4
Makefile
4
Makefile
@@ -12,7 +12,7 @@ BACKUP_FILENAME := $(HOME)/backups/$(shell date +"%Y-%m-%d_%H-%M-%S").sql.gz
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online-energieausweis:
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online-energieausweis:
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bun run dev --host
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bun run dev --host
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dev: install-dependencies database online-energieausweis
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dev: database online-energieausweis
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database:
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database:
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docker compose up
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docker compose up
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@@ -69,4 +69,4 @@ prod: install-dependencies run-database
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|||||||
# - echo "CERTIFICATE=$(cat /etc/letsencrypt/live/ibcornelsen.de/fullchain.pem | base64 | tr -d '\n')" >> ~/online-energieausweis/.env;
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# - echo "CERTIFICATE=$(cat /etc/letsencrypt/live/ibcornelsen.de/fullchain.pem | base64 | tr -d '\n')" >> ~/online-energieausweis/.env;
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||||||
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||||||
- pm2 delete online-energieausweis
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- pm2 delete online-energieausweis
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pm2 start --name "online-energieausweis" --log ~/logs/`date '+%d-%m-%Y_%H:%M:%S'`.log --time bun -- run ./server.ts
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NODE_ENV="production" pm2 start --name "online-energieausweis" --update-env --log ~/logs/`date '+%d-%m-%Y_%H:%M:%S'`.log --time bun -- run ./server.ts
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||||||
47
prisma/migrations/20250223113449_migration/migration.sql
Normal file
47
prisma/migrations/20250223113449_migration/migration.sql
Normal file
@@ -0,0 +1,47 @@
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|||||||
|
-- AlterTable
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ALTER TABLE "Anteilshaber" ALTER COLUMN "uid" SET DEFAULT 'ant-' || gen_random_uuid();
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||||||
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-- AlterTable
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ALTER TABLE "Aufnahme" ALTER COLUMN "uid" SET DEFAULT 'auf-' || gen_random_uuid();
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||||||
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-- AlterTable
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ALTER TABLE "BedarfsausweisGewerbe" ALTER COLUMN "uid" SET DEFAULT 'bag-' || gen_random_uuid();
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||||||
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-- AlterTable
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ALTER TABLE "BedarfsausweisWohnen" ALTER COLUMN "uid" SET DEFAULT 'baw-' || gen_random_uuid();
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||||||
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||||||
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-- AlterTable
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ALTER TABLE "Bild" ALTER COLUMN "uid" SET DEFAULT 'img-' || gen_random_uuid();
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-- AlterTable
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ALTER TABLE "Event" ALTER COLUMN "uid" SET DEFAULT 'evt-' || gen_random_uuid();
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||||||
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-- AlterTable
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||||||
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ALTER TABLE "GEGEinpreisung" ALTER COLUMN "uid" SET DEFAULT 'gge-' || gen_random_uuid();
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||||||
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-- AlterTable
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||||||
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ALTER TABLE "GEGNachweisGewerbe" ALTER COLUMN "uid" SET DEFAULT 'gnw-' || gen_random_uuid();
|
||||||
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||||||
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-- AlterTable
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||||||
|
ALTER TABLE "GEGNachweisWohnen" ALTER COLUMN "uid" SET DEFAULT 'gnw-' || gen_random_uuid();
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||||||
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-- AlterTable
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||||||
|
ALTER TABLE "Objekt" ALTER COLUMN "uid" SET DEFAULT 'obj-' || gen_random_uuid();
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||||||
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-- AlterTable
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||||||
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ALTER TABLE "Rechnung" ALTER COLUMN "uid" SET DEFAULT 'inv-' || gen_random_uuid();
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||||||
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-- AlterTable
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ALTER TABLE "Tickets" ALTER COLUMN "uid" SET DEFAULT 'tkt-' || gen_random_uuid();
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||||||
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||||||
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-- AlterTable
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||||||
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ALTER TABLE "Unterlage" ALTER COLUMN "uid" SET DEFAULT 'pln-' || gen_random_uuid();
|
||||||
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-- AlterTable
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||||||
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ALTER TABLE "VerbrauchsausweisGewerbe" ALTER COLUMN "uid" SET DEFAULT 'vag-' || gen_random_uuid();
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||||||
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||||||
|
-- AlterTable
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||||||
|
ALTER TABLE "VerbrauchsausweisWohnen" ALTER COLUMN "uid" SET DEFAULT 'vaw-' || gen_random_uuid();
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||||||
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||||||
|
-- AlterTable
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||||||
|
ALTER TABLE "benutzer" ALTER COLUMN "uid" SET DEFAULT 'usr-' || gen_random_uuid();
|
||||||
@@ -14,11 +14,11 @@ export const createCaller = createCallerFactory({
|
|||||||
"admin/stornieren": await import("../src/pages/api/admin/stornieren.ts"),
|
"admin/stornieren": await import("../src/pages/api/admin/stornieren.ts"),
|
||||||
"aufnahme": await import("../src/pages/api/aufnahme/index.ts"),
|
"aufnahme": await import("../src/pages/api/aufnahme/index.ts"),
|
||||||
"ausweise": await import("../src/pages/api/ausweise/index.ts"),
|
"ausweise": await import("../src/pages/api/ausweise/index.ts"),
|
||||||
|
"bedarfsausweis-wohnen/[uid]": await import("../src/pages/api/bedarfsausweis-wohnen/[uid].ts"),
|
||||||
|
"bedarfsausweis-wohnen": await import("../src/pages/api/bedarfsausweis-wohnen/index.ts"),
|
||||||
"auth/access-token": await import("../src/pages/api/auth/access-token.ts"),
|
"auth/access-token": await import("../src/pages/api/auth/access-token.ts"),
|
||||||
"auth/forgot-password": await import("../src/pages/api/auth/forgot-password.ts"),
|
"auth/forgot-password": await import("../src/pages/api/auth/forgot-password.ts"),
|
||||||
"auth/refresh-token": await import("../src/pages/api/auth/refresh-token.ts"),
|
"auth/refresh-token": await import("../src/pages/api/auth/refresh-token.ts"),
|
||||||
"bedarfsausweis-wohnen/[uid]": await import("../src/pages/api/bedarfsausweis-wohnen/[uid].ts"),
|
|
||||||
"bedarfsausweis-wohnen": await import("../src/pages/api/bedarfsausweis-wohnen/index.ts"),
|
|
||||||
"bilder/[uid]": await import("../src/pages/api/bilder/[uid].ts"),
|
"bilder/[uid]": await import("../src/pages/api/bilder/[uid].ts"),
|
||||||
"geg-nachweis-gewerbe/[uid]": await import("../src/pages/api/geg-nachweis-gewerbe/[uid].ts"),
|
"geg-nachweis-gewerbe/[uid]": await import("../src/pages/api/geg-nachweis-gewerbe/[uid].ts"),
|
||||||
"geg-nachweis-gewerbe": await import("../src/pages/api/geg-nachweis-gewerbe/index.ts"),
|
"geg-nachweis-gewerbe": await import("../src/pages/api/geg-nachweis-gewerbe/index.ts"),
|
||||||
|
|||||||
@@ -87,7 +87,7 @@ xl:grid-cols-3 xl:gap-x-8 xl:gap-y-8
|
|||||||
name="rechnung_ort"
|
name="rechnung_ort"
|
||||||
type="text"
|
type="text"
|
||||||
required
|
required
|
||||||
value={rechnung.ort}
|
bind:value={rechnung.ort}
|
||||||
/>
|
/>
|
||||||
|
|
||||||
<div class="help-label">
|
<div class="help-label">
|
||||||
|
|||||||
@@ -102,7 +102,7 @@
|
|||||||
}
|
}
|
||||||
</script>
|
</script>
|
||||||
|
|
||||||
<div class="carousel">
|
<div class="carousel w-100">
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||||||
<div class="slides" bind:this={siema}>
|
<div class="slides" bind:this={siema}>
|
||||||
<slot></slot>
|
<slot></slot>
|
||||||
</div>
|
</div>
|
||||||
|
|||||||
@@ -115,7 +115,7 @@
|
|||||||
</div>
|
</div>
|
||||||
<div class="flex flex-row flex-wrap gap-2">
|
<div class="flex flex-row flex-wrap gap-2">
|
||||||
{#if ausweisart == Enums.Ausweisart.VerbrauchsausweisWohnen}
|
{#if ausweisart == Enums.Ausweisart.VerbrauchsausweisWohnen}
|
||||||
<div class="badge badge-accent font-semibold">
|
<div class="badge badge-accent font-semibold text-secondary text-lg">
|
||||||
Verbrauchsausweis Wohnen
|
Verbrauchsausweis Wohnen
|
||||||
</div>
|
</div>
|
||||||
{:else if ausweisart == Enums.Ausweisart.BedarfsausweisWohnen}
|
{:else if ausweisart == Enums.Ausweisart.BedarfsausweisWohnen}
|
||||||
@@ -132,7 +132,7 @@
|
|||||||
<div class="badge badge-success font-semibold">Ausgestellt</div>
|
<div class="badge badge-success font-semibold">Ausgestellt</div>
|
||||||
{/if}
|
{/if}
|
||||||
</div>
|
</div>
|
||||||
<h2 class="card-title">{objekt.adresse}</h2>
|
<div class="badge badge-accent font-semibold text-black text-m">{objekt.adresse}</div>
|
||||||
<div class="mb-4 flex flex-row items-center gap-4">
|
<div class="mb-4 flex flex-row items-center gap-4">
|
||||||
<progress class="progress w-full" value={progress} max="100"
|
<progress class="progress w-full" value={progress} max="100"
|
||||||
></progress>
|
></progress>
|
||||||
@@ -192,8 +192,14 @@
|
|||||||
<a
|
<a
|
||||||
class="button text-sm"
|
class="button text-sm"
|
||||||
href="/energieausweis-erstellen/verbrauchsausweis-wohngebaeude?uid={ausweis.uid}"
|
href="/energieausweis-erstellen/verbrauchsausweis-wohngebaeude?uid={ausweis.uid}"
|
||||||
>Bearbeiten</a
|
>Stornieren</a>
|
||||||
>
|
|
||||||
|
|
||||||
|
<a
|
||||||
|
class="button text-sm"
|
||||||
|
href="/energieausweis-erstellen/verbrauchsausweis-wohngebaeude?uid={ausweis.uid}"
|
||||||
|
>Freigeben</a>
|
||||||
|
|
||||||
<a
|
<a
|
||||||
class="p-2 rounded-lg hover:bg-gray-200"
|
class="p-2 rounded-lg hover:bg-gray-200"
|
||||||
title="PDF Herunterladen"
|
title="PDF Herunterladen"
|
||||||
|
|||||||
@@ -26,7 +26,7 @@
|
|||||||
{#each objekt.aufnahmen as aufnahme}
|
{#each objekt.aufnahmen as aufnahme}
|
||||||
<div class="border rounded-lg px-4 py-2">
|
<div class="border rounded-lg px-4 py-2">
|
||||||
<div class="flex flex-row justify-between items-center">
|
<div class="flex flex-row justify-between items-center">
|
||||||
<span>Sanierungsstand vom {moment(aufnahme.erstellungsdatum).format("DD.MM.YYYY")}</span>
|
<span>Stand vom {moment(aufnahme.erstellungsdatum).format("DD.MM.YYYY")}</span>
|
||||||
<a href="/dashboard/aufnahme/{aufnahme.uid}" class="rounded-lg p-2 hover:bg-gray-100 transition-all"><OpenInNewWindow size={20}></OpenInNewWindow></a>
|
<a href="/dashboard/aufnahme/{aufnahme.uid}" class="rounded-lg p-2 hover:bg-gray-100 transition-all"><OpenInNewWindow size={20}></OpenInNewWindow></a>
|
||||||
</div>
|
</div>
|
||||||
<div class="flex flex-row gap-2">
|
<div class="flex flex-row gap-2">
|
||||||
|
|||||||
@@ -8,6 +8,7 @@
|
|||||||
import ThemeController from "#components/ThemeController.svelte";
|
import ThemeController from "#components/ThemeController.svelte";
|
||||||
import { BenutzerClient } from "#components/Ausweis/types.js";
|
import { BenutzerClient } from "#components/Ausweis/types.js";
|
||||||
import Cross1 from "radix-svelte-icons/src/lib/icons/Cross1.svelte";
|
import Cross1 from "radix-svelte-icons/src/lib/icons/Cross1.svelte";
|
||||||
|
import { flex } from "#lib/pdf/elements/index.js";
|
||||||
|
|
||||||
export let lightTheme: boolean;
|
export let lightTheme: boolean;
|
||||||
export let benutzer: BenutzerClient;
|
export let benutzer: BenutzerClient;
|
||||||
@@ -20,37 +21,36 @@
|
|||||||
let headerOpen = false;
|
let headerOpen = false;
|
||||||
</script>
|
</script>
|
||||||
|
|
||||||
<header class="fixed top-0 left-0 w-full h-16 flex items-center justify-between px-4 border-b z-10 bg-base-200">
|
|
||||||
<button on:click={() => headerOpen = !headerOpen}>
|
|
||||||
{#if headerOpen}
|
|
||||||
<Cross1 size={28}></Cross1>
|
|
||||||
{:else}
|
|
||||||
<HamburgerMenu size={28}></HamburgerMenu>
|
|
||||||
{/if}
|
|
||||||
</button>
|
|
||||||
<a href="/" class="block md:hidden"
|
|
||||||
><img
|
|
||||||
src="/images/header/logo-IBC-big.svg"
|
|
||||||
class="w-24"
|
|
||||||
alt="IBCornelsen - Logo"
|
|
||||||
/></a
|
|
||||||
>
|
|
||||||
</header>
|
|
||||||
|
|
||||||
<aside class:hidden={!headerOpen} class="fixed left-0 top-16 w-full h-[calc(100%-4rem)] flex z-30 md:relative md:h-auto md:w-auto md:top-0 md:flex bg-base-200 border-r border-r-base-300 flex-col py-4">
|
<aside class:hidden={!headerOpen} class="fixed left-0 top-16 w-full h-[calc(100%-4rem)] flex z-30 md:relative md:h-auto md:w-auto md:top-0 md:flex bg-base-200 border-r border-r-base-300 flex-col py-4">
|
||||||
<a href="/" class="px-8 hidden md:block"
|
|
||||||
><img
|
|
||||||
src="/images/header/logo-IBC-big.svg"
|
|
||||||
class="w-24"
|
|
||||||
alt="IBCornelsen - Logo"
|
|
||||||
/></a
|
|
||||||
>
|
|
||||||
|
|
||||||
<div class="flex flex-col gap-2 mt-0 md:mt-12 px-0">
|
<div class="flex flex-row items-center px-4">
|
||||||
|
|
||||||
|
<div class="flex flex-row mr-6">
|
||||||
|
<a href="/"><img src="/images/header/logo-IBC-big.svg" class="h-16" alt="IBCornelsen - Logo"/></a>
|
||||||
|
</div>
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||||||
|
|
||||||
|
<div class="flex-col items-end">
|
||||||
|
<div class="text-base-content font-semibold text-left flex"
|
||||||
|
>{benutzer.vorname} {benutzer.name}</div>
|
||||||
|
<div class="text-base-content text-sm flex">{benutzer.email}</div>
|
||||||
|
</div>
|
||||||
|
|
||||||
|
</div>
|
||||||
|
|
||||||
|
<div class="flex flex-col gap-2 mt-0 md:mt-8 px-0">
|
||||||
<a use:ripple={rippleOptions} class="button-tab" href="/dashboard">
|
<a use:ripple={rippleOptions} class="button-tab" href="/dashboard">
|
||||||
<Reader width={22} height={22} />
|
<Reader width={22} height={22} />
|
||||||
Objekte
|
Gebäude
|
||||||
</a>
|
</a>
|
||||||
|
<div class="flex ml-12">Katendeich 5AAA<br>44145 Dortmund</div>
|
||||||
|
<hr class="border-gray-600">
|
||||||
|
<div class="flex ml-12">Birkenalee<br>33175 Bad Lippspringe</div>
|
||||||
|
<hr class="border-gray-600">
|
||||||
|
<div class="flex ml-12">Birkenalee<br>33175 Bad Lippspringe</div>
|
||||||
|
<hr class="border-gray-600">
|
||||||
|
<div class="flex ml-12">Katendeich 5AAA<br>44145 Dortmund</div>
|
||||||
|
<hr class="border-gray-600">
|
||||||
|
<div class="flex ml-12">Katendeich 5AAA<br>44145 Dortmund</div>
|
||||||
<!-- <button use:ripple={rippleOptions} class="button-tab">
|
<!-- <button use:ripple={rippleOptions} class="button-tab">
|
||||||
<EnvelopeClosed width={22} height={22} />
|
<EnvelopeClosed width={22} height={22} />
|
||||||
Kontakt
|
Kontakt
|
||||||
@@ -87,7 +87,7 @@
|
|||||||
</details></li>
|
</details></li>
|
||||||
{/if}
|
{/if}
|
||||||
</div>
|
</div>
|
||||||
<div class="mt-auto flex flex-col gap-4 px-8">
|
<div class="mt-10 flex flex-col gap-4 px-8">
|
||||||
<div class="flex flex-row justify-between items-center">
|
<div class="flex flex-row justify-between items-center">
|
||||||
<ThemeController bind:lightTheme></ThemeController>
|
<ThemeController bind:lightTheme></ThemeController>
|
||||||
<div class="dropdown dropdown-top">
|
<div class="dropdown dropdown-top">
|
||||||
@@ -117,19 +117,7 @@
|
|||||||
use:ripple={rippleOptions}
|
use:ripple={rippleOptions}
|
||||||
class="hover:bg-gray-200 no-animation focus:shadow-none justify-start py-4 h-auto px-8 rounded-none w-full flex flex-row gap-4"
|
class="hover:bg-gray-200 no-animation focus:shadow-none justify-start py-4 h-auto px-8 rounded-none w-full flex flex-row gap-4"
|
||||||
>
|
>
|
||||||
<div class="avatar">
|
|
||||||
<div class="w-12 rounded-full">
|
|
||||||
<img
|
|
||||||
src={benutzer.profilbild || "/images/profile-placeholder.png"}
|
|
||||||
/>
|
|
||||||
</div>
|
|
||||||
</div>
|
|
||||||
<div class="flex flex-col">
|
|
||||||
<span class="text-base-content font-semibold text-left"
|
|
||||||
>{benutzer.vorname} {benutzer.name}</span
|
|
||||||
>
|
|
||||||
<span class="text-base-content text-sm">{benutzer.email}</span>
|
|
||||||
</div>
|
|
||||||
</a>
|
</a>
|
||||||
</aside>
|
</aside>
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||||||
|
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@@ -29,11 +29,11 @@
|
|||||||
</div>
|
</div>
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||||||
|
|
||||||
<div class="blue-bottom">
|
<div class="blue-bottom">
|
||||||
<div class="cta">jetzt online erstellen</div>
|
<div class="cta"><a href="/energieausweis-erstellen/verbrauchsausweis-wohngebaeude/" class="text-white">jetzt online erstellen</a></div>
|
||||||
</div>
|
</div>
|
||||||
|
|
||||||
<div class="blue-bottom">
|
<div class="blue-bottom">
|
||||||
<div class="cta">zur Produktübersicht</div>
|
<div class="cta"><a href="/energieausweis-erstellen/verbrauchsausweis-wohngebaeude/produkt-uebersicht" class="text-white">zur Produktübersicht</a></div>
|
||||||
</div>
|
</div>
|
||||||
</div>
|
</div>
|
||||||
|
|
||||||
@@ -60,11 +60,11 @@
|
|||||||
</div>
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</div>
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||||||
|
|
||||||
<div class="blue-bottom">
|
<div class="blue-bottom">
|
||||||
<div class="cta">jetzt online erstellen</div>
|
<div class="cta"><a href="/energieausweis-erstellen/bedarfsausweis-wohngebaeude/" class="text-white">jetzt online erstellen</a></div>
|
||||||
</div>
|
</div>
|
||||||
|
|
||||||
<div class="blue-bottom">
|
<div class="blue-bottom">
|
||||||
<div class="cta">zur Produktübersicht</div>
|
<div class="cta"><a href="/energieausweis-erstellen/bedarfsausweis-wohngebaeude/produkt-uebersicht" class="text-white">zur Produktübersicht</a></div>
|
||||||
</div>
|
</div>
|
||||||
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||||||
</div>
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</div>
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||||||
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@@ -28,11 +28,11 @@
|
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</div>
|
</div>
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||||||
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||||||
<div class="blue-bottom">
|
<div class="blue-bottom">
|
||||||
<div class="cta">jetzt online erstellen</div>
|
<div class="cta"><a href="/energieausweis-erstellen/verbrauchsausweis-gewerbe/" class="text-white">jetzt online erstellen</a></div>
|
||||||
</div>
|
</div>
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||||||
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||||||
<div class="blue-bottom">
|
<div class="blue-bottom">
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||||||
<div class="cta">zur Produktübersicht</div>
|
<div class="cta"><a href="/energieausweis-erstellen/verbrauchsausweis-gewerbe/produkt-uebersicht" class="text-white">zur Produktübersicht</a></div>
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||||||
</div>
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</div>
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||||||
</div>
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</div>
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||||||
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@@ -59,11 +59,11 @@
|
|||||||
</div>
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</div>
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||||||
|
|
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<div class="blue-bottom">
|
<div class="blue-bottom">
|
||||||
<div class="cta">jetzt online anfragen</div>
|
<div class="cta"><a href="/angebot-anfragen/bedarfsausweis-gewerbe-anfragen/" class="text-white">jetzt online anfragen</a></div>
|
||||||
</div>
|
</div>
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|
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||||||
<div class="blue-bottom">
|
<div class="blue-bottom">
|
||||||
<div class="cta">zur Produktübersicht</div>
|
<div class="cta"><a href="/energieausweis-erstellen/bedarfsausweis-gewerbe/produkt-uebersicht" class="text-white">zur Produktübersicht</a></div>
|
||||||
</div>
|
</div>
|
||||||
|
|
||||||
</div>
|
</div>
|
||||||
|
|||||||
@@ -374,16 +374,25 @@ on:keydown={hamburger}>
|
|||||||
</ul>
|
</ul>
|
||||||
</div>
|
</div>
|
||||||
|
|
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<div class="nav-element">
|
<!-- svelte-ignore a11y-mouse-events-have-key-events -->
|
||||||
<a class="no-dropdown nav-element-child" href="/geg/"
|
<div
|
||||||
>Gebäudeenergiegesetz (GEG)</a
|
class="nav-element dropdown lg:dropdown-right"
|
||||||
|
on:click={dropdown}
|
||||||
|
on:keydown={dropdown}
|
||||||
|
on:mouseover={hover}
|
||||||
|
on:mouseleave={hoverout}
|
||||||
>
|
>
|
||||||
</div>
|
<a href="/geg/" class="nav-element-child"
|
||||||
|
>Gebäudeenergiegesetz (GEG)<span class="dd-symbol-clone">❯</span><span
|
||||||
<div class="nav-element">
|
class="dd-symbol">❯</span
|
||||||
<a class="no-dropdown nav-element-child" href="/enev-zusammenfassung/"
|
></a
|
||||||
>EnEV Zusammenfassung - Archiv</a
|
|
||||||
>
|
>
|
||||||
|
<ul class="dropdown-content geg">
|
||||||
|
{#if innerWidth < 1023}
|
||||||
|
<li><a href="/geg/">Gebäudeenergiegesetz (GEG)</a></li>
|
||||||
|
{/if}
|
||||||
|
<li><a href="/geg/enev-zusammenfassung/">EnEV Zusammenfassung-Archiv</a></li>
|
||||||
|
</ul>
|
||||||
</div>
|
</div>
|
||||||
|
|
||||||
<div class="nav-element">
|
<div class="nav-element">
|
||||||
@@ -394,12 +403,12 @@ on:keydown={hamburger}>
|
|||||||
<a class="no-dropdown nav-element-child" href="/glossar/">Glossar</a>
|
<a class="no-dropdown nav-element-child" href="/glossar/">Glossar</a>
|
||||||
</div>
|
</div>
|
||||||
|
|
||||||
<div class="nav-element">
|
<!--<div class="nav-element">
|
||||||
<a class="no-dropdown nav-element-child lg:rounded-b-xl" href="/kundenbewertungen/"
|
<a class="no-dropdown nav-element-child lg:rounded-b-xl" href="/kundenbewertungen/"
|
||||||
>Kundenbewertungen</a
|
>Kundenbewertungen</a
|
||||||
>
|
>
|
||||||
</div>
|
</div>
|
||||||
<!-- <div class="nav-element">
|
<div class="nav-element">
|
||||||
<a
|
<a
|
||||||
class="no-dropdown nav-element-child lg:!rounded-b-lg xl:!rounded-b-xl"
|
class="no-dropdown nav-element-child lg:!rounded-b-lg xl:!rounded-b-xl"
|
||||||
href="/fuer-entwickler/">Für Entwickler</a
|
href="/fuer-entwickler/">Für Entwickler</a
|
||||||
|
|||||||
@@ -368,16 +368,26 @@
|
|||||||
</ul>
|
</ul>
|
||||||
</div>
|
</div>
|
||||||
|
|
||||||
<div class="nav-element">
|
<!-- svelte-ignore a11y-mouse-events-have-key-events -->
|
||||||
<a class="no-dropdown nav-element-child" href="/geg/"
|
<div
|
||||||
>Gebäudeenergiegesetz (GEG)</a
|
class="nav-element dropdown lg:dropdown-right"
|
||||||
|
on:click={dropdown}
|
||||||
|
on:keydown={dropdown}
|
||||||
|
on:mouseover={hover}
|
||||||
|
on:mouseleave={hoverout}
|
||||||
>
|
>
|
||||||
</div>
|
<a href="/geg/" class="nav-element-child"
|
||||||
|
>Gebäudeenergiegesetz (GEG)<span class="dd-symbol-clone">❯</span><span
|
||||||
<div class="nav-element">
|
class="dd-symbol">❯</span
|
||||||
<a class="no-dropdown nav-element-child" href="/enev-zusammenfassung/"
|
></a
|
||||||
>EnEV Zusammenfassung - Archiv</a
|
|
||||||
>
|
>
|
||||||
|
<ul class="dropdown-content geg">
|
||||||
|
{#if innerWidth < 1023}
|
||||||
|
<li><a href="/geg/">Gebäudeenergiegesetz (GEG)</a></li>
|
||||||
|
{/if}
|
||||||
|
<li><a href="/geg/geg-2024-volltext/">GEG 2024 Volltext</a></li>
|
||||||
|
<li><a href="/geg/enev-zusammenfassung">EnEV Zusammenfassung-Archiv</a></li>
|
||||||
|
</ul>
|
||||||
</div>
|
</div>
|
||||||
|
|
||||||
<div class="nav-element">
|
<div class="nav-element">
|
||||||
@@ -388,12 +398,12 @@
|
|||||||
<a class="no-dropdown nav-element-child" href="/glossar/">Glossar</a>
|
<a class="no-dropdown nav-element-child" href="/glossar/">Glossar</a>
|
||||||
</div>
|
</div>
|
||||||
|
|
||||||
<div class="nav-element">
|
<!--<div class="nav-element">
|
||||||
<a class="no-dropdown nav-element-child lg:rounded-b-xl" href="/kundenbewertungen/"
|
<a class="no-dropdown nav-element-child lg:rounded-b-xl" href="/kundenbewertungen/"
|
||||||
>Kundenbewertungen</a
|
>Kundenbewertungen</a
|
||||||
>
|
>
|
||||||
</div>
|
</div>
|
||||||
<!-- <div class="nav-element">
|
<div class="nav-element">
|
||||||
<a
|
<a
|
||||||
class="no-dropdown nav-element-child lg:!rounded-b-lg xl:!rounded-b-xl"
|
class="no-dropdown nav-element-child lg:!rounded-b-lg xl:!rounded-b-xl"
|
||||||
href="/fuer-entwickler/">Für Entwickler</a
|
href="/fuer-entwickler/">Für Entwickler</a
|
||||||
|
|||||||
@@ -2,7 +2,7 @@
|
|||||||
import { fade } from "svelte/transition";
|
import { fade } from "svelte/transition";
|
||||||
import WidgetCardTemplate from "#components/widgets/WidgetCardTemplate_IBC.svelte";
|
import WidgetCardTemplate from "#components/widgets/WidgetCardTemplate_IBC.svelte";
|
||||||
import { PRICES } from "#lib/constants.js";
|
import { PRICES } from "#lib/constants.js";
|
||||||
import { Enums } from "#lib/client/prisma";
|
import { Enums } from "#lib/client/prisma.js";
|
||||||
|
|
||||||
let gebaeudetyp: string = "bitte auswählen";
|
let gebaeudetyp: string = "bitte auswählen";
|
||||||
let anlass: string = "bitte auswählen";
|
let anlass: string = "bitte auswählen";
|
||||||
|
|||||||
@@ -1,5 +1,5 @@
|
|||||||
---
|
---
|
||||||
import "svelte-ripple-action/ripple.css";
|
// import "svelte-ripple-action/ripple.css";
|
||||||
import "../style/global.css";
|
import "../style/global.css";
|
||||||
import "../../svelte-dialogs.config";
|
import "../../svelte-dialogs.config";
|
||||||
import DashboardSidebar from "../components/Dashboard/DashboardSidebar.svelte";
|
import DashboardSidebar from "../components/Dashboard/DashboardSidebar.svelte";
|
||||||
@@ -95,14 +95,27 @@ let lightTheme = Astro.cookies.get("theme")?.value === "light";
|
|||||||
</title>
|
</title>
|
||||||
</head>
|
</head>
|
||||||
|
|
||||||
<body class="min-h-screen grid md:grid-cols-[300px_1fr]">
|
<body>
|
||||||
|
|
||||||
|
<main
|
||||||
|
class="p-0 grid max-w-[1920px]
|
||||||
|
xs:grid-cols-[minmax(1fr,1fr)] xs:gap-1 xs:p-0
|
||||||
|
sm:grid-cols-[minmax(1fr,1fr)] sm:gap-1 sm:p-0
|
||||||
|
md:grid-cols-[minmax(1fr,1fr)] md:gap-2 md:p-0
|
||||||
|
lg:grid-cols-[minmax(150px,250px)1fr] lg:gap-3 lg:p-4
|
||||||
|
xl:grid-cols-[minmax(150px,350px)1fr] xl:gap-4 xl:p-6
|
||||||
|
2xl:grid-cols-[minmax(150px,300px)1fr] 2xl:gap-5 2xl:p-6"
|
||||||
|
>
|
||||||
|
|
||||||
<DashboardSidebar lightTheme={lightTheme} benutzer={user} client:load>
|
<DashboardSidebar lightTheme={lightTheme} benutzer={user} client:load>
|
||||||
</DashboardSidebar>
|
</DashboardSidebar>
|
||||||
<main class="overflow-auto h-screen bg-base-100 pt-24 px-6 w-full">
|
|
||||||
<article class="box rounded-tl-none
|
<article class="box rounded-tl-none
|
||||||
xl:px-10 py-8">
|
xl:px-10 py-8">
|
||||||
<slot />
|
<slot />
|
||||||
</article>
|
</article>
|
||||||
|
|
||||||
</main>
|
</main>
|
||||||
|
|
||||||
</body>
|
</body>
|
||||||
</html>
|
</html>
|
||||||
@@ -43,6 +43,10 @@ export class Image extends PDFElement {
|
|||||||
async draw(page: PDFPage, x: number, y: number) {
|
async draw(page: PDFPage, x: number, y: number) {
|
||||||
let embed: PDFImage;
|
let embed: PDFImage;
|
||||||
if (this.options.src) {
|
if (this.options.src) {
|
||||||
|
if (!fs.existsSync(this.options.src)) {
|
||||||
|
return;
|
||||||
|
}
|
||||||
|
|
||||||
const img = fs.readFileSync(this.options.src)
|
const img = fs.readFileSync(this.options.src)
|
||||||
if (this.options.src.split(".").pop() === "png") {
|
if (this.options.src.split(".").pop() === "png") {
|
||||||
embed = await page.doc.embedPng(img)
|
embed = await page.doc.embedPng(img)
|
||||||
|
|||||||
@@ -5,7 +5,7 @@ import { PDFDocument, rgb, StandardFonts, TextAlignment } from "pdf-lib";
|
|||||||
import { checkbox, flex, text } from "./elements/index.js";
|
import { checkbox, flex, text } from "./elements/index.js";
|
||||||
import { xml2pdf } from "./elements/xml2pdf.js";
|
import { xml2pdf } from "./elements/xml2pdf.js";
|
||||||
import moment from "moment";
|
import moment from "moment";
|
||||||
import { BilderKategorie, Heizungsstatus } from "#lib/server/prisma";
|
import { BilderKategorie, Heizungsstatus } from "#lib/server/prisma.js";
|
||||||
import { fileURLToPath } from "url";
|
import { fileURLToPath } from "url";
|
||||||
import { copyPage } from "./utils/copyPage.js";
|
import { copyPage } from "./utils/copyPage.js";
|
||||||
import { PERSISTENT_DIR } from "#lib/server/constants.js";
|
import { PERSISTENT_DIR } from "#lib/server/constants.js";
|
||||||
@@ -337,74 +337,5 @@ export async function pdfDatenblattVerbrauchsausweisWohnen(ausweis: Verbrauchsau
|
|||||||
layoutPage2.draw(pages[1], 0, pages[1].getHeight())
|
layoutPage2.draw(pages[1], 0, pages[1].getHeight())
|
||||||
layoutPage3.draw(pages[2], 0, pages[2].getHeight())
|
layoutPage3.draw(pages[2], 0, pages[2].getHeight())
|
||||||
|
|
||||||
// const containerWidth = width - marginX;
|
|
||||||
|
|
||||||
// const layout = flex([
|
|
||||||
// flex([
|
|
||||||
// checkbox(8, 8), text("Neubau", {
|
|
||||||
// color: rgb(0,0,0),
|
|
||||||
// font,
|
|
||||||
// fontSize: 12
|
|
||||||
// })
|
|
||||||
// ], {
|
|
||||||
// align: "center",
|
|
||||||
// justify: "center",
|
|
||||||
// gap: 5,
|
|
||||||
// height: 12,
|
|
||||||
// page: pages[0]
|
|
||||||
// }),
|
|
||||||
// flex([
|
|
||||||
// checkbox(8, 8), text("Vermietung/Verkauf", {
|
|
||||||
// color: rgb(0,0,0),
|
|
||||||
// font,
|
|
||||||
// fontSize: 12
|
|
||||||
// })
|
|
||||||
// ], {
|
|
||||||
// align: "center",
|
|
||||||
// justify: "center",
|
|
||||||
// gap: 5,
|
|
||||||
// height: 12,
|
|
||||||
// page: pages[0]
|
|
||||||
// }),
|
|
||||||
// flex([
|
|
||||||
// checkbox(8, 8), text("Modernisierung", {
|
|
||||||
// color: rgb(0,0,0),
|
|
||||||
// font,
|
|
||||||
// fontSize: 12
|
|
||||||
// })
|
|
||||||
// ], {
|
|
||||||
// align: "center",
|
|
||||||
// justify: "center",
|
|
||||||
// gap: 5,
|
|
||||||
// height: 12,
|
|
||||||
// page: pages[0]
|
|
||||||
// }),
|
|
||||||
// flex([
|
|
||||||
// checkbox(8, 8), text("Sonstiges", {
|
|
||||||
// color: rgb(0,0,0),
|
|
||||||
// font,
|
|
||||||
// fontSize: 12
|
|
||||||
// })
|
|
||||||
// ], {
|
|
||||||
// align: "center",
|
|
||||||
// justify: "center",
|
|
||||||
// gap: 5,
|
|
||||||
// height: 12,
|
|
||||||
// page: pages[0]
|
|
||||||
// })
|
|
||||||
// ], {
|
|
||||||
// align: "center",
|
|
||||||
// justify: "space-between",
|
|
||||||
// gap: 15,
|
|
||||||
// x: marginX,
|
|
||||||
// y: height - marginY - 165,
|
|
||||||
// height: 12,
|
|
||||||
// width: containerWidth
|
|
||||||
// })
|
|
||||||
|
|
||||||
// layout.draw(pages[0])
|
|
||||||
|
|
||||||
// pdf.getForm().flatten()
|
|
||||||
|
|
||||||
return pdf.save();
|
return pdf.save();
|
||||||
}
|
}
|
||||||
@@ -86,7 +86,10 @@ export async function pdfVerbrauchsausweisWohnen(ausweis: VerbrauchsausweisWohne
|
|||||||
const bild = bilder && bilder.find(image => image.kategorie === Enums.BilderKategorie.Gebaeude);
|
const bild = bilder && bilder.find(image => image.kategorie === Enums.BilderKategorie.Gebaeude);
|
||||||
|
|
||||||
if (bild) {
|
if (bild) {
|
||||||
const file = fs.readFileSync(fileURLToPath(new URL(`${PERSISTENT_DIR}/images/${bild.uid}.jpg`, import.meta.url)))
|
const path = `${PERSISTENT_DIR}/images/${bild.uid}.jpg`;
|
||||||
|
|
||||||
|
if (fs.existsSync(path)) {
|
||||||
|
const file = fs.readFileSync(fileURLToPath(new URL(path, import.meta.url)))
|
||||||
let image: PDFImage;
|
let image: PDFImage;
|
||||||
image = await pdf.embedJpg(file)
|
image = await pdf.embedJpg(file)
|
||||||
pages[0].drawImage(image, {
|
pages[0].drawImage(image, {
|
||||||
@@ -96,6 +99,7 @@ export async function pdfVerbrauchsausweisWohnen(ausweis: VerbrauchsausweisWohne
|
|||||||
height: 138
|
height: 138
|
||||||
})
|
})
|
||||||
}
|
}
|
||||||
|
}
|
||||||
|
|
||||||
// Nach 82 aus Wohnfläche ermittelt
|
// Nach 82 aus Wohnfläche ermittelt
|
||||||
if (aufnahme.flaeche == 0) {
|
if (aufnahme.flaeche == 0) {
|
||||||
|
|||||||
@@ -3,20 +3,52 @@
|
|||||||
import Carousel from "#components/Carousel.svelte";
|
import Carousel from "#components/Carousel.svelte";
|
||||||
import DashboardAusweis from "#components/Dashboard/DashboardAusweis.svelte";
|
import DashboardAusweis from "#components/Dashboard/DashboardAusweis.svelte";
|
||||||
import { Objekt } from "#lib/client/prisma";
|
import { Objekt } from "#lib/client/prisma";
|
||||||
import { ChevronLeft, ChevronRight, Plus } from "radix-svelte-icons";
|
import { ChevronLeft, ChevronRight } from "radix-svelte-icons";
|
||||||
|
|
||||||
export let user: BenutzerClient;
|
export let user: BenutzerClient;
|
||||||
export let aufnahme: AufnahmeKomplettClient;
|
export let aufnahme: AufnahmeKomplettClient;
|
||||||
export let objekt: Objekt;
|
export let objekt: Objekt;
|
||||||
|
|
||||||
|
import { onMount } from "svelte";
|
||||||
|
|
||||||
|
let dropdownOpen = false;
|
||||||
|
|
||||||
|
function toggleDropdown() {
|
||||||
|
dropdownOpen = !dropdownOpen;
|
||||||
|
}
|
||||||
|
|
||||||
|
function closeDropdown() {
|
||||||
|
dropdownOpen = false;
|
||||||
|
}
|
||||||
|
|
||||||
</script>
|
</script>
|
||||||
|
|
||||||
<h1>{objekt.adresse}, {objekt.plz} {objekt.ort}</h1>
|
<h1>{objekt.adresse}, {objekt.plz} {objekt.ort}</h1>
|
||||||
|
|
||||||
<div class="bg-white rounded-lg">
|
<hr>
|
||||||
|
|
||||||
|
<div class="relative mb-6">
|
||||||
|
<button class="button flex flex-row rounded-lg gap-2 bg-secondary text-white text-center" on:click={toggleDropdown}>
|
||||||
|
Ausweis erstellen +
|
||||||
|
</button>
|
||||||
|
{#if dropdownOpen}
|
||||||
|
<div class="absolut mt-2 w-56 rounded-md shadow-lg bg-white ring-1 ring-black ring-opacity-5" on:click|stopPropagation on:keydown|stopPropagation on:keyup|stopPropagation>
|
||||||
|
<div class="py-1" role="menu" aria-orientation="vertical" aria-labelledby="options-menu">
|
||||||
|
<button class="block px-4 py-2 text-sm text-gray-700 hover:bg-gray-100 w-full text-left" role="menuitem">Verbrauchsausweis Wohnen Erstellen</button>
|
||||||
|
<button class="block px-4 py-2 text-sm text-gray-700 hover:bg-gray-100 w-full text-left" role="menuitem">Verbrauchsausweis Gewerbe Erstellen</button>
|
||||||
|
<button class="block px-4 py-2 text-sm text-gray-700 hover:bg-gray-100 w-full text-left" role="menuitem">Bedarfsausweis Erstellen</button>
|
||||||
|
</div>
|
||||||
|
</div>
|
||||||
|
{/if}
|
||||||
|
</div>
|
||||||
|
|
||||||
|
<div class="my-4 grid grid-cols-1 md:grid-cols-1 lg:grid-cols-1 gap-2">
|
||||||
|
|
||||||
|
<div class="relative bg-gray-100 rounded-md flex justify-center items-center">
|
||||||
{#if aufnahme.bilder.length > 0}
|
{#if aufnahme.bilder.length > 0}
|
||||||
<Carousel perPage={1}>
|
<Carousel perPage={3}>
|
||||||
{#each aufnahme.bilder as bild, i (i)}
|
{#each aufnahme.bilder as bild, i (i)}
|
||||||
<img src="/bilder/{bild.uid}.jpg" alt={bild.kategorie} class="max-h-[30vh] h-full w-full object-contain">
|
<img src="/bilder/{bild.uid}.jpg" alt={bild.kategorie} class="max-h-[25vh] h-full w-full object-contain">
|
||||||
{/each}
|
{/each}
|
||||||
<span slot="left-control" class="p-2.5 bg-opacity-50 bg-white block rounded-full"><ChevronLeft size={24}></ChevronLeft></span>
|
<span slot="left-control" class="p-2.5 bg-opacity-50 bg-white block rounded-full"><ChevronLeft size={24}></ChevronLeft></span>
|
||||||
<span slot="right-control" class="p-2.5 bg-opacity-50 bg-white block rounded-full"><ChevronRight size={24}></ChevronRight></span>
|
<span slot="right-control" class="p-2.5 bg-opacity-50 bg-white block rounded-full"><ChevronRight size={24}></ChevronRight></span>
|
||||||
@@ -24,14 +56,18 @@
|
|||||||
{/if}
|
{/if}
|
||||||
</div>
|
</div>
|
||||||
|
|
||||||
<div class="flex flex-row gap-4">
|
|
||||||
<button class="button flex flex-row rounded-lg gap-2"><Plus size={20}></Plus> Verbrauchsausweis Wohnen Erstellen</button>
|
|
||||||
<button class="button flex flex-row rounded-lg gap-2"><Plus size={20}></Plus> Verbrauchsausweis Gewerbe Erstellen</button>
|
|
||||||
<button class="button flex flex-row rounded-lg gap-2"><Plus size={20}></Plus> Bedarfsausweis Erstellen</button>
|
|
||||||
|
|
||||||
</div>
|
</div>
|
||||||
|
|
||||||
<div class="my-8 grid grid-cols-1 md:grid-cols-2 lg:grid-cols-3">
|
<style>
|
||||||
|
.button {
|
||||||
|
padding: 0.5rem 1rem;
|
||||||
|
font-size: 1rem;
|
||||||
|
font-weight: 500;
|
||||||
|
cursor: pointer;
|
||||||
|
}
|
||||||
|
</style>
|
||||||
|
|
||||||
|
<div class="my-4 grid grid-cols-1 md:grid-cols-2 lg:grid-cols-3">
|
||||||
{#each aufnahme.verbrauchsausweise_wohnen as ausweis}
|
{#each aufnahme.verbrauchsausweise_wohnen as ausweis}
|
||||||
<DashboardAusweis {ausweis} {aufnahme} {objekt} progress={0}></DashboardAusweis>
|
<DashboardAusweis {ausweis} {aufnahme} {objekt} progress={0}></DashboardAusweis>
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||||||
{/each}
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{/each}
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@@ -7,12 +7,16 @@
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export let objekte: ObjektKomplettClient[];
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export let objekte: ObjektKomplettClient[];
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</script>
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</script>
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<h1 class="text-4xl font-medium">Willkommen zurück, {user.vorname}!</h1>
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<h1>Gebäudeübersicht</h1>
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<p class="text-lg">
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Hier finden Sie eine Übersicht über all ihre Ausweise und Gebäude.
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<hr>
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</p>
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<div class="relative mb-6">
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<button class="button flex flex-row rounded-lg gap-2 bg-secondary text-white text-center">
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Gebäude anlegen +
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</button>
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</div>
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<h1 class="text-4xl font-medium my-8">Gebäude</h1>
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<div class="columns columns-1 md:columns-2 lg:columns-3 gap-4">
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<div class="columns columns-1 md:columns-2 lg:columns-3 gap-4">
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{#each objekte as objekt}
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{#each objekte as objekt}
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<DashboardObjekt {objekt}></DashboardObjekt>
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<DashboardObjekt {objekt}></DashboardObjekt>
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@@ -4,8 +4,8 @@
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import Bereich from "#components/labels/Bereich.svelte";
|
import Bereich from "#components/labels/Bereich.svelte";
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import Ansprechpartner from "#components/Ausweis/Ansprechpartner.svelte";
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import Ansprechpartner from "#components/Ausweis/Ansprechpartner.svelte";
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import Rechnungsadresse from "#components/Ausweis/Rechnungsadresse.svelte";
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import Rechnungsadresse from "#components/Ausweis/Rechnungsadresse.svelte";
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import type { Bezahlmethoden } from "#lib/client/prisma";
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import type { Bezahlmethoden } from "#lib/client/prisma.js";
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import { Enums } from "#lib/client/prisma";
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import { Enums } from "#lib/client/prisma.js";
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import { dialogs } from "svelte-dialogs";
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import { dialogs } from "svelte-dialogs";
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import LoginDialog from "#components/LoginDialog.svelte";
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import LoginDialog from "#components/LoginDialog.svelte";
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import {
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import {
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@@ -239,11 +239,19 @@
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}
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}
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if (result === null) {
|
if (result === null) {
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||||||
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if (ausweisart === Enums.Ausweisart.GEGNachweisWohnen || ausweisart === Enums.Ausweisart.GEGNachweisGewerbe || ausweisart === Enums.Ausweisart.GEGNachweisBedarfsausweis) {
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||||||
addNotification({
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addNotification({
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dismissable: true,
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dismissable: true,
|
||||||
message: "Ups... Das hat nicht geklappt.",
|
message: "Ups... Das hat nicht geklappt.",
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||||||
subtext: "Der Ausweis konnte nicht gespeichert werden, bitte versuchen sie es erneut oder kontaktieren sie unseren Support."
|
subtext: "Der Ausweis konnte nicht gespeichert werden, bitte versuchen sie es erneut oder kontaktieren sie unseren Support."
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||||||
})
|
})
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||||||
|
} else {
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||||||
|
addNotification({
|
||||||
|
dismissable: true,
|
||||||
|
message: "Ups... Das hat nicht geklappt.",
|
||||||
|
subtext: "Ihre Anfrage für einen GEG Nachweis konnte nicht gespeichert werden, bitte versuchen sie es erneut oder kontaktieren sie unseren Support."
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||||||
|
})
|
||||||
|
}
|
||||||
}
|
}
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try {
|
try {
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@@ -350,9 +358,11 @@
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<Progressbar
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<Progressbar
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active={1}
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active={1}
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||||||
steps={["Gebäudedaten", "Kundendaten", "Bestätigung"]}
|
steps={["Gebäudedaten", "Kundendaten", "Bestätigung"]}
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{ausweisart}
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anliegen={"erstellen"}
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/>
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/>
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{:else}
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{:else}
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<Progressbar active={1} />
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<Progressbar active={1} {ausweisart} anliegen={"anfragen"} />
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{/if}
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{/if}
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</div>
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</div>
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@@ -1,498 +0,0 @@
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layout: ../layouts/Layout.astro
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title: Energieausweis EnEV/GEG
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# EnEV Zusammenfassung (Archiv - Seit 1. Mai 2021 abgelöst durch GEG)
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## EnEV - Alle Paragraphen zusammengefasst
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Stand: aktuelle EnEV gemäß der am 21. Nov. 2013 verkündeten Änderungs-Verordnung. Hamburg, den 01.09.2018
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## Übersicht der EnEV Paragraphen
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### EnEV - Allgemein
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* [§ 1 EnEV - Absicht, welche Häuser und Bauten](#one)
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* [§ 2 EnEV - Definition verwendeter Begriffe und technischer Ausdrücke](#two)
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### EnEV - Neubau
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* [§ 3 EnEV - Wohngebäude Anforderungen](#three)
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* [§ 4 EnEV - Nichtwohngebäude (Gewerbegebäude) - Anforderungen](#four)
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* [§ 5 EnEV - PV Strom darf vom Endenergiebedarf abgezogen werden](#five)
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* [§ 6 EnEV - Mindestluftwechsel und Blower Door Test](#six)
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* [§ 7 EnEV - Gleichwertigkeitsnachweis und Mindestwärmeschutz](#seven)
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* [§ 8 EnEV - Gebäude < 50m², nur Anforderung an Gebäudehülle](#eight)
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### EnEV - Bestandsgebäude
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* [§ 9 EnEV - Modernisierung und Erweiterung](#nine)
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* [§ 10 EnEV - Heizung Nachrüstpflicht, Dämmung Geschoßdecke](#ten)
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* [§ 11 EnEV - Energetische Qualität bei Veränderung beibehalten](#eleven)
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* [§ 12 EnEV - Kontrolle der Effizienz von Klimaanlagen - Inspektionsbericht](#twelve)
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### EnEV - Anlagentechnik
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* [§ 13 EnEV - Installation bzw. Inbetriebnahme von Wärmeerzeug](#thirteen)
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* [§ 14 EnEV - Leitungen und Warmwasser](#fourteen)
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* [§ 15 EnEV - Klimatisierung und Belüftung](#fifteen)
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### EnEV - Energieausweis
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* [§ 16 EnEV - Energieausweis Erstellung und Anwendung](#sixteen)
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* [§ 16a EnEV - Notwendige Angaben in Inseraten zur Vermarktung von Immobilien](#sixteenA)
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* [§ 17 EnEV - Energieausweis Prinzipien](#seventeen)
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* [§ 18 EnEV - Ausstellung Bedarfsausweis](#eightteen)
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* [§ 19 EnEV - Ausstellung Verbrauchsausweis](#ninteen)
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* [§ 20 EnEV - Modernisierungsempfehlungen](#twenty)
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* [§ 21 EnEV - Berechtigung zur Energieausweis Erstellung für Bestandsgebäude](#twentyone)
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### EnEV - Gemeinsames
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* [§ 22 EnEV - Mischgebäude](#twentytwo)
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* [§ 23 EnEV - Anerkannte Regeln der Technik](#twentythree)
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* [§ 24 EnEV - Ausnahmen](#twentyfour)
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* [§ 25 EnEV - Befreiungen](#twentyfive)
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* [§ 25a EnEV - Flüchtlingsunterkünfte](#twentyfiveA)
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* [§ 26 EnEV - Verantwortliche](#twentysix)
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* [§ 26a EnEV - Unternehmererklärung](#twentysixa)
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* [§ 26b EnEV - Bezirksschornsteinfeger](#twentysixb)
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* [§ 26c EnEV - Registriernummern](#twentysixc)
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* [§ 26d EnEV - Stichprobenkontrollen](#twentysixd)
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* [§ 26e EnEV - Auswertung von Daten](#twentysixe)
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* [§ 26f EnEV - Erfahrungsberichte](#twentysixf)
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* [§ 27 EnEV - Ordnungswidrigkeiten](#twentyseven)
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### EnEV - Übergang, Inkrafttreten
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* [§ 28 EnEV - Übergangsvorschrift](#twentyeight)
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* [§ 29 EnEV - Übergangsvorschriften für Energieausweise und Aussteller](#twentynine)
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* [§ 30 EnEV - Übergangsvorschrift Vollzugsaufgaben des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt, Berlin)](#thirty)
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### EnEV - Anlagen
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* [EnEV - Anlagen](#Anlagen)
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* * *
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## EnEV - Allgemein
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### § 1 EnEV - Absicht, welche Häuser und Bauten
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Im § 1 der EnEV wird beschrieben zu welchem Zweck das Gesetzt verabschiedet wurde. Sie leitet sich von der [EG-Richtlinie 2002/91/EG](http://europa.eu/legislation_summaries/other/l27042_de.htm) (EPBD Energy Performance of Buildings Directive) ab um die europäischen Vorgaben zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden umzusetzen. Ziel der Bundesregierung ist es bis zum Jahr 2050 einen weitestgehend klimaneutralen Gebäudebestand zu erreichen.
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Die Verordnung gilt für Gebäude die zum Aufenthalt von Personen errichtet wurden bzw. in denen sich Personen dauerhaft aufhalten. Voraussetzung ist, daß der Einsatz von Energie zur Beheizung oder Kühlung notwendig ist. Provisorische Bauten mit einer Nutzungsdauer < 2 Jahren, Zelte und Gebäude mit einer jährlichen Nutzungsdauer < 4 Monate sind nicht Bestandteil der Verordnung. Weitere Außnahmen sind im Volltext des [§ 1 Zweck und Anwendungsbereich](/enev/%c2%a7-1-zweck-und-anwendungsbereich/) formuliert.
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### § 2 EnEV - Definition verwendeter Begriffe und technischer Ausdrücke
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Im § 2 sind folgende im Gesetzestext verwendeten Begriffe bzw. Ausdrücke definiert:
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* Wohngebäude
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* Nichtwohngebäude
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* kleine Gebäude
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* Baudenkmäler
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* beheizte Räume
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* gekühlte Räume
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* erneuerbare Energien
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* Heizkessel
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* Nennleistung
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* Niedertemperatur-Heizkessel
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* Brennwertkessel
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* elektrische Speicherheizsysteme
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* Wohnfläche
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* Nutzfläche
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* Gebäudenutzfläche
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* Nettogrundfläche
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* Nutzflächen mit starkem Publikumsverkehr
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Die genaue Definition der Begriffe sind im Volltext des [§ 2 Begriffsbestimmungen](/enev/%c2%a7-2-begriffsbestimmungen/) formuliert.
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## EnEV - Neubau
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### § 3 EnEV - Wohngebäude Anforderungen
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Im § 3 der EnEV sind die Anforderungen an den Jahres-Primärenergiebedarf von Wohngebäuden formuliert. Dabei wird der Jahres-Primärenergiebedarf eines Referenzgebäudes mit klar definierter technischer Referenzausführung als Vergleichswert herangezogen. Das Referenzgebäude gleicht dem untersuchten Gebäude in Geometrie und Ausrichtung. Der berechnete Primärenergiebedarf darf den Wert des Referenzgebäudes nicht überschreiten.
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Desweiteren sind maximal zulässige Transmissionswärmeverluste (Ht-Werte in W/m²K) der wärmeübertragende Umfassungsfläche wie Außenwand, Dach, Fenster und Boden vorgegeben. Außerdem wird das zu verwendende Rechenverfahren angegeben und die Anforderungen und Berücksichtigung an den sommerlichen Wärmeschutz.
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Der detaillierte Gesetzestext sowie mögliche Außnahmen die vorab definierte Ausstattungsvarianten betreffen können, sind im Volltext des [§ 3 Anforderungen an Wohngebäude](/enev/%c2%a7-3-anforderungen-an-wohngebaeude/) formuliert.
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### § 4 EnEV - Nichtwohngebäude (Gewerbegebäude) - Anforderungen
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Im § 4 sind die Anforderungen an den Jahres-Primärenergiebedarf von Nichtwohngebäuden bzw. Gewerbegebäuden formuliert. Sie entsprechen dem gleichen Verfahren wie bei Wohngebäuden. Zusätzlich wird die eingebaute Beleuchtung berücksichtigt. Der ausführliche Gesetzestext ist im Volltext des [§ 4 Anforderungen an Nichtwohngebäude](/enev/%c2%a7-4-anforderungen-an-nichtwohngebaeude/) formuliert.
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### § 5 EnEV - PV Strom darf vom Endenergiebedarf abgezogen werden
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Im § 5 der EnEV ist geregelt, wie am Gebäude produzierter Photovoltaikstrom in die EnEV-Berechnung einfließt. Dabei darf der produzierte Strom vom Endenergiebedarf abgezogen werden. Allerdings nur bis zu einer Höhe die dem Strombedarf der jeweiligen Gebäudenutzung entspricht.
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Strombedarf und Ertrag sind nach vorgegebenen Verfahren für Wohn- und Nichtwohngebäude zu bestimmen. Weitere Einzelheiten sind im Volltext des [§ 5 Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien](/enev/%c2%a7-5-anrechnung-von-strom-aus-erneuerbaren-energien/) formuliert.
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### § 6 EnEV - Mindestluftwechsel und Blower Door Test
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Im § 6 der EnEV sind Anforderungen an die Luftdichtheit der Gebäudehülle formuliert. Die Gebäudehülle soll einschließlich Fugen dauerhaft luftundurchlässig sein. Außerdem muß ein Mindestluftwechsel gewährleistet sein.
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Wenn die Luftdichtheit mittels Blower Door Test überprüft wird, dann kann in der EnEV-Berechnung mit einer geringeren Luftwechselrate gerechnet werden. Im Ergebnis können dann bessere Werte erreicht werden. Hier geht es zum Volltext des [§ 6 Dichtheit, Mindestluftwechsel](/enev/%c2%a7-6-dichtheit-mindestluftwechsel/).
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### § 7 EnEV - Gleichwertigkeitsnachweis und Mindestwärmeschutz
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Im § 7 ist der Mindestwärmeschutz bei neu zu errichtenden Gebäuden geregelt. Die Gebäudehülle angrenzend an Außenluft, Erdreich oder Bereiche niedriger Innentemperatur, muß den Mindestwärmeschutz nach anerkannten Regeln der Technik einhalten. Notwendige konstruktive Wärmebrücken sollen so gering wie nötig ausfallen.
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Bei der EnEV-Berechnung kann mit einem Zuschlag von 0,05 W/m²K zum Ht-Wert gerechnet werden, wenn ein Gleichwertignachweis geführt werden kann. Alternativ kann jede Wärmebrücke separat gerechnet werden. Ein Zuschlag zum Ht-Wert ist dann nicht mehr nötig. Weitere Informationen finden Sie in [§ 7 Mindestwärmeschutz, Wärmebrücken](/enev/%c2%a7-7-mindestwaermeschutz-waermebruecken/).
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### § 8 EnEV - Gebäude < 50m², nur Anforderung an Gebäudehülle
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Im § 8 sind Außnahmen für kleinere Gebäude geregelt. Es müssen nur die Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten der Außenbauteile eingehalten werden. Hier gehts zum Volltext des [§ 8 Anforderungen an kleine Gebäude und Gebäude aus Raumzellen](/enev/%c2%a7-8-anforderungen-an-kleine-gebaeude-und-gebaeude-aus-raumzellen/).
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## EnEV - Bestandsgebäude
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### § 9 EnEV - Modernisierung und Erweiterung
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Im § 9 der EnEV sind die einzuhaltenden Mindestanforderungen von Bestandsgebäuden bei Änderung, Erweiterung oder Modernisierung formuliert. Wenn mehr als 10% der Außenbauteile eines Gebäudes erneuert oder ersetzt werden, müssen festgelegte Ht-Werte der Wärmedurchgangskoeffizienten für die neuen Bauteile eingehalten werden. Die Wärmedurchgangskoeffizienten können über einen Bauteilnachweis überprüft werden.
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Die Eingangs formulierten Anforderungen gelten auch als erfüllt, wenn Jahres Primärenergiebedarf und Ht-Wert des gesamten geänderten Gebäudes den Jahres Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes und den ermittelten Transmissionswärmeverlust Ht um nicht mehr als 40% überschreitet. Diese Anforderungen gelten für Wohn- und Nichtwohngebäude. Zur Ermittlung und Überprüfung der Anforderungswerte muß ein Energieausweis erstellt werden.
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Der ausführliche Gesetzestext und weitere Regelungen z.B. bei Einbau eines neuen Wärmeerzeugers bzw. bei Erweiterungen > 50 m² sind im Volltext des [§ 9 Änderung, Erweiterung und Ausbau von Gebäuden](/enev/%c2%a7-9-aenderung-erweiterung-und-ausbau-von-gebaeuden/) formuliert.
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### § 10 EnEV - Heizung Nachrüstpflicht, Dämmung Geschoßdecke
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Im § 10 sind einige Modernisierungs- bzw. Nachrüstpflichten von Gebäudeeigentümern geregelt. Heizkessel die über keine Niedertemperatur- bzw. Brennwerttechnik verfügen und vor dem 1. Januar 1985 eingebaut wurden, dürfen nicht mehr betrieben werden. Heizkessel die nach dem 1. Januar 1985 installiert wurden müssen spätestens nach Ablauf von 30 Jahren mit Niedertemperatur- bzw. Brennwertkesseln ausgetauscht werden. Die Regelung gilt für Heizkessel mit einer Leistung von mehr als 4 kW bzw. weniger als 400 kW.
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Eigentümer haben dafür sorge zu tragen, daß Wärmeverteil- und Warmwasserleitungen sowie Amaturen der Heizungsanlage entsprechend gedämmt sind bzw. Dämmung nachgerüstet wurde. Auch müssen oberste Geschossdecken zu kalten Dachräumen gedämmt werden, wenn diese den Mindestwärmeschutz nicht einhalten. Die Dämmung muß dann einen Wärmedurchgangskoeffizient von mindestens 0,24 Watt/(m²K) einhalten.
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Außnahmen zu diesen Vorgaben bestehen bei Selbstnutzung bzw. wenn der finanzielle Aufwand im Vergleich zum Einsparpotential unverhältnismäßig ist. Den ausführlichen Text können Sie im [§ 10 Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden](/enev/%c2%a7-10-nachruestung-bei-anlagen-und-gebaeuden/) nachlesen.
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### § 11 EnEV - Energetische Qualität bei Veränderung beibehalten
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Im § 11 der EnEV ist geregelt, wie bei Veränderungen von Außenbauteilen verfahren werden soll. Die EnEV soll sicherstellen, daß sich die energetische Qualität nicht verschlechtert. Die Regelung ist nur wirksam, wenn mehr als 10% der Fläche des jeweiligen Außenbauteils verändert werden soll.
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Energiebedarfssenkende Anlagen oder Einrichtungen müssen vom Betreiber betriebsbereit gehalten werden. Alternativ sind die Anforderungen gewährleistet wenn andere Anlagen die zur Senkung des Primärenergiebedarfes geeignet sind oder bauliche Maßnahmen die Anforderungen im gleichwertig Maße kompensieren können.
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Anlagen zu Heizungs- , Kühl - und Raumlufttechnik müssen regelmäßige gewartet werden und der Wirkungsgrad muß aufrecht erhalten werden. Den ausführlichen Text können Sie im [§ 11 Aufrechterhaltung der energetischen Qualität](/enev/%c2%a7-11-aufrechterhaltung-der-energetischen-qualitaet/) nachlesen.
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### § 12 EnEV - Kontrolle der Effizienz von Klimaanlagen - Inspektionsbericht
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§ 12 regelt die Effizienz des Betriebes von Klimaanlagen. Mit der Einführung von regelmäßigen energetischen Inspektionen der Klimanlagen und die Dokumentation im Inspektionsbericht soll sichergestellt werden, daß Wirkungsgrad der Anlage und nötige Anpassungen an veränderte Raumnutzung gewährleistet ist. Veränderungen von Wärmequellen und der bauphysikalischen Eigenschaften sollen dokumentiert und in der Anlagenkonfiguration berücksichtigt werden.
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Nach der erstmaligen Inspektion soll mindestens alle 10 Jahre die Untersuchung wiederholt werden. Die Durchführung wird durch fachkundiges Personal erfolgen und der Bericht beim DiBt mit einer Registriernummer versehen. Auf Verlangen muss der Inspektionsbeicht bei der zuständigen Landesbehörde vorgelegt werden. Weitere detaillierte Informationen können im [§ 12 Energetische Inspektion von Klimaanlagen](/enev/%c2%a7-12-energetische-inspektion-von-klimaanlagen/) nachgelesen werden.
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## EnEV - Anlagentechnik
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### § 13 EnEV - Installation bzw. Inbetriebnahme von Wärmeerzeugern
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Im § 13 ist vorgeschrieben, daß Heizkessel die mit flüssigen oder gasförmigen Energieträgern befeuert werden und deren Leistung > 4 kW bzw. < 400 kW beträgt nur betrieben werden dürfen wenn sie über eine gültige CE-Kennzeichnung verfügen. Die Kennzeichnung soll sicherstellen, daß die entsprechenden EU-Richtlinien eingehalten werden und der vorgeschriebene Wirkungsgrad gegeben ist. Der detaillierte Volltext und Ausnahmen zu dieser Vorgabe kann in [§ 13 Inbetriebnahme von Heizkesseln und sonstigen Wärmeerzeugersystemen](/enev/%c2%a7-13-inbetriebnahme-von-heizkesseln-und-sonstigen-waermeerzeugersystemen/) nachgelesen werden.
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### § 14 EnEV - Leitungen und Warmwasser
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§ 14 soll sicherstellen, daß Leitungssysteme von Zentralheizungen in Gebäuden effektiv arbeiten. Dabei soll die Wärmezufuhr bzw. elektrische Antriebe automatisiert gesteuert werden, sodaß in Abhängigkeit der Außentemperatur und durch Zeitschaltuhren eine Abschaltung bzw Absenkungen gewährleistet ist. Wenn bei bestehenden Gebäuden diese Technik nicht vorhanden ist muß nachgerüstet werden. Außnahmen zu diesen Vorgaben bestehen unter bestimmten Voraussetzungen bei Nah- und Fernwärmeanschlüssen.
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Der ausführliche Gesetzestext sowie weitere Bestimmungen zu nötigen Raumtemperaturregelungen, Umwälzpumpen und Zirkulationspumpen sind in [§ 14 Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen](/enev/%c2%a7-14-verteilungseinrichtungen-und-warmwasseranlagen/) formuliert.
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### § 15 EnEV - Klimatisierung und Belüftung
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IM § 15 der EnEV sind die Anforderungen an Klimaanlagen > 12kW, und an Lüftungsanlagen mit einem Volumensrom > 4000 m³ pro Stunde, geregelt. Diese Anlagen dürfen den Grenzwert der Kategorie SFP 4 aus DIN EN 13779 nicht überschreiten. Laut DIN EN 13779 und 13053 kann der Grenzwert um Zuschläge und Wärmerückführungsbauteile erweitert werden.
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Bei Einbau und Erneuerung oben beschriebener Geräte muß sichergestellt sein, daß entsprechende Regelungseinrichtungen für Be- und Entfeuchtung bzw. des Volumenstroms gegeben sind. Sollten diese Einrichtungen nicht vorhanden sein, dann besteht die Pflicht vom Betreiber eine Nachrüstung innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf der jeweiligen Frist des § 12 Absatz 3 durchzuführen. Weitere Vorgaben z.B. zum Einbau von Wärmerückgewinnung ist im Volltext des [§ 15 Anlagen der Kühl- und Raumlufttechnik](/enev/%c2%a7-15-anlagen-der-kuehl-und-raumlufttechnik/) formuliert.
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## EnEV - Energieausweis
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### § 16 EnEV - Energieausweis Erstellung und Anwendung
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Im § 16 wird vorgegeben in welchen Fällen ein Energieausweis erstellt werden muß. Bei Neubauten muß der Bauherr sicherstellen, daß unmittelbar nach Fertigstellung des Gebäudes ein Energieausweis mit den tatsächlich realisierten energetischen Eigenschaften erstellt wird. Dieser Ausweis ist dem Eigentümer zu übergeben. Auch bei Sanierung, Umbau und Erweiterung bei der eine Berechnung für das gesamte Gebäude nötig ist muß eine Energieausweis erstellt und übergeben werden.
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Bei Vermietung und Verkauf muß der Verkäufer dem Käufer oder Interessenten während der Besichtigung den Energieausweis vorlegen. Es reicht auch wenn der Energieausweis deutlich sichtbar ausgelegt wird. Wenn der Verkäufer aufgefordet wird, dann muß der Energieausweis dem Interessenten unverzüglich vorgelegt werden. Spätestens nach Abschluß des Kaufvertrages muß der Energieausweis übergeben werden.
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Bei Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr muß sichergestellt werden, daß der Energieausweis an einer öffentlich gut sichtbaren Stelle ausgehängt wird. Die Regelung gilt für Gebäude behördlicher Nutzung ab 250 m² und für andere Gebäude ab 500 m² Nutzfläche.
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Kleine Gebäude < 50 m² und Baudenkmäler benötigen keinen Energieausweis. Den ausführlichen Volltext können Sie im [§ 16 Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen](/enev/%c2%a7-16-ausstellung-und-verwendung-von-energieausweisen/) nachlesen.
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### § 16a EnEV - Notwendige Angaben in Inseraten zur Vermarktung von Immobilien
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Im § 16a wird geregelt welche Angaben in kommerziellen Immobilienanzeigen wie z.B. bei Immonet oder Immobilienscout24 veröffentlicht werden müssen. Neben der Ausweisart und dem Endenergiebedarf (beim Bedarfsausweis) oder dem Endenergieverbrauch (beim Verbrauchsausweis) müssen das Gebäudebaujahr, Energieträger und Energieeffizienzklasse veröffentlicht werden. Bei Nichtwohngebäuden muss zusätzlich der Endenergiebedarf bzw. Endenergieverbrauch für Strom mit angegeben werden. Hier gehts zum Volltext des [§ 16a Pflichtangaben in Immobilienanzeigen](/enev/%c2%a7-16a-pflichtangaben-in-immobilienanzeigen/).
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### § 17 EnEV - Energieausweis Prinzipien
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Im § 17 werden Vorgaben zur Energieausweis Ausstellung gemacht. Im Grundsatz kann der Verbrauchsausweis oder der Bedarfsausweis gleichermaßen erstellt werden. Dabei müssen die im § 16 formulierten Ausnahmen bzw. Anwendungsfälle beachtet werden.
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Prinzipiell ist bei Vermietung und Verkauf der Verbrauchsausweis ausreichend, es sei denn es handelt sich um ein unsaniertes älteres Wohngebäude bis 4 Wohneinheiten mit Baujahr vor 1978. In dem Fall darf nur der Bedarfsausweis erstellt werden. Auch bei Neubau oder Modernisierung darf nur der Bedarfsausweis erstellt werden.
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Es können bei der Ermittlung der energetischen Eigenschaften Vereinfachungen durchgeführt werden und die Datenbereitstellung kann durch den Eigentümer erfolgen. Grundsätzlich werden Energieausweise immer für gesamte Gebäude erstellt, es sei denn es gibt Gebäudeteile die getrennt zu behandeln sind. Das ist z.B. der Fall, wenn es Wohn- und Nichtwohnbereiche im Gebäude gibt. In diesem Fall muß für jeden Gebäudeteil ein separater Energieausweis ausgestellt werden. Insbesondere wenn einer der Teile mehr als 10% der Gesamtnutzfläche ausmacht.
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Die ausgestellten Energieausweise müssen Modernisierungsempfehlungen enthalten und nach Inhalt und Aufbau den Mustern in Anlage 6-9 entsprechen. Der Ausweis muß Name, Anschrift und Berufsbezeichnung des Ausstellers sowie Ausstellungsdatum enthalten. Außerdem muß der Energieausweis mit Unterschrift bzw. Nachbildung der Unterschrift versehen sein.
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Zur Qualitätskontrolle wird jeder Ausweis beim Deutschen Institut für Bautechnik eingereicht und mit einer Registriernummer versehen. Ein Ausgestellter Energieausweis ist 10 Jahre gültig. Hier geht es zum kompletten Volltext des [§ 17 Grundsätze des Energieausweises](/enev/%c2%a7-17-grundsaetze-des-energieausweises/).
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### § 18 EnEV - Ausstellung Bedarfsausweis
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Im § 18 ist sind die Berechnungsgrundlagen zur Erstellung des Bedarfsausweises vorgegeben. Es sind die nach §§ 3 bis 5 erforderlichen Berechnungen anzuwenden. Den ausführlichen Volltext können Sie im [§ 18 Ausstellung auf der Grundlage des Energiebedarfs](/enev/%c2%a7-18-ausstellung-auf-der-grundlage-des-energiebedarfs/) nachlesen.
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### § 19 EnEV - Ausstellung Verbrauchsausweis
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Im § 19 sind die Berechnungsgrudlagen zur Erstellung des Verbrauchsausweises vorgegeben. Der durch die Klimafaktoren witterungsbereinigte Endenergie- und Primärenergieverbrauch ist zu berechnen und im Energieausweis anzugeben.
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Bei Wohngebäuden wird der Verbrauch für Heizung und Warmwasser in kWh pro Jahr und m² Gebäudenutzfläche angegeben. Bei dezentraler Warmwasserbereitung ist der Verbrauchswert um 20 kWh pro Jahr und m² zu erhöhen. Sollte das Gebäude gekühlt werden, dann ist der Verbrauchswert um 6 kWh pro Jahr und m² zu erhöhen.Die energetische Gebäudenutzfläche An kann vereinfacht mit dem 1,2 fachen der Wohnfläche angegeben werden. Bei Wohngebäuden mit bis zu 2 Wohneinheiten und beheiztem Keller mit dem 1,35 fachen der Wohnfläche.
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Bei Nichtwohngebäuden wird der Verbrauch von Heizung, Warmwasserbereitung, Kühlung, Lüftung und eingebaute Beleuchtung ermittelt und in kWh pro Jahr und m² Gebäudenutzfläche angegeben.
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Die Verbrauchsdaten sollen aus den Heizkostenabrechnungen bzw. den Abrechnungen der Energielieferanten entnommen werden. Es ist mindestens der zusammenhängende Zeitraum von 36 Monaten anzusetzen. Leerstände sind angemessen nach den anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen. Hier gehts zum ausführlichen Volltext des [§ 19 Ausstellung auf der Grundlage des Energieverbrauchs](/enev/%c2%a7-19-ausstellung-auf-der-grundlage-des-energieverbrauchs/).
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### § 20 EnEV - Modernisierungsempfehlungen
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Im § 20 ist vorgeschrieben, daß der Aussteller kurze fachliche Hinweise zur Verbesserung der Energieeffizienz gibt wenn diese möglich sind. Wenn keine kostengünstige Modernisierung möglich ist, muß das ebenfalls auf dem Energieausweis vermerkt werden. Hier gehts zum Volltext des [§ 20 Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz](/enev/%c2%a7-20-empfehlungen-fuer-die-verbesserung-der-energieeffizienz/).
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### § 21 EnEV - Berechtigung zur Energieausweis Erstellung für Bestandsgebäude
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Im § 21 ist die Ausstellungsberechtigung für Energieausweise geregelt. Energieausweis Aussteller benötigen einen berufsqualifizierendem Hochschulabschluss in Fachrichtung Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen, Technische Gebäudeausrüstung, Physik, Bauphysik, Maschinenbau oder Elektrotechnik. Es kann auch eine andere technische oder naturwissenschaftliche Fachrichtung sein mit Schwerpunkt auf eine der oben genannten Fachrichtungen.
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Zugelassene Handwerksbetriebe, Schornsteinfeger und Handwerksmeister dürfen ebenso unter bestimmten Voraussetzungen Energieausweise ausstellen. Ebenso staatlich anerkannte Techniker mit Ausbildungsschwerpunkt im Bereich Anlagentechnik und Gebäudehülle.
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Voraussetzung für die Ausstellungsberechtigung ist, daß der Ausbildungsschwerpunkt im Bereich des energiesparenden Bauens gegeben ist oder alternativ eine zweijährige Berufserfahrung nachgewiesen werden kann. Zusätlich müssen entsprechende Fortbildungen nachgewiesen werden.
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Personen die nach der jeweiligen Landesbauordnung bauvorlageberechtigt für bautechnischen Nachweisen des Wärmeschutzes sind, dürfen Energieausweise ausstellen. Im [§ 21 Ausstellungsberechtigung für bestehende Gebäude](/enev/%c2%a7-21-ausstellungsberechtigung-fuer-bestehende-gebaeude/) sind die Regeln zur Ausstellungsberechtigung ausführlich dargelegt.
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## EnEV - Gemeinsames
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### § 22 EnEV - Mischgebäude
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In § 22 ist geregelt unter welchen Voraussetzungen bei Mischgebäuden 2 Ausweise erstellt werden müssen. Dies ist bei Wohngebäuden der Fall, wenn es Gebäudebereiche gibt die in Nutzung und technischer Gebäudeausstattung wesentlich von der Wohnnutzung abweichen. Bei Nichtwohngebäuden ist dies der Fall wenn es im Gebäude Wohnungen oder Wohnnutzung gibt, die einen nicht unerheblichen Teil der Nutzfläche des Gebäudes ausmacht. Hier geht es zum Volltext von [§ 22 Gemischt genutzte Gebäude](/enev/%c2%a7-22-gemischt-genutzte-gebaeude/).
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### § 23 EnEV - Anerkannte Regeln der Technik
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Im 23 ist formuliert wie und unter welchen Voraussetzungen auf Regeln der Technik hingewiesen wird und wo anerkannte Regeln der Technik veröffentlicht werden. Normen und technische Vorschriften anderer EU-Mitgliedsländer gehören auch zu den anerkannten Regeln der Technik.
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Ist eine Bewertung von Bauteilen und Anlagentechnik mittels den anerkannten Regeln der Technik nicht möglich weil sie nicht vorliegen, dann können andere Nachweise herangezogen werden. Hier geht es zum ausführlichen Gesetzestext des [§ 23 Regeln der Technik](/enev/%c2%a7-23-regeln-der-technik/).
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### § 24 EnEV - Ausnahmen
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Im § 24 sind Ausnahmen zur EnEV formuliert. Bei Baudenkmälern kann von den Anforderungen abgewichen werden. Hier gehts zum Volltext des [§ 24 Ausnahmen](/enev/%c2%a7-24-ausnahmen/).
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### § 25 EnEV - Befreiungen
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Im § 25 ist formuliert wie und in welchen Fällen Befreiungen zu dieser Verordnung möglich sind. Die jeweilige nach Landesrecht zuständige Behörde kann auf Antrag Befreiungen gewähren. Dabei ist zu Prüfen ob die Anforderungen im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen. Dies kann Beispielsweise sein, wenn der wirtschaftliche Aufwand nicht getragen werden kann bzw. unverhältnismäßig zu den zu erwartenden Einsparungen steht. Der Volltext kann im [§ 25 Befreiungen](/enev/%c2%a7-25-befreiungen/) nachgelsesen werden.
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### § 25a EnEV - Flüchtlingsunterkünfte
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Im § 25a sind Befreiungen zu den Anforderungen des § 9 und § 10 formuliert. Bei Gebäuden die geändert, erweitert oder ausgebaut werden sollen und als Aufnahmeeinrichtung bzw. Gemeinschaftsunterkunft gemäß Asylgesetz genutzt werden, müssen nur die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz erfüllen. Den ausführlichen Volltext können Sie im [§ 25a Gebäude für die Unterbringung von Asylsuchenden und Flüchtlingen](/enev/%c2%a7-25a-gebaeude-fuer-die-unterbringung-von-asylsuchenden-und-fluechtlingen/) nachlesen.
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### § 26 EnEV - Verantwortliche
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Im § 26 wird die für die Einhaltung dieser Verordnung verantwortliche Person benannt. Wenn nicht ausdrücklich eine andere Person benannt wird, dann ist der Bauherr für die Einhaltung verantwortlich. Im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungskreises sind auch die vom Bauherren beauftragten Personen verantwortlich. Hier können Sie [§ 26 Verantwortliche](/enev/%c2%a7-26-verantwortliche/) nachlesen.
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### § 26a EnEV - Unternehmererklärung
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Im § 26a ist die Pflicht zur Abgabe der Fachunternehmererklärung geregelt. Wer geschäftsmäßig Arbeiten bzw. Änderungen an der Gebäudehülle und der Anlagentechnik durchführt, ist verpflichtet direkt nach Abschluss der Arbeiten dem Eigentümer eine Fachunternehmerbescheinigung vorzulegen. In dieser Erklärung muß die ordnungsgemäße Durchführung unter Einhaltung der in dieser Verordnung vorgegebene Anforderungen bestätigt werden. Hier gehts zum [§ 26a Private Nachweise](/enev/%c2%a7-26a-private-nachweise/).
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### § 26b EnEV - Bezirksschornsteinfeger
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§ 26b regelt die Aufgaben des Bezirksschornsteinfegers. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger prüft ob bei Heizungsanlagen die Anforderungen von § 10, § 11 und § 14 erfüllt werden. Bei Nichterfüllung weist er den Eigentümer auf die Erfüllungspflicht mit angemessener Fristsetzung hin. Der Eigentümer kann durch Vorlage der jeweiligen Fachunternehmererklärung die Durchführung nachweisen. Hier gehts zum Volltext des [§ 26b Aufgaben des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers](/enev/%c2%a7-26b-aufgaben-des-bevollmaechtigten-bezirksschornsteinfegers/).
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### § 26c EnEV - Registriernummern
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§ 26c regelt die Pflicht zur Beantragung von Registrierummern für Inspektionsberichte und Energieausweise. Hier gehts zum Volltext des [§ 26c Registriernummern](/enev/%c2%a7-26c-registriernummern/).
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### § 26d EnEV - Stichprobenkontrollen
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§ 26d regelt die Vorgehensweise bei Stichprobenkontrollen für Energieausweise und Inspektionsberichte. Hier gehts zum Volltext des [§ 26d Stichprobenkontrollen von Energieausweisen und Inspektionsberichten über Klimaanlagen](/enev/%c2%a7-26d-stichprobenkontrollen-von-energieausweisen-und-inspektionsberichten-ueber-klimaanlagen/).
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### § 26e EnEV - Auswertung von Daten
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§ 26e nennt die nicht personenbezogenen Daten die zur Auswertung der Energieausweise herangezogen werden. Hier gehts zum Volltext des [§ 26e Nicht personenbezogene Auswertung von Daten](/enev/%c2%a7-26e-nicht-personenbezogene-auswertung-von-daten/).
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### § 26f EnEV - Erfahrungsberichte
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Laut § 26f werden Erfahrungen mit den Stichprobenkontrollen der Bundesregierung in regelmäßigen Abständen berichtet. Hier gehts zum Volltext des [§ 26f Erfahrungsberichte der Länder](/enev/%c2%a7-26f-erfahrungsberichte-der-laender/).
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### § 27 EnEV - Ordnungswidrigkeiten
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In § 27 wird definiert wann und bei welchen Verstoßen gegen diese Verordnung Ordnungswidrigkeiten vorliegen. Hier gehts zum Volltext des [§ 27 Ordnungswidrigkeiten](/enev/%c2%a7-27-ordnungswidrigkeiten/).
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## EnEV - Übergang, Inkrafttreten
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### § 28 EnEV - Übergangsvorschrift
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§ 28 regelt unter anderem welche Fassung der EnEV anzuwenden ist. Hier gehts zum Volltext des [§ 28 Allgemeine Übergangsvorschrift](/enev/%c2%a7-28-allgemeine-uebergangsvorschrift/).
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### § 29 EnEV - Übergangsvorschriften für Energieausweise und Aussteller
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In § 29 sind die Übergangsregelungen für Energieausweise und Aussteller niedergeschrieben. Hier gehts zum Volltext des [§ 29 Übergangsvorschriften für Energieausweise und Aussteller](/enev/%c2%a7-29-uebergangsvorschriften-fuer-energieausweise-und-aussteller/).
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### § 30 EnEV - Übergangsvorschrift Vollzugsaufgaben des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt, Berlin)
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§ 30 regelt die vorläufigen Aufgaben des Landesvollzugs durch das DiBt. Hier gehts zumVolltext des [§ 30 Übergangsvorschrift über die vorläufige Wahrnehmung von Vollzugsaufgaben der Länder durch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt, Berlin)](/enev/%c2%a7-30-uebergangsvorschrift-ueber-die-vorlaeufige-wahrnehmung-von-vollzugsaufgaben-der-laender-durch-das-deutsche-institut-fuer-bautechnik-dibt-berlin/).
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## EnEV - Anlagen
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| EnEV Anlage 1 | [Anforderungen an Wohngebäude](pdf/EnEV-Anlage-1-Anforderungen-an-Wohngebaeude.pdf) |
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| EnEV Anlage 2 | [Anforderungen an Nichtwohngebäude](pdf/EnEV-Anlage-2-Anforderungen-an-Nichtwohngebaeude.pdf) |
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| EnEV Anlage 3 | [Anforderungen bei Änderung von Außenbauteilen und bei Errichtung kleiner Gebäude](pdf/EnEV-Anlage-3-Anforderungen-bei-Aenderung-von-Außenbauteilen-und-bei-Errichtung-kleiner-Gebaeude.pdf) |
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| EnEV Anlage 4 | [Anforderungen an die Dichtheit des gesamten Gebäudes](pdf/EnEV-Anlage-4-Anforderungen-an-die-Dichtheit-des-gesamten-Gebaeudes.pdf) |
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| EnEV Anlage 4a | [Anforderungen an die Inbetriebnahme von Heizkesseln](pdf/EnEV-Anlage-4a-Anforderungen-an-die-Inbetriebnahme-von-Heizkesseln.pdf) |
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| EnEV Anlage 5 | [Anforderungen an die Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen](pdf/EnEV-Anlage-5-Anforderungen-an-die-Waermedaemmung-von-Rohrleitungen-und-Armaturen.pdf) |
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| EnEV Anlage 6 | [Muster Energieausweis Wohngebäude](pdf/EnEV-Anlage-6-Muster-Energieausweis-Wohngebaeude.pdf) |
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| EnEV Anlage 7 | [Muster Energieausweis Nichtwohngebäude](pdf/EnEV-Anlage-7-Muster-Energieausweis-Nichtwohngebaeude.pdf) |
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| EnEV Anlage 8 | [Muster Aushang Energieausweis auf der Grundlage des Energiebedarfs](pdf/EnEV-Anlage-8-Muster-Aushang-Energieausweis-auf-der-Grundlage-des-Energiebedarfs.pdf) |
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| EnEV Anlage 9 | [Muster Aushang Energieausweis auf der Grundlage des Energieverbrauchs](pdf/EnEV-Anlage-9-Muster-Aushang-Energieausweis-auf-der-Grundlage-des-Energieverbrauchs.pdf) |
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| EnEV Anlage 10 | [Einteilung in Energieeffizienzklassen](pdf/EnEV-Anlage-10-Einteilung-in-Energieeffizienzklassen.pdf) |
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| EnEV Anlage 11 | [Anforderungen an die Inhalte der Fortbildung](pdf/EnEV-Anlage-11-Anforderungen-an-die-Inhalte-der-Fortbildung.pdf) |
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@@ -0,0 +1,394 @@
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import Layout from "#layouts/Layout.astro";
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<Layout title="EnEV Zusammenfassung (Archiv - Seit 1. Mai 2021 abgelöst durch GEG)">
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<h1 id="top">EnEV Zusammenfassung (Archiv - Seit 1. Mai 2021 abgelöst durch GEG)</h1>
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<h2>EnEV - Alle Paragraphen zusammengefasst</h2>
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Stand: aktuelle EnEV gemäß der am 21. Nov. 2013 verkündeten Änderungs-Verordnung. Hamburg, den 01.09.2018
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</p>
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<hr />
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<h3>EnEV - Allgemein</h3>
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<ul>
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<li><a href="#one">§ 1 EnEV - Absicht, welche Häuser und Bauten</a></li>
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<li><a href="#two">§ 2 EnEV - Definition verwendeter Begriffe und technischer Ausdrücke</a></li>
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</ul>
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<h3>EnEV - Neubau</h3>
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<li><a href="#three">§ 3 EnEV - Wohngebäude Anforderungen</a></li>
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<li><a href="#four">§ 4 EnEV - Nichtwohngebäude (Gewerbegebäude) - Anforderungen</a></li>
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<li><a href="#five">§ 5 EnEV - PV Strom darf vom Endenergiebedarf abgezogen werden</a></li>
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<li><a href="#six">§ 6 EnEV - Mindestluftwechsel und Blower Door Test</a></li>
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<li><a href="#seven">§ 7 EnEV - Gleichwertigkeitsnachweis und Mindestwärmeschutz</a></li>
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<li><a href="#eight">§ 8 EnEV - Gebäude < 50m², nur Anforderung an Gebäudehülle</a></li>
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</ul>
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<h3>EnEV - Bestandsgebäude</h3>
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<ul>
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<li><a href="#nine">§ 9 EnEV - Modernisierung und Erweiterung</a></li>
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<li><a href="#ten">§ 10 EnEV - Heizung Nachrüstpflicht, Dämmung Geschoßdecke</a></li>
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<li><a href="#eleven">§ 11 EnEV - Energetische Qualität bei Veränderung beibehalten</a></li>
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<li><a href="#twelve">§ 12 EnEV - Kontrolle der Effizienz von Klimaanlagen - Inspektionsbericht</a></li>
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</ul>
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<h3>EnEV - Anlagentechnik</h3>
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<li><a href="#thirteen">§ 13 EnEV - Installation bzw. Inbetriebnahme von Wärmeerzeug</a></li>
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<li><a href="#fourteen">§ 14 EnEV - Leitungen und Warmwasser</a></li>
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<li><a href="#fifteen">§ 15 EnEV - Klimatisierung und Belüftung</a></li>
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</ul>
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<h3>EnEV - Energieausweis</h3>
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<li><a href="#sixteen">§ 16 EnEV - Energieausweis Erstellung und Anwendung</a></li>
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<li><a href="#sixteenA">§ 16a EnEV - Notwendige Angaben in Inseraten zur Vermarktung von Immobilien</a></li>
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<li><a href="#seventeen">§ 17 EnEV - Energieausweis Prinzipien</a></li>
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<li><a href="#eighteen">§ 18 EnEV - Ausstellung Bedarfsausweis</a></li>
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<li><a href="#nineteen">§ 19 EnEV - Ausstellung Verbrauchsausweis</a></li>
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<li><a href="#twenty">§ 20 EnEV - Modernisierungsempfehlungen</a></li>
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<li><a href="#twentyone">§ 21 EnEV - Berechtigung zur Energieausweis Erstellung für Bestandsgebäude</a></li>
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</ul>
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<h3>EnEV - Gemeinsames</h3>
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<li><a href="#twentytwo">§ 22 EnEV - Mischgebäude</a></li>
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<li><a href="#twentythree">§ 23 EnEV - Anerkannte Regeln der Technik</a></li>
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<li><a href="#twentyfour">§ 24 EnEV - Ausnahmen</a></li>
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<li><a href="#twentyfive">§ 25 EnEV - Befreiungen</a></li>
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<li><a href="#twentyfiveA">§ 25a EnEV - Flüchtlingsunterkünfte</a></li>
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<li><a href="#twentysix">§ 26 EnEV - Verantwortliche</a></li>
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<li><a href="#twentysixa">§ 26a EnEV - Unternehmererklärung</a></li>
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<li><a href="#twentysixb">§ 26b EnEV - Bezirksschornsteinfeger</a></li>
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<li><a href="#twentysixc">§ 26c EnEV - Registriernummern</a></li>
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<li><a href="#twentysixd">§ 26d EnEV - Stichprobenkontrollen</a></li>
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<li><a href="#twentysixe">§ 26e EnEV - Auswertung von Daten</a></li>
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<li><a href="#twentysixf">§ 26f EnEV - Erfahrungsberichte</a></li>
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<li><a href="#twentyseven">§ 27 EnEV - Ordnungswidrigkeiten</a></li>
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</ul>
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<h3>EnEV - Übergang, Inkrafttreten</h3>
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<li><a href="#twentyeight">§ 28 EnEV - Übergangsvorschrift</a></li>
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<li><a href="#twentynine">§ 29 EnEV - Übergangsvorschriften für Energieausweise und Aussteller</a></li>
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<li><a href="#thirty">§ 30 EnEV - Übergangsvorschrift Vollzugsaufgaben des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt, Berlin)</a></li>
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</ul>
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<h2>EnEV - Allgemein</h2>
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<h3 id="one">§ 1 EnEV - Absicht, welche Häuser und Bauten</h3>
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Im § 1 der EnEV wird beschrieben, zu welchem Zweck das Gesetz verabschiedet wurde. Sie leitet sich von der EG-Richtlinie 2002/91/EG (EPBD Energy Performance of Buildings Directive) ab, um die europäischen Vorgaben zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden umzusetzen. Ziel der Bundesregierung ist es, bis zum Jahr 2050 einen weitestgehend klimaneutralen Gebäudebestand zu erreichen.
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Die Verordnung gilt für Gebäude, die zum Aufenthalt von Personen errichtet wurden bzw. in denen sich Personen dauerhaft aufhalten. Voraussetzung ist, dass der Einsatz von Energie zur Beheizung oder Kühlung notwendig ist. Provisorische Bauten mit einer Nutzungsdauer < 2 Jahren, Zelte und Gebäude mit einer jährlichen Nutzungsdauer < 4 Monate sind nicht Bestandteil der Verordnung. Weitere Ausnahmen sind im Volltext des § 1 Zweck und Anwendungsbereich formuliert.
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<h3 id="two">§ 2 EnEV - Definition verwendeter Begriffe und technischer Ausdrücke</h3>
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Im § 2 sind folgende im Gesetzestext verwendete Begriffe bzw. Ausdrücke definiert:
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<li>Wohngebäude</li>
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<li>Nichtwohngebäude</li>
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<li>kleine Gebäude</li>
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<li>Baudenkmäler</li>
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<li>beheizte Räume</li>
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<li>gekühlte Räume</li>
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<li>erneuerbare Energien</li>
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<li>Heizkessel</li>
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<li>Nennleistung</li>
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<li>Niedertemperatur-Heizkessel</li>
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<li>Brennwertkessel</li>
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<li>elektrische Speicherheizsysteme</li>
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<li>Wohnfläche</li>
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<li>Nutzfläche</li>
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<li>Gebäudenutzfläche</li>
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<li>Nettogrundfläche</li>
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<li>Nutzflächen mit starkem Publikumsverkehr</li>
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<h2>EnEV - Neubau</h2>
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<h3 id="three">§ 3 EnEV - Wohngebäude Anforderungen</h3>
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Im § 3 der EnEV sind die Anforderungen an den Jahres-Primärenergiebedarf von Wohngebäuden formuliert. Dabei wird der Jahres-Primärenergiebedarf eines Referenzgebäudes mit klar definierter technischer Referenzausführung als Vergleichswert herangezogen. Das Referenzgebäude gleicht dem untersuchten Gebäude in Geometrie und Ausrichtung. Der berechnete Primärenergiebedarf darf den Wert des Referenzgebäudes nicht überschreiten.
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Des Weiteren sind maximal zulässige Transmissionswärmeverluste (Ht-Werte in W/m²K) der wärmeübertragenden Umfassungsfläche wie Außenwand, Dach, Fenster und Boden vorgegeben. Außerdem wird das zu verwendende Rechenverfahren angegeben und die Anforderungen sowie die Berücksichtigung des sommerlichen Wärmeschutzes definiert.
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<h3 id="four">§ 4 EnEV - Nichtwohngebäude (Gewerbegebäude) - Anforderungen</h3>
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Im § 4 sind die Anforderungen an den Jahres-Primärenergiebedarf von Nichtwohngebäuden bzw. Gewerbegebäuden formuliert. Diese entsprechen dem gleichen Verfahren wie bei Wohngebäuden. Zusätzlich wird die eingebaute Beleuchtung berücksichtigt. Der ausführliche Gesetzestext ist im Volltext des § 4 Anforderungen an Nichtwohngebäude formuliert.
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<h3 id="five">§ 5 EnEV - PV Strom darf vom Endenergiebedarf abgezogen werden</h3>
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Im § 5 der EnEV ist geregelt, wie am Gebäude produzierter Photovoltaikstrom in die EnEV-Berechnung einfließt. Dabei darf der produzierte Strom vom Endenergiebedarf abgezogen werden – allerdings nur bis zu einer Höhe, die dem Strombedarf der jeweiligen Gebäudenutzung entspricht.
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Strombedarf und Ertrag sind nach vorgegebenen Verfahren für Wohn- und Nichtwohngebäude zu bestimmen. Weitere Einzelheiten sind im Volltext des § 5 Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien formuliert.
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<h3 id="six">§ 6 EnEV - Mindestluftwechsel und Blower Door Test</h3>
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Im § 6 der EnEV sind Anforderungen an die Luftdichtheit der Gebäudehülle formuliert. Die Gebäudehülle soll einschließlich Fugen dauerhaft luftundurchlässig sein. Außerdem muss ein Mindestluftwechsel gewährleistet sein.
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Wenn die Luftdichtheit mittels Blower Door Test überprüft wird, kann in der EnEV-Berechnung mit einer geringeren Luftwechselrate gerechnet werden, was zu besseren Werten führt. Hier geht es zum Volltext des § 6 Dichtheit, Mindestluftwechsel.
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<h3 id="seven">§ 7 EnEV - Gleichwertigkeitsnachweis und Mindestwärmeschutz</h3>
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Im § 7 ist der Mindestwärmeschutz bei neu zu errichtenden Gebäuden geregelt. Die Gebäudehülle, die an Außenluft, Erdreich oder Bereiche niedriger Innentemperatur angrenzt, muss den Mindestwärmeschutz nach anerkannten Regeln der Technik einhalten. Notwendige konstruktive Wärmebrücken sollen so gering wie möglich ausfallen.
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Bei der EnEV-Berechnung kann ein Zuschlag von 0,05 W/m²K zum Ht-Wert berücksichtigt werden, wenn ein Gleichwertigkeitsnachweis erbracht wird. Alternativ kann jede Wärmebrücke separat berechnet werden, sodass ein Zuschlag entfällt. Weitere Informationen finden Sie im Volltext des § 7 Mindestwärmeschutz, Wärmebrücken.
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<h3 id="eight">§ 8 EnEV - Gebäude < 50m², nur Anforderung an Gebäudehülle</h3>
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Im § 8 sind Ausnahmen für kleinere Gebäude geregelt. Es müssen lediglich die Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten der Außenbauteile eingehalten werden. Hier geht es zum Volltext des § 8 Anforderungen an kleine Gebäude und Gebäude aus Raumzellen.
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<h2>EnEV - Bestandsgebäude</h2>
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<h3 id="nine">§ 9 EnEV - Modernisierung und Erweiterung</h3>
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Im § 9 der EnEV sind die Mindestanforderungen an Bestandsgebäude bei Änderung, Erweiterung oder Modernisierung formuliert. Wenn mehr als 10% der Außenbauteile eines Gebäudes erneuert oder ersetzt werden, müssen die festgelegten Ht-Werte für die neuen Bauteile eingehalten werden. Die Wärmedurchgangskoeffizienten können über einen Bauteilnachweis überprüft werden.
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Die zuvor formulierten Anforderungen gelten auch als erfüllt, wenn der Jahres-Primärenergiebedarf und der Ht-Wert des gesamten geänderten Gebäudes den Werten des Referenzgebäudes bzw. dem ermittelten Transmissionswärmeverlust Ht um nicht mehr als 40 % überschreiten. Diese Regelung gilt für Wohn- und Nichtwohngebäude. Zur Ermittlung und Überprüfung der Werte muss ein Energieausweis erstellt werden.
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Der ausführliche Gesetzestext sowie weitere Regelungen, etwa beim Einbau eines neuen Wärmeerzeugers oder bei Erweiterungen > 50 m², sind im Volltext des § 9 Änderung, Erweiterung und Ausbau von Gebäuden formuliert.
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<h3 id="ten">§ 10 EnEV - Heizung Nachrüstpflicht, Dämmung Geschoßdecke</h3>
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Im § 10 werden Modernisierungs- bzw. Nachrüstpflichten für Gebäudeeigentümer geregelt. Heizkessel, die nicht über Niedertemperatur- oder Brennwerttechnik verfügen und vor dem 1. Januar 1985 eingebaut wurden, dürfen nicht mehr betrieben werden. Heizkessel, die nach dem 1. Januar 1985 installiert wurden, müssen spätestens nach 30 Jahren ausgetauscht werden. Diese Regelung gilt für Heizkessel mit einer Leistung von mehr als 4 kW bzw. weniger als 400 kW.
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Eigentümer müssen dafür Sorge tragen, dass Wärmeverteil- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen der Heizungsanlage entsprechend gedämmt oder nachgerüstet sind. Auch müssen oberste Geschossdecken zu kalten Dachräumen gedämmt werden, sofern diese den Mindestwärmeschutz nicht einhalten. Die Dämmung muss einen Wärmedurchgangskoeffizienten von mindestens 0,24 Watt/(m²K) erreichen.
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Ausnahmen zu diesen Vorgaben bestehen bei Selbstnutzung oder wenn der finanzielle Aufwand im Vergleich zum Einsparpotenzial unverhältnismäßig ist. Den ausführlichen Text können Sie im Volltext des § 10 Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden nachlesen.
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<h3 id="eleven">§ 11 EnEV - Energetische Qualität bei Veränderung beibehalten</h3>
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Im § 11 der EnEV wird geregelt, wie bei Veränderungen von Außenbauteilen vorzugehen ist, damit die energetische Qualität erhalten bleibt. Die Regelung greift, wenn mehr als 10 % der Fläche des jeweiligen Außenbauteils verändert werden.
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Energiebedarfssenkende Anlagen oder Einrichtungen müssen betriebsbereit gehalten werden. Alternativ können andere Anlagen oder bauliche Maßnahmen, die den Primärenergiebedarf senken, als Ausgleich dienen.
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Anlagen für Heizung, Kühlung und Raumlufttechnik müssen regelmäßig gewartet werden, damit der Wirkungsgrad erhalten bleibt. Den ausführlichen Text können Sie im Volltext des § 11 Aufrechterhaltung der energetischen Qualität nachlesen.
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<h3 id="twelve">§ 12 EnEV - Kontrolle der Effizienz von Klimaanlagen - Inspektionsbericht</h3>
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§ 12 regelt die Effizienz des Betriebs von Klimaanlagen. Mit der Einführung regelmäßiger energetischer Inspektionen und der Dokumentation in einem Inspektionsbericht soll sichergestellt werden, dass der Wirkungsgrad der Anlage und notwendige Anpassungen an geänderte Raumnutzungen gewährleistet sind. Veränderungen von Wärmequellen und bauphysikalischen Eigenschaften sollen dokumentiert und in der Anlagenkonfiguration berücksichtigt werden.
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Nach der Erstinspektion soll mindestens alle 10 Jahre eine erneute Untersuchung erfolgen. Die Durchführung obliegt fachkundigem Personal, und der Bericht wird beim DiBt mit einer Registriernummer versehen. Auf Verlangen muss der Inspektionsbericht der zuständigen Landesbehörde vorgelegt werden. Weitere Details finden Sie im Volltext des § 12 Energetische Inspektion von Klimaanlagen.
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<h2>EnEV - Anlagentechnik</h2>
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<h3 id="thirteen">§ 13 EnEV - Installation bzw. Inbetriebnahme von Wärmeerzeugern</h3>
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Im § 13 ist festgelegt, dass Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Energieträgern betrieben werden und deren Leistung > 4 kW bzw. < 400 kW beträgt, nur in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie über eine gültige CE-Kennzeichnung verfügen. Diese Kennzeichnung soll gewährleisten, dass die entsprechenden EU-Richtlinien eingehalten werden und der geforderte Wirkungsgrad erreicht wird. Den ausführlichen Text sowie etwaige Ausnahmen finden Sie im Volltext des § 13 Inbetriebnahme von Heizkesseln und sonstigen Wärmeerzeugersystemen.
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<h3 id="fourteen">§ 14 EnEV - Leitungen und Warmwasser</h3>
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§ 14 soll sicherstellen, dass Leitungssysteme von Zentralheizungen in Gebäuden effektiv arbeiten. Dabei wird die automatische Steuerung der Wärmezufuhr bzw. elektrischen Antriebe in Abhängigkeit von Außentemperatur und mittels Zeitschaltuhren sichergestellt, sodass eine Abschaltung bzw. Absenkung erfolgt. Fehlt diese Technik in Bestandsgebäuden, muss nachgerüstet werden. Ausnahmen gibt es unter bestimmten Voraussetzungen bei Nah- und Fernwärmeanschlüssen.
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Weitere Bestimmungen zu Raumtemperaturregelungen, Umwälzpumpen und Zirkulationspumpen finden Sie im Volltext des § 14 Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen.
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<h3 id="fifteen">§ 15 EnEV - Klimatisierung und Belüftung</h3>
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Im § 15 der EnEV werden die Anforderungen an Klimaanlagen (> 12 kW) und an Lüftungsanlagen mit einem Volumenstrom von > 4000 m³ pro Stunde festgelegt. Diese Anlagen dürfen den Grenzwert der Kategorie SFP 4 aus DIN EN 13779 nicht überschreiten. Nach DIN EN 13779 und 13053 kann der Grenzwert durch Zuschläge und Wärmerückführungsbauteile erweitert werden.
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Beim Einbau und bei der Erneuerung der beschriebenen Geräte muss sichergestellt sein, dass entsprechende Regelungseinrichtungen für Be- und Entfeuchtung bzw. den Volumenstrom vorhanden sind. Fehlen diese, ist der Betreiber verpflichtet, innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf der jeweiligen Frist des § 12 Absatz 3 eine Nachrüstung vorzunehmen. Weitere Vorgaben, etwa zum Einbau von Wärmerückgewinnung, sind im Volltext des § 15 Anlagen der Kühl- und Raumlufttechnik formuliert.
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<h2>EnEV - Energieausweis</h2>
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<h3 id="sixteen">§ 16 EnEV - Energieausweis Erstellung und Anwendung</h3>
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Im § 16 wird festgelegt, in welchen Fällen ein Energieausweis erstellt werden muss. Bei Neubauten muss der Bauherr sicherstellen, dass unmittelbar nach Fertigstellung des Gebäudes ein Energieausweis mit den tatsächlich realisierten energetischen Eigenschaften erstellt wird. Dieser Ausweis ist an den Eigentümer zu übergeben. Auch bei Sanierung, Umbau und Erweiterung, bei denen eine Berechnung für das gesamte Gebäude notwendig ist, muss ein Energieausweis erstellt und übergeben werden.
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Bei Vermietung und Verkauf muss der Energieausweis während der Besichtigung vorgelegt oder gut sichtbar ausgehängt werden. Auf Verlangen ist der Ausweis unverzüglich bereitzustellen, spätestens jedoch nach Abschluss des Kaufvertrags.
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Für Gebäude mit starkem Publikumsverkehr ist sicherzustellen, dass der Energieausweis an einer öffentlich gut sichtbaren Stelle ausgehängt wird – für behördliche Gebäude ab 250 m² und andere Gebäude ab 500 m² Nutzfläche. Kleine Gebäude (< 50 m²) und Baudenkmäler sind ausgenommen. Den ausführlichen Text finden Sie im Volltext des § 16 Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen.
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<h3 id="sixteenA">§ 16a EnEV - Notwendige Angaben in Inseraten zur Vermarktung von Immobilien</h3>
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Im § 16a wird geregelt, welche Angaben in kommerziellen Immobilienanzeigen (z. B. bei Immonet oder Immobilienscout24) veröffentlicht werden müssen. Neben der Ausweisart und dem Endenergiebedarf (beim Bedarfsausweis) bzw. Endenergieverbrauch (beim Verbrauchsausweis) sind das Baujahr, der Energieträger und die Energieeffizienzklasse anzugeben. Bei Nichtwohngebäuden muss zusätzlich der Endenergiebedarf bzw. -verbrauch für Strom angegeben werden. Die Details finden Sie im Volltext des § 16a Pflichtangaben in Immobilienanzeigen.
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<p><a href="#top">zum Anfang</a></p>
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<h3 id="seventeen">§ 17 EnEV - Energieausweis Prinzipien</h3>
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Im § 17 werden die Prinzipien für die Ausstellung von Energieausweisen festgelegt. Sowohl Verbrauchs- als auch Bedarfsausweise können grundsätzlich erstellt werden – unter Beachtung der im § 16 definierten Ausnahmen.
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Für Vermietung und Verkauf ist der Verbrauchsausweis ausreichend, es sei denn, es handelt sich um ein unsaniertes älteres Wohngebäude (bis 4 Wohneinheiten, Baujahr vor 1978), wo ausschließlich der Bedarfsausweis zulässig ist. Auch bei Neubau oder Modernisierung ist nur der Bedarfsausweis zu erstellen.
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Vereinfachungen bei der Ermittlung der energetischen Eigenschaften sind möglich, und die Daten können vom Eigentümer bereitgestellt werden. Grundsätzlich werden Energieausweise für das gesamte Gebäude erstellt, es sei denn, einzelne Gebäudeteile sind getrennt zu behandeln (z. B. bei gemischter Nutzung). In solchen Fällen muss für jeden Teil ein separater Ausweis erstellt werden – insbesondere, wenn ein Teil mehr als 10 % der Gesamtnutzfläche ausmacht.
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Die ausgestellten Energieausweise müssen Modernisierungsempfehlungen enthalten und den Mustern in Anlage 6-9 entsprechen. Der Ausweis muss den Namen, die Anschrift, die Berufsbezeichnung des Ausstellers sowie das Ausstellungsdatum enthalten und mit (Nachbildungen von) Unterschrift versehen sein. Zur Qualitätskontrolle wird jeder Ausweis beim Deutschen Institut für Bautechnik eingereicht und erhält eine Registriernummer. Ein Energieausweis ist 10 Jahre gültig. Die vollständigen Regelungen finden Sie im Volltext des § 17 Grundsätze des Energieausweises.
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<p><a href="#top">zum Anfang</a></p>
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<h3 id="eighteen">§ 18 EnEV - Ausstellung Bedarfsausweis</h3>
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Im § 18 werden die Berechnungsgrundlagen für die Erstellung des Bedarfsausweises definiert. Es sind die in den §§ 3 bis 5 geforderten Berechnungen anzuwenden. Den ausführlichen Text finden Sie im Volltext des § 18 Ausstellung auf der Grundlage des Energiebedarfs.
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<h3 id="nineteen">§ 19 EnEV - Ausstellung Verbrauchsausweis</h3>
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Im § 19 werden die Berechnungsgrundlagen für den Verbrauchsausweis festgelegt. Der witterungsbereinigte Endenergie- und Primärenergieverbrauch ist zu berechnen und im Ausweis anzugeben.
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Bei Wohngebäuden wird der Verbrauch für Heizung und Warmwasser in kWh pro Jahr und m² Gebäudenutzfläche angegeben. Bei dezentraler Warmwasserbereitung erhöht sich der Wert um 20 kWh pro Jahr und m², und bei Kühlung um 6 kWh pro Jahr und m². Die energetische Gebäudenutzfläche kann vereinfacht als das 1,2-Fache der Wohnfläche (bzw. 1,35-Fache bei bestimmten Konstellationen) angegeben werden.
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Bei Nichtwohngebäuden werden die Verbräuche für Heizung, Warmwasser, Kühlung, Lüftung und eingebaute Beleuchtung ermittelt. Die Verbrauchsdaten stammen aus Heizkostenabrechnungen oder Energielieferantenabrechnungen, wobei mindestens ein zusammenhängender Zeitraum von 36 Monaten anzusetzen ist. Leerstände sind nach anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen. Details finden Sie im Volltext des § 19 Ausstellung auf der Grundlage des Energieverbrauchs.
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<h3 id="twenty">§ 20 EnEV - Modernisierungsempfehlungen</h3>
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Im § 20 ist festgelegt, dass der Aussteller kurze fachliche Hinweise zur Verbesserung der Energieeffizienz geben muss, sofern möglich. Falls keine kostengünstige Modernisierung möglich ist, ist dies ebenfalls zu vermerken. Den ausführlichen Text finden Sie im Volltext des § 20 Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz.
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<h3 id="twentyone">§ 21 EnEV - Berechtigung zur Energieausweis Erstellung für Bestandsgebäude</h3>
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Im § 21 wird die Berechtigung zur Ausstellung von Energieausweisen geregelt. Energieausweis-Aussteller benötigen einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss in den Fachrichtungen Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen, Technische Gebäudeausrüstung, Physik, Bauphysik, Maschinenbau oder Elektrotechnik – alternativ eine vergleichbare Qualifikation in einem verwandten technischen oder naturwissenschaftlichen Bereich.
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Auch zugelassene Handwerksbetriebe, Schornsteinfeger, Handwerksmeister sowie staatlich anerkannte Techniker mit entsprechender Ausbildung im Bereich Anlagentechnik und Gebäudehülle können berechtigt sein. Voraussetzung ist, dass der Ausbildungsschwerpunkt im energiesparenden Bauen liegt oder alternativ eine zweijährige Berufserfahrung sowie entsprechende Fortbildungen nachgewiesen werden.
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Personen, die gemäß der Landesbauordnung bauvorlageberechtigt sind, dürfen Energieausweise erstellen. Die detaillierten Regelungen finden Sie im Volltext des § 21 Ausstellungsberechtigung für bestehende Gebäude.
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<h2>EnEV - Gemeinsames</h2>
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<h3 id="twentytwo">§ 22 EnEV - Mischgebäude</h3>
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In § 22 wird geregelt, unter welchen Voraussetzungen bei Mischgebäuden zwei Ausweise erstellt werden müssen. Dies gilt bei Wohngebäuden, wenn Teile des Gebäudes in Nutzung oder technischer Ausstattung wesentlich von der Wohnnutzung abweichen, und bei Nichtwohngebäuden, wenn Wohnnutzung einen wesentlichen Teil der Nutzfläche ausmacht. Den ausführlichen Text finden Sie im Volltext des § 22 Gemischt genutzte Gebäude.
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<h3 id="twentythree">§ 23 EnEV - Anerkannte Regeln der Technik</h3>
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Im § 23 wird erläutert, unter welchen Voraussetzungen auf Regeln der Technik verwiesen wird und wo diese veröffentlicht werden. Auch Normen und technische Vorschriften anderer EU-Mitgliedsländer gehören dazu. Sollte eine Bewertung von Bauteilen oder Anlagentechnik anhand der anerkannten Regeln der Technik nicht möglich sein, können alternative Nachweise herangezogen werden. Details finden Sie im Volltext des § 23 Regeln der Technik.
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<h3 id="twentyfour">§ 24 EnEV - Ausnahmen</h3>
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Im § 24 werden Ausnahmen von den Anforderungen der EnEV geregelt, beispielsweise für Baudenkmäler. Den ausführlichen Text finden Sie im Volltext des § 24 Ausnahmen.
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<h3 id="twentyfive">§ 25 EnEV - Befreiungen</h3>
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Im § 25 wird beschrieben, in welchen Fällen Befreiungen von der Verordnung möglich sind. Die jeweils zuständige Landesbehörde kann auf Antrag Befreiungen gewähren, wenn die Anforderungen im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen – etwa, wenn der wirtschaftliche Aufwand unverhältnismäßig zu den Einsparungen steht. Den vollständigen Text finden Sie im Volltext des § 25 Befreiungen.
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<h3 id="twentyfiveA">§ 25a EnEV - Flüchtlingsunterkünfte</h3>
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Im § 25a werden Befreiungen von den Anforderungen des § 9 und § 10 für Gebäude geregelt, die als Aufnahmeeinrichtung oder Gemeinschaftsunterkunft gemäß Asylgesetz genutzt werden. Hier müssen lediglich die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz erfüllt werden. Den ausführlichen Text finden Sie im Volltext des § 25a Gebäude für die Unterbringung von Asylsuchenden und Flüchtlingen.
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<h3 id="twentysix">§ 26 EnEV - Verantwortliche</h3>
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Im § 26 wird die für die Einhaltung der Verordnung verantwortliche Person benannt. Wird keine andere Person ausdrücklich benannt, trägt der Bauherr die Verantwortung – ebenso die von ihm beauftragten Personen. Den ausführlichen Text finden Sie im Volltext des § 26 Verantwortliche.
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<h3 id="twentysixa">§ 26a EnEV - Unternehmererklärung</h3>
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Im § 26a ist die Pflicht zur Abgabe der Fachunternehmererklärung geregelt. Wer geschäftsmäßig an der Gebäudehülle oder Anlagentechnik arbeitet, muss unmittelbar nach Abschluss der Arbeiten dem Eigentümer eine Fachunternehmerbescheinigung vorlegen, in der die ordnungsgemäße Durchführung bestätigt wird. Den ausführlichen Text finden Sie im Volltext des § 26a Private Nachweise.
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<h3 id="twentysixb">§ 26b EnEV - Bezirksschornsteinfeger</h3>
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§ 26b regelt die Aufgaben des Bezirksschornsteinfegers. Dieser prüft, ob die Anforderungen aus den §§ 10, 11 und 14 bei Heizungsanlagen erfüllt werden. Bei Verstößen weist er den Eigentümer unter Fristsetzung auf die Erfüllungspflicht hin; eine Vorlage der Fachunternehmererklärung kann als Nachweis dienen. Den ausführlichen Text finden Sie im Volltext des § 26b Aufgaben des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers.
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<h3 id="twentysixc">§ 26c EnEV - Registriernummern</h3>
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§ 26c schreibt vor, dass für Inspektionsberichte und Energieausweise Registriernummern zu beantragen sind. Den ausführlichen Text finden Sie im Volltext des § 26c Registriernummern.
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<h3 id="twentysixd">§ 26d EnEV - Stichprobenkontrollen</h3>
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In § 26d wird die Vorgehensweise bei Stichprobenkontrollen für Energieausweise und Inspektionsberichte geregelt. Den ausführlichen Text finden Sie im Volltext des § 26d Stichprobenkontrollen von Energieausweisen und Inspektionsberichten über Klimaanlagen.
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<h3 id="twentysixe">§ 26e EnEV - Auswertung von Daten</h3>
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§ 26e nennt die nicht personenbezogenen Daten, die zur Auswertung der Energieausweise herangezogen werden. Den vollständigen Text finden Sie im Volltext des § 26e Nicht personenbezogene Auswertung von Daten.
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<h3 id="twentysixf">§ 26f EnEV - Erfahrungsberichte</h3>
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Laut § 26f werden regelmäßig Erfahrungsberichte über die Stichprobenkontrollen der Bundesregierung erstellt. Den ausführlichen Text finden Sie im Volltext des § 26f Erfahrungsberichte der Länder.
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<h3 id="twentyseven">§ 27 EnEV - Ordnungswidrigkeiten</h3>
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In § 27 wird definiert, bei welchen Verstößen gegen die Verordnung Ordnungswidrigkeiten vorliegen. Den ausführlichen Text finden Sie im Volltext des § 27 Ordnungswidrigkeiten.
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<h2>EnEV - Übergang, Inkrafttreten</h2>
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<h3 id="twentyeight">§ 28 EnEV - Übergangsvorschrift</h3>
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§ 28 regelt, welche Fassung der EnEV anzuwenden ist. Den ausführlichen Text finden Sie im Volltext des § 28 Allgemeine Übergangsvorschrift.
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<h3 id="twentynine">§ 29 EnEV - Übergangsvorschriften für Energieausweise und Aussteller</h3>
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In § 29 werden die Übergangsregelungen für Energieausweise und deren Aussteller festgelegt. Den ausführlichen Text finden Sie im Volltext des § 29 Übergangsvorschriften für Energieausweise und Aussteller.
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<h3 id="thirty">§ 30 EnEV - Übergangsvorschrift Vollzugsaufgaben des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt, Berlin)</h3>
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§ 30 regelt die vorläufigen Aufgaben des Landesvollzugs durch das DiBt. Den ausführlichen Text finden Sie im Volltext des § 30 Übergangsvorschrift über die vorläufige Wahrnehmung von Vollzugsaufgaben der Länder durch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt, Berlin).
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title: GEG 2024 Volltext
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# Teil 1
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# Teil 1
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## Allgemeiner Teil
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## Allgemeiner Teil
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### Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
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### Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
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## § 1 Zweck und Ziel
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## § 1 Zweck und Ziel
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1. Ziel dieses Gesetzes ist es, durch wirtschaftliche, sozialverträgliche und effizienzsteigernde Maßnahmen zur Einsparung von Treibhausgasemissionen sowie durch die Nutzung von erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme einen wesentlichen Beitrag zu den nationalen Klimaschutzzielen zu leisten.
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1. Ziel dieses Gesetzes ist es, durch wirtschaftliche, sozialverträgliche und effizienzsteigernde Maßnahmen zur Einsparung von Treibhausgasemissionen sowie durch die Nutzung von erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme einen wesentlichen Beitrag zu den nationalen Klimaschutzzielen zu leisten.
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2. Das Gesetz soll unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit die Reduktion fossiler Ressourcen, die Verringerung der Energieimportabhängigkeit und eine nachhaltige Energieversorgung fördern.
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2. Das Gesetz soll unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit die Reduktion fossiler Ressourcen, die Verringerung der Energieimportabhängigkeit und eine nachhaltige Energieversorgung fördern.
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3. Der Bau und Betrieb von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien und Effizienzmaßnahmen gelten als Belange von öffentlichem Interesse und Sicherheit, bis der Gebäudebetrieb treibhausgasneutral ist.
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3. Der Bau und Betrieb von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien und Effizienzmaßnahmen gelten als Belange von öffentlichem Interesse und Sicherheit, bis der Gebäudebetrieb treibhausgasneutral ist.
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## § 2 Anwendungsbereich
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## § 2 Anwendungsbereich
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1. Dieses Gesetz gilt für:
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1. Dieses Gesetz gilt für:
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- Gebäude, die durch Energieeinsatz beheizt oder gekühlt werden,
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- Gebäude, die durch Energieeinsatz beheizt oder gekühlt werden,
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2. Das Gesetz gilt nicht für:
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2. Das Gesetz gilt nicht für:
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- Betriebsgebäude zur Tierhaltung, offene Gebäudestrukturen, unterirdische Bauten, Glashäuser, Zelte, provisorische Gebäude (< 2 Jahre), religiöse Gebäude, saisonal genutzte Wohngebäude und Gebäude mit niedriger Solltemperatur oder geringem Energieverbrauch.
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- Betriebsgebäude zur Tierhaltung, offene Gebäudestrukturen, unterirdische Bauten, Glashäuser, Zelte, provisorische Gebäude (< 2 Jahre), religiöse Gebäude, saisonal genutzte Wohngebäude und Gebäude mit niedriger Solltemperatur oder geringem Energieverbrauch.
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3. Nicht anwendbar auf Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik außerhalb des räumlichen Zusammenhangs mit Gebäuden.
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3. Nicht anwendbar auf Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik außerhalb des räumlichen Zusammenhangs mit Gebäuden.
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## § 3 Begriffsbestimmungen
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## § 3 Begriffsbestimmungen
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1. Wichtige Begriffe:
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1. Wichtige Begriffe:
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- **Abwärme**: Wärme/Kälte aus technischen Prozessen.
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- **Abwärme**: Wärme/Kälte aus technischen Prozessen.
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- **Nichtwohngebäude**: Alle anderen Gebäude.
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- **Nichtwohngebäude**: Alle anderen Gebäude.
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- **Niedrigstenergiegebäude**: Gebäude mit hoher Energieeffizienz und geringem Energiebedarf.
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- **Niedrigstenergiegebäude**: Gebäude mit hoher Energieeffizienz und geringem Energiebedarf.
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2. Erneuerbare Energien umfassen Geothermie, Umweltwärme, Solarenergie, Windkraft und Biomasse.
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2. Erneuerbare Energien umfassen Geothermie, Umweltwärme, Solarenergie, Windkraft und Biomasse.
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## § 4 Vorbildfunktion der öffentlichen Hand
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## § 4 Vorbildfunktion der öffentlichen Hand
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1. Nichtwohngebäude der öffentlichen Hand sollen Vorbildfunktion im Klimaschutz übernehmen.
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1. Nichtwohngebäude der öffentlichen Hand sollen Vorbildfunktion im Klimaschutz übernehmen.
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2. Prüfung des Einsatzes erneuerbarer Energien bei Neubau oder Renovierung.
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2. Prüfung des Einsatzes erneuerbarer Energien bei Neubau oder Renovierung.
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3. Informationen über Vorbildfunktion öffentlich bereitstellen, z. B. im Klimaschutzbericht.
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3. Informationen über Vorbildfunktion öffentlich bereitstellen, z. B. im Klimaschutzbericht.
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## § 5 Grundsatz der Wirtschaftlichkeit
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## § 5 Grundsatz der Wirtschaftlichkeit
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1. Anforderungen des Gesetzes müssen technisch erfüllbar und wirtschaftlich vertretbar sein.
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1. Anforderungen des Gesetzes müssen technisch erfüllbar und wirtschaftlich vertretbar sein.
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2. Wirtschaftlichkeit liegt vor, wenn Aufwendungen durch Einsparungen während der Nutzungsdauer gedeckt werden können.
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2. Wirtschaftlichkeit liegt vor, wenn Aufwendungen durch Einsparungen während der Nutzungsdauer gedeckt werden können.
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## § 6 Verordnungsermächtigung zu Betriebskosten und Verbrauchsinformationen
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## § 6 Verordnungsermächtigung zu Betriebskosten und Verbrauchsinformationen
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1. Die Bundesregierung kann per Verordnung Regelungen zur Erfassung und Verteilung von Energiekosten sowie zur Bereitstellung von Verbrauchsinformationen erlassen.
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1. Die Bundesregierung kann per Verordnung Regelungen zur Erfassung und Verteilung von Energiekosten sowie zur Bereitstellung von Verbrauchsinformationen erlassen.
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2. Datenschutz und Datensicherheit müssen gewährleistet sein.
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2. Datenschutz und Datensicherheit müssen gewährleistet sein.
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## § 6a Verordnungsermächtigung zur Versorgung mit Fernkälte
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## § 6a Verordnungsermächtigung zur Versorgung mit Fernkälte
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1. Rahmenbedingungen für Fernkälteversorgung können per Verordnung geregelt werden.
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1. Rahmenbedingungen für Fernkälteversorgung können per Verordnung geregelt werden.
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## § 7 Regeln der Technik
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## § 7 Regeln der Technik
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1. Anerkannte Regeln der Technik können durch das Bundesministerium bekannt gemacht werden.
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1. Anerkannte Regeln der Technik können durch das Bundesministerium bekannt gemacht werden.
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2. Diese umfassen Normen und technische Vorschriften der EU-Mitgliedstaaten.
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2. Diese umfassen Normen und technische Vorschriften der EU-Mitgliedstaaten.
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## § 8 Verantwortliche
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## § 8 Verantwortliche
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1. Bauherren und Eigentümer sind für die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich.
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1. Bauherren und Eigentümer sind für die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich.
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2. Beauftragte Personen im Bau- und Anlagentechnikbereich tragen ebenfalls Verantwortung.
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2. Beauftragte Personen im Bau- und Anlagentechnikbereich tragen ebenfalls Verantwortung.
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## § 9 Überprüfung der Anforderungen
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## § 9 Überprüfung der Anforderungen
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1. Anforderungen an Gebäude werden regelmäßig überprüft, insbesondere im Hinblick auf Klimaziele und Wirtschaftlichkeit.
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1. Anforderungen an Gebäude werden regelmäßig überprüft, insbesondere im Hinblick auf Klimaziele und Wirtschaftlichkeit.
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## § 9a Länderregelung
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## § 9a Länderregelung
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1. Die Länder können strengere Vorschriften zur Nutzung erneuerbarer Energien und zu Stromdirektheizungen erlassen.
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1. Die Länder können strengere Vorschriften zur Nutzung erneuerbarer Energien und zu Stromdirektheizungen erlassen.
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# Teil 2
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# Teil 2
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## Anforderungen an zu errichtende Gebäude
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## Anforderungen an zu errichtende Gebäude
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### Abschnitt 1
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# Abschnitt 1
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#### Allgemeiner Teil
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## Allgemeiner Teil
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## § 10 Grundsatz und Niedrigstenergiegebäude
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## § 10 Grundsatz und Niedrigstenergiegebäude
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1. Wer ein Gebäude errichtet, muss es als Niedrigstenergiegebäude bauen.
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1. Wer ein Gebäude errichtet, muss es als Niedrigstenergiegebäude bauen.
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2. Die Bauweise muss sicherstellen:
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2. Die Bauweise muss sicherstellen:
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- Energieverluste durch Wärmeschutz werden gemäß § 16 oder § 19 minimiert.
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- Energieverluste durch Wärmeschutz werden gemäß § 16 oder § 19 minimiert.
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- Weitere Anforderungen nach § 71 Absatz 1 werden erfüllt.
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- Weitere Anforderungen nach § 71 Absatz 1 werden erfüllt.
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3. Anforderungen gelten nicht, wenn sie anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.
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3. Anforderungen gelten nicht, wenn sie anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.
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## § 11 Mindestwärmeschutz
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## § 11 Mindestwärmeschutz
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1. Bauteile, die gegen Außenluft, Erdreich oder kalte Gebäudeteile grenzen, müssen die Mindestwärmeschutzanforderungen gemäß DIN 4108-2: 2013-02 und DIN 4108-3: 2018-10 erfüllen.
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1. Bauteile, die gegen Außenluft, Erdreich oder kalte Gebäudeteile grenzen, müssen die Mindestwärmeschutzanforderungen gemäß DIN 4108-2: 2013-02 und DIN 4108-3: 2018-10 erfüllen.
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2. Bei ungesicherter Nachbarbebauung müssen Trennwände den Mindestwärmeschutz gewährleisten.
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2. Bei ungesicherter Nachbarbebauung müssen Trennwände den Mindestwärmeschutz gewährleisten.
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## § 12 Wärmebrücken
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## § 12 Wärmebrücken
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Der Einfluss von Wärmebrücken auf den Heizwärmebedarf muss nach anerkannten Regeln der Technik minimiert werden.
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Der Einfluss von Wärmebrücken auf den Heizwärmebedarf muss nach anerkannten Regeln der Technik minimiert werden.
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## § 13 Dichtheit
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## § 13 Dichtheit
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1. Gebäude müssen luftdicht nach anerkannten Regeln der Technik errichtet werden.
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1. Gebäude müssen luftdicht nach anerkannten Regeln der Technik errichtet werden.
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2. Vorschriften zum Mindestluftwechsel bleiben unberührt.
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2. Vorschriften zum Mindestluftwechsel bleiben unberührt.
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## § 14 Sommerlicher Wärmeschutz
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## § 14 Sommerlicher Wärmeschutz
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1. Der Sonneneintrag muss durch bauliche Maßnahmen begrenzt werden, ohne die Tageslichtversorgung zu beeinträchtigen.
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1. Der Sonneneintrag muss durch bauliche Maßnahmen begrenzt werden, ohne die Tageslichtversorgung zu beeinträchtigen.
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2. Anforderungen und Berechnungen erfolgen gemäß DIN 4108-2: 2013-02.
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2. Anforderungen und Berechnungen erfolgen gemäß DIN 4108-2: 2013-02.
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### Abschnitt 2
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# Abschnitt 2
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#### Jahres-Primärenergiebedarf und baulicher Wärmeschutz bei zu errichtenden Gebäuden
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## Jahres-Primärenergiebedarf und baulicher Wärmeschutz bei zu errichtenden Gebäuden
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#### Unterabschnitt 1: Wohngebäude
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### Unterabschnitt 1: Wohngebäude
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## § 15 Gesamtenergiebedarf
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## § 15 Gesamtenergiebedarf
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1. Der Jahres-Primärenergiebedarf eines Wohngebäudes darf nicht mehr als 0,55 des Wertes eines Referenzgebäudes betragen.
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1. Der Jahres-Primärenergiebedarf eines Wohngebäudes darf nicht mehr als 0,55 des Wertes eines Referenzgebäudes betragen.
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2. Die Berechnung erfolgt gemäß §§ 20 bis 33.
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2. Die Berechnung erfolgt gemäß §§ 20 bis 33.
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## § 16 Baulicher Wärmeschutz
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## § 16 Baulicher Wärmeschutz
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Der Transmissionswärmeverlust darf höchstens 1,0 des Wertes des Referenzgebäudes betragen.
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Der Transmissionswärmeverlust darf höchstens 1,0 des Wertes des Referenzgebäudes betragen.
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## § 17 Aneinandergereihte Bebauung
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## § 17 Aneinandergereihte Bebauung
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Aneinandergereihte Wohngebäude dürfen bei Wärmeschutz und Energiebedarf wie ein Gebäude behandelt werden.
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Aneinandergereihte Wohngebäude dürfen bei Wärmeschutz und Energiebedarf wie ein Gebäude behandelt werden.
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#### Unterabschnitt 2: Nichtwohngebäude
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### Unterabschnitt 2: Nichtwohngebäude
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## § 18 Gesamtenergiebedarf
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## § 18 Gesamtenergiebedarf
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1. Der Jahres-Primärenergiebedarf eines Nichtwohngebäudes darf nicht mehr als 0,55 des Wertes eines Referenzgebäudes betragen.
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1. Der Jahres-Primärenergiebedarf eines Nichtwohngebäudes darf nicht mehr als 0,55 des Wertes eines Referenzgebäudes betragen.
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2. Berechnungen erfolgen gemäß §§ 21 bis 33.
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2. Berechnungen erfolgen gemäß §§ 21 bis 33.
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## § 19 Baulicher Wärmeschutz
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## § 19 Baulicher Wärmeschutz
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Die mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der Umfassungsfläche dürfen die in Anlage 3 genannten Höchstwerte nicht überschreiten.
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Die mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der Umfassungsfläche dürfen die in Anlage 3 genannten Höchstwerte nicht überschreiten.
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### Abschnitt 3
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#### Berechnungsgrundlagen und -verfahren
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# Abschnitt 3
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## Berechnungsgrundlagen und -verfahren
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## § 20 Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Wohngebäudes
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## § 20 Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Wohngebäudes
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1. Die Berechnung erfolgt nach DIN V 18599: 2018-09.
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1. Die Berechnung erfolgt nach DIN V 18599: 2018-09.
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2. Alternativ kann bis 31. Dezember 2023 DIN V 4108-6: 2003-06 verwendet werden.
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2. Alternativ kann bis 31. Dezember 2023 DIN V 4108-6: 2003-06 verwendet werden.
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## § 21 Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Nichtwohngebäudes
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## § 21 Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Nichtwohngebäudes
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1. Die Berechnung erfolgt nach DIN V 18599: 2018-09.
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1. Die Berechnung erfolgt nach DIN V 18599: 2018-09.
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2. Gebäude mit unterschiedlichen Nutzungszonen werden entsprechend zoniert.
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2. Gebäude mit unterschiedlichen Nutzungszonen werden entsprechend zoniert.
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## § 22 Primärenergiefaktoren
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## § 22 Primärenergiefaktoren
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1. Für die Berechnung sind die Primärenergiefaktoren der Anlage 4 maßgeblich.
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1. Für die Berechnung sind die Primärenergiefaktoren der Anlage 4 maßgeblich.
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2. Abweichende Werte gelten für bestimmte Biomassen und Fernwärme.
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2. Abweichende Werte gelten für bestimmte Biomassen und Fernwärme.
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## § 23 Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien
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## § 23 Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien
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Strom aus erneuerbaren Energien, der in unmittelbarer Nähe zum Gebäude erzeugt wird, kann vom Primärenergiebedarf abgezogen werden.
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Strom aus erneuerbaren Energien, der in unmittelbarer Nähe zum Gebäude erzeugt wird, kann vom Primärenergiebedarf abgezogen werden.
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## § 24 Einfluss von Wärmebrücken
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## § 24 Einfluss von Wärmebrücken
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Wärmebrücken müssen gemäß DIN V 18599 oder DIN V 4108 berücksichtigt werden.
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Wärmebrücken müssen gemäß DIN V 18599 oder DIN V 4108 berücksichtigt werden.
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## § 25 Berechnungsrandbedingungen
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## § 25 Berechnungsrandbedingungen
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1. Gebäudeautomation der Klasse C ist als Standard anzusetzen.
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1. Gebäudeautomation der Klasse C ist als Standard anzusetzen.
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2. Verschattungsfaktoren und spezifische Bedingungen für Wohn- und Nichtwohngebäude sind zu berücksichtigen.
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2. Verschattungsfaktoren und spezifische Bedingungen für Wohn- und Nichtwohngebäude sind zu berücksichtigen.
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## § 26 Prüfung der Dichtheit eines Gebäudes
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## § 26 Prüfung der Dichtheit eines Gebäudes
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Die Luftdichtheit muss vor Fertigstellung überprüft und dokumentiert werden.
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Die Luftdichtheit muss vor Fertigstellung überprüft und dokumentiert werden.
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## § 27 Gemeinsame Heizungsanlage für mehrere Gebäude
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## § 27 Gemeinsame Heizungsanlage für mehrere Gebäude
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Der Primärenergiebedarf darf unter spezifischen Bedingungen getrennt berechnet werden.
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Der Primärenergiebedarf darf unter spezifischen Bedingungen getrennt berechnet werden.
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## § 28 Anrechnung mechanisch betriebener Lüftungsanlagen
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## § 28 Anrechnung mechanisch betriebener Lüftungsanlagen
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Die Anrechnung von Wärmerückgewinnung ist nur bei Nachweis der Gebäudedichtheit und bestimmter technischer Voraussetzungen zulässig.
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Die Anrechnung von Wärmerückgewinnung ist nur bei Nachweis der Gebäudedichtheit und bestimmter technischer Voraussetzungen zulässig.
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## § 29 Berechnung bei aneinandergereihter Bebauung
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## § 29 Berechnung bei aneinandergereihter Bebauung
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Gebäudetrennwände können bei der Berechnung je nach Temperaturnutzung unterschiedlich gewichtet werden.
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Gebäudetrennwände können bei der Berechnung je nach Temperaturnutzung unterschiedlich gewichtet werden.
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## § 30 Zonenweise Berücksichtigung von Energiebedarfsanteilen
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## § 30 Zonenweise Berücksichtigung von Energiebedarfsanteilen
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Nichtwohngebäude mit verschiedenen Nutzungszonen müssen Energieanteile zonenspezifisch berücksichtigen.
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Nichtwohngebäude mit verschiedenen Nutzungszonen müssen Energieanteile zonenspezifisch berücksichtigen.
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## § 31 Vereinfachtes Nachweisverfahren für Wohngebäude
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## § 31 Vereinfachtes Nachweisverfahren für Wohngebäude
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Ein vereinfachtes Verfahren darf genutzt werden, wenn die Vorgaben der Anlage 5 erfüllt sind.
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Ein vereinfachtes Verfahren darf genutzt werden, wenn die Vorgaben der Anlage 5 erfüllt sind.
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## § 32 Vereinfachtes Berechnungsverfahren für Nichtwohngebäude
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## § 32 Vereinfachtes Berechnungsverfahren für Nichtwohngebäude
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Das vereinfachte Verfahren kann unter bestimmten baulichen und technischen Voraussetzungen angewandt werden.
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Das vereinfachte Verfahren kann unter bestimmten baulichen und technischen Voraussetzungen angewandt werden.
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## § 33 Andere Berechnungsverfahren
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## § 33 Andere Berechnungsverfahren
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Bauliche oder anlagentechnische Komponenten ohne anerkannte Regeln der Technik dürfen durch Simulationsrechnungen bewertet werden.
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Bauliche oder anlagentechnische Komponenten ohne anerkannte Regeln der Technik dürfen durch Simulationsrechnungen bewertet werden.
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# Teil 3
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# Teil 3
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## Anforderungen an bestehende Gebäude
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## Anforderungen an bestehende Gebäude
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### Abschnitt 1
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# Abschnitt 1
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(weggefallen)
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(weggefallen)
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## § 46 Aufrechterhaltung der energetischen Qualität; entgegenstehende Rechtsvorschriften
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## § 46 Aufrechterhaltung der energetischen Qualität; entgegenstehende Rechtsvorschriften
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1. Außenbauteile eines bestehenden Gebäudes dürfen nicht so verändert werden, dass die energetische Qualität verschlechtert wird.
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1. Außenbauteile eines bestehenden Gebäudes dürfen nicht so verändert werden, dass die energetische Qualität verschlechtert wird.
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- Ausnahme: Wenn die geänderte Fläche weniger als 10 % der jeweiligen Bauteilgruppe betrifft.
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- Ausnahme: Wenn die geänderte Fläche weniger als 10 % der jeweiligen Bauteilgruppe betrifft.
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2. Anforderungen gelten nicht, wenn sie anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen (z. B. Standsicherheit, Brandschutz).
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2. Anforderungen gelten nicht, wenn sie anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen (z. B. Standsicherheit, Brandschutz).
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## § 47 Nachrüstung eines bestehenden Gebäudes
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## § 47 Nachrüstung eines bestehenden Gebäudes
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1. Eigentümer müssen oberste Geschossdecken dämmen, wenn diese nicht den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2: 2013-02 erfüllen:
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1. Eigentümer müssen oberste Geschossdecken dämmen, wenn diese nicht den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2: 2013-02 erfüllen:
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@@ -192,7 +199,7 @@ Bauliche oder anlagentechnische Komponenten ohne anerkannte Regeln der Technik d
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- Frist: zwei Jahre ab Eigentumsübergang.
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- Frist: zwei Jahre ab Eigentumsübergang.
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4. Keine Pflicht, wenn Aufwendungen nicht innerhalb angemessener Frist durch Einsparungen gedeckt werden können.
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4. Keine Pflicht, wenn Aufwendungen nicht innerhalb angemessener Frist durch Einsparungen gedeckt werden können.
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## § 48 Anforderungen an ein bestehendes Gebäude bei Änderung
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## § 48 Anforderungen an ein bestehendes Gebäude bei Änderung
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1. Werden Außenbauteile von beheizten oder gekühlten Räumen erneuert oder eingebaut, dürfen deren Wärmedurchgangskoeffizienten die Werte aus Anlage 7 nicht überschreiten.
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1. Werden Außenbauteile von beheizten oder gekühlten Räumen erneuert oder eingebaut, dürfen deren Wärmedurchgangskoeffizienten die Werte aus Anlage 7 nicht überschreiten.
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@@ -200,7 +207,7 @@ Bauliche oder anlagentechnische Komponenten ohne anerkannte Regeln der Technik d
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2. Bei Änderungen in Wohngebäuden mit bis zu zwei Wohnungen ist ein Beratungsgespräch mit einer berechtigten Person erforderlich, wenn unentgeltlich angeboten.
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2. Bei Änderungen in Wohngebäuden mit bis zu zwei Wohnungen ist ein Beratungsgespräch mit einer berechtigten Person erforderlich, wenn unentgeltlich angeboten.
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3. Dienstleister müssen Eigentümer schriftlich auf die Beratungspflicht hinweisen.
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3. Dienstleister müssen Eigentümer schriftlich auf die Beratungspflicht hinweisen.
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## § 49 Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten
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## § 49 Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten
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1. Berechnung berücksichtigt neue und vorhandene Bauteilschichten:
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1. Berechnung berücksichtigt neue und vorhandene Bauteilschichten:
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@@ -209,7 +216,7 @@ Bauliche oder anlagentechnische Komponenten ohne anerkannte Regeln der Technik d
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- DIN 4108-4: 2017-03 für transparente Bauteile und Vorhangfassaden.
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- DIN 4108-4: 2017-03 für transparente Bauteile und Vorhangfassaden.
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2. Für Gefälledächer gelten spezifische Berechnungsmethoden gemäß DIN EN ISO 6946: 2008-04 und DIN 4108-4: 2017-03.
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2. Für Gefälledächer gelten spezifische Berechnungsmethoden gemäß DIN EN ISO 6946: 2008-04 und DIN 4108-4: 2017-03.
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## § 50 Energetische Bewertung eines bestehenden Gebäudes
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## § 50 Energetische Bewertung eines bestehenden Gebäudes
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1. Anforderungen des § 48 gelten als erfüllt, wenn:
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1. Anforderungen des § 48 gelten als erfüllt, wenn:
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@@ -226,7 +233,7 @@ Bauliche oder anlagentechnische Komponenten ohne anerkannte Regeln der Technik d
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- Andere Wohngebäude: 0,65 W/m²K.
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- Andere Wohngebäude: 0,65 W/m²K.
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3. Berechnungsmethoden und vereinfachte Verfahren sind anwendbar.
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3. Berechnungsmethoden und vereinfachte Verfahren sind anwendbar.
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## § 51 Anforderungen an ein bestehendes Gebäude bei Erweiterung und Ausbau
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## § 51 Anforderungen an ein bestehendes Gebäude bei Erweiterung und Ausbau
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1. Anforderungen für neue beheizte oder gekühlte Räume:
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1. Anforderungen für neue beheizte oder gekühlte Räume:
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@@ -235,110 +242,112 @@ Bauliche oder anlagentechnische Komponenten ohne anerkannte Regeln der Technik d
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- Bei Erweiterungen über 100 % der bestehenden Nutzfläche: Anforderungen aus §§ 18 und 19 gelten.
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- Bei Erweiterungen über 100 % der bestehenden Nutzfläche: Anforderungen aus §§ 18 und 19 gelten.
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2. Erweiterungen über 50 m² müssen zusätzlich die Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz (§ 14) erfüllen.
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2. Erweiterungen über 50 m² müssen zusätzlich die Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz (§ 14) erfüllen.
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# Teil 4
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# Teil 4
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## Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung
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## Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung
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### Abschnitt 1
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# Abschnitt 1
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### Aufrechterhaltung der energetischen Qualität bestehender Anlagen
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## Aufrechterhaltung der energetischen Qualität bestehender Anlagen
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#### Unterabschnitt 1: Veränderungsverbot
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### Unterabschnitt 1: Veränderungsverbot
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### § 57 Verbot von Veränderungen; entgegenstehende Rechtsvorschriften
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## § 57 Verbot von Veränderungen; entgegenstehende Rechtsvorschriften
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1. Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Kühl- oder Raumlufttechnik oder der Warmwasserversorgung dürfen nicht so verändert werden, dass die energetische Qualität des Gebäudes verschlechtert wird.
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1. Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Kühl- oder Raumlufttechnik oder der Warmwasserversorgung dürfen nicht so verändert werden, dass die energetische Qualität des Gebäudes verschlechtert wird.
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2. Die Anforderungen an Anlagen und Einrichtungen sind nicht anzuwenden, wenn sie anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften (z. B. Standsicherheit, Brandschutz) widersprechen.
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2. Die Anforderungen an Anlagen und Einrichtungen sind nicht anzuwenden, wenn sie anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften (z. B. Standsicherheit, Brandschutz) widersprechen.
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#### Unterabschnitt 2: Betreiberpflichten
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### Unterabschnitt 2: Betreiberpflichten
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### § 58 Betriebsbereitschaft
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## § 58 Betriebsbereitschaft
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1. Energiebedarfssenkende Einrichtungen müssen betriebsbereit erhalten und bestimmungsgemäß genutzt werden.
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1. Energiebedarfssenkende Einrichtungen müssen betriebsbereit erhalten und bestimmungsgemäß genutzt werden.
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2. Alternativ können Maßnahmen getroffen werden, die deren Einfluss auf den Jahres-Primärenergiebedarf ausgleichen.
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2. Alternativ können Maßnahmen getroffen werden, die deren Einfluss auf den Jahres-Primärenergiebedarf ausgleichen.
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### § 59 Sachgerechte Bedienung
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## § 59 Sachgerechte Bedienung
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Anlagen der Heizungs-, Kühl- oder Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung sind sachgerecht zu bedienen.
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Anlagen der Heizungs-, Kühl- oder Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung sind sachgerecht zu bedienen.
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### § 60 Wartung und Instandhaltung
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## § 60 Wartung und Instandhaltung
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1. Wesentliche Komponenten, die den Wirkungsgrad beeinflussen, müssen regelmäßig gewartet und instand gehalten werden.
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1. Wesentliche Komponenten, die den Wirkungsgrad beeinflussen, müssen regelmäßig gewartet und instand gehalten werden.
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2. Wartung und Instandhaltung erfordern Fachkunde.
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2. Wartung und Instandhaltung erfordern Fachkunde.
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### § 60a Prüfung und Optimierung von Wärmepumpen
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## § 60a Prüfung und Optimierung von Wärmepumpen
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1. Wärmepumpen in größeren Gebäuden müssen nach der ersten Heizperiode, spätestens jedoch nach zwei Jahren, einer Betriebsprüfung unterzogen werden.
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1. Wärmepumpen in größeren Gebäuden müssen nach der ersten Heizperiode, spätestens jedoch nach zwei Jahren, einer Betriebsprüfung unterzogen werden.
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2. Prüfungen umfassen u. a. hydraulischen Abgleich, Einstellungen der Regelparameter, Füllstand des Kältemittels und Funktion der Komponenten.
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2. Prüfungen umfassen u. a. hydraulischen Abgleich, Einstellungen der Regelparameter, Füllstand des Kältemittels und Funktion der Komponenten.
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3. Die Prüfungen sind von fachkundigen Personen durchzuführen.
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3. Die Prüfungen sind von fachkundigen Personen durchzuführen.
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4. Ergebnisse sind schriftlich festzuhalten, Optimierungen innerhalb eines Jahres umzusetzen und Nachweise vorzulegen.
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4. Ergebnisse sind schriftlich festzuhalten, Optimierungen innerhalb eines Jahres umzusetzen und Nachweise vorzulegen.
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### § 60b Prüfung und Optimierung älterer Heizungsanlagen
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## § 60b Prüfung und Optimierung älterer Heizungsanlagen
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1. Heizungsanlagen müssen innerhalb von 15 Jahren nach Einbau oder spätestens bis 2027 optimiert werden.
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1. Heizungsanlagen müssen innerhalb von 15 Jahren nach Einbau oder spätestens bis 2027 optimiert werden.
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2. Optimierungen umfassen u. a. Anpassung der Heizkurve, Absenkung der Vorlauftemperatur und Dämmung von Rohrleitungen.
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2. Optimierungen umfassen u. a. Anpassung der Heizkurve, Absenkung der Vorlauftemperatur und Dämmung von Rohrleitungen.
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### § 60c Hydraulischer Abgleich und weitere Maßnahmen zur Heizungsoptimierung
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## § 60c Hydraulischer Abgleich und weitere Maßnahmen zur Heizungsoptimierung
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1. Ein hydraulischer Abgleich ist bei Heizungsanlagen in größeren Gebäuden verpflichtend.
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1. Ein hydraulischer Abgleich ist bei Heizungsanlagen in größeren Gebäuden verpflichtend.
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2. Die Maßnahmen umfassen raumweise Heizlastberechnungen und Anpassungen der Vorlauftemperaturregelung.
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2. Die Maßnahmen umfassen raumweise Heizlastberechnungen und Anpassungen der Vorlauftemperaturregelung.
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### Abschnitt 2
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## Abschnitt 2
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### Einbau und Ersatz
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## Einbau und Ersatz
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#### Unterabschnitt 1: Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen
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### Unterabschnitt 1: Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen
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### § 61 Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr
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## § 61 Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr
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1. Zentralheizungen müssen mit Einrichtungen zur Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr ausgestattet sein.
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1. Zentralheizungen müssen mit Einrichtungen zur Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr ausgestattet sein.
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2. Nachrüstung ist für bestehende Zentralheizungen bis 2021 erforderlich.
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2. Nachrüstung ist für bestehende Zentralheizungen bis 2021 erforderlich.
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### § 62 Wasserheizung ohne Wärmeübertrager
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## § 62 Wasserheizung ohne Wärmeübertrager
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Pflichten können auch über zentrale Einrichtungen des Nah- oder Fernwärmenetzes erfüllt werden.
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Pflichten können auch über zentrale Einrichtungen des Nah- oder Fernwärmenetzes erfüllt werden.
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### § 63 Raumweise Regelung der Raumtemperatur
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## § 63 Raumweise Regelung der Raumtemperatur
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1. Heizungsanlagen müssen eine Einrichtung zur raumweisen Temperaturregelung haben.
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1. Heizungsanlagen müssen eine Einrichtung zur raumweisen Temperaturregelung haben.
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2. Ausnahmen gelten für kleine Fußbodenheizungen und Einzelheizgeräte.
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2. Ausnahmen gelten für kleine Fußbodenheizungen und Einzelheizgeräte.
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#### Unterabschnitt 2: Klimaanlagen und Raumlufttechnik
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### Unterabschnitt 2: Klimaanlagen und Raumlufttechnik
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### § 65 Begrenzung der elektrischen Leistung
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## § 65 Begrenzung der elektrischen Leistung
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1. Klimaanlagen und raumlufttechnische Anlagen müssen Grenzwerte für die Ventilatorleistung einhalten.
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1. Klimaanlagen und raumlufttechnische Anlagen müssen Grenzwerte für die Ventilatorleistung einhalten.
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2. Zuschläge für spezielle Filter- und Wärmerückführsysteme sind möglich.
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2. Zuschläge für spezielle Filter- und Wärmerückführsysteme sind möglich.
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### § 66 Regelung der Be- und Entfeuchtung
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## § 66 Regelung der Be- und Entfeuchtung
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1. Anlagen müssen mit selbsttätigen Regelungen für Feuchteeinstellungen ausgestattet sein.
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1. Anlagen müssen mit selbsttätigen Regelungen für Feuchteeinstellungen ausgestattet sein.
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2. Fehlende Einrichtungen sind nachzurüsten.
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2. Fehlende Einrichtungen sind nachzurüsten.
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### § 68 Wärmerückgewinnung
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## § 68 Wärmerückgewinnung
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1. Neue Anlagen müssen mit Einrichtungen zur Wärmerückgewinnung ausgestattet sein.
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1. Neue Anlagen müssen mit Einrichtungen zur Wärmerückgewinnung ausgestattet sein.
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2. Anforderungen an die Rückgewinnung basieren auf DIN-Normen.
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2. Anforderungen an die Rückgewinnung basieren auf DIN-Normen.
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#### Unterabschnitt 3: Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen
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### Unterabschnitt 3: Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen
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### § 69 Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen
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## § 69 Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen
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1. Neu installierte oder ersetzte Leitungen und Armaturen müssen gedämmt sein.
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1. Neu installierte oder ersetzte Leitungen und Armaturen müssen gedämmt sein.
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2. Eigentümer sind verpflichtet, ungedämmte, zugängliche Leitungen nachträglich zu dämmen.
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2. Eigentümer sind verpflichtet, ungedämmte, zugängliche Leitungen nachträglich zu dämmen.
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### § 70 Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen
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## § 70 Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen
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1. Leitungen und Armaturen von Klimaanlagen müssen Wärmeaufnahme verhindern.
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1. Leitungen und Armaturen von Klimaanlagen müssen Wärmeaufnahme verhindern.
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#### Unterabschnitt 4: Anforderungen an Heizungsanlagen
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### Unterabschnitt 4: Anforderungen an Heizungsanlagen
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### § 71 Anforderungen an eine Heizungsanlage
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## § 71 Anforderungen an eine Heizungsanlage
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1. Heizungsanlagen müssen mindestens 65 % der Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugen.
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1. Heizungsanlagen müssen mindestens 65 % der Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugen.
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2. Ausnahmen gelten für spezielle Gebäudearten und Übergangsfristen.
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2. Ausnahmen gelten für spezielle Gebäudearten und Übergangsfristen.
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### § 72 Betriebsverbot für Heizkessel, Ölheizungen
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## § 72 Betriebsverbot für Heizkessel, Ölheizungen
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1. Heizkessel vor 1991 dürfen nicht mehr betrieben werden.
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1. Heizkessel vor 1991 dürfen nicht mehr betrieben werden.
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2. Heizkessel ab 1991 dürfen maximal 30 Jahre betrieben werden.
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2. Heizkessel ab 1991 dürfen maximal 30 Jahre betrieben werden.
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3. Ausnahme: Brennwert- und Niedertemperaturkessel.
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3. Ausnahme: Brennwert- und Niedertemperaturkessel.
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4. Betrieb fossiler Heizkessel ist ab 2044 verboten.
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4. Betrieb fossiler Heizkessel ist ab 2044 verboten.
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### § 73 Ausnahme
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## § 73 Ausnahme
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1. Verpflichtungen gelten für kleine Wohngebäude erst nach einem Eigentümerwechsel.
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1. Verpflichtungen gelten für kleine Wohngebäude erst nach einem Eigentümerwechsel.
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2. Nach dem Eigentumsübergang beträgt die Umsetzungsfrist zwei Jahre.
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2. Nach dem Eigentumsübergang beträgt die Umsetzungsfrist zwei Jahre.
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# Abschnitt 3: Energetische Inspektion von Klimaanlagen
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## Abschnitt 3: Energetische Inspektion von Klimaanlagen
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## § 74 Betreiberpflicht
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## § 74 Betreiberpflicht
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1. Betreiber von Klimaanlagen oder kombinierten Klima- und Lüftungsanlagen mit einer Nennleistung über 12 kW müssen energetische Inspektionen durchführen lassen.
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1. Betreiber von Klimaanlagen oder kombinierten Klima- und Lüftungsanlagen mit einer Nennleistung über 12 kW müssen energetische Inspektionen durchführen lassen.
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2. Betreiber von mehr als zehn gleichartigen Anlagen zwischen 12 kW und 70 kW in vergleichbaren Nichtwohngebäuden können stichprobenweise Inspektionen durchführen lassen.
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2. Betreiber von mehr als zehn gleichartigen Anlagen zwischen 12 kW und 70 kW in vergleichbaren Nichtwohngebäuden können stichprobenweise Inspektionen durchführen lassen.
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@@ -346,7 +355,7 @@ Pflichten können auch über zentrale Einrichtungen des Nah- oder Fernwärmenetz
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- bei Nichtwohngebäuden mit Gebäudeautomationssystemen (§ 71a Absatz 5),
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- bei Nichtwohngebäuden mit Gebäudeautomationssystemen (§ 71a Absatz 5),
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- bei Anlagen unter vertraglicher Energieeffizienzüberwachung.
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- bei Anlagen unter vertraglicher Energieeffizienzüberwachung.
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4. Wohngebäude sind von der Inspektionspflicht ausgenommen, wenn sie mit kontinuierlicher elektronischer Überwachung und effektiven Regelungsfunktionen ausgestattet sind.
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4. Wohngebäude sind von der Inspektionspflicht ausgenommen, wenn sie mit kontinuierlicher elektronischer Überwachung und effektiven Regelungsfunktionen ausgestattet sind.
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## § 75 Durchführung und Umfang der Inspektion
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## § 75 Durchführung und Umfang der Inspektion
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1. Die Inspektion umfasst die Prüfung aller Komponenten, die den Wirkungsgrad beeinflussen, sowie die Dimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf.
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1. Die Inspektion umfasst die Prüfung aller Komponenten, die den Wirkungsgrad beeinflussen, sowie die Dimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf.
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2. Schwerpunkt sind:
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2. Schwerpunkt sind:
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@@ -354,11 +363,11 @@ Pflichten können auch über zentrale Einrichtungen des Nah- oder Fernwärmenetz
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- Effizienz der wesentlichen Komponenten.
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- Effizienz der wesentlichen Komponenten.
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3. Für Anlagen über 70 kW gilt die DIN SPEC 15240: 2019-03.
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3. Für Anlagen über 70 kW gilt die DIN SPEC 15240: 2019-03.
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4. Bei stichprobenweisen Inspektionen sind bis zu 200 Anlagen jede zehnte, darüber jede 20. Anlage zu prüfen.
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4. Bei stichprobenweisen Inspektionen sind bis zu 200 Anlagen jede zehnte, darüber jede 20. Anlage zu prüfen.
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## § 76 Zeitpunkt der Inspektion
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## § 76 Zeitpunkt der Inspektion
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1. Erstmals ist die Inspektion zehn Jahre nach Inbetriebnahme oder Erneuerung durchzuführen. Für ältere Anlagen (vor 2018) war die Frist der 31. Dezember 2022.
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1. Erstmals ist die Inspektion zehn Jahre nach Inbetriebnahme oder Erneuerung durchzuführen. Für ältere Anlagen (vor 2018) war die Frist der 31. Dezember 2022.
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2. Wiederkehrende Inspektionen sind alle zehn Jahre erforderlich, es sei denn, es wurden keine Änderungen vorgenommen.
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2. Wiederkehrende Inspektionen sind alle zehn Jahre erforderlich, es sei denn, es wurden keine Änderungen vorgenommen.
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## § 77 Fachkunde des Inspektionspersonals
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## § 77 Fachkunde des Inspektionspersonals
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1. Inspektionen dürfen nur durch fachkundige Personen erfolgen.
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1. Inspektionen dürfen nur durch fachkundige Personen erfolgen.
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2. Fachkundig sind Personen mit:
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2. Fachkundig sind Personen mit:
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@@ -366,7 +375,7 @@ Pflichten können auch über zentrale Einrichtungen des Nah- oder Fernwärmenetz
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- Meister- oder Technikerausbildungen im Bereich Gebäudetechnik,
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- Meister- oder Technikerausbildungen im Bereich Gebäudetechnik,
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- oder gleichwertigen europäischen Qualifikationen.
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- oder gleichwertigen europäischen Qualifikationen.
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3. Gleichwertige Qualifikationen aus der EU, dem EWR oder der Schweiz werden anerkannt.
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3. Gleichwertige Qualifikationen aus der EU, dem EWR oder der Schweiz werden anerkannt.
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## § 78 Inspektionsbericht und Registriernummern
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## § 78 Inspektionsbericht und Registriernummern
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1. Der Bericht muss:
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1. Der Bericht muss:
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- Ergebnisse der Inspektion,
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- Ergebnisse der Inspektion,
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@@ -375,9 +384,9 @@ Pflichten können auch über zentrale Einrichtungen des Nah- oder Fernwärmenetz
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2. Der Bericht ist eigenhändig zu unterzeichnen und an den Betreiber zu übergeben.
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2. Der Bericht ist eigenhändig zu unterzeichnen und an den Betreiber zu übergeben.
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3. Die Registriernummer ist vor Übergabe einzutragen.
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3. Die Registriernummer ist vor Übergabe einzutragen.
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4. Betreiber müssen den Bericht auf Verlangen der zuständigen Behörde vorlegen.
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4. Betreiber müssen den Bericht auf Verlangen der zuständigen Behörde vorlegen.
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# Teil 6: Finanzielle Förderung und Vollzug
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# Teil 6: Finanzielle Förderung und Vollzug
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## § 89 Fördermittel
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## § 89 Fördermittel
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1. Der Bund kann Fördermittel für Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien und Verbesserung der Energieeffizienz bereitstellen.
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1. Der Bund kann Fördermittel für Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien und Verbesserung der Energieeffizienz bereitstellen.
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2. Gefördert werden insbesondere:
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2. Gefördert werden insbesondere:
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@@ -385,7 +394,7 @@ Pflichten können auch über zentrale Einrichtungen des Nah- oder Fernwärmenetz
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- Errichtung energieeffizienter Gebäude, die die gesetzlichen Anforderungen übertreffen,
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- Errichtung energieeffizienter Gebäude, die die gesetzlichen Anforderungen übertreffen,
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- Verbesserungen der Energieeffizienz bei Sanierungen bestehender Gebäude.
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- Verbesserungen der Energieeffizienz bei Sanierungen bestehender Gebäude.
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3. Details werden durch Verwaltungsvorschriften des Bundes geregelt.
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3. Details werden durch Verwaltungsvorschriften des Bundes geregelt.
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## § 90 Geförderte Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien
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## § 90 Geförderte Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien
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1. Förderfähige Maßnahmen umfassen:
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1. Förderfähige Maßnahmen umfassen:
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- Solarthermische Anlagen,
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- Solarthermische Anlagen,
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@@ -396,75 +405,75 @@ Pflichten können auch über zentrale Einrichtungen des Nah- oder Fernwärmenetz
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- Solarthermische Anlagen müssen zertifiziert sein („Solar Keymark“),
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- Solarthermische Anlagen müssen zertifiziert sein („Solar Keymark“),
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- Biomasseanlagen müssen Mindestwirkungsgrade erfüllen,
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- Biomasseanlagen müssen Mindestwirkungsgrade erfüllen,
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- Wärmepumpen müssen EU-Vorgaben entsprechen.
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- Wärmepumpen müssen EU-Vorgaben entsprechen.
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## § 91 Verhältnis zu Anforderungen an Gebäude
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## § 91 Verhältnis zu Anforderungen an Gebäude
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1. Maßnahmen zur Erfüllung gesetzlicher Anforderungen sind grundsätzlich nicht förderfähig, es sei denn, sie übertreffen diese Vorgaben deutlich.
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1. Maßnahmen zur Erfüllung gesetzlicher Anforderungen sind grundsätzlich nicht förderfähig, es sei denn, sie übertreffen diese Vorgaben deutlich.
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2. Förderfähig sind z. B.:
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2. Förderfähig sind z. B.:
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- Maßnahmen mit überdurchschnittlichen Anteilen erneuerbarer Energien,
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- Maßnahmen mit überdurchschnittlichen Anteilen erneuerbarer Energien,
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- Kombinationen von Effizienzsteigerung und erneuerbaren Energien.
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- Kombinationen von Effizienzsteigerung und erneuerbaren Energien.
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## § 92 Erfüllungserklärung
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## § 92 Erfüllungserklärung
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1. Bauherren oder Eigentümer müssen nachweisen, dass Gebäude die gesetzlichen Anforderungen erfüllen.
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1. Bauherren oder Eigentümer müssen nachweisen, dass Gebäude die gesetzlichen Anforderungen erfüllen.
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2. Bei Änderungen an bestehenden Gebäuden ist eine entsprechende Erklärung abzugeben.
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2. Bei Änderungen an bestehenden Gebäuden ist eine entsprechende Erklärung abzugeben.
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## § 93 Pflichtangaben in der Erfüllungserklärung
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## § 93 Pflichtangaben in der Erfüllungserklärung
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Die Erklärung muss alle für die Überprüfung notwendigen Angaben enthalten, einschließlich der erforderlichen Berechnungen.
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Die Erklärung muss alle für die Überprüfung notwendigen Angaben enthalten, einschließlich der erforderlichen Berechnungen.
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## § 96 Private Nachweise (Unternehmererklärung)
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## § 96 Private Nachweise (Unternehmererklärung)
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1. Unternehmen müssen schriftlich bestätigen, dass Änderungen oder Einbauten den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
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1. Unternehmen müssen schriftlich bestätigen, dass Änderungen oder Einbauten den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
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2. Die Nachweise sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen.
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2. Die Nachweise sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen.
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## § 98 Registriernummern
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## § 98 Registriernummern
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1. Inspektionsberichte und Energieausweise müssen mit einer Registriernummer versehen werden.
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1. Inspektionsberichte und Energieausweise müssen mit einer Registriernummer versehen werden.
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2. Die Registriernummern sind bei einer Registrierstelle zu beantragen.
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2. Die Registriernummern sind bei einer Registrierstelle zu beantragen.
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## § 99 Stichprobenkontrollen
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## § 99 Stichprobenkontrollen
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1. Behörden führen stichprobenartige Kontrollen von Energieausweisen und Inspektionsberichten durch.
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1. Behörden führen stichprobenartige Kontrollen von Energieausweisen und Inspektionsberichten durch.
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2. Aussteller sind verpflichtet, Unterlagen zwei Jahre aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen.
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2. Aussteller sind verpflichtet, Unterlagen zwei Jahre aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen.
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## § 102 Befreiungen
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## § 102 Befreiungen
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1. Befreiungen von Anforderungen sind möglich, wenn:
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1. Befreiungen von Anforderungen sind möglich, wenn:
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- Ziele des Gesetzes durch andere Maßnahmen erreicht werden,
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- Ziele des Gesetzes durch andere Maßnahmen erreicht werden,
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- die Anforderungen eine unbillige Härte darstellen.
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- die Anforderungen eine unbillige Härte darstellen.
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2. Befreiungen gelten nicht für Energieausweise.
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2. Befreiungen gelten nicht für Energieausweise.
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## § 108 Bußgeldvorschriften
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## § 108 Bußgeldvorschriften
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1. Verstöße gegen Vorgaben des Gesetzes können mit Geldbußen bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
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1. Verstöße gegen Vorgaben des Gesetzes können mit Geldbußen bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
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2. Beispiele für Verstöße:
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2. Beispiele für Verstöße:
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- Nichteinhaltung von Dämm- oder Inspektionspflichten,
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- Nichteinhaltung von Dämm- oder Inspektionspflichten,
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- Fehlende Nachweise oder Unternehmererklärungen,
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- Fehlende Nachweise oder Unternehmererklärungen,
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- Falsche Angaben in Energieausweisen.
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- Falsche Angaben in Energieausweisen.
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## § 109 Anschluss- und Benutzungszwang
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## § 109 Anschluss- und Benutzungszwang
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Gemeinden können einen Anschluss- und Benutzungszwang für Fernwärme- oder Fernkälteversorgung zum Zwecke des Klima- und Ressourcenschutzes festlegen.
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Gemeinden können einen Anschluss- und Benutzungszwang für Fernwärme- oder Fernkälteversorgung zum Zwecke des Klima- und Ressourcenschutzes festlegen.
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# Teil 9: Übergangsvorschriften
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# Teil 9: Übergangsvorschriften
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## § 110 Anforderungen an Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung und an Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien
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## § 110 Anforderungen an Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung und an Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien
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Die technischen Anforderungen dieses Gesetzes gelten, solange keine abweichenden Vorschriften auf der Grundlage der EU-Richtlinie 2009/125/EG bestehen.
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Die technischen Anforderungen dieses Gesetzes gelten, solange keine abweichenden Vorschriften auf der Grundlage der EU-Richtlinie 2009/125/EG bestehen.
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## § 111 Allgemeine Übergangsvorschriften
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## § 111 Allgemeine Übergangsvorschriften
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1. Dieses Gesetz gilt nicht für Vorhaben, die vor seinem Inkrafttreten beantragt, angezeigt oder begonnen wurden. In diesen Fällen gelten die bisherigen Vorschriften weiter.
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1. Dieses Gesetz gilt nicht für Vorhaben, die vor seinem Inkrafttreten beantragt, angezeigt oder begonnen wurden. In diesen Fällen gelten die bisherigen Vorschriften weiter.
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2. Für Vorhaben, die nach Inkrafttreten des Gesetzes beantragt werden, ist die jeweils aktuelle Gesetzeslage maßgebend.
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2. Für Vorhaben, die nach Inkrafttreten des Gesetzes beantragt werden, ist die jeweils aktuelle Gesetzeslage maßgebend.
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3. Auf Wunsch des Bauherren kann neues Recht angewandt werden, wenn über den Bauantrag noch nicht endgültig entschieden wurde.
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3. Auf Wunsch des Bauherren kann neues Recht angewandt werden, wenn über den Bauantrag noch nicht endgültig entschieden wurde.
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## § 112 Übergangsvorschriften für Energieausweise
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## § 112 Übergangsvorschriften für Energieausweise
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1. Energieausweise für Gebäude, die vor Inkrafttreten des Gesetzes errichtet wurden, müssen die angewandte Rechtslage angeben.
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1. Energieausweise für Gebäude, die vor Inkrafttreten des Gesetzes errichtet wurden, müssen die angewandte Rechtslage angeben.
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2. Für Energieausweise, die zwischen dem 1. November 2020 und dem 1. Mai 2021 ausgestellt werden, gelten die bisherigen Vorschriften weiter.
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2. Für Energieausweise, die zwischen dem 1. November 2020 und dem 1. Mai 2021 ausgestellt werden, gelten die bisherigen Vorschriften weiter.
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3. Für ältere Energieausweise (2007–2014) gelten besondere Regelungen zur Angabe von Energiekennwerten in Immobilienanzeigen.
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3. Für ältere Energieausweise (2007–2014) gelten besondere Regelungen zur Angabe von Energiekennwerten in Immobilienanzeigen.
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4. Modernisierungsempfehlungen zu bestehenden Energieausweisen müssen potenziellen Käufern oder Mietern zusammen mit dem Ausweis vorgelegt werden.
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4. Modernisierungsempfehlungen zu bestehenden Energieausweisen müssen potenziellen Käufern oder Mietern zusammen mit dem Ausweis vorgelegt werden.
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## § 113 Übergangsvorschriften für Aussteller von Energieausweisen
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## § 113 Übergangsvorschriften für Aussteller von Energieausweisen
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Zusätzlich zu den regulären Voraussetzungen nach § 88 sind auch folgende Personen berechtigt, Energieausweise auszustellen:
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Zusätzlich zu den regulären Voraussetzungen nach § 88 sind auch folgende Personen berechtigt, Energieausweise auszustellen:
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1. Personen, die vor dem 25. April 2007 als Antragsberechtigte für Energieberatung beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle registriert waren.
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1. Personen, die vor dem 25. April 2007 als Antragsberechtigte für Energieberatung beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle registriert waren.
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2. Personen mit abgeschlossener Berufsausbildung im Baustoff-Fachhandel oder in der Baustoffindustrie, die vor dem 25. April 2007 eine Weiterbildung zum Energiefachberater absolviert haben.
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2. Personen mit abgeschlossener Berufsausbildung im Baustoff-Fachhandel oder in der Baustoffindustrie, die vor dem 25. April 2007 eine Weiterbildung zum Energiefachberater absolviert haben.
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3. Handwerker mit abgeschlossener Fortbildung zur Energieberatung im Handwerk, wenn diese vor dem 25. April 2007 begonnen wurde.
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3. Handwerker mit abgeschlossener Fortbildung zur Energieberatung im Handwerk, wenn diese vor dem 25. April 2007 begonnen wurde.
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## § 114 Übergangsvorschrift über die vorläufige Wahrnehmung von Vollzugsaufgaben
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## § 114 Übergangsvorschrift über die vorläufige Wahrnehmung von Vollzugsaufgaben
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Bis zur Einführung landesrechtlicher Regelungen übernimmt das Deutsche Institut für Bautechnik folgende Aufgaben:
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Bis zur Einführung landesrechtlicher Regelungen übernimmt das Deutsche Institut für Bautechnik folgende Aufgaben:
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1. Registrierung von Energieausweisen und Inspektionsberichten.
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1. Registrierung von Energieausweisen und Inspektionsberichten.
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2. Durchführung von Stichprobenkontrollen nach § 99.
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2. Durchführung von Stichprobenkontrollen nach § 99.
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Diese Regelung gilt maximal fünf Jahre nach Inkrafttreten.
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Diese Regelung gilt maximal fünf Jahre nach Inkrafttreten.
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## § 115 Übergangsvorschrift für Geldbußen
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## § 115 Übergangsvorschrift für Geldbußen
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Die Bußgeldregelungen nach § 108 Absatz 1 Nummer 12, 16 bis 19 sowie Absatz 2 gelten nicht bis zum Ablauf der Fristen nach § 71 Absatz 8, wenn der Eigentümer eines Wohngebäudes mit bis zu sechs Wohnungen dieses selbst bewohnt.
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Die Bußgeldregelungen nach § 108 Absatz 1 Nummer 12, 16 bis 19 sowie Absatz 2 gelten nicht bis zum Ablauf der Fristen nach § 71 Absatz 8, wenn der Eigentümer eines Wohngebäudes mit bis zu sechs Wohnungen dieses selbst bewohnt.
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@@ -111,7 +111,7 @@ import TextboxCardTemplate from "#components/design/content/TextboxCardTemplate.
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<h3>Was ist ein Verbrauchsausweis?</h3>
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<h3>Was ist ein Verbrauchsausweis?</h3>
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Der Verbrauchsausweis gibt den Energieverbrauch der Gebäudebewohner in den vergangenen drei Jahren für Heizung und
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Der Verbrauchsausweis gibt den Energieverbrauch der Gebäudebewohner in den vergangenen drei Jahren für Heizung und
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Warmwasserbereitung an. Um den <a href="/geg/">Energieverbrauchskennwert zu ermitteln</a>, wird
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Warmwasserbereitung an. Um den <a href="/geg/#p82">Energieverbrauchskennwert zu ermitteln</a>, wird
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der tatsächliche Energieverbrauch mithilfe eines standortbezogenen Klimafaktors bereinigt. Der Durchschnittswert wird durch die sogenannte
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der tatsächliche Energieverbrauch mithilfe eines standortbezogenen Klimafaktors bereinigt. Der Durchschnittswert wird durch die sogenannte
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<span>energetische Gebäudenutzfläche (An)</span> geteilt.
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<span>energetische Gebäudenutzfläche (An)</span> geteilt.
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@@ -125,7 +125,7 @@ import TextboxCardTemplate from "#components/design/content/TextboxCardTemplate.
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<h3>Was ist ein Bedarfsausweis?</h3>
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<h3>Was ist ein Bedarfsausweis?</h3>
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Der Bedarfsausweis entsteht auf Grundlage einer technischen
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Der Bedarfsausweis entsteht auf Grundlage einer technischen
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<a href="/geg/">Analyse der Bausubstanz und der Heizungsanlage eines Gebäudes</a> und ist unabhängig vom
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<a href="/geg/#p81">Analyse der Bausubstanz und der Heizungsanlage eines Gebäudes</a> und ist unabhängig vom
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individuellen Nutzerverhalten.
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individuellen Nutzerverhalten.
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@@ -162,6 +162,24 @@ import TextboxCardTemplate from "#components/design/content/TextboxCardTemplate.
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<h2>Energieausweis online erstellen</h2>
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Soll Wohneigentum veräußert oder bauliches Teileigentum zum Erwerb angeboten werden, muss dem möglichen Käufer oder Leasingnehmer auf
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Verlangen unverzüglich ein <a href="/geg/#p87">Energieausweis vorgelegt werden</a>. In den meisten Fällen ist hier ein Verbrauchsausweis ausreichend.
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Auch Mietern oder Pächtern soll der Energieausweis unmittelbaren Aufschluss über die energetischen Bedingungen des Gebäudes aufzeigen.Kommt der
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Anbieter der offerierten Immobilie diesem Auftrag nach der Energieeinsparverordnung nicht nach, drohen Bußgelder bis zu 15 000 Euro. Als
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<a href="/geg/#p79">Ausnahmen</a> (§ 79 GEG) gelten Gebäude mit nicht mehr als 50 m² Fläche sowie Baudenkmäler.
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Die <a href="https://www.dena.de/">Deutsche Energie-Agentur GmbH (dena)</a> empfiehlt bei Wohngebäuden generell den Bedarfsausweis. Er erlaubt eine nutzerunabhängige Bewertung
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des Gebäudes. Zusätzlich können bei der Erstellung eines Bedarfsausweises die Empfehlungen für Modernisierungen auf der Basis einer technischen
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Analyse des Gebäudes ermittelt werden.
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<h2>Was ist ein Energieausweis?</h2>
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<h2>Was ist ein Energieausweis?</h2>
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<TextboxCardTemplate
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<TextboxCardTemplate
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@@ -98,7 +98,7 @@ export const POST: APIRoute = async (Astro) => {
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const aufnahme = JSON.parse(params.get("aufnahme") || "{}");
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const aufnahme = JSON.parse(params.get("aufnahme") || "{}");
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const objekt = JSON.parse(params.get("objekt") || "{}");
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const objekt = JSON.parse(params.get("objekt") || "{}");
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||||||
const bilder = JSON.parse(params.get("bilder") || "{}");
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const bilder = JSON.parse(params.get("bilder") || "{}");
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const ausweisart: Enums.Ausweisart = params.get("ausweisart")
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const ausweisart: Enums.Ausweisart = JSON.parse(params.get("ausweisart") || "")
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let user: BenutzerClient = {};
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let user: BenutzerClient = {};
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@@ -47,7 +47,7 @@ import TextboxCardTemplate from "#components/design/content/TextboxCardTemplate.
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</h2>
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</h2>
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Das Gebäudeenergiegesetz (<span>GEG</span>) regelt die Anforderungen an Änderungen im Baubestand. In den §§46-51 des GEG sind die
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Das Gebäudeenergiegesetz (<span>GEG</span>) regelt die Anforderungen an Änderungen im Baubestand. In den §§46-51 des GEG sind die
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Mindestanforderungen für <span>Änderungen, Erweiterungen und Ausbauten</span> festgelegt. Zusätzlich
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Mindestanforderungen für <a href="/geg/#p51">Änderungen, Erweiterungen und Ausbauten</a> festgelegt. Zusätzlich
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wird beschrieben, wann ein Bedarfsausweis erstellt werden muss.
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wird beschrieben, wann ein Bedarfsausweis erstellt werden muss.
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<div class="border-2 rounded-xl p-6 mb-6">
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<div class="border-2 rounded-xl p-6 mb-6">
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@@ -60,12 +60,12 @@ import TextboxCardTemplate from "#components/design/content/TextboxCardTemplate.
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<h3>Wann ist ein Bedarfsausweis erforderlich?</h3>
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<h3>Wann ist ein Bedarfsausweis erforderlich?</h3>
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<ul class="list-disc list-inside mb-4">
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<ul class="list-disc list-inside mb-4">
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<li>Bei einem <span>Heizungstausch</span> muss immer ein Bedarfsausweis erstellt werden.</li>
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<li>Bei einem <span>Heizungstausch</span> muss immer ein Bedarfsausweis erstellt werden.</li>
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<li>Wenn der Bauteilnachweis die EnEV-Anforderungen nicht erfüllt, ist eine komplette Bedarfsberechnung erforderlich.</li>
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<li>Wenn der Bauteilnachweis die GEG-Anforderungen nicht erfüllt, ist eine komplette Bedarfsberechnung erforderlich.</li>
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<li>Bei <span>genehmigungspflichtigen Neubaumaßnahmen</span> ist ein GEG-Nachweis (früher Wärmeschutznachweis) vor Baubeginn erforderlich.</li>
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<li>Bei <span>genehmigungspflichtigen Neubaumaßnahmen</span> ist ein GEG-Nachweis (früher Wärmeschutznachweis) vor Baubeginn erforderlich.</li>
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</ul>
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</ul>
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<h3>GEG-Anforderungen bei Neubau</h3>
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<h3>GEG-Anforderungen bei Neubau</h3>
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In den §§15-19 des GEG sind die Anforderungen für Wohngebäude festgelegt. Der GEG-Nachweis dient als Grundlage, aus der später nach der Fertigstellung der <span class="font-semibold">Bedarfsausweis</span> erstellt werden kann.
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In den <a href="/geg/#p15">§§15-19</a> des GEG sind die Anforderungen für Wohngebäude festgelegt. Der GEG-Nachweis dient als Grundlage, aus der später nach der Fertigstellung der <span class="font-semibold">Bedarfsausweis</span> erstellt werden kann.
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@@ -141,7 +141,7 @@ Bei Vermietung oder Verkauf Ihrer Gewerbeimmobilie können Sie den einfacheren
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<span>Bedarfsausweis für Nichtwohngebäude (Gewerbe)</span> erstellt.
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<span>Bedarfsausweis für Nichtwohngebäude (Gewerbe)</span> erstellt.
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In den §§18-19 des GEG sind die spezifischen Anforderungen für Nichtwohngebäude geregelt, die eingehalten werden müssen.
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In den <a href="/geg/#p18">§§18-19</a> des GEG sind die spezifischen Anforderungen für Nichtwohngebäude geregelt, die eingehalten werden müssen.
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