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# Teil 1
## Allgemeiner Teil
### Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
## § 1 Zweck und Ziel
1. Ziel dieses Gesetzes ist es, durch wirtschaftliche, sozialverträgliche und effizienzsteigernde Maßnahmen zur Einsparung von Treibhausgasemissionen sowie durch die Nutzung von erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme einen wesentlichen Beitrag zu den nationalen Klimaschutzzielen zu leisten.
2. Das Gesetz soll unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit die Reduktion fossiler Ressourcen, die Verringerung der Energieimportabhängigkeit und eine nachhaltige Energieversorgung fördern.
3. Der Bau und Betrieb von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien und Effizienzmaßnahmen gelten als Belange von öffentlichem Interesse und Sicherheit, bis der Gebäudebetrieb treibhausgasneutral ist.
## § 2 Anwendungsbereich
1. Dieses Gesetz gilt für:
- Gebäude, die durch Energieeinsatz beheizt oder gekühlt werden,
- deren Heizungs-, Kühl-, Raumluft- und Beleuchtungstechnik sowie Warmwasserversorgung.
Der Energieeinsatz für Produktionsprozesse ist ausgenommen.
2. Das Gesetz gilt nicht für:
- Betriebsgebäude zur Tierhaltung, offene Gebäudestrukturen, unterirdische Bauten, Glashäuser, Zelte, provisorische Gebäude (< 2 Jahre), religiöse Gebäude, saisonal genutzte Wohngebäude und Gebäude mit niedriger Solltemperatur oder geringem Energieverbrauch.
3. Nicht anwendbar auf Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik außerhalb des räumlichen Zusammenhangs mit Gebäuden.
## § 3 Begriffsbestimmungen
1. Wichtige Begriffe:
- **Abwärme**: Wärme/Kälte aus technischen Prozessen.
- **Aperturfläche**: Lichteintrittsfläche einer Solaranlage.
- **Baudenkmal**: Nach Landesrecht geschütztes Gebäude.
- **Beheizter Raum**: Raum, der direkt oder indirekt beheizt wird.
- **Blauer Wasserstoff**: Wasserstoff aus Erdgas mit spezifischen Emissionskriterien.
- **Brennwertkessel**: Heizkessel mit Wasserdampfkondensation.
- **Wohngebäude**: Gebäude, das überwiegend dem Wohnen dient.
- **Nichtwohngebäude**: Alle anderen Gebäude.
- **Niedrigstenergiegebäude**: Gebäude mit hoher Energieeffizienz und geringem Energiebedarf.
2. Erneuerbare Energien umfassen Geothermie, Umweltwärme, Solarenergie, Windkraft und Biomasse.
## § 4 Vorbildfunktion der öffentlichen Hand
1. Nichtwohngebäude der öffentlichen Hand sollen Vorbildfunktion im Klimaschutz übernehmen.
2. Prüfung des Einsatzes erneuerbarer Energien bei Neubau oder Renovierung.
3. Informationen über Vorbildfunktion öffentlich bereitstellen, z. B. im Klimaschutzbericht.
## § 5 Grundsatz der Wirtschaftlichkeit
1. Anforderungen des Gesetzes müssen technisch erfüllbar und wirtschaftlich vertretbar sein.
2. Wirtschaftlichkeit liegt vor, wenn Aufwendungen durch Einsparungen während der Nutzungsdauer gedeckt werden können.
## § 6 Verordnungsermächtigung zu Betriebskosten und Verbrauchsinformationen
1. Die Bundesregierung kann per Verordnung Regelungen zur Erfassung und Verteilung von Energiekosten sowie zur Bereitstellung von Verbrauchsinformationen erlassen.
2. Datenschutz und Datensicherheit müssen gewährleistet sein.
## § 6a Verordnungsermächtigung zur Versorgung mit Fernkälte
1. Rahmenbedingungen für Fernkälteversorgung können per Verordnung geregelt werden.
## § 7 Regeln der Technik
1. Anerkannte Regeln der Technik können durch das Bundesministerium bekannt gemacht werden.
2. Diese umfassen Normen und technische Vorschriften der EU-Mitgliedstaaten.
## § 8 Verantwortliche
1. Bauherren und Eigentümer sind für die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich.
2. Beauftragte Personen im Bau- und Anlagentechnikbereich tragen ebenfalls Verantwortung.
## § 9 Überprüfung der Anforderungen
1. Anforderungen an Gebäude werden regelmäßig überprüft, insbesondere im Hinblick auf Klimaziele und Wirtschaftlichkeit.
## § 9a Länderregelung
1. Die Länder können strengere Vorschriften zur Nutzung erneuerbarer Energien und zu Stromdirektheizungen erlassen.
# Teil 2
## Anforderungen an zu errichtende Gebäude
### Abschnitt 1
#### Allgemeiner Teil
## § 10 Grundsatz und Niedrigstenergiegebäude
1. Wer ein Gebäude errichtet, muss es als Niedrigstenergiegebäude bauen.
2. Die Bauweise muss sicherstellen:
- Der Gesamtenergiebedarf überschreitet nicht die Höchstwerte nach § 15 oder § 18.
- Energieverluste durch Wärmeschutz werden gemäß § 16 oder § 19 minimiert.
- Weitere Anforderungen nach § 71 Absatz 1 werden erfüllt.
3. Anforderungen gelten nicht, wenn sie anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.
## § 11 Mindestwärmeschutz
1. Bauteile, die gegen Außenluft, Erdreich oder kalte Gebäudeteile grenzen, müssen die Mindestwärmeschutzanforderungen gemäß DIN 4108-2: 2013-02 und DIN 4108-3: 2018-10 erfüllen.
2. Bei ungesicherter Nachbarbebauung müssen Trennwände den Mindestwärmeschutz gewährleisten.
## § 12 Wärmebrücken
Der Einfluss von Wärmebrücken auf den Heizwärmebedarf muss nach anerkannten Regeln der Technik minimiert werden.
## § 13 Dichtheit
1. Gebäude müssen luftdicht nach anerkannten Regeln der Technik errichtet werden.
2. Vorschriften zum Mindestluftwechsel bleiben unberührt.
## § 14 Sommerlicher Wärmeschutz
1. Der Sonneneintrag muss durch bauliche Maßnahmen begrenzt werden, ohne die Tageslichtversorgung zu beeinträchtigen.
2. Anforderungen und Berechnungen erfolgen gemäß DIN 4108-2: 2013-02.
---
### Abschnitt 2
#### Jahres-Primärenergiebedarf und baulicher Wärmeschutz bei zu errichtenden Gebäuden
#### Unterabschnitt 1: Wohngebäude
## § 15 Gesamtenergiebedarf
1. Der Jahres-Primärenergiebedarf eines Wohngebäudes darf nicht mehr als 0,55 des Wertes eines Referenzgebäudes betragen.
2. Die Berechnung erfolgt gemäß §§ 20 bis 33.
## § 16 Baulicher Wärmeschutz
Der Transmissionswärmeverlust darf höchstens 1,0 des Wertes des Referenzgebäudes betragen.
## § 17 Aneinandergereihte Bebauung
Aneinandergereihte Wohngebäude dürfen bei Wärmeschutz und Energiebedarf wie ein Gebäude behandelt werden.
#### Unterabschnitt 2: Nichtwohngebäude
## § 18 Gesamtenergiebedarf
1. Der Jahres-Primärenergiebedarf eines Nichtwohngebäudes darf nicht mehr als 0,55 des Wertes eines Referenzgebäudes betragen.
2. Berechnungen erfolgen gemäß §§ 21 bis 33.
## § 19 Baulicher Wärmeschutz
Die mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der Umfassungsfläche dürfen die in Anlage 3 genannten Höchstwerte nicht überschreiten.
---
### Abschnitt 3
#### Berechnungsgrundlagen und -verfahren
## § 20 Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Wohngebäudes
1. Die Berechnung erfolgt nach DIN V 18599: 2018-09.
2. Alternativ kann bis 31. Dezember 2023 DIN V 4108-6: 2003-06 verwendet werden.
## § 21 Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Nichtwohngebäudes
1. Die Berechnung erfolgt nach DIN V 18599: 2018-09.
2. Gebäude mit unterschiedlichen Nutzungszonen werden entsprechend zoniert.
## § 22 Primärenergiefaktoren
1. Für die Berechnung sind die Primärenergiefaktoren der Anlage 4 maßgeblich.
2. Abweichende Werte gelten für bestimmte Biomassen und Fernwärme.
## § 23 Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien
Strom aus erneuerbaren Energien, der in unmittelbarer Nähe zum Gebäude erzeugt wird, kann vom Primärenergiebedarf abgezogen werden.
## § 24 Einfluss von Wärmebrücken
Wärmebrücken müssen gemäß DIN V 18599 oder DIN V 4108 berücksichtigt werden.
## § 25 Berechnungsrandbedingungen
1. Gebäudeautomation der Klasse C ist als Standard anzusetzen.
2. Verschattungsfaktoren und spezifische Bedingungen für Wohn- und Nichtwohngebäude sind zu berücksichtigen.
## § 26 Prüfung der Dichtheit eines Gebäudes
Die Luftdichtheit muss vor Fertigstellung überprüft und dokumentiert werden.
## § 27 Gemeinsame Heizungsanlage für mehrere Gebäude
Der Primärenergiebedarf darf unter spezifischen Bedingungen getrennt berechnet werden.
## § 28 Anrechnung mechanisch betriebener Lüftungsanlagen
Die Anrechnung von Wärmerückgewinnung ist nur bei Nachweis der Gebäudedichtheit und bestimmter technischer Voraussetzungen zulässig.
## § 29 Berechnung bei aneinandergereihter Bebauung
Gebäudetrennwände können bei der Berechnung je nach Temperaturnutzung unterschiedlich gewichtet werden.
## § 30 Zonenweise Berücksichtigung von Energiebedarfsanteilen
Nichtwohngebäude mit verschiedenen Nutzungszonen müssen Energieanteile zonenspezifisch berücksichtigen.
## § 31 Vereinfachtes Nachweisverfahren für Wohngebäude
Ein vereinfachtes Verfahren darf genutzt werden, wenn die Vorgaben der Anlage 5 erfüllt sind.
## § 32 Vereinfachtes Berechnungsverfahren für Nichtwohngebäude
Das vereinfachte Verfahren kann unter bestimmten baulichen und technischen Voraussetzungen angewandt werden.
## § 33 Andere Berechnungsverfahren
Bauliche oder anlagentechnische Komponenten ohne anerkannte Regeln der Technik dürfen durch Simulationsrechnungen bewertet werden.
# Teil 3
## Anforderungen an bestehende Gebäude
### Abschnitt 1
(weggefallen)
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## § 46 Aufrechterhaltung der energetischen Qualität; entgegenstehende Rechtsvorschriften
1. Außenbauteile eines bestehenden Gebäudes dürfen nicht so verändert werden, dass die energetische Qualität verschlechtert wird.
- Ausnahme: Wenn die geänderte Fläche weniger als 10 % der jeweiligen Bauteilgruppe betrifft.
2. Anforderungen gelten nicht, wenn sie anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen (z. B. Standsicherheit, Brandschutz).
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## § 47 Nachrüstung eines bestehenden Gebäudes
1. Eigentümer müssen oberste Geschossdecken dämmen, wenn diese nicht den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2: 2013-02 erfüllen:
- Wärmedurchgangskoeffizient darf 0,24 W/m²K nicht überschreiten.
- Alternativ kann das Dach entsprechend gedämmt werden.
2. Wenn die Dämmschichtdicke technisch begrenzt ist, gilt:
- Höchstmögliche Dämmschicht mit Wärmeleitfähigkeit von 0,035 W/mK einbauen.
- Bei eingeblasenen oder nachwachsenden Materialien: 0,045 W/mK.
3. Für Wohngebäude mit bis zu zwei Wohnungen gilt die Pflicht nur bei Eigentümerwechsel nach dem 1. Februar 2002.
- Frist: zwei Jahre ab Eigentumsübergang.
4. Keine Pflicht, wenn Aufwendungen nicht innerhalb angemessener Frist durch Einsparungen gedeckt werden können.
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## § 48 Anforderungen an ein bestehendes Gebäude bei Änderung
1. Werden Außenbauteile von beheizten oder gekühlten Räumen erneuert oder eingebaut, dürfen deren Wärmedurchgangskoeffizienten die Werte aus Anlage 7 nicht überschreiten.
- Ausnahme: Änderungen betreffen weniger als 10 % der jeweiligen Bauteilgruppe.
2. Bei Änderungen in Wohngebäuden mit bis zu zwei Wohnungen ist ein Beratungsgespräch mit einer berechtigten Person erforderlich, wenn unentgeltlich angeboten.
3. Dienstleister müssen Eigentümer schriftlich auf die Beratungspflicht hinweisen.
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## § 49 Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten
1. Berechnung berücksichtigt neue und vorhandene Bauteilschichten:
- DIN V 18599-2: 2018-09 für Bauteile am Erdreich.
- DIN 4108-4: 2017-03 und DIN EN ISO 6946: 2008-04 für opake Bauteile.
- DIN 4108-4: 2017-03 für transparente Bauteile und Vorhangfassaden.
2. Für Gefälledächer gelten spezifische Berechnungsmethoden gemäß DIN EN ISO 6946: 2008-04 und DIN 4108-4: 2017-03.
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## § 50 Energetische Bewertung eines bestehenden Gebäudes
1. Anforderungen des § 48 gelten als erfüllt, wenn:
- Wohngebäude:
- Primärenergiebedarf überschreitet den Referenzwert um maximal 40 %.
- Transmissionswärmeverlust überschreitet den Höchstwert um maximal 40 %.
- Nichtwohngebäude:
- Primärenergiebedarf überschreitet den Referenzwert um maximal 40 %.
- Wärmedurchgangskoeffizienten überschreiten die Höchstwerte aus Anlage 3 um maximal 40 %.
2. Höchstwerte des Transmissionswärmeverlusts für Wohngebäude:
- Freistehend bis 350 m²: 0,40 W/m²K.
- Freistehend über 350 m²: 0,50 W/m²K.
- Einseitig angebaut: 0,45 W/m²K.
- Andere Wohngebäude: 0,65 W/m²K.
3. Berechnungsmethoden und vereinfachte Verfahren sind anwendbar.
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## § 51 Anforderungen an ein bestehendes Gebäude bei Erweiterung und Ausbau
1. Anforderungen für neue beheizte oder gekühlte Räume:
- Wohngebäude: Transmissionswärmeverlust darf 1,2-faches des Referenzgebäudes nicht überschreiten.
- Nichtwohngebäude: Wärmedurchgangskoeffizienten dürfen 1,25-faches der Höchstwerte aus Anlage 3 nicht überschreiten.
- Bei Erweiterungen über 100 % der bestehenden Nutzfläche: Anforderungen aus §§ 18 und 19 gelten.
2. Erweiterungen über 50 m² müssen zusätzlich die Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz (§ 14) erfüllen.
# Teil 4
## Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung
### Abschnitt 1
### Aufrechterhaltung der energetischen Qualität bestehender Anlagen
#### Unterabschnitt 1: Veränderungsverbot
### § 57 Verbot von Veränderungen; entgegenstehende Rechtsvorschriften
1. Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Kühl- oder Raumlufttechnik oder der Warmwasserversorgung dürfen nicht so verändert werden, dass die energetische Qualität des Gebäudes verschlechtert wird.
2. Die Anforderungen an Anlagen und Einrichtungen sind nicht anzuwenden, wenn sie anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften (z. B. Standsicherheit, Brandschutz) widersprechen.
#### Unterabschnitt 2: Betreiberpflichten
### § 58 Betriebsbereitschaft
1. Energiebedarfssenkende Einrichtungen müssen betriebsbereit erhalten und bestimmungsgemäß genutzt werden.
2. Alternativ können Maßnahmen getroffen werden, die deren Einfluss auf den Jahres-Primärenergiebedarf ausgleichen.
### § 59 Sachgerechte Bedienung
Anlagen der Heizungs-, Kühl- oder Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung sind sachgerecht zu bedienen.
### § 60 Wartung und Instandhaltung
1. Wesentliche Komponenten, die den Wirkungsgrad beeinflussen, müssen regelmäßig gewartet und instand gehalten werden.
2. Wartung und Instandhaltung erfordern Fachkunde.
### § 60a Prüfung und Optimierung von Wärmepumpen
1. Wärmepumpen in größeren Gebäuden müssen nach der ersten Heizperiode, spätestens jedoch nach zwei Jahren, einer Betriebsprüfung unterzogen werden.
2. Prüfungen umfassen u. a. hydraulischen Abgleich, Einstellungen der Regelparameter, Füllstand des Kältemittels und Funktion der Komponenten.
3. Die Prüfungen sind von fachkundigen Personen durchzuführen.
4. Ergebnisse sind schriftlich festzuhalten, Optimierungen innerhalb eines Jahres umzusetzen und Nachweise vorzulegen.
### § 60b Prüfung und Optimierung älterer Heizungsanlagen
1. Heizungsanlagen müssen innerhalb von 15 Jahren nach Einbau oder spätestens bis 2027 optimiert werden.
2. Optimierungen umfassen u. a. Anpassung der Heizkurve, Absenkung der Vorlauftemperatur und Dämmung von Rohrleitungen.
### § 60c Hydraulischer Abgleich und weitere Maßnahmen zur Heizungsoptimierung
1. Ein hydraulischer Abgleich ist bei Heizungsanlagen in größeren Gebäuden verpflichtend.
2. Die Maßnahmen umfassen raumweise Heizlastberechnungen und Anpassungen der Vorlauftemperaturregelung.
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### Abschnitt 2
### Einbau und Ersatz
#### Unterabschnitt 1: Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen
### § 61 Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr
1. Zentralheizungen müssen mit Einrichtungen zur Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr ausgestattet sein.
2. Nachrüstung ist für bestehende Zentralheizungen bis 2021 erforderlich.
### § 62 Wasserheizung ohne Wärmeübertrager
Pflichten können auch über zentrale Einrichtungen des Nah- oder Fernwärmenetzes erfüllt werden.
### § 63 Raumweise Regelung der Raumtemperatur
1. Heizungsanlagen müssen eine Einrichtung zur raumweisen Temperaturregelung haben.
2. Ausnahmen gelten für kleine Fußbodenheizungen und Einzelheizgeräte.
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#### Unterabschnitt 2: Klimaanlagen und Raumlufttechnik
### § 65 Begrenzung der elektrischen Leistung
1. Klimaanlagen und raumlufttechnische Anlagen müssen Grenzwerte für die Ventilatorleistung einhalten.
2. Zuschläge für spezielle Filter- und Wärmerückführsysteme sind möglich.
### § 66 Regelung der Be- und Entfeuchtung
1. Anlagen müssen mit selbsttätigen Regelungen für Feuchteeinstellungen ausgestattet sein.
2. Fehlende Einrichtungen sind nachzurüsten.
### § 68 Wärmerückgewinnung
1. Neue Anlagen müssen mit Einrichtungen zur Wärmerückgewinnung ausgestattet sein.
2. Anforderungen an die Rückgewinnung basieren auf DIN-Normen.
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#### Unterabschnitt 3: Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen
### § 69 Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen
1. Neu installierte oder ersetzte Leitungen und Armaturen müssen gedämmt sein.
2. Eigentümer sind verpflichtet, ungedämmte, zugängliche Leitungen nachträglich zu dämmen.
### § 70 Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen
1. Leitungen und Armaturen von Klimaanlagen müssen Wärmeaufnahme verhindern.
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#### Unterabschnitt 4: Anforderungen an Heizungsanlagen
### § 71 Anforderungen an eine Heizungsanlage
1. Heizungsanlagen müssen mindestens 65 % der Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugen.
2. Ausnahmen gelten für spezielle Gebäudearten und Übergangsfristen.
### § 72 Betriebsverbot für Heizkessel, Ölheizungen
1. Heizkessel vor 1991 dürfen nicht mehr betrieben werden.
2. Heizkessel ab 1991 dürfen maximal 30 Jahre betrieben werden.
3. Ausnahme: Brennwert- und Niedertemperaturkessel.
4. Betrieb fossiler Heizkessel ist ab 2044 verboten.
### § 73 Ausnahme
1. Verpflichtungen gelten für kleine Wohngebäude erst nach einem Eigentümerwechsel.
2. Nach dem Eigentumsübergang beträgt die Umsetzungsfrist zwei Jahre.
# Abschnitt 3: Energetische Inspektion von Klimaanlagen
## § 74 Betreiberpflicht
1. Betreiber von Klimaanlagen oder kombinierten Klima- und Lüftungsanlagen mit einer Nennleistung über 12 kW müssen energetische Inspektionen durchführen lassen.
2. Betreiber von mehr als zehn gleichartigen Anlagen zwischen 12 kW und 70 kW in vergleichbaren Nichtwohngebäuden können stichprobenweise Inspektionen durchführen lassen.
3. Keine Inspektionspflicht besteht:
- bei Nichtwohngebäuden mit Gebäudeautomationssystemen (§ 71a Absatz 5),
- bei Anlagen unter vertraglicher Energieeffizienzüberwachung.
4. Wohngebäude sind von der Inspektionspflicht ausgenommen, wenn sie mit kontinuierlicher elektronischer Überwachung und effektiven Regelungsfunktionen ausgestattet sind.
## § 75 Durchführung und Umfang der Inspektion
1. Die Inspektion umfasst die Prüfung aller Komponenten, die den Wirkungsgrad beeinflussen, sowie die Dimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf.
2. Schwerpunkt sind:
- Änderungen der Nutzung und bauphysikalischen Eigenschaften,
- Effizienz der wesentlichen Komponenten.
3. Für Anlagen über 70 kW gilt die DIN SPEC 15240: 2019-03.
4. Bei stichprobenweisen Inspektionen sind bis zu 200 Anlagen jede zehnte, darüber jede 20. Anlage zu prüfen.
## § 76 Zeitpunkt der Inspektion
1. Erstmals ist die Inspektion zehn Jahre nach Inbetriebnahme oder Erneuerung durchzuführen. Für ältere Anlagen (vor 2018) war die Frist der 31. Dezember 2022.
2. Wiederkehrende Inspektionen sind alle zehn Jahre erforderlich, es sei denn, es wurden keine Änderungen vorgenommen.
## § 77 Fachkunde des Inspektionspersonals
1. Inspektionen dürfen nur durch fachkundige Personen erfolgen.
2. Fachkundig sind Personen mit:
- einschlägigen Hochschulabschlüssen und Berufserfahrung,
- Meister- oder Technikerausbildungen im Bereich Gebäudetechnik,
- oder gleichwertigen europäischen Qualifikationen.
3. Gleichwertige Qualifikationen aus der EU, dem EWR oder der Schweiz werden anerkannt.
## § 78 Inspektionsbericht und Registriernummern
1. Der Bericht muss:
- Ergebnisse der Inspektion,
- Ratschläge zur energetischen Verbesserung,
- und ggf. Alternativen enthalten.
2. Der Bericht ist eigenhändig zu unterzeichnen und an den Betreiber zu übergeben.
3. Die Registriernummer ist vor Übergabe einzutragen.
4. Betreiber müssen den Bericht auf Verlangen der zuständigen Behörde vorlegen.
# Teil 6: Finanzielle Förderung und Vollzug
## § 89 Fördermittel
1. Der Bund kann Fördermittel für Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien und Verbesserung der Energieeffizienz bereitstellen.
2. Gefördert werden insbesondere:
- Nutzung erneuerbarer Energien in bestehenden und neuen Gebäuden,
- Errichtung energieeffizienter Gebäude, die die gesetzlichen Anforderungen übertreffen,
- Verbesserungen der Energieeffizienz bei Sanierungen bestehender Gebäude.
3. Details werden durch Verwaltungsvorschriften des Bundes geregelt.
## § 90 Geförderte Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien
1. Förderfähige Maßnahmen umfassen:
- Solarthermische Anlagen,
- Anlagen zur Nutzung von Biomasse,
- Geothermie und Umweltwärme,
- Wärmenetze, Speicher und Übergabestationen.
2. Fördervoraussetzungen:
- Solarthermische Anlagen müssen zertifiziert sein („Solar Keymark“),
- Biomasseanlagen müssen Mindestwirkungsgrade erfüllen,
- Wärmepumpen müssen EU-Vorgaben entsprechen.
## § 91 Verhältnis zu Anforderungen an Gebäude
1. Maßnahmen zur Erfüllung gesetzlicher Anforderungen sind grundsätzlich nicht förderfähig, es sei denn, sie übertreffen diese Vorgaben deutlich.
2. Förderfähig sind z. B.:
- Maßnahmen mit überdurchschnittlichen Anteilen erneuerbarer Energien,
- Kombinationen von Effizienzsteigerung und erneuerbaren Energien.
## § 92 Erfüllungserklärung
1. Bauherren oder Eigentümer müssen nachweisen, dass Gebäude die gesetzlichen Anforderungen erfüllen.
2. Bei Änderungen an bestehenden Gebäuden ist eine entsprechende Erklärung abzugeben.
## § 93 Pflichtangaben in der Erfüllungserklärung
Die Erklärung muss alle für die Überprüfung notwendigen Angaben enthalten, einschließlich der erforderlichen Berechnungen.
## § 96 Private Nachweise (Unternehmererklärung)
1. Unternehmen müssen schriftlich bestätigen, dass Änderungen oder Einbauten den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
2. Die Nachweise sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen.
## § 98 Registriernummern
1. Inspektionsberichte und Energieausweise müssen mit einer Registriernummer versehen werden.
2. Die Registriernummern sind bei einer Registrierstelle zu beantragen.
## § 99 Stichprobenkontrollen
1. Behörden führen stichprobenartige Kontrollen von Energieausweisen und Inspektionsberichten durch.
2. Aussteller sind verpflichtet, Unterlagen zwei Jahre aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen.
## § 102 Befreiungen
1. Befreiungen von Anforderungen sind möglich, wenn:
- Ziele des Gesetzes durch andere Maßnahmen erreicht werden,
- die Anforderungen eine unbillige Härte darstellen.
2. Befreiungen gelten nicht für Energieausweise.
## § 108 Bußgeldvorschriften
1. Verstöße gegen Vorgaben des Gesetzes können mit Geldbußen bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
2. Beispiele für Verstöße:
- Nichteinhaltung von Dämm- oder Inspektionspflichten,
- Fehlende Nachweise oder Unternehmererklärungen,
- Falsche Angaben in Energieausweisen.
## § 109 Anschluss- und Benutzungszwang
Gemeinden können einen Anschluss- und Benutzungszwang für Fernwärme- oder Fernkälteversorgung zum Zwecke des Klima- und Ressourcenschutzes festlegen.
# Teil 9: Übergangsvorschriften
## § 110 Anforderungen an Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung und an Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien
Die technischen Anforderungen dieses Gesetzes gelten, solange keine abweichenden Vorschriften auf der Grundlage der EU-Richtlinie 2009/125/EG bestehen.
## § 111 Allgemeine Übergangsvorschriften
1. Dieses Gesetz gilt nicht für Vorhaben, die vor seinem Inkrafttreten beantragt, angezeigt oder begonnen wurden. In diesen Fällen gelten die bisherigen Vorschriften weiter.
2. Für Vorhaben, die nach Inkrafttreten des Gesetzes beantragt werden, ist die jeweils aktuelle Gesetzeslage maßgebend.
3. Auf Wunsch des Bauherren kann neues Recht angewandt werden, wenn über den Bauantrag noch nicht endgültig entschieden wurde.
## § 112 Übergangsvorschriften für Energieausweise
1. Energieausweise für Gebäude, die vor Inkrafttreten des Gesetzes errichtet wurden, müssen die angewandte Rechtslage angeben.
2. Für Energieausweise, die zwischen dem 1. November 2020 und dem 1. Mai 2021 ausgestellt werden, gelten die bisherigen Vorschriften weiter.
3. Für ältere Energieausweise (20072014) gelten besondere Regelungen zur Angabe von Energiekennwerten in Immobilienanzeigen.
4. Modernisierungsempfehlungen zu bestehenden Energieausweisen müssen potenziellen Käufern oder Mietern zusammen mit dem Ausweis vorgelegt werden.
## § 113 Übergangsvorschriften für Aussteller von Energieausweisen
Zusätzlich zu den regulären Voraussetzungen nach § 88 sind auch folgende Personen berechtigt, Energieausweise auszustellen:
1. Personen, die vor dem 25. April 2007 als Antragsberechtigte für Energieberatung beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle registriert waren.
2. Personen mit abgeschlossener Berufsausbildung im Baustoff-Fachhandel oder in der Baustoffindustrie, die vor dem 25. April 2007 eine Weiterbildung zum Energiefachberater absolviert haben.
3. Handwerker mit abgeschlossener Fortbildung zur Energieberatung im Handwerk, wenn diese vor dem 25. April 2007 begonnen wurde.
## § 114 Übergangsvorschrift über die vorläufige Wahrnehmung von Vollzugsaufgaben
Bis zur Einführung landesrechtlicher Regelungen übernimmt das Deutsche Institut für Bautechnik folgende Aufgaben:
1. Registrierung von Energieausweisen und Inspektionsberichten.
2. Durchführung von Stichprobenkontrollen nach § 99.
Diese Regelung gilt maximal fünf Jahre nach Inkrafttreten.
## § 115 Übergangsvorschrift für Geldbußen
Die Bußgeldregelungen nach § 108 Absatz 1 Nummer 12, 16 bis 19 sowie Absatz 2 gelten nicht bis zum Ablauf der Fristen nach § 71 Absatz 8, wenn der Eigentümer eines Wohngebäudes mit bis zu sechs Wohnungen dieses selbst bewohnt.