diff --git a/src/components/Widget.svelte b/src/components/Widget.svelte index 51b684e8..2ddd6156 100644 --- a/src/components/Widget.svelte +++ b/src/components/Widget.svelte @@ -1,710 +1,222 @@ + -
- Wenn Sie Ihr Einfamilienhaus vermieten oder verkaufen wollen,
- haben Sie die Wahl zwischen einem Verbrauchsausweis
- für
- Wohngebäude und einem
- Bedarfsausweis
- für Wohngebäude.
In den
- meisten Fällen können Sie bei Vermietung oder Verkauf Ihrer
- Immobilie den einfacheren Energieausweis (Verbrauchsausweis)
- erstellen lassen. Dieser Ausweis ist verbrauchsorientiert und
- benötigt als Berechnungsgrundlage 3 zusammenhängende Jahre der
- Heizenergieabrechnugen des Gebäudes. Wenn Ihnen also diese 3
- Abrechnugsjahre vorliegen, und es gab dazwischen keine
- grundlegenden Sanierungsmaßnahmen bzw. Heizungsaustausch, dann
- steht der Nutzung eines Verbrauchsausweises nichts im Weg.
Laut EnEV gibt es nur eine rechtliche Ausnahme, bei der
- es nicht zulässig ist einen Verbrauchsausweis bei Vermietung
- oder Verkauf zu verwenden. Dies ist dann der Fall, wenn Ihr
- Gebäude gänzlich unsaniert ist, vor 1978 gebaut wurde und
- weniger als 5 Wohneinheiten besitzt. In diesem Fall oder bei
- unvollständigen Verbrauchsabrechnungen (z.B. bei Leerstand),
- sollte ein Bedarfsausweis für Wohngebäude erstellt werden.
-
- Wenn Sie bei Ihrem Einfamilienhaus eine Modernisierung planen,
- benötigen Sie einen Bedarfsausweis
- für Wohngebäude.
In der
- aktuellen EnEV ist geregelt, wie bei Änderungen im Baubestand zu
- verfahren ist. In
- §9 EnEV der EnEV ist festgelegt, welche Mindestanforderungen bei Änderungen,
- Erweiterungen und Ausbau eingehalten werden müssen. Außerdem wird
- beschrieben unter welchen Voraussetzungen ein Bedarfsausweis erstellt
- werden muß. Dies ist z.B. nicht der Fall wenn nur einzelne Bauteile
- wie Dach, Außenwand und Fenster erneuert werden oder die Erweiterung
- kleiner 50 m² ist. Dann muß nur ein Bauteilnachweis geführt werden.
- Es kann auch vorkommen, daß bei Einzelmaßnahmen eine komplette Bedarfsberechnung
- durchgeführt werden muss wenn der Bauteilnachweis die EnEV-Anforderungen
- nicht erfüllt. Bei Austausch der Heizungsanlage muß in jedem Fall
- ein Bedarfsausweis erstellt werden.
-
- Wenn Sie ein Einfamilienhaus bauen wollen, benötigen Sie einen Bedarfsausweis
- für Wohngebäude.
Bei
- genehmigungspflichtigen Neubaumaßnahmen ist es vorgeschrieben
- vor Baubeginn einen EnEV-Nachweis (früher Wärmeschutznachweis)
- zu erstellen. Aus der EnEV-Berechnung kann später, nach
- Fertigstellung, der Bedarfsausweis erstellt werden. In
- §3 EnEV
- ist geregelt welche Anforderungen für Wohngebäude eingehalten werden
- müssen.
-
- Wenn Sie bei Ihrem Einfamilienhaus eine Erweiterung planen,
- benötigen Sie einen
- Bedarfsausweis für
- Wohngebäude.
In der
- aktuellen EnEV ist geregelt, wie bei Änderungen im Baubestand zu
- verfahren ist. In
- §9 EnEV der EnEV ist festgelegt, welche Mindestanforderungen bei Änderungen,
- Erweiterungen und Ausbau eingehalten werden müssen. Außerdem wird
- beschrieben unter welchen Voraussetzungen ein Bedarfsausweis erstellt
- werden muß. Dies ist z.B. nicht der Fall wenn nur einzelne Bauteile
- wie Dach, Außenwand und Fenster erneuert werden oder die Erweiterung
- kleiner 50 m² ist. Dann muß nur ein Bauteilnachweis geführt werden.
- Es kann auch vorkommen, daß bei Einzelmaßnahmen eine komplette Bedarfsberechnung
- durchgeführt werden muss wenn der Bauteilnachweis die EnEV-Anforderungen
- nicht erfüllt. Bei Austausch der Heizungsanlage muß in jedem Fall
- ein Bedarfsausweis erstellt werden.
-
- Wenn Sie Ihr Zweifamilienhaus vermieten oder verkaufen wollen,
- haben Sie die Wahl zwischen einem Verbrauchsausweis
- für Wohngebäude und einem
- Bedarfsausweis
- für Wohngebäude.
In den
- meisten Fällen können Sie bei Vermietung oder Verkauf Ihrer
- Immobilie den einfacheren Energieausweis (Verbrauchsausweis)
- erstellen lassen. Dieser Ausweis ist verbrauchsorientiert und
- benötigt als Berechnungsgrundlage 3 zusammenhängende Jahre der
- Heizenergieabrechnugen des Gebäudes. Wenn Ihnen also diese 3
- Abrechnugsjahre vorliegen, und es gab dazwischen keine
- grundlegenden Sanierungsmaßnahmen bzw. Heizungsaustausch, dann
- steht der Nutzung eines Verbrauchsausweises nichts im Weg.
Laut EnEV gibt es nur eine rechtliche Ausnahme, bei der
- es nicht zulässig ist einen Verbrauchsausweis bei Vermietung
- oder Verkauf zu verwenden. Dies ist dann der Fall, wenn Ihr
- Gebäude gänzlich unsaniert ist, vor 1978 gebaut wurde und
- weniger als 5 Wohneinheiten besitzt. In diesem Fall oder bei
- unvollständigen Verbrauchsabrechnungen (z.B. bei Leerstand),
- sollte ein Bedarfsausweis für Wohngebäude erstellt werden.
-
- Wenn Sie bei Ihrem Zweifamilienhaus eine Modernisierung planen,
- benötigen Sie einen Bedarfsausweis
- für Wohngebäude.
In der
- aktuellen EnEV ist geregelt, wie bei Änderungen im Baubestand zu
- verfahren ist. In
- §9 EnEV der EnEV ist festgelegt, welche Mindestanforderungen bei Änderungen,
- Erweiterungen und Ausbau eingehalten werden müssen. Außerdem wird
- beschrieben unter welchen Voraussetzungen ein Bedarfsausweis erstellt
- werden muß. Dies ist z.B. nicht der Fall wenn nur einzelne Bauteile
- wie Dach, Außenwand und Fenster erneuert werden oder die Erweiterung
- kleiner 50 m² ist. Dann muß nur ein Bauteilnachweis geführt werden.
- Es kann auch vorkommen, daß bei Einzelmaßnahmen eine komplette Bedarfsberechnung
- durchgeführt werden muss wenn der Bauteilnachweis die EnEV-Anforderungen
- nicht erfüllt. Bei Austausch der Heizungsanlage muß in jedem Fall
- ein Bedarfsausweis erstellt werden.
-
- Wenn Sie ein Zweifamilienhaus bauen wollen, benötigen Sie einen Bedarfsausweis
- für Wohngebäude.
Bei
- genehmigungspflichtigen Neubaumaßnahmen ist es vorgeschrieben
- vor Baubeginn einen EnEV-Nachweis (früher Wärmeschutznachweis)
- zu erstellen. Aus der EnEV-Berechnung kann später, nach
- Fertigstellung, der Bedarfsausweis erstellt werden. In
- §3 EnEV ist geregelt welche Anforderungen für Wohngebäude eingehalten werden
- müssen.
-
- Wenn Sie bei Ihrem Zweifamilienhaus eine Erweiterung planen,
- benötigen Sie einen Bedarfsausweis
- für Wohngebäude.
In der
- aktuellen EnEV ist geregelt, wie bei Änderungen im Baubestand zu
- verfahren ist. In
- §9 EnEV der EnEV ist festgelegt, welche Mindestanforderungen bei Änderungen,
- Erweiterungen und Ausbau eingehalten werden müssen. Außerdem wird
- beschrieben unter welchen Voraussetzungen ein Bedarfsausweis erstellt
- werden muß. Dies ist z.B. nicht der Fall wenn nur einzelne Bauteile
- wie Dach, Außenwand und Fenster erneuert werden oder die Erweiterung
- kleiner 50 m² ist. Dann muß nur ein Bauteilnachweis geführt werden.
- Es kann auch vorkommen, daß bei Einzelmaßnahmen eine komplette Bedarfsberechnung
- durchgeführt werden muss wenn der Bauteilnachweis die EnEV-Anforderungen
- nicht erfüllt. Bei Austausch der Heizungsanlage muß in jedem Fall
- ein Bedarfsausweis erstellt werden.
-
- Wenn Sie Ihr Mehrfamilienhaus vermieten oder verkaufen wollen,
- haben Sie die Wahl zwischen einem Verbrauchsausweis
- für Wohngebäude und einem
- Bedarfsausweis
- für Wohngebäude.
In den
- meisten Fällen können Sie bei Vermietung oder Verkauf Ihrer
- Immobilie den einfacheren Energieausweis (Verbrauchsausweis)
- erstellen lassen. Dieser Ausweis ist verbrauchsorientiert und
- benötigt als Berechnungsgrundlage 3 zusammenhängende Jahre der
- Heizenergieabrechnugen des Gebäudes. Wenn Ihnen also diese 3
- Abrechnugsjahre vorliegen, und es gab dazwischen keine
- grundlegenden Sanierungsmaßnahmen bzw. Heizungsaustausch, dann
- steht der Nutzung eines Verbrauchsausweises nichts im Weg.
Laut EnEV gibt es nur eine rechtliche Ausnahme, bei der
- es nicht zulässig ist einen Verbrauchsausweis bei Vermietung
- oder Verkauf zu verwenden. Dies ist dann der Fall, wenn Ihr
- Gebäude gänzlich unsaniert ist, vor 1978 gebaut wurde und
- weniger als 5 Wohneinheiten besitzt. In diesem Fall oder bei
- unvollständigen Verbrauchsabrechnungen (z.B. bei Leerstand),
- sollte ein Bedarfsausweis für Wohngebäude erstellt werden.
-
- Wenn Sie bei Ihrem Mehrfamilienhaus eine Modernisierung planen,
- benötigen Sie einen Bedarfsausweis
- für Wohngebäude.
In der
- aktuellen EnEV ist geregelt, wie bei Änderungen im Baubestand zu
- verfahren ist. In
- §9 EnEV der EnEV ist festgelegt, welche Mindestanforderungen bei Änderungen,
- Erweiterungen und Ausbau eingehalten werden müssen. Außerdem wird
- beschrieben unter welchen Voraussetzungen ein Bedarfsausweis erstellt
- werden muß. Dies ist z.B. nicht der Fall wenn nur einzelne Bauteile
- wie Dach, Außenwand und Fenster erneuert werden oder die Erweiterung
- kleiner 50 m² ist. Dann muß nur ein Bauteilnachweis geführt werden.
- Es kann auch vorkommen, daß bei Einzelmaßnahmen eine komplette Bedarfsberechnung
- durchgeführt werden muss wenn der Bauteilnachweis die EnEV-Anforderungen
- nicht erfüllt. Bei Austausch der Heizungsanlage muß in jedem Fall
- ein Bedarfsausweis erstellt werden.
-
- Sie ein Mehrfamilienhaus bauen wollen, benötigen Sie einen Bedarfsausweis
- für Wohngebäude.
Bei
- genehmigungspflichtigen Neubaumaßnahmen ist es vorgeschrieben
- vor Baubeginn einen EnEV-Nachweis (früher Wärmeschutznachweis)
- zu erstellen. Aus der EnEV-Berechnung kann später, nach
- Fertigstellung, der Bedarfsausweis erstellt werden. In
- §3 EnEV ist geregelt welche Anforderungen für Wohngebäude eingehalten werden
- müssen.
-
- Wenn Sie bei Ihrem Mehrfamilienhaus eine Erweiterung planen,
- benötigen Sie einen Bedarfsausweis
- für Wohngebäude.
In der
- aktuellen EnEV ist geregelt, wie bei Änderungen im Baubestand zu
- verfahren ist. In
- §9 EnEV der EnEV ist festgelegt, welche Mindestanforderungen bei Änderungen,
- Erweiterungen und Ausbau eingehalten werden müssen. Außerdem wird
- beschrieben unter welchen Voraussetzungen ein Bedarfsausweis erstellt
- werden muß. Dies ist z.B. nicht der Fall wenn nur einzelne Bauteile
- wie Dach, Außenwand und Fenster erneuert werden oder die Erweiterung
- kleiner 50 m² ist. Dann muß nur ein Bauteilnachweis geführt werden.
- Es kann auch vorkommen, daß bei Einzelmaßnahmen eine komplette Bedarfsberechnung
- durchgeführt werden muss wenn der Bauteilnachweis die EnEV-Anforderungen
- nicht erfüllt. Bei Austausch der Heizungsanlage muß in jedem Fall
- ein Bedarfsausweis erstellt werden.
-
- Wenn Sie Ihr Gewerbegebäude vermieten oder verkaufen wollen,
- haben Sie die Wahl zwischen einem Verbrauchsausweis
- für Gewerbegebäude und einem
- Bedarfsausweis
- für Gewerbegebäude.
Bei
- Vermietung oder Verkauf Ihrer Gewerbeimmobilie können Sie den
- einfacheren Energieausweis (Verbrauchsausweis) erstellen lassen.
- Der gewerbliche Verbrauchsausweis benötigt als
- Berechnungsgrundlage den Stromverbrauch und den
- Heizenergieverbrauch des Gebäudes. Es werden 3 zusammenhängende
- Jahre der Heizenergieabrechnugen und der Stromabrechnung des
- Gebäudes benötigt. Wenn Ihnen also diese 3 Abrechnugsjahre
- vorliegen und die Verbräuche lassen sich eindeutig zuordnen,
- dann steht der Dateneingabe nichts im Wege.
Es dürfen
- keine grundlegenden Sanierungsmaßnahmen bzw. Heizungsaustausch
- während dieses Zeitraums durchgeführt worden sein. Wenn diese
- Voraussetzungen nicht vorliegen, oder keine vollständigen
- Verbrauchsabrechnungen vorliegen (z.B. bei Leerstand), dann
- sollte der Bedarfsausweis Nichtwohngebäude (Gewerbe) erstellt
- werden.
-
- Wenn Sie bei Ihrem Gewerbegebäude eine Modernisierung planen,
- benötigen Sie einen Bedarfsausweis
- für Gewerbegebäude.
In
- der aktuellen EnEV ist geregelt, wie bei Änderungen im
- Baubestand zu verfahren ist. In
- §9 EnEV der EnEV ist festgelegt, welche Mindestanforderungen bei Änderungen,
- Erweiterungen und Ausbau eingehalten werden müssen. Außerdem wird
- beschrieben unter welchen Voraussetzungen ein Bedarfsausweis erstellt
- werden muß. Dies ist z.B. nicht der Fall wenn nur einzelne Bauteile
- wie Dach, Außenwand und Fenster erneuert werden oder die Erweiterung
- kleiner 50 m² ist. Dann muß nur ein Bauteilnachweis geführt werden.
- Es kann auch vorkommen, daß bei Einzelmaßnahmen eine komplette Bedarfsberechnung
- durchgeführt werden muss wenn der Bauteilnachweis die EnEV-Anforderungen
- nicht erfüllt. Bei Austausch der Heizungsanlage muß in jedem Fall
- ein Bedarfsausweis erstellt werden.
-
- Wenn Sie ein Gewerbegebäude bauen wollen, benötigen Sie einen Bedarfsausweis
- für Gewerbe.
Bei
- genehmigungspflichtigen Neubaumaßnahmen ist es vorgeschrieben
- vor Baubeginn einen EnEV-Nachweis (früher Wärmeschutznachweis)
- zu erstellen. Aus der EnEV-Berechnung kann später, nach
- Fertigstellung, der Bedarfsausweis erstellt werden. In
- §4 EnEV ist geregelt welche Anforderungen für Gewerbegebäude eingehalten
- werden müssen.
-
- Wenn Sie bei Ihrem Gewerbegebäude eine Erweiterung planen,
- benötigen Sie einen Bedarfsausweis
- für Gewerbegebäude.
In
- der aktuellen EnEV ist geregelt, wie bei Änderungen im
- Baubestand zu verfahren ist. In
- §9 EnEV der EnEV ist festgelegt, welche Mindestanforderungen bei Änderungen,
- Erweiterungen und Ausbau eingehalten werden müssen. Außerdem wird
- beschrieben unter welchen Voraussetzungen ein Bedarfsausweis erstellt
- werden muß. Dies ist z.B. nicht der Fall wenn nur einzelne Bauteile
- wie Dach, Außenwand und Fenster erneuert werden oder die Erweiterung
- kleiner 50 m² ist. Dann muß nur ein Bauteilnachweis geführt werden.
- Es kann auch vorkommen, daß bei Einzelmaßnahmen eine komplette Bedarfsberechnung
- durchgeführt werden muss wenn der Bauteilnachweis die EnEV-Anforderungen
- nicht erfüllt. Bei Austausch der Heizungsanlage muß in jedem Fall
- ein Bedarfsausweis erstellt werden.
-
- Bei starkem Publikumsverkehr in Ihrem Gewerbegebäude benötigen - Sie einen - Verbrauchsausweis für - Gewerbegebäude als öffentlichen Aushang. -
-
- Wenn Sie Ihr Mischgebäude vermieten oder verkaufen wollen, haben
- Sie für den nichtgewerblichen Teil die Wahl zwischen einem
- Verbrauchsausweis für
- Wohngebäude
- und einem Bedarfsausweis für
- Wohngebäude
- und für den gewerblichen Teil die Wahl zwischen einem
- Verbrauchsausweis
- für Gewerbegebäude und einem
- Bedarfsausweis
- für Gewerbegebäude.
Für den nichtgewerblichen Teil gilt:
In den meisten Fällen können Sie bei Vermietung oder
- Verkauf Ihrer Immobilie den einfacheren Energieausweis
- (Verbrauchsausweis) erstellen lassen. Dieser Ausweis ist
- verbrauchsorientiert und benötigt als Berechnungsgrundlage 3
- zusammenhängende Jahre der Heizenergieabrechnugen des Gebäudes.
- Wenn Ihnen also diese 3 Abrechnugsjahre vorliegen, und es gab
- dazwischen keine grundlegenden Sanierungsmaßnahmen bzw.
- Heizungsaustausch, dann steht der Nutzung eines
- Verbrauchsausweises nichts im Weg.
Laut EnEV gibt es
- nur eine rechtliche Ausnahme, bei der es nicht zulässig ist
- einen Verbrauchsausweis bei Vermietung oder Verkauf zu
- verwenden. Dies ist dann der Fall, wenn Ihr Gebäude gänzlich
- unsaniert ist, vor 1978 gebaut wurde und weniger als 5
- Wohneinheiten besitzt. In diesem Fall oder bei unvollständigen
- Verbrauchsabrechnungen (z.B. bei Leerstand), sollte ein
- Bedarfsausweis für Wohngebäude erstellt werden.
Für den gewerblichen Teil gilt:
Bei Vermietung oder Verkauf Ihrer Gewerbeimmobilie können
- Sie den einfacheren Energieausweis (Verbrauchsausweis) erstellen
- lassen. Der gewerbliche Verbrauchsausweis benötigt als
- Berechnungsgrundlage den Stromverbrauch und den
- Heizenergieverbrauch des Gebäudes. Es werden 3 zusammenhängende
- Jahre der Heizenergieabrechnugen und der Stromabrechnung des
- Gebäudes benötigt. Wenn Ihnen also diese 3 Abrechnugsjahre
- vorliegen und die Verbräuche lassen sich eindeutig zuordnen,
- dann steht der Dateneingabe nichts im Wege.
Es dürfen
- keine grundlegenden Sanierungsmaßnahmen bzw. Heizungsaustausch
- während dieses Zeitraums durchgeführt worden sein. Wenn diese
- Voraussetzungen nicht vorliegen, oder keine vollständigen
- Verbrauchsabrechnungen vorliegen (z.B. bei Leerstand), dann
- sollte der Bedarfsausweis Nichtwohngebäude (Gewerbe) erstellt
- werden.
-
- Wenn Sie bei Ihrem Mischgebäude eine Modernisierung planen,
- benötigen Sie einen Bedarfsausweis
- für Wohngebäude und einen
- Bedarfsausweis
- für Gewerbegebäude.
In
- der aktuellen EnEV ist geregelt, wie bei Änderungen im
- Baubestand zu verfahren ist. In
- §9 EnEV der EnEV ist festgelegt, welche Mindestanforderungen bei Änderungen,
- Erweiterungen und Ausbau eingehalten werden müssen. Außerdem wird
- beschrieben unter welchen Voraussetzungen ein Bedarfsausweis erstellt
- werden muß. Dies ist z.B. nicht der Fall wenn nur einzelne Bauteile
- wie Dach, Außenwand und Fenster erneuert werden oder die Erweiterung
- kleiner 50 m² ist. Dann muß nur ein Bauteilnachweis geführt werden.
- Es kann auch vorkommen, daß bei Einzelmaßnahmen eine komplette Bedarfsberechnung
- durchgeführt werden muss wenn der Bauteilnachweis die EnEV-Anforderungen
- nicht erfüllt. Bei Austausch der Heizungsanlage muß in jedem Fall
- ein Bedarfsausweis erstellt werden.
-
- Wenn Sie ein Mischgebäude bauen wollen, benötigen Sie einen Bedarfsausweis
- für Wohngebäude und einen
- Bedarfsausweis
- für Gewerbegebäude.
Bei
- genehmigungspflichtigen Neubaumaßnahmen ist es vorgeschrieben
- vor Baubeginn einen EnEV-Nachweis (früher Wärmeschutznachweis)
- zu erstellen. Aus der EnEV-Berechnung kann später, nach
- Fertigstellung, der Bedarfsausweis erstellt werden. In
- §3 EnEV
- ist geregelt welche Anforderungen für Wohngebäude, und in
- §4 EnEV welche Anforderungen für Gewerbegebäude eingehalten werden müssen.
-
- Wenn Sie bei Ihrem Mischgebäude eine Erweiterung planen,
- benötigen Sie einen
- Bedarfsausweis für
- Wohngebäude
- und einen Bedarfsausweis für
- Gewerbegebäude.
In der
- aktuellen EnEV ist geregelt, wie bei Änderungen im Baubestand zu
- verfahren ist. In
- §9 EnEV der EnEV ist festgelegt, welche Mindestanforderungen bei Änderungen,
- Erweiterungen und Ausbau eingehalten werden müssen. Außerdem wird
- beschrieben unter welchen Voraussetzungen ein Bedarfsausweis erstellt
- werden muß. Dies ist z.B. nicht der Fall wenn nur einzelne Bauteile
- wie Dach, Außenwand und Fenster erneuert werden oder die Erweiterung
- kleiner 50 m² ist. Dann muß nur ein Bauteilnachweis geführt werden.
- Es kann auch vorkommen, daß bei Einzelmaßnahmen eine komplette Bedarfsberechnung
- durchgeführt werden muss wenn der Bauteilnachweis die EnEV-Anforderungen
- nicht erfüllt. Bei Austausch der Heizungsanlage muß in jedem Fall
- ein Bedarfsausweis erstellt werden.
-
- Bei starkem Publikumsverkehr in Ihrem Mischgebäude benötigen Sie - einen Verbrauchsausweis für - Gewerbegebäude als öffentlichen Aushang. -
-ab{PRICES.BedarfsausweisWohnen[0]}€
+ab{PRICES.BedarfsausweisGewerbe[0]}€
+ab{PRICES.VerbrauchsausweisWohnen[0]}€
+ab{PRICES.VerbrauchsausweisGewerbe[0]}€
++ Die Energieeffizienzklasse kann sich durch die Umstellung auf die neue DIN 18599 verschlechtern. Diese Norm bewertet Randbedingungen wie die Qualität der Anlagentechnik und die Innentemperatur anders als die vorherige Norm. Dadurch können höhere Werte für den Endenergiebedarf entstehen. +
++ Die alte Methode (z. B. DIN V 4108) und die neue (DIN 18599) liefen eine Zeit lang parallel. Seit diesem Jahr ist die Berechnung nach der neuen DIN verpflichtend. Die neue Norm verwendet aktualisierte Berechnungsfaktoren und Randbedingungen, um eine einheitlichere Bewertung sicherzustellen. +
++ Das Online-System könnte noch mit der alten DIN arbeiten, während der Energieausweis, den Sie von uns erhalten haben, nach der neuen DIN berechnet wurde. Die Werte im Online-System werden derzeit aktualisiert. +
++ Die DIN 18599 ist seit diesem Jahr (2024) für Energieausweise verpflichtend. Frühere Berechnungen nach der alten Norm sind nicht mehr gültig. +
++ Die meisten Gebäude werden durch die strengeren Bewertungsfaktoren der neuen Norm etwas schlechter eingestuft. Das betrifft insbesondere Gebäude mit älterer Heiztechnik oder weniger effizienter Anlagentechnik. +
++ Der Bedarfsausweis wird nach der Norm DIN 18599 erstellt. Diese berücksichtigt unter anderem: +
++ Die früheren Berechnungsverfahren waren weniger komplex. Mit der Einführung der DIN 18599 wurde der Prozess anspruchsvoller, um präzisere und einheitlichere Ergebnisse zu gewährleisten. +
++ Die DIN 18599 ist eine standardisierte Berechnungsvorschrift, die eine einheitliche Bewertung von Energieeffizienz und Anlagentechnik gewährleistet. Sie wurde eingeführt, um genauere und vergleichbare Ergebnisse zu erzielen. +
++ Stellen Sie sicher, dass Sie die Änderungen abgespeichert haben. Überprüfen Sie auch, ob alle notwendigen Daten wie Flächen, Materialien und Anlagen vollständig eingegeben wurden. +
++ Im Bearbeitungsmodus gibt es oben und unten Speicher-Buttons. Bitte stellen Sie sicher, dass Sie nach der Eingabe auf „Speichern“ klicken, damit die Änderungen übernommen werden. +
++ Möglicherweise fehlen noch Angaben oder es wurden falsche Daten eingegeben. Beispielsweise sind vollständige Angaben zu Fensterflächen, Heizungsanlagen und Raumvolumen erforderlich, um korrekte Ergebnisse zu erzielen. +
++ Bitte prüfen Sie vor der Eingabe, ob Sie die korrekte Objekt-ID verwenden. Sollte ein Fehler passiert sein, können Sie die Daten manuell korrigieren oder uns kontaktieren, um das Problem zu lösen. +
++ Überprüfen Sie die Objekt-ID und den Standort (Adresse), bevor Sie Änderungen vornehmen. Im Zweifel können Sie die Übersicht im System nutzen, um das richtige Objekt zu identifizieren. +
++ Das könnte an falschen Eingaben bei den Gebäudemaßen liegen. Überprüfen Sie die Außenmaße des Gebäudes und passen Sie sie gegebenenfalls an. Bei Unsicherheiten können Sie uns gerne kontaktieren. +
++ Ja, Sie können Ihre Eingaben jederzeit überarbeiten. Änderungen, wie das Abziehen des Haushaltsstroms, können sowohl von Ihnen als auch von unserem Team vorgenommen werden. +
++ Wenn die Geometrie Ihres Gebäudes nicht korrekt in die Online-Eingabe passt (z. B. wegen eines großen Anbaus oder einer untypischen Bauweise), müssen wir die Daten manuell im Büro bearbeiten. Dies verursacht zusätzliche Kosten, die in der Regel bei 290 Euro (inklusive MwSt.) liegen. +
+Glossar: Gebäudekonstruktion, Standard-Software, manuelle Bearbeitung, Zusatzkosten
++ Grundrisspläne des Gebäudes, insbesondere: +
+Baujahr der Gebäudeteile (z. B. Anbau von 1980).
+Glossar: Unterlagen, Grundrisspläne, Baujahr, Anbau, Altbau
++ Senden Sie die Pläne per E-Mail an: + info@online-energieausweis.org. + Bitte antworten Sie auf die letzte E-Mail, damit wir die ID-Nummer Ihres Falls direkt zuordnen können. +
+Glossar: Pläne, Übermittlung, E-Mail, ID-Nummer
++ Nach der Bearbeitung erhalten Sie eine korrigierte Rechnung, die den neuen Betrag (290 Euro) ausweist. Wenn Sie bereits eine Zahlung geleistet haben, wird lediglich der Differenzbetrag fällig. +
+Glossar: Rechnung, korrigierte Rechnung, Differenzbetrag
++ Ein Energieausweis, der nur auf einem Gebäudeteil basiert (z. B. Erdgeschoss ohne Anbau), ist in der Regel unvollständig und möglicherweise rechtlich nicht korrekt. Für eine korrekte Ausstellung müssen alle relevanten Gebäudeteile einbezogen werden. +
+Glossar: Energieausweis, Gebäudeteil, Mischgebäude, Wohngebäude, Nichtwohngebäude
++ Wenn weitere Informationen oder Unterlagen fehlen, rufen wir Sie zurück (Montag - Freitag zwischen 9 - 12 Uhr), um diese abzustimmen. +
+Glossar: Rückruf, Informationen, Unterlagen, Kontaktzeiten
++ Nach Erhalt der Pläne wird die manuelle Berechnung durchgeführt. Sie erhalten anschließend den finalen Energieausweis und die aktualisierte Rechnung. +
+Glossar: Pläne, Versand, Berechnung, Energieausweis, Rechnung
++ Beheizte Wohnfläche umfasst Flächen, die zu Wohnzwecken genutzt werden. Treppenhäuser gehören nicht zur Wohnfläche, können jedoch Teil der energetischen Nutzfläche sein. +
+Glossar: Wohnfläche, beheizte Flächen, energetische Nutzfläche, Treppenhaus
++ Beheizte Flächen, die nicht direkt zur Wohnfläche gehören (z. B. Treppenhäuser), zählen zur energetischen Nutzfläche. +
+Glossar: energetische Nutzfläche, Energieverbrauch, Endenergieverbrauch, Treppenhaus
+Glossar: Dachschrägen, Dachgeschoss, Wohnfläche, Berechnung, Flächen
++ Der Dachinnenraum umfasst ausgebauten Spitzboden und Dachschrägen. Bitte stellen Sie Fotos bereit, insbesondere von Dachflächenfenstern und deren Laibungen sowie sichtbaren Dämmungen oder Isolierungen. +
+Glossar: Dachinnenraum, Spitzboden, Dämmung, Fotos
+Glossar: Baujahr, Sanierung, Schätzung, Nachbarn
++ Bei gut ausgebautem Dachgeschoss wird empfohlen, Dämmungen von außen im Rahmen einer Dachsanierung vorzunehmen. Eine vollständige Erneuerung von innen ist oft teuer und nicht nachhaltig. +
+Glossar: Dachgeschoss, Modernisierung, Dämmung, Sanierung
++ Wenn die Online-Zahlung aus irgendeinem Grund fehlschlägt (z. B. Fehlermeldung bei Sofortüberweisung oder technische Probleme), wird der Vorgang automatisch so behandelt, als hätten Sie auf Rechnung bestellt. +
+Glossar: Zahlung, Fehlermeldung, Online-Bestellung, Rechnung
+Glossar: Zahlungsmethoden, Rechnugskauf, Sofortüberweisung, PayPal, Kreditkarte, Visa, Mastercard, Rechnung
++ Nach Abschluss der Bestellung erhalten Sie automatisch eine Bestätigungs-E-Mail. Diese enthält Details zu Ihrer Bestellung. +
+Glossar: Bestellung, Bestätigungs-E-Mail, Details
++ Wenn Sie auf Rechnung zahlen (standardmäßig bei fehlgeschlagener Online-Zahlung): +
+Glossar: Rechnungskauf, Rechnung, Zahlungsaufforderung, Lieferung
++ Sie können nach Erhalt der Bestätigungs-Email den Betrag über die enthaltenen Links bezahlen. + Alternativ überweisen Sie den Betrag , sobald Sie die Rechnung zusammen mit dem Originalausweis erhalten haben. Die Überweisungsdetails finden Sie in der E-Mail oder in der Rechnung. +
+Glossar: Überweisung, Rechnungskauf, Rechnung, Zahlungsdetails
++ Sollten Sie keine Bestätigungs-E-Mail erhalten, prüfen Sie bitte Ihren Spam-Ordner. Falls dort keine E-Mail zu finden ist, kontaktieren Sie unseren Kundenservice, um sicherzustellen, dass Ihre Bestellung korrekt verarbeitet wurde. +
+Glossar: Bestellung, Bestätigungs-E-Mail, Spam-Ordner, Kundenservice
++ Sollte es bei einer der online Zahlungsmethoden (Sofortüberweisung, PayPal, Visa, Mastercard) zu einem technischen Fehler kommen, wird die Bestellung trotdem ausgelöst. + Diese wird dann als Rechnungskauf behandelt, und Sie können den Betrag nach Lieferung überweisen. +
+Glossar: Bestellung, Zahlung, Rechnungskauf, Zahlungsmethoden, Rechnung
++ Verbrauchsdaten dürfen laut GEG 2024 nicht älter als 18 Monate sein. Ältere Daten werden nicht akzeptiert und müssen aktualisiert werden. +
++ Glossar: gesetzliche Vorgaben, Verbrauchszeiträume, Aktualisierung, Energieverbrauch, Ausweis-Erstellung +
++ Fehlermeldungen treten auf, wenn Pflichtfelder nicht komplett ausgefüllt wurden. Solche Felder werden rot markiert und müssen ausgefüllt werden. +
++ Glossar: Fehlermeldungen, Pflichtfelder, technische Probleme, Energieverbrauch, Ausweis-Erstellung +
++ Nach Abschluss der Dateneingabe und Bezahlung werden die Angaben manuell geprüft. Sind alle Daten schlüssig, wird der Energieverbrauchsausweis ausgestellt. +
++ Glossar: Prüfung, Energieverbrauchsausweis, manuelle Kontrolle, Energieverbrauch, Ausweis-Erstellung +
++ Es kann entweder online (z. B. via PayPal, Kreditkarte, Sofort) oder nachträglich per Rechnung (Überweisung) bezahlt werden. +
++ Glossar: Bezahlung, Zahlungsmethoden, PayPal, Kreditkarte, Sofort, Rechnung, Energieverbrauch, Ausweis-Erstellung +
++ Der Energieverbrauchsausweis wird nach erfolgreicher Prüfung an die angegebene E-Mail-Adresse versendet. Auf Wunsch erfolgt gegen eine Gebühr zusätzlich der Postversand. +
++ Glossar: Lieferung, E-Mail-Adresse, Versand, Postversand, Energieverbrauch, Ausweis-Erstellung +
++ Bitte prüfen Sie, ob alle Pflichtfelder ausgefüllt sind. + Rot markierte Felder weisen auf fehlende Angaben hin. Wenn alle rot markierten Felder ausgefüllt sind kommen Sie nach klick auf "weiter" zu Schritt 2. (Kundendaten). +
++ Glossar: komme nicht weiter, Fehlermeldung, Pflichtfelder, Energieverbrauch, Ausweis-Erstellung +
++ Der Kundenservice ist über E-Mail oder telefonisch (Mo - FR von 9 - 12 Uhr) erreichbar und hilft bei Problemen oder offenen Fragen. +
++ Glossar: Kundenservice, Kontakt, Hilfe, E-Mail, Telefon, Energieverbrauch, Ausweis-Erstellung +
++ Das GEG ist ein Gesetz, das die energetischen Anforderungen an Gebäude regelt. Es vereint frühere Regelungen wie die + Energieeinsparverordnung (EnEV), das EEWärmeG und das + EnEG in einem einheitlichen Gesetz. Ziel ist es, den Klimaschutz zu fördern und die Energieeffizienz von Gebäuden zu steigern. +
+Glossar: GEG, Gebäudeenergiegesetz, Energieeffizienz, GEG 2024, aktuelles GEG
++ Das GEG gilt für Neubauten, Bestandsgebäude, gemischt genutzte Gebäude sowie Wohn- und Nichtwohngebäude. Es betrifft sowohl Bauherren als auch Eigentümer, die wesentliche Umbauten planen oder ihre Heizungsanlagen erneuern müssen. +
+Glossar: Betroffene, Neubauten, Bestandsgebäude, GEG 2024, aktuelles GEG
++ Ab 2024 müssen neu installierte Heizungen mindestens 65 % ihres Wärmebedarfs aus erneuerbaren Energien decken. Betroffen sind unter anderem: +
+Glossar: Heizungen, 65%-Regel, Erneuerbare Energien, GEG 2024, aktuelles GEG
++ Heizkessel, die älter als 30 Jahre sind und nicht der Brennwert- oder Niedertemperaturtechnik entsprechen, dürfen nicht weiter betrieben werden. Ausnahmen gelten für: +
+Glossar: Heizkessel, Austauschpflicht, Ausnahmen, GEG 2024, aktuelles GEG
++ Neubauten müssen ab 2024 mindestens den Standard eines Effizienzhauses 55 (EH 55) erfüllen. Dazu gehören: +
+Glossar: Neubauten, Effizienzhaus, EH55, GEG 2024, aktuelles GEG
++ Bestandsgebäude unterliegen neuen Vorgaben wie der Dämmung ungedämmter Dachböden oder oberster Geschossdecken, dem hydraulischen Abgleich von Heizsystemen und Modernisierungspflichten bei größeren Umbauten. +
+Glossar: Bestandsgebäude, Dämmung, Heizsysteme, GEG 2024, aktuelles GEG
++ Energieausweise müssen detailliertere Informationen enthalten, wie CO₂-Emissionen und Sanierungsempfehlungen. Sie bleiben weiterhin 10 Jahre gültig und müssen bei Verkauf oder Vermietung vorgelegt werden. +
+Glossar: Energieausweise, CO₂-Emissionen, Gültigkeit, GEG 2024, aktuelles GEG
++ Verstöße können mit Bußgeldern von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Dazu gehören: +
+Glossar: Bußgelder, Verstöße, Energieeffizienz, GEG 2024, aktuelles GEG
++ Förderprogramme der KfW und des BAFA unterstützen Maßnahmen wie den Austausch alter Heizungen, Dämmungen und die Nutzung erneuerbarer Energien. Förderungen stehen für Sanierungen und Neubauten zur Verfügung. +
+Glossar: Förderungen, KfW, BAFA, GEG 2024, aktuelles GEG
++ Das GEG sieht Ausnahmen vor, unter anderem für: +
+Glossar: Ausnahmen, Denkmalschutz, kleine Gebäude, GEG 2024, aktuelles GEG
++ Der vollständige Text ist verfügbar auf der Seite: + gesetze-im-internet.de. +
+Glossar: GEG, Volltext, Gesetzestext, GEG 2024, aktuelles GEG
+
+ Altbau: Älteres Gebäude vor 1978 gebaut.
+ Anbau: Erweiterung eines Gebäudes, häufig mit unterschiedlichem Baujahr und energetischen Eigenschaften.
+ Ausnahmen: Regelungen, die bestimmte Gebäude oder Eigentümer von gesetzlichen Anforderungen befreien.
+ Ausweis-Erstellung: Prozess zur Erstellung eines Energieausweises, basierend auf Verbrauchswerten oder bedarfsorientiert gem. DIN 18599 anhand standardisierter Randbedingungen.
+ Aktualisierung von Verbrauchsdaten: Verbrauchsdaten dürfen laut GEG nicht älter als 18 Monate sein.
+ Austauschpflicht für alte Heizkessel: Heizungen, die älter als 30 Jahre sind und nicht der Brennwert- oder Niedertemperaturtechnik entsprechen, müssen ausgetauscht werden.
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+ Baujahr: Jahr der Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteils.
+ Berechnung: Manuelle oder automatische Ermittlung des Energieverbrauchs oder Energiebedarfs.
+ Bestandsgebäude: Bereits existierendes Gebäude, bei dem bei energetischen Sanierungsmaßnahmen andere Anforderungen (sanierter Altbau) gelten als bei Neubauten.
+ Blower-Door-Test: Verfahren zur Überprüfung der Luftdichtheit eines Gebäudes.
+ Brennwertkessel: Heizsystem, das die Wärme aus Abgasen effizienter nutzt.
+ Bußgelder: Finanzielle Strafen für Verstöße gegen gesetzliche Anforderungen, wie falsche Energieausweise oder fehlende Dämmungen.
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+ Dachgeschoss: Oberste Etage eines Gebäudes mit Dachschrägen oder als Staffelgeschoß.
+ Dachinnenraum: Unausgebauter und unbeheizter Bereich unter dem Dach z.B. Spitzboden oder Ausbaureserve.
+ Dachschrägen: Schräg verlaufende Flächen im ausgebauten Dachgeschoss. Die Flävhen unter den Schrägen können nur zur Hälfte bei der Wohnflächenberechnung angesetzt werden.
+ Dämmung: Wärmeisolierung eines Gebäudes.
+ Dämmstoffe: Materialien zur Reduzierung von Wärmeverlusten, z. B. Mineralwolle, EPS oder Holzfaserplatten.
+ Dämmungspflichten: Verpflichtung zur Dämmung bestimmter Gebäudeteile, z. B. Dachböden oder oberste Geschossdecken.
+ Denkmalschutz-Ausnahmen: Gebäude unter Denkmalschutz können von bestimmten GEG-Vorgaben ausgenommen sein.
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+ Effizienzhaus 55 (EH55): Neubauten müssen ab 2024 diesen Standard erfüllen.
+ E-Mail: Elektronische Kommunikationsmethode zur alternativen Übermittlung von Daten oder Plänen.
+ Energieausweis: Dokument, das den energetischen Zustand eines Gebäudes beschreibt und anhand des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs Gebäude vergleichbar machen soll.
+ Endenergiebedarf: Fiktonaler Energiebedarf ermittelt anhand standardisierter Randbedinghungen pro m² und Jahr.
+ Energieverbrauch: Der gemessene Verbrauch für Heizung und Warmwasser eines Gebäudes.
+ Energiebedarf: Theoretischer Energiebedarf eines Gebäudes, berechnet unter standardisierten Bedingungen.
+ Energieeffizienzklasse: Einstufung des Gebäudes in Effizienzklassen, z. B. A+ bis H.
+ Energetische Nutzfläche: Beheizte Fläche eines Gebäudes (Wohnfläche + beheizte Flächen die nicht zur Wohnfläche gehören).
+ Endenergieverbrauch:Klimabereinigter Mittelwert von 3 Verbrauchsjahren für Beheizung, Warmwasserbereitung und Kühlung (wenn vorhanden) pro m² und Jahr.
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+ Förderungen: Finanzielle Unterstützung für energetische Sanierungen oder Neubauten, häufig durch KfW oder BAFA. Z.B. Sanierungsfahrplan (ISFP) oder Bundesförderung für effiziente Gebäude.
+ Fördermittel: Zuschüsse oder günstige Kredite für energetische Maßnahmen.
+ Falsche Angaben: Fehlerhafte oder irreführende Angaben im Energieausweis, die zu Bußgeldern führen können.
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+ GEG: Gebäudeenergiegesetz, regelt die energetischen Anforderungen an Gebäude.
+ Gültigkeitsdauer: Ein Energieausweis ist 10 Jahre gültig.
+ Gebäudeteile: Unterteilung von Wohn- und Gewerbeteil für Mischgebäude. Zwei Energieausweise müssen erstellt werden.
+ Gebäudekonstruktion: Die bauliche Struktur eines Gebäudes, z. B. Bauweise und Geometrie.
+ Grundrisspläne: Architektenzeichnungen die Wände, Räume, Fenster etc als Draufsicht zeigen.
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+ Hydraulischer Abgleich: Optimierung der Heizungsanlage zur gleichmäßigen Wärmeverteilung im Gebäude.
+ Heizkosten: Kosten, die durch den Energieverbrauch für Heizung und Warmwasser entstehen.
+ Heizkessel: Gerät zur Erzeugung von Heizwärme, das bestimmten energetischen Standards entsprechen muss.
+ Heizsysteme: Systeme, die Wärme in einem Gebäude bereitstellen, z. B. Wärmepumpen oder Solarthermieanlagen.
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+ KfW-Förderung: Unterstützung für energieeffiziente Neubauten oder Sanierungen.
+ Kleine Gebäude unter 50 m²: Gebäude mit weniger als 50 m² Nutzfläche fallen oft nicht unter die GEG-Vorgaben.
+ Kundenservice: Ansprechpartner für Fragen und Probleme rund um die Energieausweis-Erstellung.
+ Kontaktzeiten: Zeitfenster (Mo - Fr von 9 bis 12 Uhr), in denen der Kundenservice erreichbar ist.
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+ Luftdichtheit: Maß für die Abdichtung eines Gebäudes zur Einschätzung der Lüftungswärmeverluste. +
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+ Manuelle Bearbeitung: Anpassung der Gebäudedaten, wenn diese nicht in die Standard-Software passen.
+ Modernisierung: Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz eines Gebäudes.
+ Modernisierungsempfehlungen: Vorschläge zur Verbesserung der Energieeffizienz eines Gebäudes.
+ Mischgebäude: Gebäude mit gemischter Nutzung, z. B. Wohn- und Geschäftshäuser.
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+ Online-Energieausweis: Möglichkeit, den Energieausweis digital und effizient zu erstellen unter https://online-energieausweis.org/.
+ Oberste Geschossdecke: Decke, die den oberen beheizten Raum vom nicht beheizten Dachraum trennt.
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+ Pflichtfelder: Formularfelder, die zwingend ausgefüllt werden müssen, um den Vorgang abzuschließen. Gebäudebilder sind ebenfalls obligatorisch, können aber noch nach der Bestellung hochgeladen werden.
+ Pläne: Bauzeichnungen, die für die Erstellung eines Energieausweises erforderlich sind.
+ Primärenergiebedarf: Endenergiebedarf multipliziert mit dem Primärenergiefaktor. Dadurch wird die Nachhaltigkeit bzw. Co2-Effizienz des Gebäudes dokumentiert.
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+ Rechnung: Finanzielle Abrechnung für die Erstellung eines Energieausweises. Wir zusammen mit dem Originalasweis verschickt.
+ Rechnungskauf: Zahlungsart, bei der die Bezahlung erst nach Erhalt der Rechnung erfolgt.
+ Rückruf: Telefonischer Kontakt durch den Anbieter zur Klärung offener Fragen.
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+ Sanierung: Umfassende bauliche Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz eines Gebäudes.
+ Spam-Ordner: Ordner in einem E-Mail-Postfach, in dem automatisch gefilterte vermeintlich ungewollte Nachrichten abgelegt werden.
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+ Thermografie: Verfahren, das Wärmeverluste eines Gebäudes mit einer Wärmebildkamera sichtbar macht.
+ Treppenhäuser: Gehören nicht zur Wohnfläche, können aber Teil der energetischen Nutzfläche sein.
+ Transmissionswärmeverlust: Wärmeverlust durch Bauteile wie Wände, Dächer oder Fenster.
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+ Wohngebäude: Gebäude, die zu Wohnzwecken genutzt werden.
+ Wärmebrücken: Bauteile, die Wärme schneller nach außen leiten als die umliegenden Flächen.
+ Wärmepumpen: Heizsystem, das Umgebungswärme (z. B. aus Luft oder Erde) nutzt.
+ Wohnfläche: Fläche eines Gebäudes, die für Wohnzwecke genutzt wird.
+ Weiterklicken: Navigation zum nächsten Schritt im Formular, die nur funktioniert, wenn alle Pflichtfelder ausgefüllt sind.
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