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+++ b/src/pages/ORG_welcher-energieausweis.mdx
@@ -124,3 +124,5 @@ Anforderungen für Nichtwohngebäude eingehalten werden müssen.
Sollten Sie den Bedarfsausweis nur für Vermietung und Verkauf benötigen, dann
können Sie den Ausweis bei uns auch online erstellen lassen. Die Eingabedaten
werden dann nach einem vereinfachten Verfahren erhoben.
+
+
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--- /dev/null
+++ b/src/pages/geg/index.astro
@@ -0,0 +1,729 @@
+---
+
+import Layout from "#layouts/Layout.astro";
+
+---
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+
+
+GEG 2024 - Zusammenfassung
+
+Teil 1 - Allgemeiner Teil
+
+§ 1 Zweck und Ziel
+(1) Ziel des Gesetzes
+
+ Reduktion von Treibhausgasen durch effiziente, sozialverträgliche Maßnahmen sowie verstärkter Einsatz erneuerbarer Energien und
+ Abwärme in Gebäuden.
+
+(2) Förderung erneuerbarer Energien
+
+ Steigerung des Anteils erneuerbarer Energien, Verringerung fossiler Ressourcen und Förderung nachhaltiger, energieunabhängiger Versorgung.
+
+(3) Vorrang erneuerbarer Energien
+
+ Nutzung erneuerbarer Energien und Effizienzmaßnahmen hat Priorität im öffentlichen Interesse, ausgenommen Belange der Landes- und
+ Bündnisverteidigung.
+
+
+§ 2 Anwendungsbereich
+
+(1) Geltungsbereich
+
+ Dieses Gesetz gilt für Gebäude, die durch Energie beheizt oder gekühlt werden, sowie für deren Heizungs-, Kühl-, Raumluft-, Beleuchtungs- und Warmwasseranlagen. Energieeinsatz für Produktionsprozesse ist ausgenommen.
+
+
+(2) Ausnahmen
+Mit Ausnahme der §§ 74–78 gilt das Gesetz nicht für:
+
+ - Betriebsgebäude, die überwiegend zur Aufzucht oder Haltung von Tieren genutzt werden,
+ - Betriebsgebäude, die großflächig und langanhaltend offen gehalten werden müssen,
+ - unterirdische Bauten,
+ - Unterglasanlagen und Kulturräume für Pflanzenaufzucht und -verkauf,
+ - Traglufthallen und Zelte,
+ - provisorische Gebäude mit bis zu zwei Jahren Nutzungsdauer,
+ - Gebäude für Gottesdienste oder religiöse Zwecke,
+
+ Wohngebäude, die:
+
+ - weniger als vier Monate pro Jahr genutzt werden, oder
+ - einen Energieverbrauch von unter 25 % der ganzjährigen Nutzung haben,
+
+
+ Betriebsgebäude, die:
+
+ - eine Solltemperatur unter 12 °C haben, oder
+ - weniger als vier Monate beheizt und zwei Monate gekühlt werden.
+
+
+§ 3 Begriffsbestimmungen
+
+(1) Begriffe im Sinne des Gesetzes
+
+ - Abwärme: Wärme oder Kälte aus technischen Prozessen oder baulichen Anlagen.
+ - Aperturfläche: Lichteintrittsfläche einer solarthermischen Anlage.
+ - Baudenkmal: Nach Landesrecht geschütztes Gebäude oder Gebäudemehrheit.
+ - Beheizter Raum: Raum, der direkt oder durch Raumverbund beheizt wird.
+ - Blauer Wasserstoff: Wasserstoff aus Erdgas, der spezielle Klimaschutzanforderungen erfüllt.
+ - Brennwertkessel: Heizkessel, der Wasserdampf im Abgas durch Kondensation nutzt.
+ - Energiebedarfsausweis: Energieausweis basierend auf berechnetem Energiebedarf.
+ - Energieverbrauchsausweis: Energieausweis basierend auf erfasstem Energieverbrauch.
+ - Gebäudenutzfläche: Nutzfläche eines Wohngebäudes nach DIN V 18599.
+ - Geothermie: Dem Erdboden entnommene Wärme.
+ - Niedrigstenergiegebäude: Gebäude mit sehr guter Energieeffizienz und geringem Energiebedarf.
+ - Wohngebäude: Gebäude, das überwiegend dem Wohnen dient.
+
+
+(2) Erneuerbare Energien
+
+ - Geothermie: Wärme aus dem Erdboden.
+ - Umweltwärme: Wärme aus Luft, Wasser oder Abwasser.
+ - Solarenergie: Energie aus solarer Strahlung, genutzt für Strom, Wärme oder Kälte.
+ - Biomasse: Feste, flüssige oder gasförmige Biomasse, z. B. Pflanzenöl oder Klärgas.
+ - Grüner Wasserstoff: Wasserstoff, der aus erneuerbaren Energien gewonnen wird.
+
+
+(3) Biomasse
+
+ - Altholz: Holz der Kategorien A I und A II gemäß Altholzverordnung.
+ - Klärgas: Gas aus Klärschlamm.
+ - Deponiegas: Gas, das auf Deponien entsteht.
+ - Biologisch abbaubare Abfälle: Abfälle aus Haushalten und Industrie.
+
+
+
+
+§ 4 Vorbildfunktion der öffentlichen Hand
+
+(1) Vorbildfunktion
+
+ Nichtwohngebäude im Eigentum der öffentlichen Hand, die von Behörden genutzt werden, haben eine Vorbildfunktion. § 13 Absatz 2 des
+ Bundes-Klimaschutzgesetzes bleibt unberührt.
+
+
+(2) Prüfung bei Neubau und Renovierung
+
+ Bei Neubauten oder größeren Renovierungen muss die öffentliche Hand prüfen, ob und in welchem Umfang Erträge durch solarthermische
+ Anlagen oder Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie genutzt werden können.
+
+
+(3) Information der Öffentlichkeit
+
+ Die öffentliche Hand informiert über die Erfüllung der Vorbildfunktion im Internet oder auf andere Weise. Der Bund berichtet
+ darüber im Klimaschutzbericht der Bundesregierung.
+
+
+(4) Landesrechtliche Regelungen
+
+ Die Länder können eigene Regelungen für öffentliche Gebäude treffen, die über die Vorgaben dieses Gesetzes hinausgehen, jedoch
+ keine Änderungen an den Berechnungsgrundlagen und -verfahren gemäß Teil 2 Abschnitt 3 vorsehen.
+
+
+
+
+§ 5 Grundsatz der Wirtschaftlichkeit
+
+
+ Anforderungen und Pflichten nach diesem Gesetz oder dazu erlassenen Rechtsverordnungen müssen dem Stand der Technik entsprechen
+ und für Gebäude gleicher Art, Nutzung sowie für Anlagen oder Einrichtungen wirtschaftlich vertretbar sein.
+
+
+
+ Anforderungen gelten als wirtschaftlich vertretbar, wenn die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer durch
+ Einsparungen ausgeglichen werden können.
+
+
+
+ Bei bestehenden Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen wird die noch zu erwartende Nutzungsdauer berücksichtigt.
+
+
+
+
+§ 6 Verordnungsermächtigung zur Verteilung der Betriebskosten und zu Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen
+
+(1) Ermächtigungen der Bundesregierung
+Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorschreiben:
+
+ - die Erfassung des Energieverbrauchs der Benutzer gemeinschaftlicher Anlagen für Heizung, Kühlung, Raumluft oder Warmwasserversorgung,
+ - die Verteilung der Betriebskosten dieser Anlagen entsprechend dem Energieverbrauch der Benutzer,
+ - regelmäßige, klare und verständliche Informationen für die Benutzer über Energieverbrauchsdaten, Vergleichswerte und Steuerungsmöglichkeiten,
+ - die Verwendung datenschutz-, datensicherheits- und interoperabilitätskonformer Technik,
+ - die Zugänglichkeit von Abrechnungsdaten für neue Abrechnungsdienstleister oder Gebäudeeigentümer bei Dienstleisterwechseln.
+
+
+(2) Abweichung von Vereinbarungen
+
+ Die Rechtsverordnung kann Erfassung und Kostenverteilung abweichend von Benutzervereinbarungen und Vorschriften des
+ Wohnungseigentumsgesetzes regeln und deren Auswirkungen auf Rechtsverhältnisse bestimmen.
+
+
+(3) Befreiung bei unbilliger Härte
+
+ Es kann vorgesehen werden, dass Verpflichtete auf Antrag von Anforderungen befreit werden, wenn diese im Einzelfall zu unangemessenem
+ Aufwand oder unbilliger Härte führen.
+
+
+(4) Datenschutz und Datensicherheit
+
+ Die Rechtsverordnung muss technische und organisatorische Maßnahmen gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) festlegen, um den
+ Schutz personenbezogener Daten sicherzustellen.
+
+
+(5) Festlegung des Stands der Technik
+
+ Der Stand der Technik für datenschutzkonforme Systeme wird in Technischen Richtlinien und Schutzprofilen des Bundesamts für
+ Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) festgelegt.
+
+
+
+
+§ 6a Verordnungsermächtigung zur Versorgung mit Fernkälte
+
+Ermächtigung des Bundesministeriums
+
+ Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung
+ mit Zustimmung des Bundesrates die Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Fernkälte gestalten. Dabei sollen die Interessen beider Vertragsparteien angemessen berücksichtigt werden.
+
+
+Regelungsinhalte
+
+ - Einheitliche Festsetzung der Vertragsbestimmungen,
+ - Regelungen über Vertragsschluss, Vertragsgegenstand und Vertragsbeendigung,
+ - Festlegung der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.
+
+
+Öffentlich-rechtlich gestaltete Versorgungsverhältnisse
+
+ Die Regelungen gelten entsprechend für öffentlich-rechtlich gestaltete Versorgungsverhältnisse, ausgenommen die Regelung des
+ Verwaltungsverfahrens.
+
+
+
+
+§ 7 Regeln der Technik
+
+(1) Bekanntmachung anerkannter Regeln
+
+ Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann gemeinsam mit dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und
+ Bauwesen auf anerkannte Regeln der Technik sachverständiger Stellen im Bundesanzeiger hinweisen, sofern diese im Gesetz
+ referenziert werden.
+
+
+(2) Anerkannte Regeln der Technik
+
+ Anerkannte Regeln der Technik umfassen Normen, technische Vorschriften und Bestimmungen anderer EU-Mitgliedstaaten, Vertragsstaaten
+ des Europäischen Wirtschaftsraums und der Türkei, sofern sie das geforderte Schutzniveau zu Energieeinsparung und Wärmeschutz
+ gewährleisten.
+
+
+(3) Nachweise bei fehlenden Regeln
+
+ Liegen keine anerkannten Regeln vor oder wird von ihnen abgewichen, sind Nachweise zur anderweitigen Bewertung der Baustoffe,
+ Bauteile oder Anlagen der zuständigen Behörde vorzulegen. Dies gilt nicht, wenn:
+
+
+ - die Anforderungen durch CE-Kennzeichnungen gemäß EU- oder nationalem Recht erfüllt sind, oder
+ - die Einhaltung des Gesetzes durch bauordnungsrechtliche Vorschriften sichergestellt wird.
+
+
+(4) Anwendung technischer Regeln
+
+ Datierte technische Regeln verweisen auf undatierte Regeln, die in der Fassung anzuwenden sind, die zum Zeitpunkt der Herausgabe der
+ datierten Regel aktuell war.
+
+
+(5) Bericht an den Bundestag
+
+ Bis zum 31. Dezember 2022 werden die Ergebnisse von Forschungsprojekten zur ökobilanziellen Bewertung von Wohn- und Nichtwohngebäuden
+ dem Deutschen Bundestag vorgelegt.
+
+
+
+
+§ 8 Verantwortliche
+
+(1) Verantwortlichkeit des Bauherrn oder Eigentümers
+
+ Für die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes ist der Bauherr oder Eigentümer verantwortlich, sofern nicht ausdrücklich ein
+ anderer Verantwortlicher genannt ist.
+
+
+(2) Verantwortlichkeit weiterer Personen
+
+ Auch Personen, die im Auftrag des Bauherrn oder Eigentümers tätig sind, tragen im Rahmen ihres Wirkungskreises Verantwortung für
+ die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften bei der Errichtung oder Änderung von Gebäuden oder der Anlagentechnik.
+
+
+
+
+§ 9 Überprüfung der Anforderungen an zu errichtende und bestehende Gebäude
+
+(1) Überprüfung und Weiterentwicklung der Anforderungen
+
+ Die Anforderungen an zu errichtende Gebäude (Teil 2) und bestehende Gebäude (Teil 3 Abschnitt 1) werden im Jahr 2023 vom
+ Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz sowie vom Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen überprüft.
+ Die Überprüfung erfolgt nach den Maßgaben von § 5 und unter Beachtung des Grundsatzes der Technologieoffenheit.
+
+
+ Innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Überprüfung soll ein Gesetzgebungsvorschlag zur Weiterentwicklung der Anforderungen
+ vorgelegt werden. Dabei ist die Bezahlbarkeit des Bauens und Wohnens ein zentraler Eckpunkt.
+
+
+(2) Berücksichtigung synthetischer Energieträger
+
+ Bis zum Jahr 2023 wird geprüft, in welchem Umfang synthetisch erzeugte Energieträger in flüssiger oder gasförmiger Form bei der
+ Erfüllung der Anforderungen für zu errichtende Gebäude (Teil 2) und bestehende Gebäude (Teil 3 Abschnitt 1) berücksichtigt werden
+ können.
+
+
+
+
+§ 9a Länderregelung
+
+(1) Weitergehende Anforderungen durch Landesrecht
+
+ Die Länder können durch Landesrecht zusätzliche Anforderungen an die Erzeugung und Nutzung von Strom, Wärme oder Kälte aus
+ erneuerbaren Energien in räumlichem Zusammenhang mit Gebäuden stellen.
+
+
+(2) Anforderungen und Beschränkungen an Stromdirektheizungen
+
+ Ebenfalls können die Länder weitergehende Anforderungen oder Beschränkungen für den Einsatz von Stromdirektheizungen festlegen.
+
+
+
+
+Teil 2 - Anforderungen an zu errichtende Gebäude - Abschnitt 1 - Allgemein
+
+
+
+§ 10 Grundsatz und Niedrigstenergiegebäude
+
+(1) Verpflichtung zur Errichtung als Niedrigstenergiegebäude
+
+ Wer ein Gebäude errichtet, ist verpflichtet, dieses als Niedrigstenergiegebäude gemäß den Vorgaben in Absatz 2 zu bauen.
+
+
+(2) Anforderungen an Niedrigstenergiegebäude
+
+ Das Gebäude muss folgende Anforderungen erfüllen:
+
+
+ - Der Gesamtenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung, bei Nichtwohngebäuden auch für eingebaute
+ Beleuchtung, darf den nach § 15 oder § 18 festgelegten Höchstwert nicht überschreiten.
+ - Energieverluste beim Heizen und Kühlen müssen durch baulichen Wärmeschutz gemäß § 16 oder § 19 vermieden werden.
+ - Die Anforderungen nach § 71 Absatz 1 müssen erfüllt sein.
+
+
+(3) Vorrang anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften
+
+ Die Anforderungen dieses Gesetzes zur Errichtung von Gebäuden finden keine Anwendung, wenn sie anderen öffentlich-rechtlichen
+ Vorschriften zur Standsicherheit, zum Brandschutz, zum Schallschutz, zum Arbeitsschutz oder zum Schutz der Gesundheit widersprechen.
+
+
+
+
+§ 11 Mindestwärmeschutz
+
+(1) Anforderungen an Bauteile
+
+ Bei einem zu errichtenden Gebäude müssen Bauteile, die gegen die Außenluft, das Erdreich oder gegen Gebäudeteile mit deutlich
+ niedrigeren Innentemperaturen abgrenzen, so ausgeführt werden, dass die Anforderungen des Mindestwärmeschutzes gemäß DIN 4108-2:
+ 2013-02 und DIN 4108-3: 2018-10 erfüllt werden.
+
+
+(2) Anforderungen bei aneinandergereihter Bebauung
+
+ Wenn bei einem zu errichtenden Gebäude die Nachbarbebauung nicht gesichert ist, müssen die Gebäudetrennwände ebenfalls den
+ Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach Absatz 1 entsprechen.
+
+
+
+
+§ 12 Wärmebrücken
+
+
+ Ein Gebäude ist so zu errichten, dass der Einfluss konstruktiver Wärmebrücken auf den Jahres-Heizwärmebedarf nach den anerkannten
+ Regeln der Technik und unter Berücksichtigung wirtschaftlich vertretbarer Maßnahmen so gering wie möglich gehalten wird.
+
+
+
+
+§ 13 Dichtheit
+
+
+ Gebäude müssen so errichtet werden, dass ihre wärmeübertragende Umfassungsfläche dauerhaft luftdicht ist, gemäß den anerkannten
+ Regeln der Technik.
+
+
+
+ Vorschriften zum Mindestluftwechsel für Gesundheit und Beheizung bleiben unberührt.
+
+
+
+
+§ 14 Sommerlicher Wärmeschutz
+
+(1) Allgemeine Anforderungen
+
+ Gebäude müssen einen ausreichenden sommerlichen Wärmeschutz aufweisen, um den Sonneneintrag gemäß den anerkannten Regeln der
+ Technik zu begrenzen. Vorschriften zur Tageslichtversorgung bleiben unberührt.
+
+
+(2) Anforderungen nach DIN 4108-2
+
+ Ein ausreichender Wärmeschutz liegt vor, wenn die Anforderungen der DIN 4108-2: 2013-02, Abschnitt 8 erfüllt sind, und die
+ Sonneneintragskennwerte die festgelegten Anforderungswerte nicht überschreiten.
+
+
+(3) Simulationsrechnung
+
+ Alternativ kann die Einhaltung des Wärmeschutzes durch eine Simulation gemäß DIN 4108-2: 2013-02 Abschnitt 8.4 nachgewiesen werden,
+ solange die zulässigen Übertemperatur-Gradstunden nicht überschritten werden.
+
+
+(4) Gebäude mit Kühlanlagen
+
+ Bei Kühlanlagen müssen bauliche Maßnahmen zum Wärmeschutz ergriffen werden, wenn diese wirtschaftlich vertretbar sind und innerhalb
+ der Nutzungsdauer Energieeinsparungen ermöglichen.
+
+
+(5) Verzicht auf Berechnung
+
+ Auf Berechnungen kann verzichtet werden, wenn die Voraussetzungen der DIN 4108-2: 2013-02 Abschnitt 8.2.2 erfüllt sind.
+
+
+
+Teil 2 - Jahres-Primärenergiebedarf und baulicher Wärmeschutz bei zu errichtenden Gebäuden - Abschnitt 2 - Wohngebäude
+
+
+§ 15 Gesamtenergiebedarf
+
+(1) Begrenzung des Primärenergiebedarfs
+
+ Ein Wohngebäude ist so zu errichten, dass der Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung höchstens das 0,55-fache des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes beträgt. Das Referenzgebäude hat dieselbe Geometrie, Gebäudenutzfläche und Ausrichtung wie das zu errichtende Gebäude und entspricht der technischen Referenzausführung gemäß Anlage 1.
+
+
+(2) Berechnung des Höchstwerts
+
+ Der Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs ist nach den Bestimmungen der §§ 20, 22 bis 24, § 25 Absätze 1 bis 3 und 10, sowie §§ 26 bis 29, § 31 und § 33 zu berechnen.
+
+
+
+
+§ 16 Baulicher Wärmeschutz
+
+Höchstwert des Transmissionswärmeverlusts
+
+ Ein Wohngebäude ist so zu errichten, dass der spezifische Transmissionswärmeverlust, bezogen auf die wärmeübertragende
+ Umfassungsfläche, den Höchstwert des 1,0-fachen des entsprechenden Wertes des Referenzgebäudes gemäß § 15 Absatz 1 nicht überschreitet.
+
+
+
+
+§ 17 Aneinandergereihte Bebauung
+
+Behandlung als ein Gebäude
+
+ Werden aneinandergereihte Wohngebäude gleichzeitig errichtet, können sie für die Anforderungen der §§ 12, 14, 15 und 16 wie ein einzelnes Gebäude behandelt werden. Die Vorschriften des Teiles 5 bleiben hiervon unberührt.
+
+
+
+Teil 2 - Jahres-Primärenergiebedarf und baulicher Wärmeschutz bei zu errichtenden Gebäuden - Abschnitt 2 - Nichtohngebäude
+
+
+§ 18 Gesamtenergiebedarf
+
+(1) Anforderungen an den Gesamtenergiebedarf
+
+ Ein zu errichtendes Nichtwohngebäude darf einen Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und eingebaute Beleuchtung von maximal 55 % des entsprechenden Wertes eines Referenzgebäudes mit gleicher Geometrie, Nettogrundfläche, Ausrichtung und Nutzung nicht überschreiten. Die technischen Referenzausführungen aus Anlage 2 sind nur zu berücksichtigen, wenn entsprechende Systeme im Gebäude ausgeführt werden.
+
+
+(2) Berechnungsmaßgaben
+
+ Der Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs ist gemäß den §§ 21 bis 24, § 25 Absätze 1, 2 und 4 bis 8, §§ 26 und 27, § 30 sowie §§ 32 und 33 zu berechnen.
+
+
+(3) Unterteilung nach Nutzungen
+
+ Wird das Gebäude für die Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach unterschiedlichen Nutzungen unterteilt, müssen die Unterteilungen hinsichtlich Nutzung und Berechnungsverfahren beim Referenzgebäude mit denen des zu errichtenden Gebäudes übereinstimmen. Unterschiede in der anlagentechnischen Ausstattung und Tageslichtversorgung sind zulässig, wenn sie durch die technische Ausführung des Gebäudes bedingt sind.
+
+
+
+
+§ 19 Baulicher Wärmeschutz
+
+Höchstwerte für Wärmedurchgangskoeffizienten
+
+ Ein zu errichtendes Nichtwohngebäude muss so errichtet werden, dass die in Anlage 3 festgelegten Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche nicht überschritten werden.
+
+
+
+Teil 2 - Berechnungsgrundlagen und -verfahren - Abschnitt 3
+
+
+§ 20 Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Wohngebäudes
+
+(1) Berechnung nach DIN V 18599
+
+ Der Jahres-Primärenergiebedarf eines zu errichtenden Wohngebäudes und des Referenzgebäudes ist nach DIN V 18599: 2018-09 zu ermitteln.
+
+
+(2) Alternative Berechnung bis 2023
+
+ Bis zum 31. Dezember 2023 kann der Jahres-Primärenergiebedarf alternativ nach DIN V 4108-6: 2003-06 und DIN V 4701-10: 2003-08
+ ermittelt werden, wenn das Gebäude nicht gekühlt wird. Dabei gelten spezielle Anforderungen, einschließlich der Nutzung des
+ Referenzklimas gemäß DIN V 18599-10: 2018-09 Anhang E und eines Nutzwärmebedarfs für Warmwasserbereitung von 12,5 kWh/m²/Jahr.
+
+
+(3) Einheitliches Berechnungsverfahren
+
+ Die Berechnungen für das zu errichtende Gebäude und das Referenzgebäude müssen mit demselben Verfahren durchgeführt werden.
+
+
+(4) Solare Strahlungsenergie und Umweltwärme
+
+ Solare Strahlungsenergie und Umweltwärme, die in räumlichem Zusammenhang mit dem Gebäude gewonnen werden, sind bei der Berechnung des Endenergiebedarfs nicht zu berücksichtigen.
+
+
+(5) Ausschluss elektrischer Nutzeranwendungen
+
+ Der Endenergiebedarf für elektrische Nutzeranwendungen ist bei der Berechnung des Primärenergiebedarfs nicht zu berücksichtigen.
+
+
+(6) Berechnung von Wärmedurchgangskoeffizienten
+
+ - DIN V 18599-2: 2018-09 Abschnitt 6.1.4.3 für Bauteile an Erdreich
+ - DIN 4108-4: 2017-03 und DIN EN ISO 6946: 2008-04 für opake Bauteile
+ - DIN 4108-4: 2017-03 für transparente Bauteile und Vorhangfassaden
+
+
+
+
+§ 21 Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Nichtwohngebäudes
+
+(1) Berechnung nach DIN V 18599
+
+ Der Jahres-Primärenergiebedarf eines zu errichtenden Nichtwohngebäudes und des Referenzgebäudes ist nach DIN V 18599: 2018-09 zu ermitteln.
+
+
+(2) Zonierung von Gebäuden
+
+ Nichtwohngebäude mit Flächen, die sich hinsichtlich Nutzung, technischer Ausstattung, innerer Lasten oder Tageslichtversorgung unterscheiden, sind gemäß DIN V 18599: 2018-09 und § 18 Absatz 3 in Zonen zu unterteilen. Vereinfachte Zonierungsmethoden gemäß DIN V 18599-1: 2018-09 Anhang D können unter bestimmten Bedingungen verwendet werden.
+
+
+(3) Nicht aufgeführte Nutzungen
+
+ - Für nicht in DIN V 18599-10: 2018-09 aufgeführte Nutzungen kann die Nutzung 17 der Tabelle 5 verwendet werden.
+ - Alternativ kann eine Nutzung individuell bestimmt werden, basierend auf dem allgemeinen Wissensstand, und diese muss begründet und den Berechnungen beigefügt werden.
+
+
+ Wird die Nutzung einer Zone bei der Errichtung nicht festgelegt, ist die Nutzung 17 zu verwenden. Bei fehlenden Beleuchtungsanlagen in einer Zone ist eine direkt-indirekte Beleuchtung mit stabförmigen Leuchtstofflampen (16 mm Durchmesser) und elektronischem Vorschaltgerät anzunehmen.
+
+
+(4) Anwendung von § 20
+
+ Die Absätze 3 bis 6 von § 20 gelten entsprechend für die Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs.
+
+
+
+
+§ 22 Primärenergiefaktoren
+
+(1) Verwendung von Primärenergiefaktoren
+
+Für die Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs sind die in Anlage 4 aufgeführten Primärenergiefaktoren für den nicht erneuerbaren Anteil zu verwenden. Es gelten abweichende Werte für bestimmte Biomassen und spezifische Nutzungskonstellationen, beispielsweise:
+
+ - Flüssige oder gasförmige Biomasse mit einem Wert von 0,3, wenn sie im räumlichen Zusammenhang erzeugt und genutzt wird.
+ - Biomethan mit Werten von 0,7 (bei Nutzung in Brennwertkesseln) oder 0,5 (bei Nutzung in hocheffizienten KWK-Anlagen), unter Einhaltung spezifischer Anforderungen.
+ - Biogenes Flüssiggas mit ähnlichen Regelungen wie für Biomethan.
+ - Erdgas oder Flüssiggas in hocheffizienten KWK-Anlagen mit einem Wert von 0,6, wenn mehrere Gebäude im räumlichen Zusammenhang versorgt werden.
+
+
+
+(2) Fernwärme
+
+Bei Fernwärmeversorgung kann der veröffentlichte Primärenergiefaktor des Versorgungsunternehmens verwendet werden, sofern dieser nach definierten Verfahren berechnet und veröffentlicht wurde. Für Großwärmepumpen gilt ein Wert von 1,2 für netzbezogenen Strom. Spezielle Berechnungsverfahren für Wärme aus KWK-Anlagen sind zulässig.
+
+
+(3) Mindestwert für Wärmenetze
+
+Der Primärenergiefaktor eines Wärmenetzes darf 0,3 nicht unterschreiten, außer wenn erneuerbare Energien oder Abwärme genutzt werden. In diesem Fall kann der Wert entsprechend verringert werden.
+
+
+(4) Keine Veröffentlichung des Primärenergiefaktors
+
+Wenn kein Primärenergiefaktor veröffentlicht wurde, ist der in den Berechnungsverfahren nach § 20 oder § 21 angegebene Wert zu verwenden.
+
+
+(5) Überprüfung der Berechnungsverfahren
+
+Das Berechnungsverfahren für Primärenergiefaktoren in Wärmenetzen wird bis 2025 überprüft. Ein Bericht mit Vorschlägen für ein neues Verfahren ab 2030 wird dem Bundestag vorgelegt.
+
+
+
+
+§ 23 Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien
+
+(1) Abzug von Strom aus erneuerbaren Energien
+
+Strom aus erneuerbaren Energien, der im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zu einem zu errichtenden Gebäude erzeugt wird, kann vom Jahres-Primärenergiebedarf des Gebäudes abgezogen werden, gemäß den Bestimmungen des Absatzes 2.
+
+
+(2) Berechnung der abzugsfähigen Strommenge
+
+Die abzugsfähige Strommenge wird durch den Vergleich des monatlichen Stromertrags der Anlage mit dem Strombedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und Hilfsenergien ermittelt. Bei Nichtwohngebäuden wird auch der Strombedarf für Beleuchtung berücksichtigt. Der monatliche Ertrag wird nach DIN V 18599-9: 2018-09 berechnet. Für Photovoltaikanlagen sind die mittleren monatlichen Strahlungsintensitäten der Referenzklimazone Potsdam und Standardwerte zur Ermittlung der Nennleistung nach den entsprechenden DIN-Normen zu verwenden.
+
+
+
+
+§ 24 Einfluss von Wärmebrücken
+
+(1) Berücksichtigung des Einflusses von Wärmebrücken
+
+Der Einfluss von Wärmebrücken ist bei der Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 sowie § 21 Absatz 1 und 2 zu berücksichtigen. Dies erfolgt nach den in DIN V 18599-2: 2018-09 oder bis zum 31. Dezember 2023 auch in DIN V 4108-6: 2003-06 genannten Methoden.
+
+
+(2) Wärmebrückenzuschläge
+
+Wärmebrückenzuschläge sind mit Überprüfung und Einhaltung der Gleichwertigkeit gemäß DIN V 18599-2: 2018-09 oder DIN V 4108-6: 2003-06 und DIN 4108 Beiblatt 2: 2019-06 zu ermitteln. Alternativ kann bei Nachweis der Gleichwertigkeit nach DIN 4108 Beiblatt 2: 2019-06 der pauschale Wärmebrückenzuschlag nach Kategorie A oder Kategorie B verwendet werden.
+
+
+
+
+§ 25 Berechnungsrandbedingungen
+
+(1) Gebäudeautomation
+
+Für Berechnungen des Jahres-Primärenergiebedarfs ist ein System für die Gebäudeautomation der Klasse C nach DIN V 18599-11: 2018-09 zugrunde zu legen. Systeme der Klassen A oder B dürfen berücksichtigt werden, wenn sie installiert sind.
+
+
+(2) Verschattungsfaktor
+
+Ein Verschattungsfaktor von 0,9 ist anzusetzen, es sei denn, die baulichen Bedingungen werden detailliert berücksichtigt.
+
+
+(3) Mitbeheizte Flächen
+
+Für mitbeheizte Flächen von Wohngebäuden und Referenzgebäuden sind Standardwerte gemäß DIN V 18599: 2018-09 Tabelle 4 zu verwenden.
+
+
+(4) Nutzungsrandbedingungen für Nichtwohngebäude
+
+Bei Nichtwohngebäuden sind die Nutzungsrandbedingungen und Klimadaten aus DIN V 18599-10: 2018-09 Tabellen 5 bis 9 anzuwenden.
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+(5) Heizsysteme in hohen Räumen
+
+Für Heizsysteme in Raumhöhen von ≤ 4 m ist ein Absenkbetrieb und für > 4 m ein Abschaltbetrieb nach DIN V 18599-2: 2018-09 zu berücksichtigen.
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+
+(6) Verbauungsindex
+
+Ein Verbauungsindex von 0,9 ist anzunehmen, falls keine detaillierte Ermittlung gemäß DIN V 18599-4: 2018-09 Abschnitt 5.5.2 erfolgt.
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+(7) Wartungsfaktor
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+Für die Wartungsfaktoren in den Zonen der Nutzungen 14, 15 und 22 gilt ein Wert von 0,6, ansonsten 0,8.
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+(8) Beleuchtungsstärken
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+Bei bestimmten Zonen dürfen tatsächliche Beleuchtungsstärken verwendet werden, maximal jedoch 1 500 Lux für Nutzung 6 und 1 000 Lux für Nutzung 7.
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+(9) Transmissionswärmeverlust
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+Die wärmeübertragende Umfassungsfläche eines Wohngebäudes ist so festzulegen, dass alle beheizten und gekühlten Räume eingeschlossen sind.
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+(10) Beheiztes Gebäudevolumen
+
+Das beheizte Volumen eines Wohngebäudes wird von den wärmeübertragenden Umfassungsflächen umschlossen. Die Gebäudenutzfläche wird gemäß DIN V 18599-1: 2018-09 berechnet.
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+(11) Unbeheizte Zonen
+
+Zonen nach DIN V 18599-10: 2018-09 Tabelle 5 Nutzungen 32 und 33 sind als unbeheizt und ungekühlt zu behandeln und unterliegen keinen Anforderungen.
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+
+§ 26 Prüfung der Dichtheit eines Gebäudes
+
+(1) Luftdichtheitsprüfung
+
+Die Luftdichtheit eines Gebäudes kann vor der Fertigstellung nach DIN EN ISO 9972: 2018-12 überprüft werden. Die gemessene Netto-Luftwechselrate darf bei der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs verwendet werden, wenn die Messungen mit Über- und Unterdruck durchgeführt werden und die Höchstwerte eingehalten werden.
+
+
+(2) Höchstwerte ohne raumlufttechnische Anlagen
+
+Der gemessene Volumenstrom darf maximal das 3-fache des beheizten oder gekühlten Luftvolumens des Gebäudes betragen.
+
+
+(3) Höchstwerte mit raumlufttechnischen Anlagen
+
+Der gemessene Volumenstrom darf maximal das 1,5-fache des beheizten oder gekühlten Luftvolumens des Gebäudes betragen.
+
+
+(4) Abweichungen für größere Gebäude
+
+Für Gebäude mit mehr als 1 500 Kubikmetern Luftvolumen gelten abweichende Höchstwerte, basierend auf der Hüllfläche des Gebäudes:
+
+ - Ohne raumlufttechnische Anlagen: höchstens das 4,5-fache der Hüllfläche.
+ - Mit raumlufttechnischen Anlagen: höchstens das 2,5-fache der Hüllfläche.
+
+
+
+(5) Zonenweise Prüfung
+
+Für Nichtwohngebäude können Nachweise der Dichtheit getrennt für einzelne Zonen erbracht werden, wenn unterschiedliche Anforderungen gelten.
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+(6) Stichprobenprüfung
+
+Besteht ein Gebäude aus gleichartigen, außen erschlossenen Nutzeinheiten, darf die Prüfung der Luftdichtheit auf Stichproben gemäß DIN EN ISO 9972: 2018-12 Anhang NB begrenzt werden.
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+
+
+
+§ 27 Gemeinsame Heizungsanlage für mehrere Gebäude
+
+Versorgung durch gemeinsame Heizungsanlage
+
+Wenn ein zu errichtendes Gebäude Wärme aus einer gemeinsamen Heizungsanlage bezieht, die auch andere Gebäude oder Gebäudeteile versorgt, ist es zulässig, bei der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs eigene zentrale Einrichtungen für Wärmeerzeugung, Wärmespeicherung oder Warmwasserbereitung anzunehmen. Diese müssen hinsichtlich Bauart, Baualter und Betriebsweise der gemeinsam genutzten Anlagen entsprechen, jedoch nur auf das zu berechnende Gebäude ausgelegt sein.
+
+
+Berücksichtigung zusätzlicher Leitungen
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+Zusätzliche Wärmeverteil- und Warmwasserleitungen, die zur Verbindung der versorgten Gebäude verlegt werden, sind anteilig in die Berechnung der Wärmeverluste einzubeziehen.
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+
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+
+§ 28 Anrechnung mechanisch betriebener Lüftungsanlagen
+
+(1) Voraussetzungen für die Anrechnung
+
+Die Anrechnung der Wärmerückgewinnung oder einer regelungstechnisch verminderten Luftwechselrate bei mechanischen Lüftungsanlagen im Rahmen der Berechnung nach § 20 Absatz 1 oder 2 ist nur zulässig, wenn:
+
+
+ - die Dichtheit des Gebäudes gemäß § 13 in Verbindung mit § 26 nachgewiesen ist,
+ - die Lüftungsanlage über Einrichtungen verfügt, die eine Beeinflussung der Luftvolumenströme jeder Nutzeinheit durch den Nutzer ermöglichen, und
+ - die aus der Abluft gewonnene Wärme vorrangig vor der vom Heizsystem bereitgestellten Wärme genutzt wird.
+
+
+(2) Bestimmung der Kennwerte
+
+Die bei der Anrechnung der Wärmerückgewinnung anzusetzenden Kennwerte der Lüftungsanlage müssen nach anerkannten Regeln der Technik ermittelt oder den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen der verwendeten Produkte entnommen werden.
+
+
+(3) Ausnahme für kleine Wohngebäude
+
+Für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine nicht mehr als 50 Quadratmeter Gebäudenutzfläche hat, ist die Bedingung aus Absatz 1 Nummer 2 nicht anzuwenden.
+
+
+
\ No newline at end of file
diff --git a/src/pages/index.astro b/src/pages/index.astro
index ea65f850..1dfc701b 100644
--- a/src/pages/index.astro
+++ b/src/pages/index.astro
@@ -10,18 +10,18 @@ import TextboxCardTemplate from "#components/design/content/TextboxCardTemplate.
\ No newline at end of file
diff --git a/src/pages/widgets/[vermittler].astro b/src/pages/widgets/[vermittler].astro
new file mode 100644
index 00000000..dc4d1e6d
--- /dev/null
+++ b/src/pages/widgets/[vermittler].astro
@@ -0,0 +1,9 @@
+---
+
+import WelcherAusweisWidget from "#widgets/WelcherAusweisWidget.svelte";
+
+const { vermittler } = Astro.params;
+
+---
+
+
diff --git a/src/style/formular.css b/src/style/formular.css
index 37264093..bf72302f 100644
--- a/src/style/formular.css
+++ b/src/style/formular.css
@@ -1,10 +1,10 @@
#formular-box{@apply bg-white;}
-.formular-boxen{@apply w-full ring-2 ring-formular-rahmen py-4 px-0 sm:px-2 md:px-4 rounded-lg}
+.formular-boxen{@apply w-full ml-[2px] ring-2 ring-formular-rahmen py-4 px-0 sm:px-2 md:px-4 rounded-lg}
-.formular-abschnitt1{@apply text-[1.25rem] py-[1px] px-[10px] text-secondary/80 bg-black/15 ring-2 ring-black/30 rounded-sm font-bold;}
+.formular-abschnitt1{@apply text-[1.25rem] py-[1px] px-[10px] ml-[2px] text-secondary/80 bg-black/15 ring-2 ring-black/30 rounded-sm font-bold;}
.formular-abschnitt2{@apply [font-size:_clamp(16px,1vw,28px)] pl-1 justify-self-start
md:[font-size:_clamp(20px,1.25vw,36px)]
diff --git a/src/style/global.css b/src/style/global.css
index 5c9f4201..1a746cde 100644
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+++ b/src/style/global.css
@@ -44,7 +44,7 @@ body{
.button {
- @apply w-full h-[38px] px-4 py-2 bg-secondary ring-2 ring-secondary/25 rounded-none xs:rounded-md text-white text-nowrap
+ @apply w-min h-[38px] px-4 py-2 bg-secondary ring-2 ring-secondary/25 rounded-none xs:rounded-md text-white text-nowrap
hover:bg-gradient-to-br from-secondary to-secondary-grad hover:shadow-lg transition-all hover:no-underline hover:ring-2 hover:ring-primary
}
@@ -69,9 +69,9 @@ input:disabled, input:read-only, select:disabled {
/*ARTICLE*/
article {
- @apply w-full relative bg-white px-0 py-0;
+ @apply w-full relative bg-white px-0 py-0 z-0;
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-
-
}
diff --git a/tailwind.config.cjs b/tailwind.config.cjs
index 8647aa41..a324930a 100644
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@@ -45,7 +45,8 @@ module.exports = {
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