumzellen/).
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## EnEV - Bestandsgebäude
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### § 9 EnEV - Modernisierung und Erweiterung
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Im § 9 der EnEV sind die einzuhaltenden Mindestanforderungen von Bestandsgebäuden bei Änderung, Erweiterung oder Modernisierung formuliert. Wenn mehr als 10% der Außenbauteile eines Gebäudes erneuert oder ersetzt werden, müssen festgelegte Ht-Werte der Wärmedurchgangskoeffizienten für die neuen Bauteile eingehalten werden. Die Wärmedurchgangskoeffizienten können über einen Bauteilnachweis überprüft werden.
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Die Eingangs formulierten Anforderungen gelten auch als erfüllt, wenn Jahres Primärenergiebedarf und Ht-Wert des gesamten geänderten Gebäudes den Jahres Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes und den ermittelten Transmissionswärmeverlust Ht um nicht mehr als 40% überschreitet. Diese Anforderungen gelten für Wohn- und Nichtwohngebäude. Zur Ermittlung und Überprüfung der Anforderungswerte muß ein Energieausweis erstellt werden.
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Der ausführliche Gesetzestext und weitere Regelungen z.B. bei Einbau eines neuen Wärmeerzeugers bzw. bei Erweiterungen > 50 m² sind im Volltext des [§ 9 Änderung, Erweiterung und Ausbau von Gebäuden](/enev/%c2%a7-9-aenderung-erweiterung-und-ausbau-von-gebaeuden/) formuliert.
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### § 10 EnEV - Heizung Nachrüstpflicht, Dämmung Geschoßdecke
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Im § 10 sind einige Modernisierungs- bzw. Nachrüstpflichten von Gebäudeeigentümern geregelt. Heizkessel die über keine Niedertemperatur- bzw. Brennwerttechnik verfügen und vor dem 1. Januar 1985 eingebaut wurden, dürfen nicht mehr betrieben werden. Heizkessel die nach dem 1. Januar 1985 installiert wurden müssen spätestens nach Ablauf von 30 Jahren mit Niedertemperatur- bzw. Brennwertkesseln ausgetauscht werden. Die Regelung gilt für Heizkessel mit einer Leistung von mehr als 4 kW bzw. weniger als 400 kW.
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Eigentümer haben dafür sorge zu tragen, daß Wärmeverteil- und Warmwasserleitungen sowie Amaturen der Heizungsanlage entsprechend gedämmt sind bzw. Dämmung nachgerüstet wurde. Auch müssen oberste Geschossdecken zu kalten Dachräumen gedämmt werden, wenn diese den Mindestwärmeschutz nicht einhalten. Die Dämmung muß dann einen Wärmedurchgangskoeffizient von mindestens 0,24 Watt/(m²K) einhalten.
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Außnahmen zu diesen Vorgaben bestehen bei Selbstnutzung bzw. wenn der finanzielle Aufwand im Vergleich zum Einsparpotential unverhältnismäßig ist. Den ausführlichen Text können Sie im [§ 10 Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden](/enev/%c2%a7-10-nachruestung-bei-anlagen-und-gebaeuden/) nachlesen.
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### § 11 EnEV - Energetische Qualität bei Veränderung beibehalten
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Im § 11 der EnEV ist geregelt, wie bei Veränderungen von Außenbauteilen verfahren werden soll. Die EnEV soll sicherstellen, daß sich die energetische Qualität nicht verschlechtert. Die Regelung ist nur wirksam, wenn mehr als 10% der Fläche des jeweiligen Außenbauteils verändert werden soll.
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Energiebedarfssenkende Anlagen oder Einrichtungen müssen vom Betreiber betriebsbereit gehalten werden. Alternativ sind die Anforderungen gewährleistet wenn andere Anlagen die zur Senkung des Primärenergiebedarfes geeignet sind oder bauliche Maßnahmen die Anforderungen im gleichwertig Maße kompensieren können.
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Anlagen zu Heizungs- , Kühl - und Raumlufttechnik müssen regelmäßige gewartet werden und der Wirkungsgrad muß aufrecht erhalten werden. Den ausführlichen Text können Sie im [§ 11 Aufrechterhaltung der energetischen Qualität](/enev/%c2%a7-11-aufrechterhaltung-der-energetischen-qualitaet/) nachlesen.
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### § 12 EnEV - Kontrolle der Effizienz von Klimaanlagen - Inspektionsbericht
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§ 12 regelt die Effizienz des Betriebes von Klimaanlagen. Mit der Einführung von regelmäßigen energetischen Inspektionen der Klimanlagen und die Dokumentation im Inspektionsbericht soll sichergestellt werden, daß Wirkungsgrad der Anlage und nötige Anpassungen an veränderte Raumnutzung gewährleistet ist. Veränderungen von Wärmequellen und der bauphysikalischen Eigenschaften sollen dokumentiert und in der Anlagenkonfiguration berücksichtigt werden.
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Nach der erstmaligen Inspektion soll mindestens alle 10 Jahre die Untersuchung wiederholt werden. Die Durchführung wird durch fachkundiges Personal erfolgen und der Bericht beim DiBt mit einer Registriernummer versehen. Auf Verlangen muss der Inspektionsbeicht bei der zuständigen Landesbehörde vorgelegt werden. Weitere detaillierte Informationen können im [§ 12 Energetische Inspektion von Klimaanlagen](/enev/%c2%a7-12-energetische-inspektion-von-klimaanlagen/) nachgelesen werden.
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## EnEV - Anlagentechnik
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### § 13 EnEV - Installation bzw. Inbetriebnahme von Wärmeerzeugern
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Im § 13 ist vorgeschrieben, daß Heizkessel die mit flüssigen oder gasförmigen Energieträgern befeuert werden und deren Leistung > 4 kW bzw. < 400 kW beträgt nur betrieben werden dürfen wenn sie über eine gültige CE-Kennzeichnung verfügen. Die Kennzeichnung soll sicherstellen, daß die entsprechenden EU-Richtlinien eingehalten werden und der vorgeschriebene Wirkungsgrad gegeben ist. Der detaillierte Volltext und Ausnahmen zu dieser Vorgabe kann in [§ 13 Inbetriebnahme von Heizkesseln und sonstigen Wärmeerzeugersystemen](/enev/%c2%a7-13-inbetriebnahme-von-heizkesseln-und-sonstigen-waermeerzeugersystemen/) nachgelesen werden.
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### § 14 EnEV - Leitungen und Warmwasser
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§ 14 soll sicherstellen, daß Leitungssysteme von Zentralheizungen in Gebäuden effektiv arbeiten. Dabei soll die Wärmezufuhr bzw. elektrische Antriebe automatisiert gesteuert werden, sodaß in Abhängigkeit der Außentemperatur und durch Zeitschaltuhren eine Abschaltung bzw Absenkungen gewährleistet ist. Wenn bei bestehenden Gebäuden diese Technik nicht vorhanden ist muß nachgerüstet werden. Außnahmen zu diesen Vorgaben bestehen unter bestimmten Voraussetzungen bei Nah- und Fernwärmeanschlüssen.
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Der ausführliche Gesetzestext sowie weitere Bestimmungen zu nötigen Raumtemperaturregelungen, Umwälzpumpen und Zirkulationspumpen sind in [§ 14 Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen](/enev/%c2%a7-14-verteilungseinrichtungen-und-warmwasseranlagen/) formuliert.
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### § 15 EnEV - Klimatisierung und Belüftung
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IM § 15 der EnEV sind die Anforderungen an Klimaanlagen > 12kW, und an Lüftungsanlagen mit einem Volumensrom > 4000 m³ pro Stunde, geregelt. Diese Anlagen dürfen den Grenzwert der Kategorie SFP 4 aus DIN EN 13779 nicht überschreiten. Laut DIN EN 13779 und 13053 kann der Grenzwert um Zuschläge und Wärmerückführungsbauteile erweitert werden.
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Bei Einbau und Erneuerung oben beschriebener Geräte muß sichergestellt sein, daß entsprechende Regelungseinrichtungen für Be- und Entfeuchtung bzw. des Volumenstroms gegeben sind. Sollten diese Einrichtungen nicht vorhanden sein, dann besteht die Pflicht vom Betreiber eine Nachrüstung innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf der jeweiligen Frist des § 12 Absatz 3 durchzuführen. Weitere Vorgaben z.B. zum Einbau von Wärmerückgewinnung ist im Volltext des [§ 15 Anlagen der Kühl- und Raumlufttechnik](/enev/%c2%a7-15-anlagen-der-kuehl-und-raumlufttechnik/) formuliert.
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## EnEV - Energieausweis
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### § 16 EnEV - Energieausweis Erstellung und Anwendung
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Im § 16 wird vorgegeben in welchen Fällen ein Energieausweis erstellt werden muß. Bei Neubauten muß der Bauherr sicherstellen, daß unmittelbar nach Fertigstellung des Gebäudes ein Energieausweis mit den tatsächlich realisierten energetischen Eigenschaften erstellt wird. Dieser Ausweis ist dem Eigentümer zu übergeben. Auch bei Sanierung, Umbau und Erweiterung bei der eine Berechnung für das gesamte Gebäude nötig ist muß eine Energieausweis erstellt und übergeben werden.
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Bei Vermietung und Verkauf muß der Verkäufer dem Käufer oder Interessenten während der Besichtigung den Energieausweis vorlegen. Es reicht auch wenn der Energieausweis deutlich sichtbar ausgelegt wird. Wenn der Verkäufer aufgefordet wird, dann muß der Energieausweis dem Interessenten unverzüglich vorgelegt werden. Spätestens nach Abschluß des Kaufvertrages muß der Energieausweis übergeben werden.
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Bei Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr muß sichergestellt werden, daß der Energieausweis an einer öffentlich gut sichtbaren Stelle ausgehängt wird. Die Regelung gilt für Gebäude behördlicher Nutzung ab 250 m² und für andere Gebäude ab 500 m² Nutzfläche.
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Kleine Gebäude < 50 m² und Baudenkmäler benötigen keinen Energieausweis. Den ausführlichen Volltext können Sie im [§ 16 Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen](/enev/%c2%a7-16-ausstellung-und-verwendung-von-energieausweisen/) nachlesen.
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### § 16a EnEV - Notwendige Angaben in Inseraten zur Vermarktung von Immobilien
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Im § 16a wird geregelt welche Angaben in kommerziellen Immobilienanzeigen wie z.B. bei Immonet oder Immobilienscout24 veröffentlicht werden müssen. Neben der Ausweisart und dem Endenergiebedarf (beim Bedarfsausweis) oder dem Endenergieverbrauch (beim Verbrauchsausweis) müssen das Gebäudebaujahr, Energieträger und Energieeffizienzklasse veröffentlicht werden. Bei Nichtwohngebäuden muss zusätzlich der Endenergiebedarf bzw. Endenergieverbrauch für Strom mit angegeben werden. Hier gehts zum Volltext des [§ 16a Pflichtangaben in Immobilienanzeigen](/enev/%c2%a7-16a-pflichtangaben-in-immobilienanzeigen/).
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### § 17 EnEV - Energieausweis Prinzipien
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Im § 17 werden Vorgaben zur Energieausweis Ausstellung gemacht. Im Grundsatz kann der Verbrauchsausweis oder der Bedarfsausweis gleichermaßen erstellt werden. Dabei müssen die im § 16 formulierten Ausnahmen bzw. Anwendungsfälle beachtet werden.
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Prinzipiell ist bei Vermietung und Verkauf der Verbrauchsausweis ausreichend, es sei denn es handelt sich um ein unsaniertes älteres Wohngebäude bis 4 Wohneinheiten mit Baujahr vor 1978. In dem Fall darf nur der Bedarfsausweis erstellt werden. Auch bei Neubau oder Modernisierung darf nur der Bedarfsausweis erstellt werden.
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Es können bei der Ermittlung der energetischen Eigenschaften Vereinfachungen durchgeführt werden und die Datenbereitstellung kann durch den Eigentümer erfolgen. Grundsätzlich werden Energieausweise immer für gesamte Gebäude erstellt, es sei denn es gibt Gebäudeteile die getrennt zu behandeln sind. Das ist z.B. der Fall, wenn es Wohn- und Nichtwohnbereiche im Gebäude gibt. In diesem Fall muß für jeden Gebäudeteil ein separater Energieausweis ausgestellt werden. Insbesondere wenn einer der Teile mehr als 10% der Gesamtnutzfläche ausmacht.
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Die ausgestellten Energieausweise müssen Modernisierungsempfehlungen enthalten und nach Inhalt und Aufbau den Mustern in Anlage 6-9 entsprechen. Der Ausweis muß Name, Anschrift und Berufsbezeichnung des Ausstellers sowie Ausstellungsdatum enthalten. Außerdem muß der Energieausweis mit Unterschrift bzw. Nachbildung der Unterschrift versehen sein.
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Zur Qualitätskontrolle wird jeder Ausweis beim Deutschen Institut für Bautechnik eingereicht und mit einer Registriernummer versehen. Ein Ausgestellter Energieausweis ist 10 Jahre gültig. Hier geht es zum kompletten Volltext des [§ 17 Grundsätze des Energieausweises](/enev/%c2%a7-17-grundsaetze-des-energieausweises/).
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### § 18 EnEV - Ausstellung Bedarfsausweis
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Im § 18 ist sind die Berechnungsgrundlagen zur Erstellung des Bedarfsausweises vorgegeben. Es sind die nach §§ 3 bis 5 erforderlichen Berechnungen anzuwenden. Den ausführlichen Volltext können Sie im [§ 18 Ausstellung auf der Grundlage des Energiebedarfs](/enev/%c2%a7-18-ausstellung-auf-der-grundlage-des-energiebedarfs/) nachlesen.
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### § 19 EnEV - Ausstellung Verbrauchsausweis
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Im § 19 sind die Berechnungsgrudlagen zur Erstellung des Verbrauchsausweises vorgegeben. Der durch die Klimafaktoren witterungsbereinigte Endenergie- und Primärenergieverbrauch ist zu berechnen und im Energieausweis anzugeben.
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Bei Wohngebäuden wird der Verbrauch für Heizung und Warmwasser in kWh pro Jahr und m² Gebäudenutzfläche angegeben. Bei dezentraler Warmwasserbereitung ist der Verbrauchswert um 20 kWh pro Jahr und m² zu erhöhen. Sollte das Gebäude gekühlt werden, dann ist der Verbrauchswert um 6 kWh pro Jahr und m² zu erhöhen.Die energetische Gebäudenutzfläche An kann vereinfacht mit dem 1,2 fachen der Wohnfläche angegeben werden. Bei Wohngebäuden mit bis zu 2 Wohneinheiten und beheiztem Keller mit dem 1,35 fachen der Wohnfläche.
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Bei Nichtwohngebäuden wird der Verbrauch von Heizung, Warmwasserbereitung, Kühlung, Lüftung und eingebaute Beleuchtung ermittelt und in kWh pro Jahr und m² Gebäudenutzfläche angegeben.
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Die Verbrauchsdaten sollen aus den Heizkostenabrechnungen bzw. den Abrechnungen der Energielieferanten entnommen werden. Es ist mindestens der zusammenhängende Zeitraum von 36 Monaten anzusetzen. Leerstände sind angemessen nach den anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen. Hier gehts zum ausführlichen Volltext des [§ 19 Ausstellung auf der Grundlage des Energieverbrauchs](/enev/%c2%a7-19-ausstellung-auf-der-grundlage-des-energieverbrauchs/).
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### § 20 EnEV - Modernisierungsempfehlungen
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Im § 20 ist vorgeschrieben, daß der Aussteller kurze fachliche Hinweise zur Verbesserung der Energieeffizienz gibt wenn diese möglich sind. Wenn keine kostengünstige Modernisierung möglich ist, muß das ebenfalls auf dem Energieausweis vermerkt werden. Hier gehts zum Volltext des [§ 20 Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz](/enev/%c2%a7-20-empfehlungen-fuer-die-verbesserung-der-energieeffizienz/).
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### § 21 EnEV - Berechtigung zur Energieausweis Erstellung für Bestandsgebäude
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Im § 21 ist die Ausstellungsberechtigung für Energieausweise geregelt. Energieausweis Aussteller benötigen einen berufsqualifizierendem Hochschulabschluss in Fachrichtung Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen, Technische Gebäudeausrüstung, Physik, Bauphysik, Maschinenbau oder Elektrotechnik. Es kann auch eine andere technische oder naturwissenschaftliche Fachrichtung sein mit Schwerpunkt auf eine der oben genannten Fachrichtungen.
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Zugelassene Handwerksbetriebe, Schornsteinfeger und Handwerksmeister dürfen ebenso unter bestimmten Voraussetzungen Energieausweise ausstellen. Ebenso staatlich anerkannte Techniker mit Ausbildungsschwerpunkt im Bereich Anlagentechnik und Gebäudehülle.
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Voraussetzung für die Ausstellungsberechtigung ist, daß der Ausbildungsschwerpunkt im Bereich des energiesparenden Bauens gegeben ist oder alternativ eine zweijährige Berufserfahrung nachgewiesen werden kann. Zusätlich müssen entsprechende Fortbildungen nachgewiesen werden.
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Personen die nach der jeweiligen Landesbauordnung bauvorlageberechtigt für bautechnischen Nachweisen des Wärmeschutzes sind, dürfen Energieausweise ausstellen. Im [§ 21 Ausstellungsberechtigung für bestehende Gebäude](/enev/%c2%a7-21-ausstellungsberechtigung-fuer-bestehende-gebaeude/) sind die Regeln zur Ausstellungsberechtigung ausführlich dargelegt.
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## EnEV - Gemeinsames
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### § 22 EnEV - Mischgebäude
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In § 22 ist geregelt unter welchen Voraussetzungen bei Mischgebäuden 2 Ausweise erstellt werden müssen. Dies ist bei Wohngebäuden der Fall, wenn es Gebäudebereiche gibt die in Nutzung und technischer Gebäudeausstattung wesentlich von der Wohnnutzung abweichen. Bei Nichtwohngebäuden ist dies der Fall wenn es im Gebäude Wohnungen oder Wohnnutzung gibt, die einen nicht unerheblichen Teil der Nutzfläche des Gebäudes ausmacht. Hier geht es zum Volltext von [§ 22 Gemischt genutzte Gebäude](/enev/%c2%a7-22-gemischt-genutzte-gebaeude/).
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### § 23 EnEV - Anerkannte Regeln der Technik
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Im 23 ist formuliert wie und unter welchen Voraussetzungen auf Regeln der Technik hingewiesen wird und wo anerkannte Regeln der Technik veröffentlicht werden. Normen und technische Vorschriften anderer EU-Mitgliedsländer gehören auch zu den anerkannten Regeln der Technik.
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Ist eine Bewertung von Bauteilen und Anlagentechnik mittels den anerkannten Regeln der Technik nicht möglich weil sie nicht vorliegen, dann können andere Nachweise herangezogen werden. Hier geht es zum ausführlichen Gesetzestext des [§ 23 Regeln der Technik](/enev/%c2%a7-23-regeln-der-technik/).
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### § 24 EnEV - Ausnahmen
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Im § 24 sind Ausnahmen zur EnEV formuliert. Bei Baudenkmälern kann von den Anforderungen abgewichen werden. Hier gehts zum Volltext des [§ 24 Ausnahmen](/enev/%c2%a7-24-ausnahmen/).
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### § 25 EnEV - Befreiungen
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Im § 25 ist formuliert wie und in welchen Fällen Befreiungen zu dieser Verordnung möglich sind. Die jeweilige nach Landesrecht zuständige Behörde kann auf Antrag Befreiungen gewähren. Dabei ist zu Prüfen ob die Anforderungen im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen. Dies kann Beispielsweise sein, wenn der wirtschaftliche Aufwand nicht getragen werden kann bzw. unverhältnismäßig zu den zu erwartenden Einsparungen steht. Der Volltext kann im [§ 25 Befreiungen](/enev/%c2%a7-25-befreiungen/) nachgelsesen werden.
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### § 25a EnEV - Flüchtlingsunterkünfte
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Im § 25a sind Befreiungen zu den Anforderungen des § 9 und § 10 formuliert. Bei Gebäuden die geändert, erweitert oder ausgebaut werden sollen und als Aufnahmeeinrichtung bzw. Gemeinschaftsunterkunft gemäß Asylgesetz genutzt werden, müssen nur die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz erfüllen. Den ausführlichen Volltext können Sie im [§ 25a Gebäude für die Unterbringung von Asylsuchenden und Flüchtlingen](/enev/%c2%a7-25a-gebaeude-fuer-die-unterbringung-von-asylsuchenden-und-fluechtlingen/) nachlesen.
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### § 26 EnEV - Verantwortliche
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Im § 26 wird die für die Einhaltung dieser Verordnung verantwortliche Person benannt. Wenn nicht ausdrücklich eine andere Person benannt wird, dann ist der Bauherr für die Einhaltung verantwortlich. Im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungskreises sind auch die vom Bauherren beauftragten Personen verantwortlich. Hier können Sie [§ 26 Verantwortliche](/enev/%c2%a7-26-verantwortliche/) nachlesen.
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### § 26a EnEV - Unternehmererklärung
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Im § 26a ist die Pflicht zur Abgabe der Fachunternehmererklärung geregelt. Wer geschäftsmäßig Arbeiten bzw. Änderungen an der Gebäudehülle und der Anlagentechnik durchführt, ist verpflichtet direkt nach Abschluss der Arbeiten dem Eigentümer eine Fachunternehmerbescheinigung vorzulegen. In dieser Erklärung muß die ordnungsgemäße Durchführung unter Einhaltung der in dieser Verordnung vorgegebene Anforderungen bestätigt werden. Hier gehts zum [§ 26a Private Nachweise](/enev/%c2%a7-26a-private-nachweise/).
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### § 26b EnEV - Bezirksschornsteinfeger
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§ 26b regelt die Aufgaben des Bezirksschornsteinfegers. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger prüft ob bei Heizungsanlagen die Anforderungen von § 10, § 11 und § 14 erfüllt werden. Bei Nichterfüllung weist er den Eigentümer auf die Erfüllungspflicht mit angemessener Fristsetzung hin. Der Eigentümer kann durch Vorlage der jeweiligen Fachunternehmererklärung die Durchführung nachweisen. Hier gehts zum Volltext des [§ 26b Aufgaben des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers](/enev/%c2%a7-26b-aufgaben-des-bevollmaechtigten-bezirksschornsteinfegers/).
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### § 26c EnEV - Registriernummern
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§ 26c regelt die Pflicht zur Beantragung von Registrierummern für Inspektionsberichte und Energieausweise. Hier gehts zum Volltext des [§ 26c Registriernummern](/enev/%c2%a7-26c-registriernummern/).
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### § 26d EnEV - Stichprobenkontrollen
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§ 26d regelt die Vorgehensweise bei Stichprobenkontrollen für Energieausweise und Inspektionsberichte. Hier gehts zum Volltext des [§ 26d Stichprobenkontrollen von Energieausweisen und Inspektionsberichten über Klimaanlagen](/enev/%c2%a7-26d-stichprobenkontrollen-von-energieausweisen-und-inspektionsberichten-ueber-klimaanlagen/).
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### § 26e EnEV - Auswertung von Daten
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§ 26e nennt die nicht personenbezogenen Daten die zur Auswertung der Energieausweise herangezogen werden. Hier gehts zum Volltext des [§ 26e Nicht personenbezogene Auswertung von Daten](/enev/%c2%a7-26e-nicht-personenbezogene-auswertung-von-daten/).
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### § 26f EnEV - Erfahrungsberichte
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Laut § 26f werden Erfahrungen mit den Stichprobenkontrollen der Bundesregierung in regelmäßigen Abständen berichtet. Hier gehts zum Volltext des [§ 26f Erfahrungsberichte der Länder](/enev/%c2%a7-26f-erfahrungsberichte-der-laender/).
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### § 27 EnEV - Ordnungswidrigkeiten
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In § 27 wird definiert wann und bei welchen Verstoßen gegen diese Verordnung Ordnungswidrigkeiten vorliegen. Hier gehts zum Volltext des [§ 27 Ordnungswidrigkeiten](/enev/%c2%a7-27-ordnungswidrigkeiten/).
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## EnEV - Übergang, Inkrafttreten
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### § 28 EnEV - Übergangsvorschrift
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§ 28 regelt unter anderem welche Fassung der EnEV anzuwenden ist. Hier gehts zum Volltext des [§ 28 Allgemeine Übergangsvorschrift](/enev/%c2%a7-28-allgemeine-uebergangsvorschrift/).
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### § 29 EnEV - Übergangsvorschriften für Energieausweise und Aussteller
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In § 29 sind die Übergangsregelungen für Energieausweise und Aussteller niedergeschrieben. Hier gehts zum Volltext des [§ 29 Übergangsvorschriften für Energieausweise und Aussteller](/enev/%c2%a7-29-uebergangsvorschriften-fuer-energieausweise-und-aussteller/).
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### § 30 EnEV - Übergangsvorschrift Vollzugsaufgaben des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt, Berlin)
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§ 30 regelt die vorläufigen Aufgaben des Landesvollzugs durch das DiBt. Hier gehts zumVolltext des [§ 30 Übergangsvorschrift über die vorläufige Wahrnehmung von Vollzugsaufgaben der Länder durch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt, Berlin)](/enev/%c2%a7-30-uebergangsvorschrift-ueber-die-vorlaeufige-wahrnehmung-von-vollzugsaufgaben-der-laender-durch-das-deutsche-institut-fuer-bautechnik-dibt-berlin/).
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## EnEV - Anlagen
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| EnEV Anlage 1 | [Anforderungen an Wohngebäude](pdf/EnEV-Anlage-1-Anforderungen-an-Wohngebaeude.pdf) |
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| EnEV Anlage 2 | [Anforderungen an Nichtwohngebäude](pdf/EnEV-Anlage-2-Anforderungen-an-Nichtwohngebaeude.pdf) |
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| EnEV Anlage 3 | [Anforderungen bei Änderung von Außenbauteilen und bei Errichtung kleiner Gebäude](pdf/EnEV-Anlage-3-Anforderungen-bei-Aenderung-von-Außenbauteilen-und-bei-Errichtung-kleiner-Gebaeude.pdf) |
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| EnEV Anlage 4 | [Anforderungen an die Dichtheit des gesamten Gebäudes](pdf/EnEV-Anlage-4-Anforderungen-an-die-Dichtheit-des-gesamten-Gebaeudes.pdf) |
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| EnEV Anlage 4a | [Anforderungen an die Inbetriebnahme von Heizkesseln](pdf/EnEV-Anlage-4a-Anforderungen-an-die-Inbetriebnahme-von-Heizkesseln.pdf) |
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| EnEV Anlage 5 | [Anforderungen an die Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen](pdf/EnEV-Anlage-5-Anforderungen-an-die-Waermedaemmung-von-Rohrleitungen-und-Armaturen.pdf) |
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| EnEV Anlage 6 | [Muster Energieausweis Wohngebäude](pdf/EnEV-Anlage-6-Muster-Energieausweis-Wohngebaeude.pdf) |
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| EnEV Anlage 7 | [Muster Energieausweis Nichtwohngebäude](pdf/EnEV-Anlage-7-Muster-Energieausweis-Nichtwohngebaeude.pdf) |
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| EnEV Anlage 8 | [Muster Aushang Energieausweis auf der Grundlage des Energiebedarfs](pdf/EnEV-Anlage-8-Muster-Aushang-Energieausweis-auf-der-Grundlage-des-Energiebedarfs.pdf) |
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| EnEV Anlage 9 | [Muster Aushang Energieausweis auf der Grundlage des Energieverbrauchs](pdf/EnEV-Anlage-9-Muster-Aushang-Energieausweis-auf-der-Grundlage-des-Energieverbrauchs.pdf) |
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| EnEV Anlage 10 | [Einteilung in Energieeffizienzklassen](pdf/EnEV-Anlage-10-Einteilung-in-Energieeffizienzklassen.pdf) |
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| EnEV Anlage 11 | [Anforderungen an die Inhalte der Fortbildung](pdf/EnEV-Anlage-11-Anforderungen-an-die-Inhalte-der-Fortbildung.pdf) |
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[zum Anfang](#zero)
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63
src/pages/kundenbewertungen.mdx
Normal file
63
src/pages/kundenbewertungen.mdx
Normal file
@@ -0,0 +1,63 @@
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layout: ../layouts/Layout.astro
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title: Kundenbewertungen - online-energieausweis.org
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import Diagram from "#components/Reviews/Diagrams.astro";
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# Kundenbewertungen
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## 3.500 Kundenbewertungen für unseren Energieausweis Service
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### 10 Jahre Energieausweis Service für unsere Kunden
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Der **Energieausweis Service** vom IB Cornelsen besteht mittlerweile seit über
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10 Jahren und wurde seitdem für ca. 25.000 Wohn- und Nichtwohngebäude in
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Anspruch genommen.
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Unsere Kunden haben uns kontinuierlich über diesen Zeitraum benotet. Insgesamt
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wurden von ca. 3.500 Kunden Noten in den Kategorien Bedienfreundlichkeit,
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Kundenservice und Preis-Leistung vergeben.
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<Diagram />
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Die Durchschnittsnote wurde für jede Kategorien grafisch als Tortendiagramm
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dargestellt. Es ist zu erkennen, daß Verbesserungsbedarf bei der
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Bedienfreundlichkeit des Energieausweis Formulars besteht.
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Da wir großen Wert auf positive Benutzererfahrungen legen, haben wir unser
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System überarbeitet und unser neues Portal seit dem 23.04.2018 freigeschaltet.
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Die Informationen rund um das Thema Energieausweis wurden erweitert und für den
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Kunden besser zugänglich gemacht.
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Es wurden beispielsweise kleine Energieausweis Toolboxen entwickelt um den
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Kunden auch im Entscheidungsprozess
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[welcher Ausweis der Passende](/welcher-energieausweis/) ist, zu unterstützen.
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### Neues Energieausweis Bewertungssystem über Google My Business
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Wir haben das Bewertungssystem im Zuge der Erneuerungen überarbeitet. Dadurch
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erhält unser Energieausweis Portal noch transparentere Kundenbewertungen. Sie
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als Kunde können nun
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[Google Sterne von 1-5 und <span data-original-name="Rezension">Rezension</span>en](https://goo.gl/YaHCPi)
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für unseren Service vergeben.
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Die Kundenrezensionen zu unserem Service sind durchweg positiv. Wie Sie an den
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Kommentaren erkennen können wird ganz besonders unsere Schnelligkeit bei der
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Energieausweis Ausstellung hervorgehoben. Natürlich pflegen wir auch sehr gerne
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den telefonischen Kontakt zu Ihnen wenn es um Fragen rund um die Erstellung der
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Energieausweise oder zum aktuellen GEG (Gebäudeenergiegesetz) geht.
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Nachfolgend finden Sie einige der aktuellsten Kundenrezensionen zu unserem
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Service. Wir würden uns natürlich sehr über eine Bewertung von Ihnen freuen:
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Sollten Sie Fragen und Anregungen zu unserem Energieausweis Portal haben, dann
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können Sie uns auch telefonisch unter **040 <span class="bull">/</span> 20 93 39
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850** kontaktieren. Wir nehmen konstruktive Vorschläge zur Verbesserung gerne
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auf. Wir wollen den Prozess zur
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[Erstellung der Energieausweise](/energieausweis-erstellen/) kontinuierlich
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verbessern.
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123
src/pages/welcher-energieausweis.mdx
Normal file
123
src/pages/welcher-energieausweis.mdx
Normal file
@@ -0,0 +1,123 @@
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layout: ../layouts/Layout.astro
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title: "Welcher Energieausweis?"
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import { BoxWithHeading } from "@ibcornelsen/ui";
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import Widget from "#components/Widget.svelte";
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# Welcher Energieausweis ist der richtige?
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## Machen Sie hier den Online Check, welcher Energieausweis der richtige ist:
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Falls Sie nicht wissen sollten welchen Energieausweis Sie benötigen, können Sie
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hier ganz einfach den Gebäudetyp und die entsprechende Maßnahme angeben und
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bekommen als Ergebnis, den für Sie pasenden Energieausweis angezeigt.
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<Widget client:load />
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## Bei Vermietung und Verkauf Ihres Wohnhauses ist der Verbrauchsausweis Wohngebäude ausreichend
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In den meisten Fällen können Sie bei Vermietung oder Verkauf Ihrer Immobilie den
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einfacheren Energieausweis erstellen lassen. Dieser Ausweis ist
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verbrauchsorientiert und benötigt als Berechnungsgrundlage 3 zusammenhängende
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Jahre der Heizenergieabrechnugen des Gebäudes. Wenn Ihnen also diese 3
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Abrechnugsjahre vorliegen, und es gab dazwischen keine grundlegenden
|
||||
Sanierungsmaßnahmen bzw. Heizungsaustausch, dann steht der Dateneingabe nichts
|
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im Wege. Laut GEG (vormals EnEV) gibt es nur eine rechtliche Ausnahme, bei der
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es nicht zulässig ist einen Verbrauchsausweis bei Vermietung und Verkauf zu
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||||
verwenden. Dies ist dann der Fall, wenn Ihr Gebäude gänzlich unsaniert ist, vor
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1978 gebaut wurde und weniger als 5 Wohneinheiten besitzt. In diesem Fall oder
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bei unvollständigen Verbrauchsabrechnungen (z.B. bei Leerstand), kann der
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Bedarfsausweis Wohngebäude erstellt werden.
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## Bei Neubau, Modernisierung, Änderung oder Erweiterung Ihres Wohnhauses benötigen Sie den Bedarfsausweis für Wohngebäude
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Im der aktuellen GEG ist geregelt, wie bei Änderungen im Baubestand zu verfahren
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ist. In §46-51 des GEG ist festgelegt welche Mindestanforderungen bei
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Änderungen, Erweiterungen und Ausbau eingehalten werden müssen. Außerdem wird
|
||||
beschrieben unter welchen Voraussetzungen ein Bedarfsausweis erstellt werden
|
||||
muß. Dies ist z.B. nicht der Fall wenn nur einzelne Bauteile wie Dach, Außenwand
|
||||
und Fenster erneuert werden oder die Erweiterung < 50 m² ist. Dann muß nur ein
|
||||
Bauteilnachweis geführt werden.Bei Austausch der Heizungsanlage muß in jedem
|
||||
Fall ein Bedarfsausweis erstellt werden. Es kann auch vorkommen, daß bei
|
||||
Einzelmaßnahmen eine komplette Bedarfsberechnung durchgeführt werden muss wenn
|
||||
der Bauteilnachweis die EnEV-Anforderungen nicht erfüllt. Bei
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||||
genehmigungspflichtigen Neubaumaßnahmen ist es vorgeschrieben vor Baubeginn
|
||||
einen GEG-Nachweis (früher Wärmeschutznachweis) zu erstellen. Aus der
|
||||
GEG-Berechnung kann später nach Fertigstellung der Bedarfsausweis erstellt
|
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werden. In § 15-19 des GEG ist geregelt welche Anforderungen für Wohngebäude
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||||
eingehalten werden müssen.
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<BoxWithHeading heading="Folgende Dokumente und Informationen werden für den Bedarfsausweis benötigt:">
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- Grundriss- und Ansichtspläne sowie Baubeschreibung. - Die
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||||
wärmeübertragenden Umfassngsflächen wie Dach, Außenwand, Fenster,
|
||||
Kellerdecke bzw. Boden werden aus den Plänen ermittelt. - Auch das
|
||||
Gebäudevolumen zur Ermittlung der energetischen Gebäudenutzfläche und die
|
||||
verschiedenen Nutzungszonen werden aus den Plänen erhoben. - Die verwendete
|
||||
Heizungsanlage mit den Wärmeübergabekomponenten (Heizkörper,
|
||||
Fußbodenheizung, etc) sowie Energieträger und Kessel werden aus der
|
||||
Baubeschreibung oder aus den Angaben des Bauherren herangezogen.
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</BoxWithHeading>
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Sollten Sie den Bedarfsausweis nur für Vermietung und Verkauf benötigen, dann
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können Sie den Ausweis bei uns auch online erstellen lassen. Die Eingabedaten
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werden dann nach einem vereinfachten Verfahren erhoben.
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## Bei Vermietung und Verkauf Ihres Gewerbegebäudes benötigen Sie den Verbrauchsausweis Nichtwohngebäude (Gewerbe)
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Bei Vermietung oder Verkauf Ihrer Gewerbeimmobilie können Sie den einfacheren
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Energieausweis erstellen lassen. Der gewerbliche Verbrauchsausweis benötigt als
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Berechnungsgrundlage den Stromverbrauch und den Heizenergieverbrauch des
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Gebäudes. Es werden 3 zusammenhängende Jahre der Heizenergieabrechnugen und der
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Stromabrechnung des Gebäudes benötigt. Wenn Ihnen also diese 3 Abrechnugsjahre
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vorliegen und die Verbräuche lassen sich eindeutig zuordnen, dann steht der
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||||
Dateneingabe nichts im Wege.Es dürfen keine grundlegenden Sanierungsmaßnahmen
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bzw. Heizungsaustausch während dieses Zeitraums durchgeführt worden sein. Wenn
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diese Voraussetzungen nicht vorliegen, oder keine vollständigen
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Verbrauchsabrechnungen vorliegen (z.B. bei Leerstand), dann kann alternativ der
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Bedarfsausweis Nichtwohngebäude (Gewerbe) erstellt werden.
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## Bei Neubau, Modernisierung, Änderung oder Erweiterung Ihres Gewerbegebäudes benötigen Sie den Bedarfsausweis für Nichtwohngebäude (Gewerbe)
|
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||||
In §46-51 des GEG ist festgelegt welche Mindestanforderungen bei Änderungen,
|
||||
Erweiterungen und Ausbau eingehalten werden müssen. Außerdem wird beschrieben
|
||||
unter welchen Voraussetzungen ein Bedarfsausweis erstellt werden muß. Dies ist
|
||||
z.B. nicht der Fall wenn nur einzelne Bauteile wie Dach, Außenwand und Fenster
|
||||
erneuert werden oder die Erweiterung < 50 m² ist. Dann muß nur ein
|
||||
Bauteilnachweis geführt werden.Bei Austausch der Heizungsanlage muß in jedem
|
||||
Fall ein Bedarfsausweis erstellt werden. Es kann auch vorkommen, daß bei
|
||||
Einzelmaßnahmen eine komplette Bedarfsberechnung durchgeführt werden muss wenn
|
||||
der Bauteilnachweis die EnEV-Anforderungen nicht erfüllt.Bei Neubauten ist es
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||||
vorgeschrieben vor Baubeginn einen GEG-Nachweis (früher Wärmeschutznachweis) zu
|
||||
erstellen. Aus der GEG-Berechnung kann später nach Fertigstellung der
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Bedarfsausweis erstellt werden. Im §18-19 des GEG ist geregelt welche
|
||||
Anforderungen für Nichtwohngebäude eingehalten werden müssen.
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<BoxWithHeading heading="Folgende Dokumente und Informationen werden für den Bedarfsausweis benötigt:">
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||||
- Grundriss- und Ansichtspläne sowie Baubeschreibung. - Die
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||||
wärmeübertragenden Umfassngsflächen wie Dach, Außenwand, Fenster,
|
||||
Kellerdecke bzw. Boden werden aus den Plänen ermittelt. - Auch das
|
||||
Gebäudevolumen zur Ermittlung der energetischen Gebäudenutzfläche und die
|
||||
verschiedenen Nutzungszonen werden aus den Plänen erhoben. - Die verwendete
|
||||
Heizungsanlage mit den Wärmeübergabekomponenten (Heizkörper,
|
||||
Fußbodenheizung, etc) sowie Energieträger und Kessel werden aus der
|
||||
Baubeschreibung oder aus den Angaben des Bauherren herangezogen. -
|
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Anlagentechnik zu Kühlung und Lüftung der entsprechenden Nutzungszonen
|
||||
müssen definiert sein. - Die verwendete Beleuchtung der verschiedenen
|
||||
Nutzungszonen wird ebenfalls herangezogen
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</BoxWithHeading>
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Sollten Sie den Bedarfsausweis nur für Vermietung und Verkauf benötigen, dann
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können Sie den Ausweis bei uns auch online erstellen lassen. Die Eingabedaten
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werden dann nach einem vereinfachten Verfahren erhoben.
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