GEG
This commit is contained in:
@@ -431,7 +431,7 @@ import Layout from "#layouts/Layout.astro";
|
|||||||
</p>
|
</p>
|
||||||
|
|
||||||
<hr>
|
<hr>
|
||||||
<p class="text-2xl">Teil 2 - Jahres-Primärenergiebedarf und baulicher Wärmeschutz bei zu errichtenden Gebäuden - Abschnitt 2 - Nichtohngebäude</p>
|
<p class="text-2xl">Teil 2 - Jahres-Primärenergiebedarf und baulicher Wärmeschutz bei zu errichtenden Gebäuden - Abschnitt 2 - Nichtwohngebäude</p>
|
||||||
<hr>
|
<hr>
|
||||||
|
|
||||||
<h2>§ 18 Gesamtenergiebedarf</h2>
|
<h2>§ 18 Gesamtenergiebedarf</h2>
|
||||||
@@ -726,4 +726,256 @@ Die bei der Anrechnung der Wärmerückgewinnung anzusetzenden Kennwerte der Lüf
|
|||||||
Für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine nicht mehr als 50 Quadratmeter Gebäudenutzfläche hat, ist die Bedingung aus Absatz 1 Nummer 2 nicht anzuwenden.
|
Für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine nicht mehr als 50 Quadratmeter Gebäudenutzfläche hat, ist die Bedingung aus Absatz 1 Nummer 2 nicht anzuwenden.
|
||||||
</p>
|
</p>
|
||||||
|
|
||||||
|
<hr>
|
||||||
|
|
||||||
|
<h2>§ 29 Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs und des Transmissionswärmeverlustes bei aneinandergereihter Bebauung von Wohngebäuden</h2>
|
||||||
|
|
||||||
|
<h3>(1) Gebäudetrennwände bei aneinandergereihter Bebauung</h3>
|
||||||
|
<p>Bei der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs gemäß § 20 und des Transmissionswärmeverlustes von aneinandergereihten Wohngebäuden werden Gebäudetrennwände wie folgt behandelt:</p>
|
||||||
|
<ul>
|
||||||
|
|
||||||
|
<p>1. Zwischen Gebäuden, die auf Innentemperaturen von mindestens 19 Grad Celsius beheizt werden, gelten Gebäudetrennwände als nicht
|
||||||
|
wärmedurchlässig und werden bei der Ermittlung der wärmeübertragenden Umfassungsfläche nicht berücksichtigt.</p>
|
||||||
|
|
||||||
|
|
||||||
|
<p>2. Zwischen Wohngebäuden und Gebäuden, die auf Innentemperaturen von mindestens 12 Grad Celsius und weniger als 19 Grad Celsius
|
||||||
|
beheizt werden, wird der Wärmedurchgangskoeffizient mit einem Temperatur-Korrekturfaktor gemäß DIN V 18599-2: 2018-09 oder bis
|
||||||
|
zum 31. Dezember 2023 auch nach DIN V 4108-6: 2003-06, geändert durch DIN V 4108-6 Berichtigung 1: 2004-03, gewichtet.</p>
|
||||||
|
|
||||||
|
|
||||||
|
<p>3. Zwischen Wohngebäuden und Gebäuden oder Gebäudeteilen ohne beheizte Räume im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 4 wird der
|
||||||
|
Wärmedurchgangskoeffizient mit einem Temperaturfaktor von 0,5 gewichtet.</p>
|
||||||
|
|
||||||
|
</ul>
|
||||||
|
|
||||||
|
<h3>(2) Trennflächen zwischen beheizten Gebäudeteilen</h3>
|
||||||
|
<p>Werden beheizte Teile eines Gebäudes getrennt berechnet, ist Absatz 1 Nummer 1 sinngemäß auf die Trennflächen zwischen den
|
||||||
|
Gebäudeteilen anzuwenden.</p>
|
||||||
|
|
||||||
|
<hr>
|
||||||
|
|
||||||
|
<h2>§ 30 Zonenweise Berücksichtigung von Energiebedarfsanteilen bei einem zu errichtenden Nichtwohngebäude</h2>
|
||||||
|
|
||||||
|
<h3>(1) Unterteilung in Zonen</h3>
|
||||||
|
<p>Ein zu errichtendes Nichtwohngebäude, das gemäß § 21 Absatz 2 in Zonen unterteilt wird, muss Energiebedarfsanteile nach den folgenden Absätzen bei der Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs jeder Zone berücksichtigen.</p>
|
||||||
|
|
||||||
|
<h3>(2) Primärenergiebedarf für Heizung</h3>
|
||||||
|
<p>Der Primärenergiebedarf für das Heizungssystem und die Heizfunktion der raumlufttechnischen Anlage ist zu bilanzieren, wenn die Raum-Solltemperatur einer Zone mindestens 12 Grad Celsius beträgt und eine durchschnittliche Nutzungsdauer für die Beheizung von mindestens vier Monaten pro Jahr vorgesehen ist.</p>
|
||||||
|
|
||||||
|
<h3>(3) Primärenergiebedarf für Kühlung</h3>
|
||||||
|
<p>Der Primärenergiebedarf für das Kühlsystem und die Kühlfunktion der raumlufttechnischen Anlage ist zu bilanzieren, wenn Kühltechnik eingesetzt wird und eine durchschnittliche Nutzungsdauer von mehr als zwei Monaten pro Jahr und mehr als zwei Stunden pro Tag vorgesehen ist.</p>
|
||||||
|
|
||||||
|
<h3>(4) Primärenergiebedarf für Dampfversorgung</h3>
|
||||||
|
<p>Der Primärenergiebedarf für die Dampfversorgung ist zu bilanzieren, wenn eine solche Versorgung aufgrund der Nutzung einer raumlufttechnischen Anlage für mehr als zwei Monate pro Jahr und mehr als zwei Stunden pro Tag vorgesehen ist.</p>
|
||||||
|
|
||||||
|
<h3>(5) Primärenergiebedarf für Warmwasser</h3>
|
||||||
|
<p>Der Primärenergiebedarf für Warmwasser ist zu bilanzieren, wenn ein täglicher Nutzenergiebedarf für Warmwasser von mindestens 0,2 Kilowattstunden pro Person oder Beschäftigtem vorliegt.</p>
|
||||||
|
|
||||||
|
<h3>(6) Primärenergiebedarf für Beleuchtung</h3>
|
||||||
|
<p>Der Primärenergiebedarf für Beleuchtung ist zu bilanzieren, wenn eine Beleuchtungsstärke von mindestens 75 Lux erforderlich ist und die Nutzung der Beleuchtung mehr als zwei Monate pro Jahr und mehr als zwei Stunden pro Tag beträgt.</p>
|
||||||
|
|
||||||
|
<h3>(7) Primärenergiebedarf für Hilfsenergien</h3>
|
||||||
|
<p>Der Primärenergiebedarf für Hilfsenergien ist zu bilanzieren, wenn er im Zusammenhang mit Heizung, Kühlung, Dampfversorgung, Warmwasser oder Beleuchtung auftritt. Für Lüftung wird der Anteil berücksichtigt, wenn die Lüftungsanlage mehr als zwei Monate pro Jahr und mehr als zwei Stunden pro Tag genutzt wird.</p>
|
||||||
|
|
||||||
|
<hr>
|
||||||
|
|
||||||
|
<h2>§ 31 Vereinfachtes Nachweisverfahren für ein zu errichtendes Wohngebäude</h2>
|
||||||
|
|
||||||
|
<h3>(1) Anforderungen und Voraussetzungen</h3>
|
||||||
|
<p>Ein zu errichtendes Wohngebäude erfüllt die Anforderungen gemäß § 10 Absatz 2 in Verbindung mit den §§ 15 bis 17, wenn es die Voraussetzungen nach Anlage 5 Nummer 1 erfüllt und die Ausführung den Vorgaben von Anlage 5 Nummer 2 und 3 entspricht.</p>
|
||||||
|
|
||||||
|
<h3>(2) Bekanntmachung der Angaben</h3>
|
||||||
|
<p>Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen geben im Bundesanzeiger bekannt, welche Angaben für solche Wohngebäude ohne besondere Berechnungen in Energiebedarfsausweisen zu verwenden sind.</p>
|
||||||
|
|
||||||
|
<hr>
|
||||||
|
|
||||||
|
<h2>§ 32 Vereinfachtes Berechnungsverfahren für ein zu errichtendes Nichtwohngebäude</h2>
|
||||||
|
|
||||||
|
<h3>(1) Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren</h3>
|
||||||
|
<p>Der Jahres-Primärenergiebedarf des zu errichtenden Nichtwohngebäudes und des Referenzgebäudes darf unter Verwendung eines Ein-Zonen-Modells ermittelt werden, wenn:</p>
|
||||||
|
<ul>
|
||||||
|
<li>Die Summe der Nettogrundflächen aus der Hauptnutzung und den Verkehrsflächen mehr als zwei Drittel der gesamten Nettogrundfläche beträgt,</li>
|
||||||
|
<li>Beheizung und Warmwasserbereitung in allen Räumen auf dieselbe Art erfolgen,</li>
|
||||||
|
<li>Das Gebäude nicht gekühlt wird,</li>
|
||||||
|
<li>Höchstens 10 % der Nettogrundfläche durch ineffiziente Beleuchtungsarten wie Glühlampen beleuchtet wird, und</li>
|
||||||
|
<li>Keine raumlufttechnischen Anlagen mit übermäßigen Leistungsaufnahmen außerhalb der Hauptnutzung verwendet werden.</li>
|
||||||
|
</ul>
|
||||||
|
|
||||||
|
<h3>(2) Anwendungsbereiche</h3>
|
||||||
|
<p>Das vereinfachte Verfahren kann für folgende Gebäudearten angewendet werden:</p>
|
||||||
|
<ul>
|
||||||
|
<li>Bürogebäude, auch mit Verkaufseinrichtungen, Gewerbebetriebe oder Gaststätten,</li>
|
||||||
|
<li>Einzel- und Großhandelsgebäude bis 1.000 m² Nettogrundfläche,</li>
|
||||||
|
<li>Gewerbebetriebe bis 1.000 m² Nettogrundfläche,</li>
|
||||||
|
<li>Schulen, Turnhallen, Kindergärten oder ähnliche Einrichtungen,</li>
|
||||||
|
<li>Beherbergungsstätten ohne Wellnessbereiche,</li>
|
||||||
|
<li>Bibliotheken.</li>
|
||||||
|
</ul>
|
||||||
|
|
||||||
|
<h3>(3) Warmwasser und Nutzungswerte</h3>
|
||||||
|
<p>Bei Anwendung des vereinfachten Verfahrens sind die Nutzungswerte und Warmwasseranforderungen der Anlage 6 zu verwenden. § 30 Absatz 5 gilt entsprechend.</p>
|
||||||
|
|
||||||
|
<h3>(4) Ausnahmen bei Kühlung</h3>
|
||||||
|
<p>Das Verfahren kann angewendet werden, wenn in einem Bürogebäude gekühlte Räume wie Verkaufseinrichtungen oder Gewerbebetriebe mit jeweils weniger als 450 m² Nettogrundfläche vorhanden sind. Der Energiebedarf für Datenverarbeitungskühlung bleibt unberücksichtigt.</p>
|
||||||
|
|
||||||
|
<h3>(5) Pauschale Erhöhung für Kühlung</h3>
|
||||||
|
<p>Bei gekühlten Räumen wird der Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs um 50 kWh/m²/Jahr je gekühlter Nettogrundfläche erhöht und als elektrische Energie im Energiebedarfsausweis ausgewiesen.</p>
|
||||||
|
|
||||||
|
<h3>(6) Beleuchtung</h3>
|
||||||
|
<p>Der Jahres-Primärenergiebedarf für Beleuchtung darf für den am wenigsten tageslichtversorgten Bereich der Hauptnutzung vereinfacht berechnet werden.</p>
|
||||||
|
|
||||||
|
<h3>(7) Reduzierter Referenzwert</h3>
|
||||||
|
<p>Der Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes wird um 10 % reduziert. Der reduzierte Wert bildet den Höchstwert für das zu errichtende Gebäude.</p>
|
||||||
|
|
||||||
|
<h3>(8) Anwendung von § 20 Absatz 3</h3>
|
||||||
|
<p>§ 20 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.</p>
|
||||||
|
|
||||||
|
<hr>
|
||||||
|
|
||||||
|
<h2>§ 33 Andere Berechnungsverfahren</h2>
|
||||||
|
|
||||||
|
<h3>(1) Bauliche oder anlagentechnische Komponenten ohne anerkannte Regeln</h3>
|
||||||
|
<p>Wenn für bauliche oder anlagentechnische Komponenten eines Gebäudes keine anerkannten Regeln der Technik oder keine gesicherten Erfahrungswerte vorliegen, dürfen die energetischen Eigenschaften folgendermaßen ermittelt werden:</p>
|
||||||
|
<ul>
|
||||||
|
<li>Mithilfe dynamisch-thermischer Simulationsrechnungen unter Verwendung der Randbedingungen der §§ 20 bis 30.</li>
|
||||||
|
<li>Durch die Annahme ähnlicher Komponenten, für die anerkannte Regeln der Technik oder gesicherte Erfahrungswerte vorliegen.</li>
|
||||||
|
</ul>
|
||||||
|
|
||||||
|
<hr>
|
||||||
|
<p class="text-2xl">Teil 3 - Anforderungen an bestehende Gebäude</p>
|
||||||
|
<hr>
|
||||||
|
|
||||||
|
<h2>§ 46 Aufrechterhaltung der energetischen Qualität; entgegenstehende Rechtsvorschriften</h2>
|
||||||
|
|
||||||
|
<h3>(1) Verbot der Verschlechterung der energetischen Qualität</h3>
|
||||||
|
<p>Außenbauteile eines bestehenden Gebäudes dürfen nicht so verändert werden, dass die energetische Qualität des Gebäudes verschlechtert wird. Eine Ausnahme gilt, wenn die Fläche der geänderten Bauteile weniger als 10 Prozent der Gesamtfläche der jeweiligen Bauteilgruppe gemäß Anlage 7 beträgt.</p>
|
||||||
|
|
||||||
|
<h3>(2) Vorrang anderer Rechtsvorschriften</h3>
|
||||||
|
<p>Die Anforderungen an bestehende Gebäude gelten nicht, wenn ihre Erfüllung anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Standsicherheit, zum Brandschutz, zum Schallschutz, zum Arbeitsschutz oder zum Gesundheitsschutz widerspricht.</p>
|
||||||
|
|
||||||
|
<hr>
|
||||||
|
|
||||||
|
<h2>§ 47 Nachrüstung eines bestehenden Gebäudes</h2>
|
||||||
|
|
||||||
|
<h3>(1) Dämmung der obersten Geschossdecken</h3>
|
||||||
|
<p>Eigentümer von Wohn- und Nichtwohngebäuden, die mindestens vier Monate jährlich auf Innentemperaturen von 19 Grad Celsius oder mehr beheizt werden, müssen sicherstellen, dass oberste Geschossdecken, die den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2: 2013-02 nicht erfüllen, so gedämmt sind, dass ein Wärmedurchgangskoeffizient von maximal 0,24 W/(m²K) erreicht wird. Alternativ gilt die Pflicht als erfüllt, wenn das Dach über der Geschossdecke entsprechend gedämmt ist oder den Mindestwärmeschutz erfüllt.</p>
|
||||||
|
|
||||||
|
<h3>(2) Technische Begrenzungen bei Dämmung</h3>
|
||||||
|
<p>Wenn die Dämmung in Deckenzwischenräumen aufgrund technischer Gründe begrenzt ist, gilt die Pflicht als erfüllt, wenn die maximal mögliche Dämmschichtdicke gemäß den anerkannten Regeln der Technik eingebaut wird. Dabei ist ein Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit von 0,035 W/(mK) einzuhalten. Für eingeblasenes Dämmmaterial oder Materialien aus nachwachsenden Rohstoffen gilt ein Bemessungswert von 0,045 W/(mK). Für Zwischensparrendämmungen mit begrenzter Dämmschichtdicke gelten dieselben Anforderungen.</p>
|
||||||
|
|
||||||
|
<h3>(3) Frist bei Eigentümerwechsel</h3>
|
||||||
|
<p>Bei Wohngebäuden mit maximal zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, muss die Nachrüstungspflicht erst vom neuen Eigentümer bei einem Eigentümerwechsel nach dem 1. Februar 2002 erfüllt werden. Die Frist beträgt zwei Jahre ab dem ersten Eigentumsübergang.</p>
|
||||||
|
|
||||||
|
<h3>(4) Wirtschaftlichkeitsprüfung</h3>
|
||||||
|
<p>Die Nachrüstungspflicht entfällt bei Wohngebäuden mit maximal zwei Wohnungen, wenn der Eigentümer eine davon selbst bewohnt und die Kosten der Nachrüstung nicht innerhalb einer angemessenen Frist durch Einsparungen gedeckt werden können.</p>
|
||||||
|
|
||||||
|
<hr>
|
||||||
|
|
||||||
|
<h2>§ 48 Anforderungen an ein bestehendes Gebäude bei Änderung</h2>
|
||||||
|
|
||||||
|
<h3>Erneuerung und Einbau von Außenbauteilen</h3>
|
||||||
|
<p>Wenn bei beheizten oder gekühlten Räumen eines Gebäudes Außenbauteile erneuert, ersetzt oder erstmalig eingebaut werden, müssen diese Maßnahmen so ausgeführt werden, dass die betroffenen Flächen die in Anlage 7 festgelegten maximalen Wärmedurchgangskoeffizienten einhalten. Ausgenommen sind Änderungen, die nicht mehr als 10 Prozent der gesamten Fläche der jeweiligen Bauteilgruppe betreffen.</p>
|
||||||
|
|
||||||
|
<h3>Beratungspflicht bei Wohngebäuden</h3>
|
||||||
|
<p>Eigentümer von Wohngebäuden mit maximal zwei Wohnungen, die solche Änderungen vornehmen und für das gesamte Gebäude Berechnungen gemäß § 50 durchführen, müssen vor Beauftragung der Planungsleistungen ein informatorisches Beratungsgespräch mit einer gemäß § 88 berechtigten Person führen. Dies gilt nur, wenn ein solches Beratungsgespräch unentgeltlich angeboten wird.</p>
|
||||||
|
|
||||||
|
<h3>Hinweispflicht für Dienstleister</h3>
|
||||||
|
<p>Unternehmen, die geschäftsmäßig Arbeiten an oder in einem Gebäude durchführen wollen, müssen den Eigentümer bei Angebotsabgabe schriftlich auf die Pflicht zum Beratungsgespräch hinweisen.</p>
|
||||||
|
|
||||||
|
<hr>
|
||||||
|
|
||||||
|
<h2>§ 49 Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten</h2>
|
||||||
|
|
||||||
|
<h3>(1) Berechnungsmethoden</h3>
|
||||||
|
<p>Der Wärmedurchgangskoeffizient eines Bauteils gemäß § 48 wird unter Berücksichtigung der neuen und vorhandenen Bauteilschichten berechnet. Die folgenden Verfahren sind anzuwenden:</p>
|
||||||
|
<ul>
|
||||||
|
<li>DIN V 18599-2: 2018-09 Abschnitt 6.1.4.3 für an Erdreich grenzende Bauteile</li>
|
||||||
|
<li>DIN 4108-4: 2017-03 in Verbindung mit DIN EN ISO 6946: 2008-04 für opake Bauteile</li>
|
||||||
|
<li>DIN 4108-4: 2017-03 für transparente Bauteile und Vorhangfassaden</li>
|
||||||
|
</ul>
|
||||||
|
|
||||||
|
<h3>(2) Gefälledächer</h3>
|
||||||
|
<p>Bei Gefälledächern, die durch die keilförmige Anordnung einer Dämmschicht aufgebaut werden, ist der Wärmedurchgangskoeffizient gemäß Anhang C der DIN EN ISO 6946: 2008-04 in Verbindung mit DIN 4108-4: 2017-03 zu ermitteln. Am tiefsten Punkt der neuen Dämmschicht muss der Bemessungswert des Wärmedurchgangswiderstandes den Mindestwärmeschutz nach § 11 erfüllen.</p>
|
||||||
|
|
||||||
|
<hr>
|
||||||
|
|
||||||
|
<h2>§ 50 Energetische Bewertung eines bestehenden Gebäudes</h2>
|
||||||
|
|
||||||
|
<h3>(1) Erfüllung der Anforderungen</h3>
|
||||||
|
<p>Die Anforderungen des § 48 gelten als erfüllt, wenn:</p>
|
||||||
|
<ul>
|
||||||
|
<li>Das geänderte Wohngebäude insgesamt:
|
||||||
|
<ul>
|
||||||
|
<li>den Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes um nicht mehr als 40 % überschreitet und</li>
|
||||||
|
<li>den Höchstwert des spezifischen Transmissionswärmeverlusts um nicht mehr als 40 % überschreitet.</li>
|
||||||
|
</ul>
|
||||||
|
</li>
|
||||||
|
<li>Das geänderte Nichtwohngebäude insgesamt:
|
||||||
|
<ul>
|
||||||
|
<li>den Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes um nicht mehr als 40 % überschreitet und</li>
|
||||||
|
<li>das 1,25fache der Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der Anlage 3 um nicht mehr als 40 % überschreitet.</li>
|
||||||
|
</ul>
|
||||||
|
</li>
|
||||||
|
</ul>
|
||||||
|
|
||||||
|
<h3>(2) Höchstwerte für Transmissionswärmeverlust</h3>
|
||||||
|
<p>Die Höchstwerte betragen:</p>
|
||||||
|
<ul>
|
||||||
|
<li>0,40 W/m²K für freistehende Wohngebäude bis 350 m² Gebäudenutzfläche,</li>
|
||||||
|
<li>0,50 W/m²K für freistehende Wohngebäude über 350 m² Gebäudenutzfläche,</li>
|
||||||
|
<li>0,45 W/m²K für einseitig angebaute Wohngebäude,</li>
|
||||||
|
<li>0,65 W/m²K für alle anderen Wohngebäude.</li>
|
||||||
|
</ul>
|
||||||
|
|
||||||
|
<h3>(3) Berechnungsverfahren</h3>
|
||||||
|
<p>Für die Berechnung sind die Verfahren nach § 20 oder § 21 unter Berücksichtigung der §§ 22 bis 30 und §§ 32 und 33 anzuwenden.</p>
|
||||||
|
|
||||||
|
<h3>(4) Vereinfachte Datenaufnahme</h3>
|
||||||
|
<p>Fehlende Angaben zu Gebäudeabmessungen können durch vereinfachtes Aufmaß ermittelt werden. Fehlende energetische Kennwerte dürfen durch gesicherte Erfahrungswerte ersetzt werden, sofern diese vom Bundesministerium bekannt gemacht wurden.</p>
|
||||||
|
|
||||||
|
<h3>(5) Anwendung in anderen Fällen</h3>
|
||||||
|
<p>Absatz 4 gilt auch für die Fälle des § 48 sowie des § 51.</p>
|
||||||
|
|
||||||
|
<hr>
|
||||||
|
|
||||||
|
<h2>§ 51 Anforderungen an ein bestehendes Gebäude bei Erweiterung und Ausbau</h2>
|
||||||
|
|
||||||
|
<h3>(1) Anforderungen an die Transmissionswärmeverluste</h3>
|
||||||
|
<p>Bei der Erweiterung und dem Ausbau eines Gebäudes um beheizte oder gekühlte Räume gelten folgende Anforderungen:</p>
|
||||||
|
<ul>
|
||||||
|
<li>Für Wohngebäude darf der spezifische Transmissionswärmeverlust der Außenbauteile der neu hinzugefügten Räume das 1,2fache des Wertes des Referenzgebäudes gemäß Anlage 1 nicht überschreiten.</li>
|
||||||
|
<li>Für Nichtwohngebäude dürfen die mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der Außenbauteile der neu hinzugefügten Räume das 1,25fache der Höchstwerte gemäß Anlage 3 nicht überschreiten.</li>
|
||||||
|
<li>Wenn die hinzukommende Nutzfläche mehr als 100 % der bisherigen Nutzfläche beträgt, sind die Anforderungen nach §§ 18 und 19 einzuhalten.</li>
|
||||||
|
</ul>
|
||||||
|
|
||||||
|
<h3>(2) Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz</h3>
|
||||||
|
<p>Ist die hinzukommende Nutzfläche größer als 50 m², müssen die Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz nach § 14 eingehalten werden.</p>
|
||||||
|
|
||||||
|
<hr>
|
||||||
|
<p class="text-2xl">Teil 4 - Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung - Abschnitt 1 -
|
||||||
|
Aufrechterhaltung der energetischen Qualität bestehender Anlagen</p>
|
||||||
|
<hr>
|
||||||
|
<p class="text-2xl">Veränderungsverbot</p>
|
||||||
|
<hr>
|
||||||
|
|
||||||
|
<h2>§ 57 Verbot von Veränderungen; entgegenstehende Rechtsvorschriften</h2>
|
||||||
|
|
||||||
|
<h3>(1) Verbot von Veränderungen</h3>
|
||||||
|
<p>Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Kühl- oder Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung dürfen nicht so verändert werden, dass die energetische Qualität des Gebäudes verschlechtert wird, wenn sie zum Nachweis der Anforderungen energieeinsparrechtlicher Vorschriften des Bundes berücksichtigt wurden.</p>
|
||||||
|
|
||||||
|
<h3>(2) Entgegenstehende Vorschriften</h3>
|
||||||
|
<p>Die Anforderungen an Anlagen und Einrichtungen gelten nicht, wenn ihre Erfüllung öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Standsicherheit, zum Brandschutz, zum Schallschutz, zum Arbeitsschutz oder zum Schutz der Gesundheit entgegensteht.</p>
|
||||||
|
|
||||||
|
<hr>
|
||||||
|
<p class="text-2xl">Betreiberpflichten</p>
|
||||||
|
<hr>
|
||||||
|
|
||||||
|
<h2>§ 58 Betriebsbereitschaft</h2>
|
||||||
|
|
||||||
|
<h3>(1) Betriebsbereitschaft und Nutzung</h3>
|
||||||
|
<p>Energiebedarfssenkende Einrichtungen in Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung müssen vom Betreiber betriebsbereit gehalten und bestimmungsgemäß genutzt werden.</p>
|
||||||
|
|
||||||
|
<h3>(2) Ausgleich durch andere Maßnahmen</h3>
|
||||||
|
<p>Der Betreiber kann die Verpflichtung aus Absatz 1 auch durch andere anlagentechnische oder bauliche Maßnahmen erfüllen, sofern diese den Einfluss der energiebedarfssenkenden Einrichtung auf den Jahres-Primärenergiebedarf ausgleichen.</p>
|
||||||
|
|
||||||
</Layout>
|
</Layout>
|
||||||
Reference in New Issue
Block a user