From f8c92474b80407045b010e0bbc8a5b2e49e7a4aa Mon Sep 17 00:00:00 2001 From: Jens Cornelsen <79703163+IB-Cornelsen@users.noreply.github.com> Date: Sun, 8 Dec 2024 00:23:16 +0100 Subject: [PATCH] Widget --- src/components/Widget2.svelte | 666 +--------------------------------- 1 file changed, 5 insertions(+), 661 deletions(-) diff --git a/src/components/Widget2.svelte b/src/components/Widget2.svelte index eec583bf..e3f188b4 100644 --- a/src/components/Widget2.svelte +++ b/src/components/Widget2.svelte @@ -1,35 +1,5 @@ - - -
- Wenn Sie Ihr Einfamilienhaus vermieten oder verkaufen wollen,
- haben Sie die Wahl zwischen einem Verbrauchsausweis
- für
- Wohngebäude und einem
- Bedarfsausweis
- für Wohngebäude.
In den
- meisten Fällen können Sie bei Vermietung oder Verkauf Ihrer
- Immobilie den einfacheren Energieausweis (Verbrauchsausweis)
- erstellen lassen. Dieser Ausweis ist verbrauchsorientiert und
- benötigt als Berechnungsgrundlage 3 zusammenhängende Jahre der
- Heizenergieabrechnugen des Gebäudes. Wenn Ihnen also diese 3
- Abrechnugsjahre vorliegen, und es gab dazwischen keine
- grundlegenden Sanierungsmaßnahmen bzw. Heizungsaustausch, dann
- steht der Nutzung eines Verbrauchsausweises nichts im Weg.
Laut EnEV gibt es nur eine rechtliche Ausnahme, bei der
- es nicht zulässig ist einen Verbrauchsausweis bei Vermietung
- oder Verkauf zu verwenden. Dies ist dann der Fall, wenn Ihr
- Gebäude gänzlich unsaniert ist, vor 1978 gebaut wurde und
- weniger als 5 Wohneinheiten besitzt. In diesem Fall oder bei
- unvollständigen Verbrauchsabrechnungen (z.B. bei Leerstand),
- sollte ein Bedarfsausweis für Wohngebäude erstellt werden.
-
- Wenn Sie bei Ihrem Einfamilienhaus eine Modernisierung planen,
- benötigen Sie einen Bedarfsausweis
- für Wohngebäude.
In der
- aktuellen EnEV ist geregelt, wie bei Änderungen im Baubestand zu
- verfahren ist. In
- §9 EnEV der EnEV ist festgelegt, welche Mindestanforderungen bei Änderungen,
- Erweiterungen und Ausbau eingehalten werden müssen. Außerdem wird
- beschrieben unter welchen Voraussetzungen ein Bedarfsausweis erstellt
- werden muß. Dies ist z.B. nicht der Fall wenn nur einzelne Bauteile
- wie Dach, Außenwand und Fenster erneuert werden oder die Erweiterung
- kleiner 50 m² ist. Dann muß nur ein Bauteilnachweis geführt werden.
- Es kann auch vorkommen, daß bei Einzelmaßnahmen eine komplette Bedarfsberechnung
- durchgeführt werden muss wenn der Bauteilnachweis die EnEV-Anforderungen
- nicht erfüllt. Bei Austausch der Heizungsanlage muß in jedem Fall
- ein Bedarfsausweis erstellt werden.
-
- Wenn Sie ein Einfamilienhaus bauen wollen, benötigen Sie einen Bedarfsausweis
- für Wohngebäude.
Bei
- genehmigungspflichtigen Neubaumaßnahmen ist es vorgeschrieben
- vor Baubeginn einen EnEV-Nachweis (früher Wärmeschutznachweis)
- zu erstellen. Aus der EnEV-Berechnung kann später, nach
- Fertigstellung, der Bedarfsausweis erstellt werden. In
- §3 EnEV
- ist geregelt welche Anforderungen für Wohngebäude eingehalten werden
- müssen.
-
- Wenn Sie bei Ihrem Einfamilienhaus eine Erweiterung planen,
- benötigen Sie einen
- Bedarfsausweis für
- Wohngebäude.
In der
- aktuellen EnEV ist geregelt, wie bei Änderungen im Baubestand zu
- verfahren ist. In
- §9 EnEV der EnEV ist festgelegt, welche Mindestanforderungen bei Änderungen,
- Erweiterungen und Ausbau eingehalten werden müssen. Außerdem wird
- beschrieben unter welchen Voraussetzungen ein Bedarfsausweis erstellt
- werden muß. Dies ist z.B. nicht der Fall wenn nur einzelne Bauteile
- wie Dach, Außenwand und Fenster erneuert werden oder die Erweiterung
- kleiner 50 m² ist. Dann muß nur ein Bauteilnachweis geführt werden.
- Es kann auch vorkommen, daß bei Einzelmaßnahmen eine komplette Bedarfsberechnung
- durchgeführt werden muss wenn der Bauteilnachweis die EnEV-Anforderungen
- nicht erfüllt. Bei Austausch der Heizungsanlage muß in jedem Fall
- ein Bedarfsausweis erstellt werden.
-
- Wenn Sie Ihr Zweifamilienhaus vermieten oder verkaufen wollen,
- haben Sie die Wahl zwischen einem Verbrauchsausweis
- für Wohngebäude und einem
- Bedarfsausweis
- für Wohngebäude.
In den
- meisten Fällen können Sie bei Vermietung oder Verkauf Ihrer
- Immobilie den einfacheren Energieausweis (Verbrauchsausweis)
- erstellen lassen. Dieser Ausweis ist verbrauchsorientiert und
- benötigt als Berechnungsgrundlage 3 zusammenhängende Jahre der
- Heizenergieabrechnugen des Gebäudes. Wenn Ihnen also diese 3
- Abrechnugsjahre vorliegen, und es gab dazwischen keine
- grundlegenden Sanierungsmaßnahmen bzw. Heizungsaustausch, dann
- steht der Nutzung eines Verbrauchsausweises nichts im Weg.
Laut EnEV gibt es nur eine rechtliche Ausnahme, bei der
- es nicht zulässig ist einen Verbrauchsausweis bei Vermietung
- oder Verkauf zu verwenden. Dies ist dann der Fall, wenn Ihr
- Gebäude gänzlich unsaniert ist, vor 1978 gebaut wurde und
- weniger als 5 Wohneinheiten besitzt. In diesem Fall oder bei
- unvollständigen Verbrauchsabrechnungen (z.B. bei Leerstand),
- sollte ein Bedarfsausweis für Wohngebäude erstellt werden.
-
- Wenn Sie bei Ihrem Zweifamilienhaus eine Modernisierung planen,
- benötigen Sie einen Bedarfsausweis
- für Wohngebäude.
In der
- aktuellen EnEV ist geregelt, wie bei Änderungen im Baubestand zu
- verfahren ist. In
- §9 EnEV der EnEV ist festgelegt, welche Mindestanforderungen bei Änderungen,
- Erweiterungen und Ausbau eingehalten werden müssen. Außerdem wird
- beschrieben unter welchen Voraussetzungen ein Bedarfsausweis erstellt
- werden muß. Dies ist z.B. nicht der Fall wenn nur einzelne Bauteile
- wie Dach, Außenwand und Fenster erneuert werden oder die Erweiterung
- kleiner 50 m² ist. Dann muß nur ein Bauteilnachweis geführt werden.
- Es kann auch vorkommen, daß bei Einzelmaßnahmen eine komplette Bedarfsberechnung
- durchgeführt werden muss wenn der Bauteilnachweis die EnEV-Anforderungen
- nicht erfüllt. Bei Austausch der Heizungsanlage muß in jedem Fall
- ein Bedarfsausweis erstellt werden.
-
- Wenn Sie ein Zweifamilienhaus bauen wollen, benötigen Sie einen Bedarfsausweis
- für Wohngebäude.
Bei
- genehmigungspflichtigen Neubaumaßnahmen ist es vorgeschrieben
- vor Baubeginn einen EnEV-Nachweis (früher Wärmeschutznachweis)
- zu erstellen. Aus der EnEV-Berechnung kann später, nach
- Fertigstellung, der Bedarfsausweis erstellt werden. In
- §3 EnEV ist geregelt welche Anforderungen für Wohngebäude eingehalten werden
- müssen.
-
- Wenn Sie bei Ihrem Zweifamilienhaus eine Erweiterung planen,
- benötigen Sie einen Bedarfsausweis
- für Wohngebäude.
In der
- aktuellen EnEV ist geregelt, wie bei Änderungen im Baubestand zu
- verfahren ist. In
- §9 EnEV der EnEV ist festgelegt, welche Mindestanforderungen bei Änderungen,
- Erweiterungen und Ausbau eingehalten werden müssen. Außerdem wird
- beschrieben unter welchen Voraussetzungen ein Bedarfsausweis erstellt
- werden muß. Dies ist z.B. nicht der Fall wenn nur einzelne Bauteile
- wie Dach, Außenwand und Fenster erneuert werden oder die Erweiterung
- kleiner 50 m² ist. Dann muß nur ein Bauteilnachweis geführt werden.
- Es kann auch vorkommen, daß bei Einzelmaßnahmen eine komplette Bedarfsberechnung
- durchgeführt werden muss wenn der Bauteilnachweis die EnEV-Anforderungen
- nicht erfüllt. Bei Austausch der Heizungsanlage muß in jedem Fall
- ein Bedarfsausweis erstellt werden.
-
- Wenn Sie Ihr Mehrfamilienhaus vermieten oder verkaufen wollen,
- haben Sie die Wahl zwischen einem Verbrauchsausweis
- für Wohngebäude und einem
- Bedarfsausweis
- für Wohngebäude.
In den
- meisten Fällen können Sie bei Vermietung oder Verkauf Ihrer
- Immobilie den einfacheren Energieausweis (Verbrauchsausweis)
- erstellen lassen. Dieser Ausweis ist verbrauchsorientiert und
- benötigt als Berechnungsgrundlage 3 zusammenhängende Jahre der
- Heizenergieabrechnugen des Gebäudes. Wenn Ihnen also diese 3
- Abrechnugsjahre vorliegen, und es gab dazwischen keine
- grundlegenden Sanierungsmaßnahmen bzw. Heizungsaustausch, dann
- steht der Nutzung eines Verbrauchsausweises nichts im Weg.
Laut EnEV gibt es nur eine rechtliche Ausnahme, bei der
- es nicht zulässig ist einen Verbrauchsausweis bei Vermietung
- oder Verkauf zu verwenden. Dies ist dann der Fall, wenn Ihr
- Gebäude gänzlich unsaniert ist, vor 1978 gebaut wurde und
- weniger als 5 Wohneinheiten besitzt. In diesem Fall oder bei
- unvollständigen Verbrauchsabrechnungen (z.B. bei Leerstand),
- sollte ein Bedarfsausweis für Wohngebäude erstellt werden.
-
- Wenn Sie bei Ihrem Mehrfamilienhaus eine Modernisierung planen,
- benötigen Sie einen Bedarfsausweis
- für Wohngebäude.
In der
- aktuellen EnEV ist geregelt, wie bei Änderungen im Baubestand zu
- verfahren ist. In
- §9 EnEV der EnEV ist festgelegt, welche Mindestanforderungen bei Änderungen,
- Erweiterungen und Ausbau eingehalten werden müssen. Außerdem wird
- beschrieben unter welchen Voraussetzungen ein Bedarfsausweis erstellt
- werden muß. Dies ist z.B. nicht der Fall wenn nur einzelne Bauteile
- wie Dach, Außenwand und Fenster erneuert werden oder die Erweiterung
- kleiner 50 m² ist. Dann muß nur ein Bauteilnachweis geführt werden.
- Es kann auch vorkommen, daß bei Einzelmaßnahmen eine komplette Bedarfsberechnung
- durchgeführt werden muss wenn der Bauteilnachweis die EnEV-Anforderungen
- nicht erfüllt. Bei Austausch der Heizungsanlage muß in jedem Fall
- ein Bedarfsausweis erstellt werden.
-
- Sie ein Mehrfamilienhaus bauen wollen, benötigen Sie einen Bedarfsausweis
- für Wohngebäude.
Bei
- genehmigungspflichtigen Neubaumaßnahmen ist es vorgeschrieben
- vor Baubeginn einen EnEV-Nachweis (früher Wärmeschutznachweis)
- zu erstellen. Aus der EnEV-Berechnung kann später, nach
- Fertigstellung, der Bedarfsausweis erstellt werden. In
- §3 EnEV ist geregelt welche Anforderungen für Wohngebäude eingehalten werden
- müssen.
-
- Wenn Sie bei Ihrem Mehrfamilienhaus eine Erweiterung planen,
- benötigen Sie einen Bedarfsausweis
- für Wohngebäude.
In der
- aktuellen EnEV ist geregelt, wie bei Änderungen im Baubestand zu
- verfahren ist. In
- §9 EnEV der EnEV ist festgelegt, welche Mindestanforderungen bei Änderungen,
- Erweiterungen und Ausbau eingehalten werden müssen. Außerdem wird
- beschrieben unter welchen Voraussetzungen ein Bedarfsausweis erstellt
- werden muß. Dies ist z.B. nicht der Fall wenn nur einzelne Bauteile
- wie Dach, Außenwand und Fenster erneuert werden oder die Erweiterung
- kleiner 50 m² ist. Dann muß nur ein Bauteilnachweis geführt werden.
- Es kann auch vorkommen, daß bei Einzelmaßnahmen eine komplette Bedarfsberechnung
- durchgeführt werden muss wenn der Bauteilnachweis die EnEV-Anforderungen
- nicht erfüllt. Bei Austausch der Heizungsanlage muß in jedem Fall
- ein Bedarfsausweis erstellt werden.
-
- Wenn Sie Ihr Gewerbegebäude vermieten oder verkaufen wollen,
- haben Sie die Wahl zwischen einem Verbrauchsausweis
- für Gewerbegebäude und einem
- Bedarfsausweis
- für Gewerbegebäude.
Bei
- Vermietung oder Verkauf Ihrer Gewerbeimmobilie können Sie den
- einfacheren Energieausweis (Verbrauchsausweis) erstellen lassen.
- Der gewerbliche Verbrauchsausweis benötigt als
- Berechnungsgrundlage den Stromverbrauch und den
- Heizenergieverbrauch des Gebäudes. Es werden 3 zusammenhängende
- Jahre der Heizenergieabrechnugen und der Stromabrechnung des
- Gebäudes benötigt. Wenn Ihnen also diese 3 Abrechnugsjahre
- vorliegen und die Verbräuche lassen sich eindeutig zuordnen,
- dann steht der Dateneingabe nichts im Wege.
Es dürfen
- keine grundlegenden Sanierungsmaßnahmen bzw. Heizungsaustausch
- während dieses Zeitraums durchgeführt worden sein. Wenn diese
- Voraussetzungen nicht vorliegen, oder keine vollständigen
- Verbrauchsabrechnungen vorliegen (z.B. bei Leerstand), dann
- sollte der Bedarfsausweis Nichtwohngebäude (Gewerbe) erstellt
- werden.
-
- Wenn Sie bei Ihrem Gewerbegebäude eine Modernisierung planen,
- benötigen Sie einen Bedarfsausweis
- für Gewerbegebäude.
In
- der aktuellen EnEV ist geregelt, wie bei Änderungen im
- Baubestand zu verfahren ist. In
- §9 EnEV der EnEV ist festgelegt, welche Mindestanforderungen bei Änderungen,
- Erweiterungen und Ausbau eingehalten werden müssen. Außerdem wird
- beschrieben unter welchen Voraussetzungen ein Bedarfsausweis erstellt
- werden muß. Dies ist z.B. nicht der Fall wenn nur einzelne Bauteile
- wie Dach, Außenwand und Fenster erneuert werden oder die Erweiterung
- kleiner 50 m² ist. Dann muß nur ein Bauteilnachweis geführt werden.
- Es kann auch vorkommen, daß bei Einzelmaßnahmen eine komplette Bedarfsberechnung
- durchgeführt werden muss wenn der Bauteilnachweis die EnEV-Anforderungen
- nicht erfüllt. Bei Austausch der Heizungsanlage muß in jedem Fall
- ein Bedarfsausweis erstellt werden.
-
- Wenn Sie ein Gewerbegebäude bauen wollen, benötigen Sie einen Bedarfsausweis
- für Gewerbe.
Bei
- genehmigungspflichtigen Neubaumaßnahmen ist es vorgeschrieben
- vor Baubeginn einen EnEV-Nachweis (früher Wärmeschutznachweis)
- zu erstellen. Aus der EnEV-Berechnung kann später, nach
- Fertigstellung, der Bedarfsausweis erstellt werden. In
- §4 EnEV ist geregelt welche Anforderungen für Gewerbegebäude eingehalten
- werden müssen.
-
- Wenn Sie bei Ihrem Gewerbegebäude eine Erweiterung planen,
- benötigen Sie einen Bedarfsausweis
- für Gewerbegebäude.
In
- der aktuellen EnEV ist geregelt, wie bei Änderungen im
- Baubestand zu verfahren ist. In
- §9 EnEV der EnEV ist festgelegt, welche Mindestanforderungen bei Änderungen,
- Erweiterungen und Ausbau eingehalten werden müssen. Außerdem wird
- beschrieben unter welchen Voraussetzungen ein Bedarfsausweis erstellt
- werden muß. Dies ist z.B. nicht der Fall wenn nur einzelne Bauteile
- wie Dach, Außenwand und Fenster erneuert werden oder die Erweiterung
- kleiner 50 m² ist. Dann muß nur ein Bauteilnachweis geführt werden.
- Es kann auch vorkommen, daß bei Einzelmaßnahmen eine komplette Bedarfsberechnung
- durchgeführt werden muss wenn der Bauteilnachweis die EnEV-Anforderungen
- nicht erfüllt. Bei Austausch der Heizungsanlage muß in jedem Fall
- ein Bedarfsausweis erstellt werden.
-
- Bei starkem Publikumsverkehr in Ihrem Gewerbegebäude benötigen - Sie einen - Verbrauchsausweis für - Gewerbegebäude als öffentlichen Aushang. -
-
- Wenn Sie Ihr Mischgebäude vermieten oder verkaufen wollen, haben
- Sie für den nichtgewerblichen Teil die Wahl zwischen einem
- Verbrauchsausweis für
- Wohngebäude
- und einem Bedarfsausweis für
- Wohngebäude
- und für den gewerblichen Teil die Wahl zwischen einem
- Verbrauchsausweis
- für Gewerbegebäude und einem
- Bedarfsausweis
- für Gewerbegebäude.
Für den nichtgewerblichen Teil gilt:
In den meisten Fällen können Sie bei Vermietung oder
- Verkauf Ihrer Immobilie den einfacheren Energieausweis
- (Verbrauchsausweis) erstellen lassen. Dieser Ausweis ist
- verbrauchsorientiert und benötigt als Berechnungsgrundlage 3
- zusammenhängende Jahre der Heizenergieabrechnugen des Gebäudes.
- Wenn Ihnen also diese 3 Abrechnugsjahre vorliegen, und es gab
- dazwischen keine grundlegenden Sanierungsmaßnahmen bzw.
- Heizungsaustausch, dann steht der Nutzung eines
- Verbrauchsausweises nichts im Weg.
Laut EnEV gibt es
- nur eine rechtliche Ausnahme, bei der es nicht zulässig ist
- einen Verbrauchsausweis bei Vermietung oder Verkauf zu
- verwenden. Dies ist dann der Fall, wenn Ihr Gebäude gänzlich
- unsaniert ist, vor 1978 gebaut wurde und weniger als 5
- Wohneinheiten besitzt. In diesem Fall oder bei unvollständigen
- Verbrauchsabrechnungen (z.B. bei Leerstand), sollte ein
- Bedarfsausweis für Wohngebäude erstellt werden.
Für den gewerblichen Teil gilt:
Bei Vermietung oder Verkauf Ihrer Gewerbeimmobilie können
- Sie den einfacheren Energieausweis (Verbrauchsausweis) erstellen
- lassen. Der gewerbliche Verbrauchsausweis benötigt als
- Berechnungsgrundlage den Stromverbrauch und den
- Heizenergieverbrauch des Gebäudes. Es werden 3 zusammenhängende
- Jahre der Heizenergieabrechnugen und der Stromabrechnung des
- Gebäudes benötigt. Wenn Ihnen also diese 3 Abrechnugsjahre
- vorliegen und die Verbräuche lassen sich eindeutig zuordnen,
- dann steht der Dateneingabe nichts im Wege.
Es dürfen
- keine grundlegenden Sanierungsmaßnahmen bzw. Heizungsaustausch
- während dieses Zeitraums durchgeführt worden sein. Wenn diese
- Voraussetzungen nicht vorliegen, oder keine vollständigen
- Verbrauchsabrechnungen vorliegen (z.B. bei Leerstand), dann
- sollte der Bedarfsausweis Nichtwohngebäude (Gewerbe) erstellt
- werden.
-
- Wenn Sie bei Ihrem Mischgebäude eine Modernisierung planen,
- benötigen Sie einen Bedarfsausweis
- für Wohngebäude und einen
- Bedarfsausweis
- für Gewerbegebäude.
In
- der aktuellen EnEV ist geregelt, wie bei Änderungen im
- Baubestand zu verfahren ist. In
- §9 EnEV der EnEV ist festgelegt, welche Mindestanforderungen bei Änderungen,
- Erweiterungen und Ausbau eingehalten werden müssen. Außerdem wird
- beschrieben unter welchen Voraussetzungen ein Bedarfsausweis erstellt
- werden muß. Dies ist z.B. nicht der Fall wenn nur einzelne Bauteile
- wie Dach, Außenwand und Fenster erneuert werden oder die Erweiterung
- kleiner 50 m² ist. Dann muß nur ein Bauteilnachweis geführt werden.
- Es kann auch vorkommen, daß bei Einzelmaßnahmen eine komplette Bedarfsberechnung
- durchgeführt werden muss wenn der Bauteilnachweis die EnEV-Anforderungen
- nicht erfüllt. Bei Austausch der Heizungsanlage muß in jedem Fall
- ein Bedarfsausweis erstellt werden.
-
- Wenn Sie ein Mischgebäude bauen wollen, benötigen Sie einen Bedarfsausweis
- für Wohngebäude und einen
- Bedarfsausweis
- für Gewerbegebäude.
Bei
- genehmigungspflichtigen Neubaumaßnahmen ist es vorgeschrieben
- vor Baubeginn einen EnEV-Nachweis (früher Wärmeschutznachweis)
- zu erstellen. Aus der EnEV-Berechnung kann später, nach
- Fertigstellung, der Bedarfsausweis erstellt werden. In
- §3 EnEV
- ist geregelt welche Anforderungen für Wohngebäude, und in
- §4 EnEV welche Anforderungen für Gewerbegebäude eingehalten werden müssen.
-
- Wenn Sie bei Ihrem Mischgebäude eine Erweiterung planen,
- benötigen Sie einen
- Bedarfsausweis für
- Wohngebäude
- und einen Bedarfsausweis für
- Gewerbegebäude.
In der
- aktuellen EnEV ist geregelt, wie bei Änderungen im Baubestand zu
- verfahren ist. In
- §9 EnEV der EnEV ist festgelegt, welche Mindestanforderungen bei Änderungen,
- Erweiterungen und Ausbau eingehalten werden müssen. Außerdem wird
- beschrieben unter welchen Voraussetzungen ein Bedarfsausweis erstellt
- werden muß. Dies ist z.B. nicht der Fall wenn nur einzelne Bauteile
- wie Dach, Außenwand und Fenster erneuert werden oder die Erweiterung
- kleiner 50 m² ist. Dann muß nur ein Bauteilnachweis geführt werden.
- Es kann auch vorkommen, daß bei Einzelmaßnahmen eine komplette Bedarfsberechnung
- durchgeführt werden muss wenn der Bauteilnachweis die EnEV-Anforderungen
- nicht erfüllt. Bei Austausch der Heizungsanlage muß in jedem Fall
- ein Bedarfsausweis erstellt werden.
-
- Bei starkem Publikumsverkehr in Ihrem Mischgebäude benötigen Sie - einen Verbrauchsausweis für - Gewerbegebäude als öffentlichen Aushang. -
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